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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gescheiterter Nachbesserungsversuch eines vom Verkäufer anerkannten Dritten – Neuwagen-Verkaufsbedingungen

Die Klausel

„Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen. Im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon unverzüglich zu unterrichten, wenn die erste Mangelbeseitigung erfolglos war.“

in den Neuwagen-Verkaufsbedingungen eines Kfz-Händlers benachteiligt den Käufer nicht unangemessen im Sinne von § 307 I 1, II Nr. 1 BGB.

LG Darmstadt, Urteil vom 01.02.2016 – 1 O 295/13

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Kein Ausspähen persönlicher Daten beim Land Rover Discovery

  1. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kfz-Händlers, wonach der Käufer bei der (unberechtigten) Nichtabnahme eines Neuwagens Schadensersatz in Höhe von pauschal 15 % des Kaufpreises leisten muss, ist wirksam, wenn dem Käufer gemäß § 309 Nr. 5b BGB der Nachweis gestattet wird, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale sei.
  2. Der Käufer eines Land Rover Discovery kann dessen Abnahme und Bezahlung nicht erfolgreich wegen der Befürchtung verweigern, das Fahrzeug verfüge über – tatsächlich nicht vorhandene – Vorrichtungen zur unzulässigen permanenten Speicherung und Ausspähung persönlicher Daten des Nutzers.

OLG Hamm, Beschuss vom 02.07.2015 – 28 U 46/15
(nachfolgend: OLG Hamm, Beschluss vom 28.07.2015 – 28 U 46/15)

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Abkürzung der Verjährungsfrist im Gebrauchtwagenhandel

Zu den Anforderungen an eine Verkürzung der Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Gebrauchtwagenkauf (in Fortführung von BGH, Urt. v. 29.05.2013 – VIII ZR 174/12, NJW 2013, 2584 Rn. 15 f.).

BGH, Urteil vom 29.04.2015 – VIII ZR 104/14

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Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist in Gebrauchtwagen-AGB

  1. Durch die Klauseln VI Nr. 1 und Nr. 5 und VII Nr. 5 in den vom Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V. empfohlenen Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen kann die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Sachmangels auch gegenüber einem Verbraucher wirksam von zwei Jahren (§ 438 I Nr. 3 BGB) auf ein Jahr abgekürzt werden.
  2. Erklärt ein Gebrauchtwagenhändler, ein zum Verkauf stehendes Fahrzeug sei „lt. Vorbesitzer“ unfallfrei, ist dies eine reine Wissenserklärung, die weder zu einer Beschaffenheitsvereinbarung noch zu einer Beschaffenheitsgarantie führt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 12.03.2008 – VIII ZR 253/05).

LG Lübeck, Urteil vom 16.02.2015 – 6 O 163/14

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Unwirksamer Gewährleistungsausschluss in Gebrauchtwagenkaufvertrag

Eine umfassende Freizeichnung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier: eines Gebrauchtwagenkaufvertrags), nach der die Haftung des Klauselverwenders auch für Körper- und Gesundheitsschäden sowie für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden ausgeschlossen ist, hält einer Inhaltskontrolle am Maßstab des § 309 Nr. 7 lit. a und b BGB nicht stand (im Anschluss an Senat, Urt. v. 22.11.2006 – VIII ZR 72/06, BGHZ 170, 67; Urt. v. 19.09.2007 – VIII ZR 141/06, BGHZ 174, 1).

BGH, Urteil vom 04.02.2015 – VIII ZR 26/14

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Zur Wirksamkeit einer Restwertgarantie in einem Verbraucher-Leasingvertrag

  1. Die in ein Antragsformular auf Abschluss eines Verbraucherleasingvertrags über ein Kraftfahrzeug vom Leasinggeber deutlich sichtbar eingesetzte Formularklausel

    „Nach Zahlung sämtlicher Leasing-Raten und einer eventuellen Sonderzahlung verbleibt zum Vertragsende ein Betrag von EUR [konkreter Restwertbetrag] (einschl. USt.), der durch die Fahrzeugverwertung zu tilgen ist (Restwert). Reicht dazu der vom Leasing-Geber beim Kfz-Handel tatsächlich erzielte Gebrauchtwagenerlös nicht aus, garantiert der Leasing-Nehmer dem Leasing-Geber den Ausgleich des Differenzbetrages (einschl. USt.). Ein Mehrerlös wird dem Leasing-Nehmer zu 75 % (einschl. USt.) erstattet. 25 % (einschl. USt.) werden auf die Leasing-Raten eines bis zu 3 Monaten nach Vertragsende neu zugelassenen Fahrzeugs angerechnet. Bei Umsatzsteueränderungen erfolgt eine entsprechende Anpassung des Gebrauchtwagenwertes. Die Kalkulation erfolgte auf Basis einer jährlichen Fahrleistung von 15.000 km. Die Gebrauchtwagenabrechnung erfolgt unabhängig von den gefahrenen Kilometern …“

    ist weder überraschend i. S. von § 305c I BGB, noch verletzt sie das Transparenzgebot des § 307 I 2 BGB.

