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Probleme beim Autokauf?

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Probleme beim Autokauf?

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Kein gutgläubiger Erwerb eines wertvollen Sportwagens wegen offensichtlich gefälschter Fahrzeugpapiere

  1. Beim Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeugs begründet der Besitz desselben allein nicht den für einen gutgläubigen Erwerb (§ 932 BGB) erforderlichen Rechtsschein. Vielmehr gehört es regelmäßig zu den Mindesterfordernissen des gutgläubigen Erwerbs eines solchen Fahrzeugs, dass sich der Erwerber die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers zu prüfen. Auch wenn dieser im Besitz des Fahrzeugs und des Fahrzeugbriefs ist, kann der Erwerber gleichwohl bösgläubig sein, wenn – hier bejahte – besondere Umstände seinen Verdacht erregen mussten und er diese unbeachtet lässt. Eine allgemeine Nachforschungspflicht des Erwerbers besteht aber nicht (im Anschluss an BGH, Urt. v. 01.03.2013 – V ZR 92/12, NJW 2013, 1946 Rn. 13 m. w. Nachw.).
  2. Dem Erwerber eines Gebrauchtwagens ist nicht schon deshalb infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass das Fahrzeug nicht dem Veräußerer gehört, weil ihm gefälschte Fahrzeugpapiere vorgelegt werden. Grobe Fahrlässigkeit i. S. des § 935 II BGB liegt insoweit vielmehr erst vor, wenn die Fälschungen leicht als solche zu erkennen sind.
  3. Der Erwerber eines Gebrauchtwagens handelt grob fahrlässig i. S. von § 935 II BGB, wenn ihm gefälschte Fahrzeugpapiere – hier: eine gefälschte Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugbrief) vorgelegt werden, bei der Siegel/​Wappen und angegebene Zulassungsbehörde ganz offensichtlich nicht zusammenpassen (hier: Wappen des Landes Berlin mit dem Berliner Bären neben der Angabe „Stadt Freiburg im Breisgau“). In einem solchen Fall muss sich dem Erwerber vielmehr aufdrängen, dass er es mit Fälschungen zu tun hat.

OLG Hamm, Urteil vom 05.03.2015 – 5 U 14/14

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Keine Arglist bei Gutgläubigkeit des Kfz-Verkäufers

  1. Ein Gericht überspannt die Anforderungen an die Kenntnisse eines privaten Autoverkäufers, wenn es ihn für verpflichtet hält, aus einer auch dem Käufer bekannten Fehlermeldung (hier: dem Aufleuchten der MIL-Kontrollleuchte) den richtigen Schluss zu ziehen und den Käufer dementsprechend technisch korrekt aufzuklären.
  2. Derjenige, der gutgläubig falsche Angaben macht, handelt grundsätzlich nicht arglistig, mag der gute Glaube auch auf Fahrlässigkeit oder selbst auf Leichtfertigkeit beruhen. Anders ist es, wenn der Verkäufer auf Fragen des Käufers falsche Angaben ohne tatsächliche Grundlage („ins Blaue hinein“) macht, mit deren Unrichtigkeit er rechnet. Wer so antwortet, handelt grundsätzlich bedingt vorsätzlich.

BVerfG, Beschluss vom 03.03.2015 – 1 BvR 3271/14

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Offenbarungspflicht beim Gebrauchtwagenkauf – Marderschaden

  1. Ein Gebrauchtwagenhändler muss ein zum Verkauf stehendes Fahrzeug grundsätzlich nur einer fachmännischen äußeren Besichtigung („Sichtprüfung“) unterziehen. Ohne besondere Anhaltspunkte ist er nicht verpflichtet, das Fahrzeug auf Unfallschäden zu untersuchen oder eine in einer zentralen Datenbank des Herstellers etwa vorhandene „Reparaturhistorie“ des Fahrzeugs einzusehen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.06.2013 – VIII ZR 183/12).
  2. Dass im Motorraum eines Fahrzeugs eine „Marderabwehranlage“ installiert ist, mag zwar für einen Gebrauchtwagenhändler bei einer Sichtprüfung erkennbar sein. Für sich betrachtet ist die Anlage aber kein Hinweis darauf, dass das Fahrzeug bereits einen Marderschaden erlitten hat. Denkbar ist vielmehr auch, dass sich der bisherige Eigentümer des Fahrzeugs mit der Anlage vor Marderschäden schützen wollte.

