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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Beschaffenheitsvereinbarung

Stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung durch „4MATIC“-Schriftzug an der Heckklappe eines Pkw

  1. Ein an der Heckklappe eines Mercedes-Benz-Pkw angebrachter „4MATIC“-Schriftzug kann beim Verkauf des Fahrzeugs zu einer stillschweigenden Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) des Inhalts führen, das Fahrzeug sei allradgetrieben. Dass im schriftlichen Kaufvertrag von einem Allradantrieb keine Rede ist, steht der Annahme einer (stillschweigenden) Beschaffenheitsvereinbarung nicht entgegen. Allerdings kann der Verkäufer das Zustandekommen einer Beschaffenheitsvereinbarung verhindern, indem er den Käufer vor Abschluss des Kaufvertrages darauf hinweist, dass das angebotene Fahrzeug tatsächlich nicht über einen Allradantrieb verfügt.
  2. Ein pauschaler Ausschluss der Haftung des Verkäufers für Sachmängel gilt regelmäßig nicht für einen Mangel, der darin besteht, dass die Kaufsache nicht die vereinbarte Beschaffenheit (§ 434 I 1 BGB) hat (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 31).
  3. Durch die Klausel „gekauft wie gesehen“ in einem Kfz-Kaufvertrag wird nur in Ausnahmefällen jegliche Haftung des Verkäufers für Sachmängel ausgeschlossen. In aller Regel bezieht sich die Klausel nur auf solche Mängel, die der Käufer bei einer „normalen“ Besichtigung des Fahrzeugs und/oder bei einer Probefahrt ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen feststellen kann.
  4. Geht der Käufer eines Gebrauchtwagens aufgrund eines augenfälligen „4MATIC“-Schriftzugs an der Heckklappe davon aus, ein allradgetriebenes Fahrzeug zu erwerben, ist insoweit der Vorwurf grober Fahrlässigkeit (§ 442 I 2 BGB) auch dann nicht gerechtfertigt, wenn ein genaues Studium der Fahrzeugpapiere gezeigt hätte, dass ein Allradantrieb nicht vorhanden ist.

OLG Hamm, Urteil vom 07.07.2009 – 28 U 86/09

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Angabe der Laufleistung in einem Kfz-Kaufvertrag – Beschaffenheitsgarantie vs. Beschaffenheitsvereinbarung

  1. Die Frage, ob die Angabe der Laufleistung in einem Kfz-Kaufvertrag lediglich eine Beschaffenheitsangabe (§ 434 I 1 BGB) oder eine Beschaffenheitsgarantie (§ 444 Fall 2 BGB) ist, ist unter Berücksichtigung der beim Abschluss eines Kaufvertrags über einen Gebrauchtwagen typischerweise gegebenen Interessenlage zu beantworten. Dabei ist danach zu unterscheiden, ob der Verkäufer ein Gebrauchtwagenhändler oder eine Privatperson ist. Ist der Verkäufer eine Privatperson, ist die Angabe der Laufleistung in der Regel lediglich als Beschaffenheitsangabe und nicht als Beschaffenheitsgarantie zu verstehen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 22 ff.).
  2. Darauf, ob die Angabe der Laufleistung in einem Kfz-Kaufvertrag als Beschaffenheitsgarantie oder lediglich als Beschaffenheitsvereinbarung zu werten ist, kommt es in der Regel nicht an. Denn der Verkäufer kann sich auch dann nicht mit Erfolg auf einen pauschalen Ausschluss seiner Haftung für Sachmängel berufen, wenn hinsichtlich der Laufleistung nur eine Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt. Ein pauschaler Gewährleistungsausschluss gilt nämlich nicht für einen Mangel, der darin besteht, dass der Kaufsache eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt (§ 434 I 1 BGB), sondern nur für Mängel i. S. von § 434 I 2 BGB (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 31).
  3. Die Angabe der Laufleistung in einem Kfz-Kaufvertrag kann eine individuelle Vertragsabrede i. S. des § 305b BGB sein, die Vorrang vor einem – hier in einem „mobile.de“-Vertragsformular enthaltenen – vorformulierten und als Allgemeine Geschäftsbedingung zu qualifizierenden Gewährleistungsausschluss hat.

