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Ein Mangel bleibt dem Käufer infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt (§ 442 I 2 BGB), wenn dem Käufer bekannte Indizien und Tatsachen den Schluss auf einen möglichen Mangel so nahelegen, dass es unverständlich erscheint, diesem Verdacht nicht weiter nachzugehen. Der Käufer muss also dringend zur Vorsicht und zur weiteren Prüfung anhaltende Umstände außer Acht lassen.
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Dass bei einem Gebrauchtwagen nach Auskunft des Verkäufers die Motorkontrollleuchte hin und wieder aufleuchtet, muss bei jedem durchschnittlichen Kaufinteressenten den Verdacht aufkommen lassen, dass mit dem Motor des Fahrzeugs etwas nicht in Ordnung ist. Deshalb liegt grobe Fahrlässigkeit i. S. des § 442 I 2 BGB vor und handelt der Kaufinteressent sozusagen auf eigenes Risiko, wenn er weder vom Kauf des Gebrauchtwagens Abstand nimmt noch dem naheliegenden Verdacht, das Fahrzeug habe einen Motorschaden, nachgeht.
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Grobe Fahrlässigkeit i. S. des § 442 I 2 BGB kann zwar ausscheiden, wenn der Verkäufer vor Abschluss des Kaufvertrages Erklärungen abgibt, die gegebene Verdachtsmomente so sehr relativieren, dass die Möglichkeit eines Mangels nicht mehr naheliegt. Die Erklärung eines Gebrauchtwagenverkäufers, er sei mit dem Fahrzeug in der Werkstatt gewesen, weil hin und wieder die Motorkontrollleuchte aufleuchte, und dort habe man „nichts gefunden“, reicht dafür jedoch nicht aus. Denn dieser Mitteilung lässt sich schon nicht entnehmen, wie umfassend und intensiv die Fehlersuche in der Werkstatt gewesen ist.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2016 – I-3 U 12/15
(vorhergehend: LG Duisburg, Urteil vom 12.01.2015 – 4 O 145/14)
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Ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug, das erkennt, dass es sich auf einem Rollenprüfstand befindet, und in dieser Prüfungssituation die Abgasaufbereitung optimiert, während im normalen Fahrbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb sind, ist zwar mangelhaft. Dieser – behebbare – Mangel berechtigt den Käufer jedoch nach § 323 V 2 BGB nicht zum Rücktritt, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand lediglich 100 € und damit nur etwa 0,26 % des Kaufpreises beträgt.
LG Bochum, Urteil vom 16.03.2016 – I-2 O 425/15
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Der Käufer eines Neuwagens darf erwarten, dass das Fahrzeug die gesetzlich vorgegebenen Emissionswerte nicht nur deshalb (scheinbar) einhält, weil die für die Abgaskontrollanlage zuständige Software so manipuliert wurde, dass sie die Entstehung von Stickoxiden unzulässig reduziert, sobald sie eine Prüfungssituation erkennt. Ein Fahrzeug mit dergestalt manipulierter Software ist deshalb mangelhaft i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB.
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Ein Mangel eines Neuwagens, der sich mit einem Kostenaufwand von weniger als 100 € beseitigen lässt und die Nutzbarkeit des Fahrzeugs in keiner Weise einschränkt, berechtigt den Käufer nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag.
LG Münster, Urteil vom 14.03.2016 – 011 O 341/15
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Ein Fahrzeug mit Dieselmotor eignet sich nicht für die gewöhnliche Verwendung und ist deshalb mangelhaft (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB), wenn es nur mit Dieselkraftstoff ohne Biodiesel-Anteil problemlos betrieben werden kann und andernfalls – wenn der getankte Kraftstoff Biodiesel enthält – nicht ordnungsgemäß funktioniert. Denn Dieselkraftstoff ohne Biodiesel-Anteil ist sowohl in Deutschland als auch im europäischen Ausland nicht ohne Schwierigkeiten, sondern nur an verhältnismäßig wenigen Markentankstellen erhältlich.
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Der Anspruch auf Nutzungswertersatz, den ein Kfz-Verkäufer nach einem wirksamen Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag gemäß § 346 I, II 1 Nr. 1 BGB hat, ist nicht von Amts wegen zu berücksichtigen. Vielmehr muss der Verkäufer die Nutzungsentschädigung verlangen und zu ihrer Höhe substanziiert vortragen.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.03.2016 – I-21 U 110/14
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Ein sechs Jahre alter Gebrauchtwagen, der eine Laufleistung von rund 105.000 km aufweist, ist nicht deshalb i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil bei dem Fahrzeug die Motorhaube technisch einwandfrei neu lackiert wurde.
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Ein Gebrauchtwagenhändler muss ein Fahrzeug vor dem Verkauf grundsätzlich nur einer fachmännischen äußeren Besichtigung („Sichtprüfung“) unterziehen. Einer detaillierten Untersuchung des Fahrzeugs, zum Beispiel einer Messung der Lackschichtdicke, bedarf es nur, wenn der Händler konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Mangels hat. Den Händler trifft auch keine generelle, anlassunabhängige Obliegenheit, sich über mögliche das Fahrzeug betreffende Rückrufaktionen zu informieren.