LG Aschaffenburg, Urteil vom 27.02.2015 – 32 O 216/14

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Keine Pflicht eines Gebrauchtwagenhändlers zur Prüfung des Kilometerstands auf Plausibilität

  1. Den Verkäufer eines Gebrauchtwagens trifft ohne Vorliegen besonderer Anhaltspunkte für eine Manipulation des Kilometerzählers nicht die Obliegenheit zu (weiteren) Nachforschungen. Er ist deshalb auch nicht verpflichtet, die zentrale Datenbank des Fahrzeugherstellers im Hinblick auf dort in der Vergangenheit erfasste Kilometerstände des Fahrzeugs abzufragen.
  2. Der Käufer eines Gebrauchtwagens darf in der Regel davon ausgehen, dass sich eine Kilometerangabe nicht auf den Tachometerstand, sondern auf die – für ihn entscheidende – Laufleistung des Fahrzeugs bezieht. Das gilt aber nicht, wenn durch Einschränkungen oder einen deutlichen gegenteiligen Hinweis für den Käufer erkennbar wird, dass sich die Kilometerangabe nicht auf die Laufleistung beziehen soll.
  3. Ein siebeneinhalb Jahre alter Pkw, der nicht wie im Kaufvertrag angegeben zwei, sondern bereits drei Vorbesitzer hatte, weist keinen zum Rücktritt berechtigenden (erheblichen) Mangel auf.

LG Kiel, Urteil vom 27.02.2015 – 3 O 25/14

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Arglistiges Verschweigen eines (gravierenden) Unfallschadens

  1. Ein arglistiges Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels ist nur gegeben, wenn der Verkäufer den Fehler kennt oder zumindest für möglich hält und er wenigstens damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst damit nicht nur ein Handeln des Veräußerers, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines „Fürmöglichhaltens“ und „Inkaufnehmens“ reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss (im Anschluss an OLG Koblenz, Beschl. v. 24.01.2013 und v. 25.02.2013 – 3 U 846/12 u. a.).
  2. Ein Gebrauchtwagenkäufer handelt nicht deshalb grob fahrlässig i. S. des § 442 I 2 BGB, weil er das Fahrzeug vor Abschluss des Kaufvertrags nicht begutachten lässt, obwohl er weiß, dass es sich um einen „Unfallwagen“ handelt, ihm aber die Schwere des Unfalls nicht bekannt ist.

OLG Koblenz, Beschluss vom 27.02.2015 – 3 U 993/14
(nachfolgend: OLG Koblenz, Beschluss vom 25.03.2015 – 3 U 993/14)

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SIS-Eintrag eines Gebrauchtwagens als zum Rücktritt berechtigender Rechtsmangel

  1. Schon die bei Gefahrübergang (§ 446 Satz 1 BGB) wegen des Verdachts eines Eigentumsdelikts vorhandene Eintragung eines Kraftfahrzeugs in das Schengener Informationssystem (SIS) ist – unabhängig von den dem SIS-Eintrag zugrunde liegenden Umständen – ein Rechtsmangel i. S. von § 435 BGB. Dieser Mangel berechtigt den Käufer grundsätzlich zum Rücktritt vom Kaufvertrag, sofern der SIS-Eintrag auch noch im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung besteht.
  2. Eine rechtmäßig durchgeführte Beschlagnahme eines Kraftfahrzeugs in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren begründet jedenfalls dann einen Rechtsmangel (§ 435 BGB), wenn sie zumindest auch auf §§ 111b, 111c StPO gestützt wird und wenn der Sachverhalt, aufgrund dessen die Beschlagnahme erfolgt, schon bei Gefahrübergang (§ 446 Satz 1 BGB) bestand. Dass die Ermittlungsbehörden auch die Voraussetzungen einer Sicherstellung zu Beweiszwecken nach § 94 I StPO als erfüllt ansehen, steht der Annahme eines Rechtsmangels nicht entgegen.
  3. Eine Beschlagnahme eines Kraftfahrzeugs, der ein SIS-Eintrag wegen des Verdachts von Eigentumsdelikten zugrunde liegt, erfolgt zumindest auch, um das Fahrzeug – gleich ob für den Staat oder für den Verletzten bzw. den tatsächlichen Eigentümer im Rahmen der sogenannten Zurückgewinnungshilfe gemäß § 111b V StPO i. V. mit § 73 I 2 StGB – zu sichern.
  4. Ein gewerblicher Kfz-Verkäufer muss sich über die Herkunft eines zum Kauf angebotenen Kraftfahrzeugs und davon vergewissern, dass das Fahrzeug nicht gestohlen wurde. Weiß der Verkäufer positiv, dass dem Fahrzeug – hier: wegen eines SIS-Eintrags – ein Rechtsmangel (§ 435 BGB) anhaftet, oder hat er dafür zumindest greifbare, auf der Hand liegende Anhaltspunkte, so muss er dies einem Kaufinteressenten offenbaren.
  5. Dem Käufer eines im Schengener Informationssystem (SIS) eingetragenen Fahrzeugs kommt regelmäßig ein Anscheinsbeweis dahin zugute, dass er bei hinreichender Aufklärung über den SIS-Eintrag oder die ihm zugrunde liegenden Umstände vom Kauf des Fahrzeugs vollständig Abstand genommen hätte.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2015 – I-22 U 159/14

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Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist in Gebrauchtwagen-AGB

  1. Durch die Klauseln VI Nr. 1 und Nr. 5 und VII Nr. 5 in den vom Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V. empfohlenen Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen kann die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Sachmangels auch gegenüber einem Verbraucher wirksam von zwei Jahren (§ 438 I Nr. 3 BGB) auf ein Jahr abgekürzt werden.
  2. Erklärt ein Gebrauchtwagenhändler, ein zum Verkauf stehendes Fahrzeug sei „lt. Vorbesitzer“ unfallfrei, ist dies eine reine Wissenserklärung, die weder zu einer Beschaffenheitsvereinbarung noch zu einer Beschaffenheitsgarantie führt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 12.03.2008 – VIII ZR 253/05).

