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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Beschaffenheitsvereinbarung

Zusage „TÜV neu“ des Händlers ohne eigene Werkstatt

  1. Ein Kfz-Händler ohne eigene Werkstatt, der die Durchführung einer Hauptuntersuchung zusagt, muss – anders als ein Händler mit eigener Werkstatt – nicht das Risiko tragen, dass die TÜV-Plakette zu Unrecht erteilt wird.
  2. Es versteht sich von selbst, dass bei einem über zehn Jahre alten Fahrzeug mit einer Laufleistung von ca. 126.000 Kilometern mit einem erheblichen alters- und verschleißbedingten Zustand zu rechnen ist. Die demgemäß typischen Erscheinungen (z. B. poröse Gummilager) stellen keine Mängel dar.

OLG Brandenburg, Urteil vom 02.10.2007 – 11 U 177/06

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Fehlendes „DEKRA Siegel“ als Sachmangel eines Gebrauchtwagens

Ein Gebrauchtwagen, der entgegen der Zusage des Verkäufers – gleich aus welchen Gründen – kein „DEKRA Siegel“ für Gebrauchtfahrzeuge erhält, weist einen Mangel i. S. von § 434 I 1 BGB auf, der den Käufer grundsätzlich zu einer Minderung des Kaufpreises berechtigt.

AG Potsdam, Urteil vom 10.08.2007 – 22 C 170/07

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Beschaffenheitsvereinbarung über die Einstufung eines Neuwagens in eine bestimmte Abgasnorm

  1. Dass ein Neuwagen die Emissionsgrenzwerte einer bestimmten Abgasnorm (hier: der Euro-4-Abgasnorm) einhält und deshalb Steuervergünstigungen genießt, kann Inhalt einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) sein.
  2. Der Mangel, der darin besteht, dass ein Neuwagen – entgegen einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. von § 434 I 1 BGB nicht die Anforderungen der Euro-4-Abgasnorm, sondern lediglich der Euro-3-Abgasnorm erfüllt, ist grundsätzlich jedenfalls dann geringfügig i. S. von § 323 V 2 BGB, wenn dem Halter Steuervergünstigungen in Höhe von lediglich 0,85 % des Kaufpreises entgehen und sich der Mangel auch nicht negativ auf die Wiederverkäuflichkeit des Fahrzeugs auswirken kann, weil es sich um ein Leasingfahrzeug handelt.
  3. Die in der Lieferung eines bezüglich der Abgasnorm mangelhaften Fahrzeugs liegende Pflichtverletzung des Verkäufers ist allerdings dann nicht unerheblich i. S. von § 323 V 2 BGB, wenn der Verkäufer den Käufer hinsichtlich der Abgasnorm – wofür schon eine Erklärung „ins Blaue hinein“ genügt – arglistig getäuscht hat. Denn wird ein Kaufvertrag durch das arglistige Verhalten einer Partei herbeigeführt, so verdient deren Vertrauen in den Bestand des Rechtsgeschäfts keinen Schutz. In einem solchen Fall bleibt es deshalb bei den Grundsatz (§ 323 I BGB), dass bei einer mangelhaften Leistung das Interesse des Gläubigers an einer Rückabwicklung des Vertrags höher zu bewerten ist als das Interesse des Schuldners am Bestand des Vertrags (im Anschluss an BGH, Urt. v. 24.03.2006 – V ZR 173/05, BGHZ 167, 19 Rn. 12f.).

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.02.2007 – 13 U 92/06

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Keine Fabrikneuheit bei Standzeit von 23 Monaten trotz Produktionseinstellung

Ein unbenutztes Kraftfahrzeug, das bereits rund zwei Jahre vor Abschluss des Kaufvertrags hergestellt wurde, ist auch dann nicht mehr „fabrikneu“, wenn die Produktion des Modells des betreffenden Fahrzeugs kurz nach dessen Herstellung eingestellt wurde.

OLG Oldenburg, Beschluss vom 08.01.2007 – 15 U 71/06

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Beschaffenheitsvereinbarung über die steuerrechtliche Einstufung eines „Euro 3“-Neuwagens

Ein durchschnittlicher Neuwagenkäufer kann die Erklärung des Verkäufers, der Wagen sei ein „Euro 3“-Fahrzeug mit neuester Technik (u. a. einem Rußpartikelfilter), nur so verstehen, dass das Fahrzeug auch im Hinblick auf die Kraftfahrzeugsteuer als „Euro 3“-Fahrzeug gilt. Es liegt deshalb ein Mangel i. S. des § 434 I 1 BGB vor, wenn das – der Schadstoffklasse „Euro 3“ angehörende – Fahrzeug kraftfahrzeugsteuerrechtlich als „Euro 2“-Fahrzeug eingestuft wird.

