1. Ein Agenturgeschäft, bei dem ein Gebrauchtwagenhändler ein Fahrzeug unter Ausschluss der Sachmängelhaftung in fremdem Namen und für fremde Rechnung an einen Verbraucher verkauft, ist nur dann ein gemäß § 476 I 2 BGB unzulässiges Umgehungsgeschäft, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung der Händler als Verkäufer des Fahrzeugs anzusehen ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn nicht der als Verkäufer in Erscheinung tretende Fahrzeugeigentümer, sondern der Händler das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs zu tragen hat.
  2. Dass der Kfz-Händler dem Verbraucher bei einem Agenturgeschäft eine Pro-forma-Rechnung erteilt, lässt für sich genommen nicht den Schluss zu, dass nicht der als Verkäufer in Erscheinung tretende Fahrzeugeigentümer, sondern der Händler das wirtschaftliche Risiko des Fahrzeugverkaufs tragen muss.
  3. Schiebt ein Kfz-Händler beim Verkauf eines Gebrauchtwagens an einen Verbraucher einen anderen Verbraucher als Strohmann vor, um das Fahrzeug unter Ausschluss der Sachmängelhaftung zu verkaufen, wird jedenfalls der Strohmann persönlich aus dem Geschäft berechtigt und verpflichtet. Der Käufer kann aber wegen eines Mangels (nur) den Händler in Anspruch nehmen, wenn sich dieser mit Blick auf § 476 I 2 BGB so behandeln lassen muss, als hätte er selbst das Fahrzeug verkauft. Insoweit gilt nichts anderes als bei einem Agenturgeschäft, das heißt, es kommt insbesondere darauf an, ob es dem Händler wirtschaftlich betrachtet darum geht, ein in Wahrheit vorliegendes Eigengeschäft zu verschleiern.

LG Cottbus, Urteil vom 13.12.2018 – 2 O 340/18
OLG Brandenburg, Urteil vom 09.07.2019 – 6 U 11/19

Sachverhalt: Der Kläger wurde im Februar 2018 durch ein Internetinserat der beklagten Kfz-Händlerin auf einen für 48.950 € zum Kauf angebotenen Gebrauchtwagen aufmerksam, dessen Laufleistung 92.000 km betragen sollte. Er fuhr daraufhin zu der Beklagten, um das Fahrzeug zu besichtigen und Probe zu fahren. Bei der Besichtigung und der Probefahrt stand dem Kläger der Mitarbeiter der Beklagten M zur Seite.

Am 08.02.2018 unterzeichneten der Kläger und M einen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug. Ausweislich dieses Vertrags, in dem Rechte des Klägers wegen eines Mangels ausgeschlossen wurden, betrug der Kaufpreis 47.200 € und wies der Pkw einen Kilometerstand von 92.000 auf. Die Beklagte stellte dem Kläger am selben Tag eine Pro-forma-Rechnung aus; diese weist einen Kaufpreis von 47.500 € und eine Laufleistung von 92.146 km aus. Aus der Pro-forma-Rechnung ergibt sich außerdem, dass seinerzeit ein G Geschäftsführer der Beklagten war.

In der Folgezeit stellte sich heraus, dass der Kilometerzähler des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch die Installation eines „Stoppers“ manipuliert worden war. Die tatsächliche Laufleistung des Pkw betrug mindestens 130.048 km. Der Kläger minderte deshalb den Kaufpreis um 7.000 € und forderte G mit Anwaltsschreiben vom 16.02.2018 – erfolglos – auf, ihm diesen Betrag bis zum 28.02.2018 zu erstatten.

Der Kläger behauptet, M habe sich ihm gegenüber als Geschäftsführer der Beklagten ausgegeben.

Die zuständige Einzelrichterin des LG Cottbus hat den Kläger mit Verfügungen vom 06.11. und vom 19.11.2018 darauf hingewiesen, dass die auf Zahlung von 7.000 € und den Ersatz von Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage nicht schlüssig sein dürfte, weil kein Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehe, aus dem dem Kläger Gewährleistungsrechte gegenüber der Beklagten zustünden. Mit Verfügung vom 10.12.2018 ist der Kläger außerdem darauf hingewiesen worden, dass es für die Beurteilung, ob hier ein Umgehungsgeschäft vorliege, darauf ankommen dürfte, wer das wirtschaftliche Risiko des Fahrzeugverkaufs zu tragen gehabt habe. Insoweit dürften die Eigentumsverhältnisse bei Abschluss des Kaufvertrags von Belang sein.