LG Lübeck, Urteil vom 16.02.2015 – 6 O 163/14

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Keine Verweigerung der Nachbesserung trotz (zunächst) nur provisorischer Mangelbeseitigung

  1. Wie der Verkäufer einen Sachmangel im Wege der Nachbesserung beseitigt, bleib grundsätzlich ihm überlassen; entscheidend ist der Erfolg, also die vollständige und nachhaltige Beseitigung des Mangels.
  2. An das Vorliegen einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung i. S. von § 281 II Fall 1, § 323 II Nr. 1 BGB sind strenge Anforderungen zu stellen. Sie sind nur erfüllt, wenn der Schuldner eindeutig zum Ausdruck bringt, er werde seinen Vertragspflichten nicht nachkommen. Es müssen Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Schuldner bewusst und endgültig die Erfüllung seiner Vertragspflichten ablehnt und es damit ausgeschlossen erscheint, dass er sich von einer Fristsetzung wird umstimmen lassen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 21.12.2005 – VIII ZR 49/05, juris Rn. 25). Dementsprechend verweigert ein Verkäufer eine Nachbesserung nicht schon dann i. S. von § 281 II Fall 1, § 323 II Nr. 1 BGB ernsthaft und endgültig, wenn er (zunächst) beabsichtigt, einen Mangel – möglicherweise – nur provisorisch zu beseitigen. Das gilt umso mehr, wenn der Verkäufer für den Fall, dass der Mangel durch die beabsichtigen Maßnahmen (hier: Abdichtung eines Scheinwerfers mit Silikon) nicht vollständig und nachhaltig beseitigt wird, weitergehende Maßnahmen (hier: Austausch des Scheinwerfers) ankündigt.
  3. Dem Käufer kann zwar ein zweiter Nachbesserungsversuch unzumutbar i. S. § 440 Satz 1 Fall 3 BGB sein, wenn dem Verkäufer beim ersten Nachbesserungsversuch gravierende Fehler unterlaufen sind oder der erste Nachbesserungsversuch von vornerein nicht auf eine nachhaltige, sondern nur auf eine provisorische Mangelbeseitigung angelegt war (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 18.04.2013 – 4 U 52/12, juris Rn. 33). Dass ein Verkäufer (zunächst) eine – möglicherweise – nur provisorische Mangelbeseitigung beabsichtigt, rechtfertigt es aber nicht, ihm gar keinen Nachbesserungsversuch zu gewähren. Dies gilt umso mehr, wenn der Verkäufer bereit ist, weitergehende Maßnahmen zu ergreifen, falls der erste Nachbesserungsversuch fehlschlägt.

AG Obernburg a. M., Urteil vom 12.02.2015 – 1 C 363/14

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Mangelnde Unfallfreiheit eines Gebrauchtwagens wegen Vandalismusschaden

Ein Fahrzeug ist nicht mehr unfallfrei, wenn es durch Vandalismus beschädigt wurde und ihm dabei großflächige, tief ins Blech gehende Kratzer zugefügt wurden.

LG Bochum, Urteil vom 06.02.2015 – 2 O 209/14

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Recht des Kfz-Verkäufers zur Untersuchung des mangelhaften Fahrzeugs

  1. Der Rücktritt von einem Kfz-Kaufvertrag kann unwirksam sein, wenn der Käufer dem Verkäufer nicht die Gelegenheit gegeben hat, das Fahrzeug zur Überprüfung erhobener Mängelrügen an seinem Betriebssitz zu untersuchen. Gleiches gilt, wenn der Käufer eine Untersuchung des Fahrzeugs durch den Verkäufer unzulässig von der Bedingung abhängig macht, dass der Verkäufer in jedem Fall – also auch bei einer unberechtigten Mängelrüge – die Kosten für den Transport des Fahrzeugs trägt.
  2. Von der Obliegenheit, dem Verkäufer Gelegenheit zu einer Untersuchung des angeblich mangelhaften Fahrzeugs zu geben, ist der Kläger unter anderem befreit, wenn besondere Umstände i. S. des § 323 II Nr. 3 BGB vorliegen, die einen sofortigen Rücktritt vom Kaufvertrag rechtfertigen.
  3. Der Käufer, der gehalten ist, sein Fahrzeug dem Verkäufer an dessen Betriebssitz zur Verfügung zu stellen, damit der Verkäufer erhobene Mängelrügen auf ihre Berechtigung prüfen kann, darf einen Vorschuss auf die Transportkosten verlangen, über den später abzurechnen ist.

LG Heidelberg, Urteil vom 05.02.2015 – 2 O 75/14

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