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Dass ein sechs Jahre alter Gebrauchtwagen nicht wie vom Verkäufer angegeben zwei, sondern drei Vorbesitzer hatte, ist allenfalls ein i. S. des § 323 V 2 BGB geringfügiger Mangel. Denn für einen Käufer ist zwar regelmäßig kaufentscheidend, ob er ein Fahrzeug „aus erster Hand“ erhält. Ob zwei oder drei Halter im Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) eingetragen sind, ist aber nicht von entscheidender Bedeutung.
LG Lüneburg, Urteil vom 07.03.2016 – 6 O 55/15
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Auch der Käufer eines Neuwagens, der vom VW-Abgasskandal betroffen ist, muss dem Verkäufer grundsätzlich Gelegenheit zur Nacherfüllung geben, bevor er vom Kaufvertrag zurücktreten darf. Eine Nachbesserung ist dem Käufer insbesondere nicht deshalb unzumutbar, weil sie erst frühestens Anfang September 2016 wird erfolgen können. Auch kann der Käufer im Regelfall nicht mit Erfolg geltend machen, der Verkäufer habe ihn arglistig getäuscht.
LG Stralsund, Urteil vom 03.03.2016 – 6 O 236/15
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Heißt es im Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen „Chiptuning wird vom Käufer gelöscht, da illegal“, so haben die Vertragsparteien eine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) des Inhalts getroffen, dass der Käufer ein (noch) chipgetuntes Fahrzeug erhält. Diese Beschaffenheitsvereinbarung ist auch dann wirksam, wenn der Verkäufer den Käufer nur darauf hinweist, dass es beim Betrieb des getunten Fahrzeugs zu einem Motorschaden kommen kann, und ihn nicht zugleich über die genaue Art des Tunings und dessen zulassungs- und versicherungsrechtlichen Folgen aufklärt.
OLG Koblenz, Beschluss vom 24.02.2016 – 10 U 490/15
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Gegen eine Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kfz-Händlers, wonach der Händler Schadensersatz in Höhe von pauschal 10 % des Bruttokaufpreises verlangen kann, wenn ein Käufer ein Fahrzeug unberechtigt nicht abnimmt, bestehen keine Bedenken, wenn dem Käufer der Nachweis gestattet wird, dass überhaupt kein Schaden entstanden oder dieser wesentlich niedriger als die Pauschale sei.
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Den Nachweis, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale, kann der Käufer nicht dadurch führen, dass er die Behauptung des Verkäufers, das unberechtigt nicht abgenommene Fahrzeug habe (noch) nicht an einen Dritten verkauft werden können, schlicht bestreitet.
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Unter Kaufleuten gelten – unbeschadet der Frage, ob zwischen ihnen bereits Geschäftsbeziehungen bestehen – in Bezug genommene Allgemeine Geschäftsbedingungen auch dann, wenn sie dem für den Vertragsabschluss maßgeblichen Schreiben weder beigefügt noch sonst dem Empfänger in ihren Einzelheiten bekannt waren (im Anschluss an BGH, Urt. v. 30.06.1976 – VIII ZR 267/75, NJW 1976, 1886).
LG Zweibrücken, Urteil vom 24.02.2016 – 1 O 267/15
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An eine Erfüllungsverweigerung i. S. des § 281 II Fall 1 BGB sind strenge Anforderungen zu stellen. Sie liegt nur vor, wenn der Schuldner unmissverständlich und eindeutig zum Ausdruck bringt, er werde seinen Vertragspflichten unter keinen Umständen nachkommen. Dafür reicht das bloße Bestreiten des Mangels oder des Klageanspruchs nicht aus. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Schuldner seinen Vertragspflichten unter keinen Umständen nachkommen will, und es damit ausgeschlossen erscheint, dass er sich von einer Fristsetzung werde umstimmen lassen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.06.2011 – VIII ZR 202/10, NJW 2011, 2872 Rn. 14).
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Eine Erfüllungsverweigerung i. S. des § 281 II Fall 1 BGB setzt nicht voraus, dass Gläubiger bereits wirksam eine Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt hat. Vielmehr führt eine Erfüllungsverweigerung gerade dazu, dass der Gläubiger keine Frist mehr setzen bzw. den Ablauf einer bereits gesetzten Frist nicht mehr abwarten muss.
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Ein Kfz-Händler, der seine Pflicht zur Nachbesserung ohne Kenntnis der näheren Umstände – insbesondere ohne Untersuchung des angeblich mangelhaften Fahrzeugs – allein mit der Begründung in Abrede stellt, es liege kein Mangel, sondern angesichts der Laufleistung des Fahrzeugs von 156.000 km allenfalls normaler Verschleiß vor, verweigert die Nacherfüllung i. S. des § 281 II Fall 1 BGB ernsthaft und endgültig.
OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 23.02.2016 – 4 U 214/15
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Tritt der Erwerber eines Kraftfahrzeugs unter einem fremden Namen auf, so hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob Vertragspartner des Verkäufers die unter fremdem Namen handelnde Person oder der Namensträger wird. Dabei ist etwa zu berücksichtigen, ob der Verkäufer den Kaufpreis bereits erhalten hat.
OLG Hamm, Urteil vom 22.02.2016 – 5 U 110/15
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