Die Klage wurde schließlich gemäß § 331 II Halbsatz 2 ZPO abgewiesen, nachdem für die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen war.

Aus den Gründen: Das als zugestanden anzunehmende tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers rechtfertigt den Klageantrag nicht (vgl. § 331 I, II ZPO). Dem Kläger steht kein Anspruch auf Kaufpreisminderung gemäß § 437 Nr. 2 Fall 2, §§ 433 I, 434 I, 441 BGB gegen die Beklagte zu.

Zwischen den Parteien ist kein Kaufvertrag zustande gekommen.

Der Kaufvertrag vom 08.02.2018 ist nicht von der Beklagten, vertreten durch ihren Geschäftsführer G, unterschrieben worden.

Ein Kaufvertrag kam nicht im Wege der Stellvertretung durch M zustande.

M war nicht gemäß § 167 BGB durch die Beklagte zum Abschluss des Kaufvertrags bevollmächtigt. Anhaltspunkte dafür ergeben sich auch nicht aus dem Klägervortrag.

M hatte keine gesetzliche Vertretungsmacht gemäß § 35 GmbHG für die Beklagte. Er war nicht deren Geschäftsführer. Der entsprechende Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 13.08.2018 steht im Widerspruch zu den Informationen aus der vom Kläger vorgelegten Pro-forma-Rechnung (Anlage K 2) und der Tatsache, dass das vorgerichtliche Aufforderungsschreiben des Klägervertreters an G gerichtet war und nicht an M.

Auch liegt keine Rechtsscheinvollmacht des M für die Beklagte vor. Insoweit fehlt es bereits an klägerischem Vortrag. Eine Anscheinsvollmacht scheidet aus, weil M – soweit ersichtlich – nicht wiederholt und über einen längeren Zeitraum als Vertreter der Beklagten aufgetreten ist, was diese bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen müssen (vgl. MünchKomm-BGB/Schubert, 8. Aufl. [2018], § 167 Rn. 111). Eine Duldungsvollmacht lag ebenfalls nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass M wiederholt und über einen längeren Zeitraum hinweg im Namen der Beklagten aufgetreten war und dieses Verhalten seitens der Beklagten nicht unterbunden wurde (vgl. MünchKomm-BGB/Schubert, a. a. O., § 167 Rn. 106), bestehen nicht. Aus dem Kaufvertrag vom 08.02.2018 ist vielmehr ersichtlich, dass M in eigenem Namen auftrat.

Eine Haftung der Beklagten lässt sich ferner nicht über die restriktive Sachwalterhaftung gemäß § 311 III BGB konstruieren. Dieses setzt nämlich eine über das normale, dem Verhandlungspartner regelmäßig entgegengebrachte Vertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität des Geschäfts und dessen Erfüllung voraus (vgl. BeckOGK/Herresthal, Stand: 01.08.2018, § 311 BGB Rn. 513). Soweit ersichtlich, hat die Beklagte keine besondere Sachkunde in Anspruch genommen oder Bemühungen unternommen. Die Beklagte schaltete lediglich eine Anzeige auf der Gebrauchtwagenplattform „…“ und ermöglichte dem Kläger eine Probefahrt.

Es liegt auch kein Fall eines Umgehungsgeschäfts i. S. des hier wohl anwendbaren § 476 I 2 BGB vor, aus dem sich zumindest auch eine Eigenhaftung der Beklagten ableiten lassen könnte.

Die Frage, ob der Kläger das streitgegenständliche Auto als Verbraucher oder als Unternehmer kaufte, kann dahinstehen. Mangels hinreichendem Klägervortrag liegt nämlich jedenfalls kein Umgehungsgeschäft vor.

