Ein Gebrauchtwagenhändler, der in einem Inserat die Laufleistung eines zum Verkauf stehenden Fahrzeugs ohne Einschränkungen angibt (hier: „137.800 km“), muss sich an dieser Angabe auch dann festhalten lassen, wenn die Laufleistung in einem später geschlossenen Kaufvertrag nicht mehr erwähnt wird. Denn die ursprüngliche Angabe ist konkludent Inhalt des Kaufvertrags geworden.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.11.2012 – I-3 W 228/12
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Mit der Erklärung, dass die Kaufsache – hier: ein Wohnwagen – absolut unfallfrei sei und „in der Außenhaut weder Beulen, Dellen noch sonst was“ aufweise, bringt der Verkäufer zum Ausdruck, dass sich der Käufer hierauf ohne jede Einschränkung verlassen kann. Deshalb ist insoweit nicht nur von einer bloßen Beschaffenheitsvereinbarung, sondern sogar von der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie i. S. des § 443 I BGB auszugehen.
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Solange der Käufer die Kaufsache noch nicht als Erfüllung i. S. des § 363 BGB angenommen hat, gelten die allgemeinen Leistungsstörungsrechte, sodass nicht auf die Gewährleistungsrechte (§§ 437 ff. BGB) abzustellen ist. Erst mit der Annahme als Erfüllung wandelt sich der Erfüllungsanspruch (§ 433 I 2 BGB) zum Nacherfüllungsanspruch (§§ 439, 437 Nr. 1 BGB).
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Der Streitwert einer auf Übergabe und Übereignung der Kaufsache gerichteten Leistungsklage entspricht dem Wert der Sache (§ 48 I GKG i. V. mit § 6 ZPO). Dieser ist auch dann zugrunde zu legen, wenn es dem Kläger letztlich nur um die Herstellung eines mangelfreien Zustands geht; denn auch in diesem Fall ist die Klage auf Verschaffung der Sache selbst gerichtet.
OLG Brandenburg, Urteil vom 01.09.2010 – 4 U 9/10
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Ein als „fahrbereit“ verkaufter Gebrauchtwagen ist auch dann mangelhaft, wenn er sich zwar starten lässt und aus eigener Kraft fortbewegt, aber schon auf der ersten Fahrt nach lediglich 20–25 gefahrenen Kilometern liegen bleibt und abgeschleppt werden muss.
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Ein Gebrauchtwagen, der tatsächlich nicht die vertraglich vereinbarte Laufleistung von rund 105.000 km, sondern eine Laufleistung von mehr als 230.000 km hat, weist einen nicht unerheblichen Sachmangel auf.
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Ein pauschaler Gewährleistungsausschluss gilt auch gegenüber einem Käufer, der selbst mit Kraftfahrzeugen handelt, nicht, soweit einem Gebrauchtwagen eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt und er deshalb mangelhaft ist (§ 434 I 1). Der Haftungsausschluss gilt vielmehr nur für Mängel i. S. des § 434 I 2 BGB.
LG Bonn, Urteil vom 14.12.2009 – 10 O 421/08
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Arglistiges Verhalten eines Gebrauchtwagenverkäufers setzt voraus, dass er einen Fahrzeugmangel kennt oder zumindest für möglich hält. Fahrlässige Unkenntnis genügt nicht.
OLG Bamberg, Beschluss vom 09.12.2009 – 1 U 136/09
(vorhergehend: LG Aschaffenburg, Urteil vom 03.09.2009 – 1 O 163/09)
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Die Erklärung eines nicht gewerblich handelnden Verkäufers, das verkaufte Fahrzeug sei „fahrbereit“, ist in der Regel nur eine „einfache“ Beschaffenheitszusage. Als (stillschweigende) Beschaffenheitsgarantie wird eine solche Erklärung nur ausnahmsweise – unter besonderen Umständen des Einzelfalls – zu bewerten sein.
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Sind in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart, ist dies regelmäßig so auszulegen, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit gelten soll (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06).
OLG Hamm, Urteil vom 12.05.2009 – 28 U 42/09
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Die Frage, ob die Angabe der Laufleistung in einem Kfz-Kaufvertrag lediglich eine Beschaffenheitsangabe (§ 434 I 1 BGB) oder eine Beschaffenheitsgarantie (§ 444 Fall 2 BGB) ist, ist unter Berücksichtigung der beim Abschluss eines Kaufvertrags über einen Gebrauchtwagen typischerweise gegebenen Interessenlage zu beantworten. Dabei ist danach zu unterscheiden, ob der Verkäufer ein Gebrauchtwagenhändler oder eine Privatperson ist. Ist der Verkäufer eine Privatperson, ist die Angabe der Laufleistung in der Regel lediglich als Beschaffenheitsangabe und nicht als Beschaffenheitsgarantie zu verstehen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 22 ff.).
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Darauf, ob die Angabe der Laufleistung in einem Kfz-Kaufvertrag als Beschaffenheitsgarantie oder lediglich als Beschaffenheitsvereinbarung zu werten ist, kommt es in der Regel nicht an. Denn der Verkäufer kann sich auch dann nicht mit Erfolg auf einen pauschalen Ausschluss seiner Haftung für Sachmängel berufen, wenn hinsichtlich der Laufleistung nur eine Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt. Ein pauschaler Gewährleistungsausschluss gilt nämlich nicht für einen Mangel, der darin besteht, dass der Kaufsache eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt (§ 434 I 1 BGB), sondern nur für Mängel i. S. von § 434 I 2 BGB (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 31).