LG Potsdam, Urteil vom 19.03.2009 – 3 S 151/08

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Angabe der Anzahl der Vorhalter „lt. Kfz-Brief“ keine Beschaffenheitsvereinbarung

  1. Die Anzahl der Vorhalter eines Gebrauchtwagens kann zwar Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) sein. Eine solche Beschaffenheitsvereinbarung liegt aber nicht vor, wenn der Verkäufer die Anzahl der Vorhalter mit der Einschränkung „lt. Kfz-Brief“ angibt. In einem solchen Fall haftet der Verkäufer vielmehr lediglich dafür, dass er das im Fahrzeugbrief Eingetragene richtig und vollständig wiedergibt.
  2. Haben der Verkäufer und der Käufer eines Gebrauchtwagens i. S. von § 434 I 1 BGB vereinbart, dass der Käufer ein Fahrzeug „aus erster Hand“ erhält, liegt nicht per se deshalb ein Verstoß gegen diese Beschaffenheitsvereinbarung vor, weil im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer bereits zwei oder mehr Halter im Fahrzeugbrief eingetragen sind. Vielmehr ist hinsichtlich der eingetragenen Vorhalter darauf abzustellen, ob diese das Fahrzeug auch genutzt haben oder ob die jeweilige Zulassung nur formal erfolgt ist, ohne dass sich dadurch die Beschaffenheit des Fahrzeugs geändert hat.

LG Kiel, Urteil vom 09.12.2008 – 1 S 155/08

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Bedeutung der Angabe „fahrbereit“ im Kfz-Kaufvertrag

  1. Mit der Erklärung, ein Fahrzeug sei „fahrbereit“, übernimmt der Verkäufer die Gewähr dafür, dass das Fahrzeug bei einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO nicht als „verkehrsunsicher“ eingestuft werden müsste, weil es mit gravierenden Mängeln behaftet ist, die zu einer unmittelbaren Verkehrsgefährdung führen können. Ein Fahrzeug ist aber „fahrbereit“, wenn ihm die Prüfplakette wegen einer weniger schlechten Bewertung als „verkehrsunsicher“ zu verweigern wäre. Das gilt selbst dann, wenn das Fahrzeug die Bewertung „erhebliche Mängel“ erhalten müsste.
  2. Allein mit der Angabe, dass ein Fahrzeug „fahrbereit“ sei, übernimmt ein Verkäufer noch keine Gewähr im Sinne einer Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB) dafür, dass das Fahrzeug auch noch nach Übergabe an den Käufer über einen längeren Zeitraum oder über eine längere Strecke fahrbereit bleibt.
  3. Je älter ein Gebrauchtwagen ist und je mehr Kilometer er zurückgelegt hat, desto stärker muss ein verständiger Käufer mit Fahr- und Bedienungsfehlern, aber auch mit unzulänglichen Reparaturen und Versäumnissen bei der Pflege und Wartung rechnen. Er kann nicht ohne Weiteres von der Einhaltung der vorgeschriebenen Wartungsintervalle während der gesamten bisherigen Nutzungszeit des Fahrzeugs ausgehen. Das Unterbleiben oder Verzögern derartiger Maßnahmen stellt daher nicht ohne Weiteres einen Sachmangel dar, falls nicht die Einhaltung von Inspektionen und Wartungsintervallen – etwa durch die Erklärung, das Fahrzeug sei scheckheftgepflegt – zugesagt worden ist.
  4. Der Käufer eines gebrauchten Pkw muss mit den typischen Verschleißerscheinungen eines Fahrzeugs dieses Alters und mit dieser Laufleistung rechnen. Er muss auch mit schon vorhandenen, aber noch nicht offenbar gewordenen Verschleißerscheinungen rechnen, die im weiteren Verlauf – sofern das Verschleißteil nicht erneuert wird – zur Funktionsunfähigkeit führen können. Ein alterstypischer Verschleiß, der sich nach Übergabe des Fahrzeugs verstärkt und ggf. zu dessen Funktionsunfähigkeit führt, löst daher keine Sachmängelhaftung aus.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.10.2008 – I-18 U 1/08