Das grundsätzlich zulässige Agenturgeschäft wird dann als Umgehungsgeschäft angesehen, wenn der Gebrauchtwagenhändler – die Beklagte – bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Verkäufer des Fahrzeugs zu qualifizieren ist (vgl. BeckOGK/Herresthal, a. a. O., § 311 BGB Rn. 524).

Gesichtspunkte aus denen sich ergeben könnte, dass die Beklagte das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs zu tragen gehabt hätte oder vermittelnd am Vertragsschluss selber beteiligt gewesen wäre, sind vom Kläger weder vorgetragen noch aus den Umständen ersichtlich. Dafür genügt insbesondere nicht, dass die Beklagte dem Kläger eine Pro-forma-Rechnung ausgestellt hat. Aus einer Pro-forma-Rechnung wird der Rechnungsempfänger nämlich gerade nicht zur Zahlung durch den Rechnungssteller aufgefordert (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Pro_forma_Rechnung).

Die Haftung der Beklagten für Mängelgewährleistung lässt sich mangels hinreichenden Vortrags auch nicht über ein Strohmanngeschäft als Umgehungsgeschäft i. S. des § 476 I 2 BGB ableiten. Bei einem Strohmanngeschäft im Verbrauchsgüterkauf, bei dem ein vorgeschobener Verbraucher den Vertrag in eigenem Namen, aber für die Rechnung und im Interesse eines unternehmerischen Hintermanns schließt, wird jedenfalls der Strohmann persönlich aus dem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet (vgl. BeckOK-BGB/Wendtland, Stand 01.11.2018, § 117 Rn. 14–15). Ob daneben auch eine Eigenhaftung des Unternehmers als Hintermann infrage kommt, richtet sich unter Anwendung der zum als Umgehungsgeschäft unzulässigen Agenturgeschäft entwickelten Grundsätze (vgl. BGH, Urt. v. 26.01.2005 – VIII ZR 175/04, NJW 2005, 1039, 1040) maßgeblich danach, ob in Wirklichkeit ein verschleiertes Eigengeschäft des Hintermanns vorliegt und dieser das wirtschaftliche Risiko zu tragen hat.

Für die Annahme eines Umgehungsgeschäfts spricht, dass die Beklagte dem Kläger eine Pro-forma-Rechnung ausstellte, die sie als Verkäuferin ausweist und die auf die Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG hinweist. Gemäß § 25a I Nr. 1 UStG unterliegen der Differenzbesteuerung nämlich nur Unternehmer.

Dennoch ergeben sich aus dem Klägervortrag keine hinreichenden Anhaltspunkte. Allein der Umstand, dass tatsächlich M nur vorgeschoben worden sein könnte, lässt nämlich für sich genommen noch nicht den Schluss zu, dass die Beklagte das wirtschaftliche Risiko des Kaufs hätte tragen müssen. Die Pro-forma-Rechnung ist nämlich gerade kein Anhaltspunkt dafür, dass der Kaufpreis an die Beklagte geleistet worden wäre; sie löst nämlich gerade keine Zahlungsverpflichtung des Käufers aus.

Hinzu kommt, dass sich auch aus dem Inserat auf „…“ ergibt, dass die Beklagte durchaus auch im Rahmen der „Vermittlung“ und „Inzahlungnahme“ tätig ist.

Dem Klägervortrag ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagte – und nicht etwa M – Eigentümerin des Autos gewesen wäre und daher auch das wirtschaftliche Risiko zu tragen gehabt hätte. Auf den entsprechenden Hinweis der Einzelrichterin hat sich der Kläger nicht erklärt.

Anhaltspunkte dafür, dass der mit M geschlossene Kaufvertrag als Scheingeschäft gemäß § 117 BGB nichtig wäre und stattdessen ein Kaufvertrag mit der Beklagten beabsichtigt gewesen wäre, liegen nicht vor. Ein solches ist nämlich nur dann anzunehmen, wenn die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, die damit verbundenen Rechtsfolgen jedoch tatsächlich nicht eintreten lassen wollen (vgl. BGH, Beschl. v. 04.04.2007 – III ZR 197/06, NJW-RR 2007, 1209 Rn. 5). Der Kläger wollte vorliegend jedoch die Rechtsfolgen eines wirksamen Kaufvertrags gemäß § 433 I und II BGB herbeiführen. Insoweit handelte jedenfalls der Kläger tatsächlich mit Geschäftswillen.