  2. Bei dem vom Leasinggeber in die Klausel eingesetzten Restwert handelt es sich um einen leasingtypisch auf Kalkulation beruhenden Verrechnungsposten, von dem ein Leasingnehmer grundsätzlich nicht erwarten kann, dass er dem voraussichtlichen Zeitwert des Fahrzeugs bei Vertragsablauf entspricht.
  3. Ein derart vereinbarter Restwert enthält eine leasingtypische Preisabrede über die vertragliche Gegenleistung (Hauptleistung) des Leasingnehmers für die Fahrzeugüberlassung und ist deshalb gemäß § 307 III BGB einer über die Einhaltung des Transparenzgebotes hinausgehenden AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen.
  4. Ein vom Leasingnehmer nach Vertragsablauf zu zahlender Restwertausgleich ist umsatzsteuerpflichtig.

BGH, Urteil vom 28.05.2014 – VIII ZR 179/13

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Obliegenheit zur Mängelrüge beim Handelskauf

  1. Gestattet ein Kfz-Händler seinen Kunden in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Ansprüche auf Mängelbeseitigung auch bei anderen vom Fahrzeughersteller/-importeur anerkannten Betrieben geltend zu machen, wird damit die in § 377 I, III HGB statuierte kaufmännische Rügepflicht nicht abbedungen.
  2. Die Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erweitert auch nicht die Empfangszuständigkeit für Mängelanzeigen. Diese haben deshalb gegenüber dem Verkäufer und nicht gegenüber einem anderen vom Fahrzeughersteller/-importeur anerkannten Betrieb zu erfolgen.

LG Krefeld, Urteil vom 13.03.2014 – 3 O 311/13

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Kein Schadensersatz bei (vorzeitigem) Abbruch einer eBay-Auktion

Die Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, dass bei vorzeitiger Beendigung einer eBay-Auktion zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Kaufvertrag zustande kommt, falls der Anbieter nicht „gesetzlich“ zur Rücknahme des Angebots berechtigt war, verstößt gegen § 308 Nr. 5 BGB und § 307 I 1 BGB und ist deshalb unwirksam.

LG Aurich, Urteil vom 03.02.2014 – 2 O 565/13

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Unwirksame Haftungsbeschränkung in Gebrauchtwagen-Garantie

  1. In einer formularmäßigen Vereinbarung über eine Gebrauchtwagengarantie, die der Fahrzeugkäufer/Garantienehmer gegen Entgelt erwirbt, ist eine Klausel, nach der Garantieansprüche davon abhängen, dass der Garantienehmer die nach den Herstellerangaben vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt, wegen unangemessener Benachteiligung des Garantienehmers unwirksam, wenn sie Garantieansprüche unabhängig davon ausschließt, ob eine Verletzung der Wartungsobliegenheit für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist (Fortführung von Senat, Urt. v. 17.10.2007 – VIII ZR 251/06, WM 2008, 263; Urt. v. 12.12.2007 – VIII ZR 187/06, WM 2008, 559; Urt. v. 06.07.2011 – VIII ZR 293/10, NJW 2011, 3510).
  2. Für die Frage der Entgeltlichkeit der Garantie macht es keinen Unterschied, ob für die Garantie ein gesondertes Entgelt ausgewiesen wird oder ob der Käufer/Garantienehmer für das Fahrzeug und die Garantie einen Gesamtkaufpreis zu zahlen hat (Fortführung von Senat, Urt. v. 06.07.2011 – VIII ZR 293/10, NJW 2011, 3510).

BGH, Urteil vom 25.09.2013 – VIII ZR 206/12

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Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist im Gebrauchtwagenhandel – Reparaturhistorie

  1. Zur Frage, ob ein Händler verpflichtet ist, sich vor dem Weiterverkauf eines Gebrauchtwagens Kenntnis von einer beim Hersteller geführten „Reparaturhistorie“ des Fahrzeugs zu verschaffen.
  2. Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier eines Gebrauchtwagenkaufvertrags) „Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden.“ ist nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern auch im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam (im Anschluss an Senat, Urt. v. 29.05.2013 – VIII ZR 174/12, juris; Urt. v. 19.09.2007 – VIII ZR 141/06, BGHZ 174, 1).

BGH, Urteil vom 19.06.2013 – VIII ZR 183/12

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