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Die in einem Formularkaufvertrag über einen Gebrauchtwagen enthaltene Klausel
„Der Verkäufer sichert zu, dass das Kfz, soweit ihm bekannt, eine Gesamtfahrleistung von …km aufweist.“
ist jedenfalls bei einem privaten Direktgeschäft dann, wenn der (private) Verkäufer nicht zugleich der erste Halter des Fahrzeugs ist, dahin auszulegen, dass der Verkäufer dem Käufer nicht eine bestimmte Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs i. S. von § 459 II BGB a.F. zusichert. In einem solchen Fall liegt vielmehr trotz der Bezeichnung der Erklärung als „Zusicherung“ lediglich eine Wissensmitteilung vor.
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Eine Vertragsklausel, durch die der Verkäufer eines Gebrauchtwagens, der dieses Fahrzeug selbst gebraucht erworben und anschließend über einen längeren Zeitraum genutzt hat, seine Angaben zur Gesamtfahrleistung auf seinen Wissensstand beschränkt („soweit ihm bekannt“), ist jedenfalls bei einem privaten Direktgeschäft nicht i. S. von § 3 AGBG überraschend.
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Der private Drittverkäufer eines Gebrauchtwagens, der seine Haftung für Mängel des Fahrzeugs in zulässiger Weise ausschließt, ist nicht verpflichtet, dem Käufer Schadensersatzansprüche abzutreten, die ihm möglicherweise gegen den Zweitverkäufer des Wagens zustehen. Ebenso kann der Käufer nicht mit Erfolg verlangen, dass ihm „sein“ Verkäufer – der Drittverkäufer – einen gegen den Zweitverkäufer gerichteten Anspruch auf Abtretung von Ansprüchen, die dem Zweitverkäufer möglicherweise gegen den Erstverkäufer zustehen, abtritt.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2002 – 22 U 175/01
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- Dass ein Gebrauchtwagen ein „Reimport“ ist, wirkt sich so deutlich auf den Marktwert des Fahrzeugs aus, dass der Käufer nach Treu und Glauben redlicherweise erwarten kann, dass ihn der gewerbliche Verkäufer ungefragt über die Reimport-Eigenschaft aufklärt. Das gilt umso mehr, wenn der Verkäufer als Kfz-Händler und nicht als Importeur oder Reimporteur auftritt.
- Ein Kfz-Käufer, der den Kaufvertrag zu Recht wegen einer arglistigen Täuschung (§ 123 I Fall 1 BGB) angefochten hat, hat hat auch dann einen auf Rückzahlung des Kaufpreises gerichteten Bereicherungsanspruch, wenn das erworbene Fahrzeug bei ihm untergegangen oder – hier: bei einem Unfall – beschädigt worden ist und er es dem Verkäufer deshalb nicht oder nur in entwertetem Zustand herausgeben kann. Das gilt sogar dann, wenn das Fahrzeug durch eigenes Verschulden des Käufers zerstört oder beschädigt wurde (im Anschluss an BGH, Urt. v. 08.01.1970 – VII ZR 130/68, BGHZ 53, 144; Urt. v. 14.10.1971 – VII ZR 313/69, BGHZ 57, 137).
- Zwar ist eine Anfechtungserklärung als Gestaltungserklärung grundsätzlich bedingungsfeindlich. Eine Eventualanfechtung, deren Wirkung nicht von einer Bedingung im Rechtssinne, das heißt von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig gemacht wird, sondern sich aus der künftigen gerichtlichen Klarstellung eines damals nur für die Parteien ungewissen, aber objektiv bereits bestehenden Rechtszustandes ergibt, ist aber zulässig.
LG Duisburg, Urteil vom 27.02.2002 – 3 O 162/01
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Ein Verkäufer, der ein fast neuwertiges Fahrzeug wie einen Vorführ- oder Jahreswagen zum Kauf anbietet, erklärt allein dadurch nicht stillschweigend oder konkludent, dass das Fahrzeug mangelfrei sei.
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Ein Gebrauchtwagenhändler muss ein Fahrzeug (hier: einen Jahreswagen) vor der Übergabe an den Käufer grundsätzlich nicht umfassend auf Vorschäden untersuchen.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.01.2002 – 3 U 11/01
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Fehlt einem Gebrauchtwagen ein in einem (Inernet-)Inserat angepriesenes Ausstattungsmerkmal – hier: eine Antriebsschlupfregelung/Traktionskontrolle –, ist das Fahrzeug grundsätzlich mit einem Fehler i. S. des §459 I BGB a.F. behaftet.