Hinweis: Die Berufung des Klägers wurde mit Urteil des OLG Brandenburg vom 09.07.2019 – 6 U 11/19 – zurückgewiesen. In diesem Urteil heißt es:

„II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Trotz der Säumnis des Beklagten im Termin war deshalb nicht durch Versäumnisurteil nach § 331 ZPO, sondern durch streitmäßiges Urteil (unechtes Versäumnisurteil) zu entscheiden.

Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Zahlung von 7.000 € als Minderungsbetrag aus dem Kaufvertrag vom 08.02.2018 über einen gebrauchten Pkw verlangen (§§ 433 I, 437 Nr. 2 Fall 2, § 441 BGB).

1. Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, ist zwischen den Parteien kein Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug zustande gekommen. Vielmehr weist der Kaufvertrag vom 08.02.2018 M und nicht die Beklagte als Verkäuferin aus. Dass M in Vollmacht für die Beklagte gehandelt hätte, ist nach den gesamten in die rechtliche Würdigung einzubeziehenden Umständen nicht dargetan. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts wird Bezug genommen.

2. Entgegen der Ansicht der Berufung haftet die Beklage auch nicht wegen einer Umgehung der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§ 476 I 2 BGB). Diese Vorschrift soll verhindern, dass sich ein Unternehmer den Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf entzieht, und führt deshalb zur Anwendung der §§ 474 ff. BGB auf den Unternehmer, der diese Bestimmungen durch eine entsprechende Vertragsgestaltung zu umgehen versucht (BGH, Urt. v. 22.11.2006 – VIII ZR 72/06, BGHZ 170, 67 Rn. 18). Läge eine solche Umgehung vor, müsste sich die Beklagte deshalb so behandeln lassen, als hätte sie selbst das Fahrzeug an den Kläger verkauft, und müsste sich etwaige Mängelrechte des Klägers entgegenhalten lassen. Auf den in dem Kaufvertrag vom 08.02.2018 vereinbarten Ausschluss der Sachmängelhaftung könnte sie sich dann nicht berufen.

Ein Umgehungsgeschäft liegt nach der Rechtsprechung des BGH dann vor, wenn ein Agenturgeschäft nach der hierbei gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise missbräuchlich dazu eingesetzt wird, ein in Wahrheit vorliegendes Eigengeschäft des Unternehmers zu verschleiern, weil der Händler im Verhältnis zum ursprünglichen Privatverkäufer das wirtschaftliche Risiko des Gebrauchtwagenverkaufs tragen soll. Wie der Senat in seinem Hinweis vom 04.06.2019 ausgeführt hat, ist dies nach dem tatsächlichen Vortrag des Klägers nicht dargetan. Insbesondere genügt für die Annahme, die Beklagte habe das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs an den Kläger getragen, nicht, dass sie das Fahrzeug über ihre Website im Internet inseriert hat, ohne dabei kenntlich zu machen, dass es sich um einen Agenturauftrag handelte, denn der Internetauftritt der Beklagten lässt erkennen, dass die Beklagte sowohl Eigengeschäfte tätigt als auch Fahrzeuge im Auftrag verkauft. Dass das Fahrzeug in ihren Verkaufsräumen ausgestellt war, lässt Rückschlüsse auch darauf, wer das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs tragen sollte, nicht zu. Gleiches gilt in Bezug auf die von der Beklagten ausgestellte Pro-forma-Rechnung; insoweit kann wiederum auf die zutreffenden Gründe der landgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen werden. Die Ausführungen des Klägers in seinem in der mündlichen Verhandlung übergebenen Schriftsatz vom 13.06.2019 führen nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung, weil es sich gerade nicht um eine ‚ordentliche‘ Rechnung, sondern um eine Pro-forma-Rechnung handelt.