LG Münster, Urteil vom 06.12.2006 – 8 O 320/06
(nachfolgend: OLG Hamm, Urteil vom 28.06.2007 – 2 U 28/07)

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Beschaffenheitsangabe „fahrbereit“ im Kfz-Kaufvertrag

  1. Einem Gebrauchtwagen, der bei Gefahrübergang auf den Käufer betriebsfähig und verkehrssicher ist, fehlt nicht deswegen die vereinbarte Beschaffenheit „fahrbereit“, weil der Motor wegen eines fortschreitenden Schadens nach einer Fahrtstrecke von höchsten 2.000 Kilometern ausgetauscht werden muss.
  2. Mit der Angabe in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag, dass das Fahrzeug „fahrbereit“ ist, übernimmt der Verkäufer nicht ohne Weiteres die Gewähr im Sinne einer Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB) dafür, dass das Fahrzeug auch noch nach Gefahrübergang über einen längeren Zeitraum oder über eine längere Strecke fahrbereit bleibt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 21.04.1993 – VIII ZR 113/92, BGHZ 122, 256 = NJW 1993, 1854).
  3. Schiebt beim Verkauf einer beweglichen Sache an einen Verbraucher der Verkäufer, der Unternehmer ist, einen Verbraucher als Verkäufer vor, um die Sache unter Ausschluss der Haftung für Mängel zu verkaufen, so richten sich Mängelrechte des Käufers nach § 475 I 2 BGB wegen Umgehung der Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf gegen den Unternehmer und nicht gegen den als Verkäufer vorgeschobenen Verbraucher (im Anschluss an Senat, Urt. v. 26.01.2005 – VIII ZR 175/04, NJW 2005, 1039).

BGH, Urteil vom 22.11.2006 – VIII ZR 72/06

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Abgrenzung zwischen neuen und gebrauchten Sachen – Verjährung

  1. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache abgekürzt wird, ist wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 lit. a und b BGB insgesamt unwirksam, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden.
  2. Sachen, die nach objektiven Maßstäben noch neu sind, können durch einen Unternehmer an einen Verbraucher nicht mit der vereinbarten Beschaffenheit „gebraucht“ verkauft werden, um eine Abkürzung der Verjährung von Mängelansprüchen des Verbrauchers zu ermöglichen.
  3. Für die Frage, ob der Rücktritt des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache nach § 218 I 1, 2 BGB wirksam ist, ist entscheidend, ob der Rücktritt erklärt wird, bevor der – bestehende oder hypothetische – Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen aus dem durch den Rücktritt entstehenden Rückgewährschuldverhältnis kommt es nicht an.

BGH, Urteil vom 15.11.2006 – VIII ZR 3/06

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Umfang einer Beschaffenheitsvereinbarung beim Gebrauchtwagenkauf

Vereinbaren die Parteien eines Gebrauchtwagenkaufvertrags ausdrücklich, dass der Verkäufer ein „Schütteln im Leerlauf“ beseitigt, bevor er das Fahrzeug dem Käufer übergibt, so liegt eine Beschaffenheitsvereinbarung i. S. von § 434 I 1 BGB selbst dann vor, wenn das „Schütteln“ auch bei vergleichbaren Fahrzeugen auftritt und deshalb (möglicherweise) kein Mangel im Rechtssinne ist.

OLG München, Urteil vom 06.09.2006 – 20 U 1860/06

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Beschaffenheitsvereinbarung durch Angaben des Kfz-Verkäufers zur Ausstattung eines Fahrzeugs – Katalysator

  1. Preist der Verkäufer eines Gebrauchtwagens das Fahrzeug im Internet – hier: im Rahmen einer eBay-Auktion – als mit einem (Abgas-)Katalysator ausgestattet an, so führt dies auch dann zu einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB, wenn in einem später errichteten schriftlichen Kaufvertrag von einem Katalysator keine Rede mehr ist. Das gilt nur dann nicht, wenn der Verkäufer die Angabe, das zum Kauf angebotene Fahrzeug verfüge über einen Katalysator, vor Abschluss des schriftlichen Kaufvertrages klar und erkennbar berichtigt.
  2. Ein Kfz-Verkäufer, der für möglich hält, dass ein zum Kauf angebotenes Fahrzeug nicht über einen Katalysator verfügt, handelt arglistig, wenn er seine Zweifel hintanstellt und erklärt, das Fahrzeug sei mit einem Katalysator ausgestattet.

OLG Brandenburg, Urteil vom 27.07.2006 – 5 U 161/05

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Zusage eines bestimmten Erhaltungszustands eines Gebrauchtwagens durch Angabe der Laufleistung

  1. Wenn ein Kfz-Händler die Gesamtlaufleistung eines von ihm angebotenen Gebrauchtwagens angibt, erstreckt sich diese Erklärung nicht ausschließlich auf die zurückgelegte Fahrstrecke. Zugesagt wird auch ein bestimmter Erhaltungszustand des Fahrzeugs und insbesondere des Motors. Es wird nämlich zugleich erklärt, dass der Verschleißgrad der mitgeteilten Gesamtlaufleistung entspreche, der Motor also nicht wesentlich stärker verschlissen sei, als es die angegebene Laufleistung erwarten lasse.
  2. Normale Verschleißerscheinungen und normale Gebrauchsspuren stellen bei einem gebrauchten Kraftfahrzeug in der Regel keinen Sachmangel dar.
  3. § 476 BGB setzt einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und begründet eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Die einen Sachmangel erst begründenden Tatsachen muss der Käufer auch als Verbraucher voll beweisen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2006 – I-1 U 132/05

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