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Ein Gebrauchtwagenhändler, der sich nicht dem Vorwurf der arglistigen Täuschung aussetzen will, muss sich über die Ausstattung eines zum Kauf angebotenen Fahrzeugs vergewissern, bevor er dazu – etwa in einem (Internet-)Inserat – Angaben macht. Denn Arglist liegt nicht nur vor, wenn der Händler ein Ausstattungsmerkmal anpreist, von dem er weiß, dass es nicht vorhanden ist. Vielmehr handelt der Händler grundsätzlich auch dann arglistig, wenn er zur Ausstattung des Fahrzeugs „ins Blaue hinein“ Angaben macht, die sich später als unzutreffend erweisen.
LG Köln, Urteil vom 10.01.2002 – 15 O 237/01
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Der Käufer eines Wohn- oder Reisemobils darf im Regelfall davon ausgehen, dass er das Fahrzeug mit einer Fahrerlaubnis der Klasse C1 (früher: Klasse III) führen darf. Einschließlich einer üblichen Zuladung muss das Gewicht des Fahrzeugs deshalb unter 7,5 t bleiben, wobei eine Zuladungsmöglichkeit von weniger als 500 kg völlig unzureichend ist. Ein Wohn- oder Reisemobil, das nur eine derart geringe Zuladung erlaubt, ist für den gewöhnlichen Gebrauch ungeeignet und deshalb mangelhaft.
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Tritt der Käufer eines Wohn- oder Reisemobils vom Kaufvertrag zurück, so berechnet sich der Wertersatz, den er für die Nutzung des Fahrzeugs leisten muss, allein nach den damit gefahrenen Kilometern. Der Nutzungswert eines Wohn- oder Reisemobils besteht zwar auch in der Möglichkeit, darin zu wohnen und zu übernachten, doch schlägt sich diese gegenüber einem gewöhnlichen Kraftfahrzeug erhöhte Nutzbarkeit bereits im Kaufpreis nieder. Etwas anderes kann nur gelten, wenn sich das Fahrzeug weitgehend stationär auf einem Stellplatz befindet und dort dauerhaft als Campingmobil genutzt wird.
OLG Nürnberg, Urteil vom 14.11.2001 – 4 U 372/01
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Ein Kfz-Verkäufer, der den Käufer ungefragt über einen Unfallschaden eines Fahrzeugs aufklären muss, hat vollständige und richtige Angaben zu machen und darf den Schaden nicht bagatellisieren. Der Verkäufer muss von sich aus jedoch nicht darauf hinweisen, dass ein Sachverständiger den Schaden als „wirtschaftlichen Totalschaden“ eingestuft hat.
OLG Schleswig, Urteil vom 28.09.2001 – 14 U 71/01
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Eine Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kfz-Händlers, wonach ein Kunde an die Bestellung eines Neufahrzeugs „höchstens vier Wochen“ gebunden ist, ist unwirksam (entgegen BGH, Urt. v. 13.12.1989 – VIII ZR 94/89).
LG Lüneburg, Urteil vom 05.07.2001 – 1 S 3/01
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Hat der Verkäufer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses an das Vorhandensein eines offenbarungspflichtigen Mangels des Grundstücks keine Erinnerung mehr, begründet seine Versicherung im Kaufvertrag, dass ihm erhebliche Mängel nicht bekannt seien, auch unter dem Gesichtspunkt der „Erklärung ins Blaue hinein“ nicht den Vorwurf arglistigen Verhaltens.
BGH, Urteil vom 11.05.2001 – V ZR 14/00
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Ein Neuwagen ist ein Kraftfahrzeug, das seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch als Verkehrsmittel noch nicht zugeführt, also noch nicht im Straßenverkehr benutzt worden ist. Dabei stellt eine vom Verkäufer veranlasste oder durchgeführte Überführungsfahrt – die Fahrt des mit roten Kennzeichen versehenen Fahrzeugs vom Herstellungs- zum Verkaufsort – keinen bestimmungsgemäßen Gebrauch im Straßenverkehr dar.
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Ob eine die Neuwageneinschaft eines Fahrzeugs nicht beseitigende Überführungsfahrt vorliegt, kann nicht losgelöst von der zurückgelegten Fahrtstrecke beurteilt werden. Eine Fahrtstrecke von etwa 450 km ist angesichts einer durchschnittlichen Gesamtlaufleistung heutiger Kraftfahrzeuge von etwa 200.000 km noch im Rahmen der Entfernung, die üblicherweise bei einer Überführungsfahrt zurückgelegt wird.
OLG Stuttgart, Urteil vom 28.06.2000 – 4 U 53/00
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Ein Kfz-Händler, der einen erheblich unfallgeschädigten Gebrauchtwagen mit zumindest bedingtem Täuschungsvorsatz als „fahrbereit“ bezeichnet, kann sich vom Vorwurf der Arglist nicht ohne Weiteres durch den Hinweis entlasten, dass das Fahrzeug über eine TÜV-Plakette verfügt habe.
OLG Koblenz, Urteil vom 18.05.2000 – 5 U 1928/98
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