Der Senat verkennt nicht, dass den Käufer eines Gebrauchtwagens erhebliche Schwierigkeiten im Hinblick auf die Darlegung eines Umgehungsgeschäfts treffen, weil er regelmäßig die Risikoverteilung im Innenverhältnis zwischen Händler und Verkäufer nicht kennt. Ob dies grundsätzlich zu einer Herabsetzung der Darlegungslast des Gebrauchtwagenkäufers oder sogar zu einer sekundären Darlegungslast des Gebrauchtwagenhändlers führen kann, kann für die hier zu treffende Entscheidung dahinstehen. Denn der Kläger hat, wie in dem Hinweis vom 04.06.2019 ausgeführt, wesentliche, in die Beurteilung einzubeziehende Umstände nicht dargelegt, von denen er Kenntnis haben muss, etwa, wer bei Übernahme des Fahrzeugs Halter bzw. Versicherungsnehmer des gekauften Fahrzeugs war und an wen der Kaufpreis gezahlt wurde. Dazu ist auch in dem ergänzenden Schriftsatz vom 13.06.2019 kein weiterer Vortrag erfolgt.

3. Entgegen der Ansicht des Klägers haftet die Beklagte auch nicht nach § 311 III BGB.

Nach der Rechtsprechung des BGH haftet der Gebrauchtwagenhändler als Vermittler des Kaufvertrags oder als Abschlussvertreter aus Verschulden bei Vertragsschluss selbst, wenn der Kunde ihm ein besonderes, über die normale Verhandlungsloyalität hinausgehendes Vertrauen entgegenbringt und erwartet, darin rechtlichen Schutz zu genießen. Ob dies der Fall ist, bedarf einer eingehenden Würdigung aller Umstände des Falles (BGH, Urt. v. 28.01.1981 – VIII ZR 88/80, BGHZ 79, 281, 283 f.).

Der Vortrag des Klägers genügt aber auch insoweit nicht, um eine solche besondere Vertrauensstellung der Beklagten anzunehmen. Zwar kann es angesichts der Geschäftspraxis im Gebrauchtwagenhandel leicht zu einer Sachwalterstellung des Gebrauchtwagenverkäufers kommen, weil der Kaufinteressent mit dem eigentlichen Verkäufer regelmäßig nicht in Berührung kommt (BGH, Urt. v. 28.01.1981 – VIII ZR 88/80, BGHZ 79, 281, 283 f.). Auch bei einem einzigen Geschäft, das unter Einschaltung eines Vertreters abgeschlossen wird, ist denkbar, dass dieser dem Vertragspartner über das normale Verhandlungsvertrauen hinaus eine zusätzliche von ihm persönlich ausgehende Gewähr für den Bestand und die Erfüllung des in Aussicht genommenen Rechtsgeschäft geboten hat (BGH, Urt. v. 29.01.1975 – VIII ZR 101/73, BGHZ 63, 382, 384). Eine Sachwalterstellung des Gebrauchtwagenverkäufers ist jedoch, anders als der Kläger meint, nicht immer bereits anzunehmen, wenn der Gebrauchtwagenhändler die gesamten Vertragsverhandlungen allein geführt hat, während der Käufer zu dem eigentlichen Verkäufer keinen Kontakt hatte. Dies kann zwar einen wesentlichen Umstand für die Annahme einer Sachwalterstellung darstellen (BGH, Urt. v. 16.12.2009 – VIII ZR 38/09, NJW 2010, 858 Rn. 24), genügt für sich genommen aber nicht, wenn die äußeren Gegebenheiten des Verkaufs ein über die normale Verhandlungsloyalität hinausgehendes Vertrauen nicht rechtfertigen (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl. [2017], Rn. 2297). Zweifel an solchen vertrauensbildenden Gegebenheiten begründet vorliegend die Angabe im Kaufvertrag, das Fahrzeug sei am 08.02.2018 um 23.45 Uhr, also weit außerhalb normaler Öffnungszeiten eines seriösen Unternehmens, übergeben worden. Dass andere äußeren Gegebenheiten gleichwohl ein besonderes Vertrauen des Klägers  gerechtfertigt hätten, ist weder erkennbar noch vorgetragen. …“

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