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Zur Frage, wann ein Fahrzeug „unfallfrei“ ist

Die Angabe „unfallfrei“ ist so zu verstehen, dass das Fahrzeug keine (substanziellen) Schäden durch einen Unfall erlitten hat. Dabei liegt ein „Unfall“ auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht nur vor, wenn das beschädigte Fahrzeug mit einem weiteren Fahrzeug kollidiert ist. Vielmehr werden auch das Fahren gegen ein unbewegliches Hindernis und der Sturz eines Objekts (z. B. eines Baums) auf ein Fahrzeug als Unfall angesehen.

OLG Brandenburg, Urteil vom 26.06.2008 – 12 U 236/07

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Angabe des Kilometerstands als Beschaffenheitsvereinbarung

  1. Die Angabe des Kilometerstands in einer – hier im Internet veröffentlichten – Verkaufsanzeige für einen Gebrauchtwagen ist (zumindest) dann eine einfache Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB, wenn der Verkäufer die Angabe vor Vertragsschluss nicht klar und erkennbar widerruft. Dem steht wegen des fehlenden Formzwangs nicht entgegen, dass die Laufleistung in einem schriftlichen Kaufvertrag keine Erwähnung findet.
  2. Bei der Anschaffung von Winterreifen handelt es sich um eine nützliche und sinnvolle, wenn nicht sogar notwendige Investition in ein Fahrzeug, weil dadurch seine Verkehrssicherheit erheblich verbessert wird.
  3. Die Kosten der Rechtsverfolgung können auch dann als Schaden erstattungsfähig sein, wenn der Schädiger sich nicht in Verzug befindet. Es reicht aus, wenn die – insbesondere durch die Beauftragung eines Anwalts entstandenen – Kosten aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren.

LG Ellwangen, Urteil vom 13.06.2008 – 5 O 60/08

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Rücktrittsrecht bei vertragswidriger Motorisierung eines Wohnmobils

  1. Ein Wohnmobil, das entgegen dem Kaufvertrag nicht mit einem TDCI-Motor, sondern mit einem TDE-Motor ausgerüstet ist, weist jedenfalls dann, wenn der Käufer auf die Motorisierung großen Wert gelegt hat, einen erheblichen Sachmangel auf, der grundsätzlich zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.
  2. Ob ein nur unerheblicher Mangel vorliegt, der einen Rücktritt vom Kaufvertrag ausschließt, ist durch eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Interessenabwägung zu ermitteln. Grundsätzlich hat das Interesse des Käufers an einer Rückabwicklung des Vertrags Vorrang vor den Interessen des Verkäufers. Das gilt umso mehr, wenn die Kaufsache deshalb mangelhaft ist, weil sie nicht die vertraglich ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit hat.
  3. Die bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Wohnmobil anzurechnenden Gebrauchsvorteile sind nicht allein aufgrund der bisherigen Fahrleistung zu bemessen. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass Wohnmobile in mehr oder weniger erheblichem Umfang auch während der Standzeiten benutzt werden.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2008 – I-1 U 273/07

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Haftung für Angaben in einem (Internet-)Inserat

Weist ein Kfz-Verkäufer den Käufer vor Abschluss des Kaufvertrages nicht darauf hin, dass das Fahrzeug nicht über ein in einem Internetinserat genanntes Ausstattungsmerkmal (z. B. eine Alarmanlage) verfügt, schuldet er vertraglich die Übergabe und Übereignung eines Fahrzeugs mit diesem Ausstattungsmerkmal. Das gelieferte Fahrzeug ist i. S. des § 434 I 1 BGB mangelhaft, wenn ihm die entsprechende Ausstattung fehlt.