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Die Angabe der Laufleistung in einem Kfz-Kaufvertrag kann eine individuelle Vertragsabrede i. S. des § 305b BGB sein, die Vorrang vor einem – hier in einem „mobile.de“-Vertragsformular enthaltenen – vorformulierten und als Allgemeine Geschäftsbedingung zu qualifizierenden Gewährleistungsausschluss hat.
LG Potsdam, Urteil vom 19.03.2009 – 3 S 151/08
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In der Vorlage eines Wertgutachtens über einen zu verkaufenden Gebrauchtwagen liegt jedenfalls dann kein Garantieversprechen des Verkäufers, wenn das Gutachten erst auf Wunsch des Käufers eingeholt wird und der Verkäufer ein Privatmann ist (in Ergänzung zu BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, NJW 2007, 1346).
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Beim Kauf eines gebrauchten Oldtimers ist eine Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht wegen anfänglicher Unmöglichkeit entbehrlich, wenn der behauptete Mangel in einer Abweichung des tatsächlichen Zustandes des Fahrzeugrahmens von seiner vereinbarten Beschaffenheit liegt (in Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 209/05, ZIP 2006, 1586).
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Wird eine Sachverständigen-GmbH mit der Erstellung eines Wertgutachtens über ein Gebrauchtfahrzeug beauftragt, hat der Käufer keine vertraglichen r Ansprüche gegen den bei der GmbH angestellten Sachverständigen als Gutachtenersteller, da dieser als Angestellter grundsätzlich kein seine Eigenhaftung begründendes besonderes persönliches Vertrauen beansprucht (im Anschluss an BGH, Urt. v. 04.07.1983 – II ZR 220/82, NJW 1983, 2696).
OLG Brandenburg, Urteil vom 01.07.2008 – 6 U 120/07
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Ein Kfz-Händler ohne eigene Werkstatt, der die Durchführung einer Hauptuntersuchung zusagt, muss – anders als ein Händler mit eigener Werkstatt – nicht das Risiko tragen, dass die TÜV-Plakette zu Unrecht erteilt wird.
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Es versteht sich von selbst, dass bei einem über zehn Jahre alten Fahrzeug mit einer Laufleistung von ca. 126.000 Kilometern mit einem erheblichen alters- und verschleißbedingten Zustand zu rechnen ist. Die demgemäß typischen Erscheinungen (z. B. poröse Gummilager) stellen keine Mängel dar.
OLG Brandenburg, Urteil vom 02.10.2007 – 11 U 177/06
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Angaben eines Kfz-Händlers zur Laufleistung eines Gebrauchtwagens können als Beschaffenheitsgarantie zu werten sein. Will der Händler dies vermeiden, ist er gehalten, eine entsprechende Einschränkung seines Willens zum Ausdruck zu bringen.
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Nennt ein Kfz-Händler in einem Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen dessen Kilometerstand ohne irgendwelche Zusätze oder Einschränkungen, darf der Käufer mangels gegenteiliger Hinweise davon ausgehen, dass diese Angabe sich auf die Gesamtfahrleistung bezieht. Die Erklärung des Händlers erstreckt sich aber nicht nur auf die zurückgelegte Fahrstrecke, sondern zugesagt wird auch ein bestimmter Erhaltungszustand des Fahrzeugs und insbesondere des Motors. Der Händler erklärt nämlich mit der einschränkungslosen Angabe des Kilometerstands zugleich, dass der Verschleißgrad des Fahrzeugs der mitgeteilten Gesamtfahrleistung entspreche, der Motor also nicht wesentlich stärker verschlissen sei, als es die angegebene Laufleistung erwarten lasse.
OLG Rostock, Urteil vom 11.07.2007 – 6 U 2/07
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Mit der Übernahme der Garantie für die Beschaffenheit einer Sache i. S. des § 444 Fall 2 BGB durch den Verkäufer ist – ebenso wie mit der Übernahme einer Garantie i. S. des § 276 I 1 BGB – zumindest auch die Zusicherung einer Eigenschaft der Sache nach früherem Recht (§ 459 II BGB a.F.) gemeint. Die Übernahme einer Garantie setzt daher – wie früher die Zusicherung einer Eigenschaft – voraus, dass der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Beschaffenheit einzustehen.
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Die Frage, ob Angaben des Verkäufers zur Laufleistung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs lediglich als Beschaffenheitsangabe (§ 434 I 1 BGB) oder aber als Beschaffenheitsgarantie (§ 444 Fall 2 BGB) zu werten sind, ist unter Berücksichtigung der beim Abschluss eines Kaufvertrags über ein Gebrauchtfahrzeug typischerweise gegebenen Interessenlage zu beantworten. Beim Privatverkauf eines Gebrauchtfahrzeugs ist die Angabe der Laufleistung in der Regel lediglich als Beschaffenheitsangabe und nicht als Beschaffenheitsgarantie zu verstehen. Von einer stillschweigenden Garantieübernahme kann beim Privatverkauf eines Gebrauchtfahrzeugs nur dann ausnahmsweise auszugehen sein, wenn über die Angabe der Laufleistung hinaus besondere Umstände vorliegen, die bei dem Käufer die berechtigte Erwartung wecken, der Verkäufer wolle für die Laufleistung des Fahrzeugs einstehen. Alleine die Besonderheiten des Kaufs über das Internet mittels eines von eBay zur Verfügung gestellten Bietverfahrens rechtfertigen diese Annahme nicht.
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Sind in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart, ist dies regelmäßig dahin auszulegen, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 I 1 BGB), sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 I 2 Nr. 1 BGB) bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB).
BGH, Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 29.11.2006 – VIII ZR 92/06
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