AG Hoyerswerda, Urteil vom 06.03.2008 – 1 C 506/05

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Beschaffenheitsvereinbarung beim Autokauf – „unfallfrei“

  1. Die Angabe „unfallfrei“ in einem Kfz-Kaufvertrag ist dahin auszulegen, dass das Fahrzeug keinen Schaden aufweist, der über einen Bagatell- oder Einfachschaden hinausgeht. Für die Unterscheidung zwischen einem nicht unüblichen und daher hinzunehmenden Bagatellschaden und einer außergewöhnlichen, nicht zu erwartenden Fahrzeugbeschädigung kann es auf die Art des Schadens und die Höhe der Reparaturkosten ankommen. Als Bagatellschäden gelten nur ganz geringfügige äußere Lackschäden, nicht dagegen andere Blechschäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war. Ob das Fahrzeug fachgerecht repariert worden ist, ist ohne Bedeutung.
  2. Ein als unfallfrei verkauftes Fahrzeug ist ohne Weiteres mangelhaft, wenn es in Wahrheit einen erheblichen Unfallschaden erlitten hat.

OLG Jena, Urteil vom 20.12.2007 – 1 U 535/06

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Fehlende Sitzheizung als Sachmangel (§ 434 I 1 BGB) eines Gebrauchtwagens

  1. Die Angabe eines Kfz-Verkäufers im Rahmen einer eBay-Auktion, das Fahrzeug verfüge über eine bestimmte Ausstattung – hier: eine Sitzheizung – führt zu einer entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB), wenn der Verkäufer von dieser Angabe vor Abschluss des Kaufvertrags nicht abrückt. Das gilt auch dann, wenn die Parteien nach dem Abschluss des bereits mit dem Ende der eBay-Auktion zustande gekommenen Kaufvertrag einen weiteren Kaufvertrag schließen, in dem das Ausstattungsmerkmal nicht erwähnt wird, und anzunehmen ist, dass der zweite Kaufvertrag den ersten nicht vollständig ersetzen, sondern lediglich punktuell modifizieren soll.
  2. Ein pauschaler Gewährleistungsausschluss in einem Kfz-Kaufvertrag gilt nicht für einen Mangel, der darin besteht, dass das Fahrzeug nicht die i. S. von § 434 I 1 BGB vereinbarte Beschaffenheit hat. Deshalb kann der Verkäufer nicht einerseits angeben, dass das Fahrzeug über eine bestimmte Ausstattung – hier: eine Sitzheizung – verfüge, und sich andererseits mit Erfolg auf den Gewährleistungsausschluss berufen, wenn das zugesagte Ausstattungsmerkmal tatsächlich fehlt.
  3. Die in der Lieferung einer mangelhaften Kaufsache liegende Pflichtverletzung des Verkäufers ist in der Regel dann nicht unerheblich i.S. von § 323 V 2 BGB, wenn dem Verkäufer bezüglich des Mangels Arglist zur Last fällt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 24.03.2006 – V ZR 173/05, BGHZ 167, 19 = NJW 2006, 1960 Rn. 11). Dafür genügt es, dass ein Kfz-Verkäufer „ins Blaue hinein“ angibt, das Fahrzeug verfüge über eine bestimmte Ausstattung – hier: eine Sitzheizung –, obwohl diese tatsächlich nicht vorhanden ist. In einem solchen Fall muss der Käufer dem Verkäufer gemäß § 440 Satz 1 Fall 3 BGB regelmäßig keine Frist zur Nacherfüllung setzen; vielmehr ist ihm eine Nacherfüllung durch denjenigen, der ihn zuvor arglistig getäuscht hat, unzumutbar.
  4. Auch bei einem vergleichsweise alten Gebrauchtwagen ist das Fehlen einer zugesagten Sitzheizung ein Mangel i. S. von § 434 I 1 BGB, der einen Rücktritt des Klägers vom Kaufvertrag und die Rückabwicklung dieses Vertrags rechtfertigt.

LG Bielefeld, Urteil vom 31.10.2007 – 21 S 170/07

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