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Nimmt der Händler und Leasinggeber bei einem Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug einen Gebrauchtwagen des Leasingnehmers zum Betrag der im Leasingvertrag vereinbarten Mietsonderzahlung in Zahlung, liegt im Regelfall kein gesonderter Kaufvertrag über den Gebrauchtwagen, sondern ein einheitlicher Leasingvertrag vor, bei dem der Leasingnehmer das Recht hat, die vertraglich vereinbarte Mietsonderzahlung durch Hingabe des Gebrauchtwagens zu tilgen.
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Vereinbaren die Vertragsparteien in einem solchen Fall die Rückabwicklung des Leasingvertrags, so kann der Leasingnehmer nicht den für seinen Gebrauchtwagen auf die Mietsonderzahlung angerechneten Geldbetrag, sondern nur den in Zahlung gegebenen Gebrauchtwagen selbst zurückverlangen.
BGH, Urteil vom 30.10.2002 – VIII ZR 119/02
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Zeigt sich bei einem Gebrauchtwagen innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer ein Mangel, so wird bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I 1 BGB) grundsätzlich gemäß § 476 BGB vermutet, dass das Fahrzeug schon bei der Übergabe mangelhaft war. Den ihm obliegenden Beweis des Gegenteils der vermuteten Tatsache kann der Verkäufer dann nicht unter Verweis auf eine vor der Übergabe vorgenommene Untersuchung des Fahrzeugs führen, wenn das Fahrzeug bereits lange (hier: einen Monat) vor der Übergabe untersucht wurde und der Mangel ohne Weiteres im Zeitraum zwischen Untersuchung und Übergabe des Fahrzeugs entstanden sein kann.
AG Potsdam, Urteil vom 12.09.2002 – 30 C 122/02
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- Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss den Käufer darüber aufklären, dass das Fahrzeug für eine gewisse Zeit in einem Fluss gelegen hat. An dieser Aufklärungspflicht ändert nichts, dass dem Verkäufer unbekannt sein mag, wie lange (hier: etwa ein Jahr lang) das Fahrzeug in dem Fluss gelegen hat.
- Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens ist verpflichtet, dem Käufer alle Tatsachen zu offenbaren, die für den Kaufentschluss des Käufers und die Durchführung des Kaufvertrags von Bedeutung sein können und deren Mitteilung der Käufer im konkreten Fall nach Treu und Glauben erwarten kann.
OLG Koblenz, Urteil vom 05.09.2002 – 5 U 44/02
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Sachgemäß überlackierter Flugrost ist beim Verkauf eines gebrauchten Pkw kein offenbarungspflichtiger Mangel.
OLG Koblenz, Urteil vom 05.09.2002 – 5 U 140/02
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Grundsätzlich ist ein Gebrauchtwagenhändler nicht verpflichtet, ein Fahrzeug vor dem Verkauf zu überprüfen. Er ist aber verpflichtet, konkreten Verdachtsmomenten dafür, dass das Fahrzeug einen Unfall erlitten hat, nachzugehen. Allein der Umstand, dass ein sechs Jahre alter Gebrauchtwagen neu lackiert ist, ist allerdings kein konkretes Verdachtsmoment; denn die Neulackierung muss nicht zwingend erfolgt sein, um Unfallschäden zu beseitigen.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.07.2002 – 17 U 9/02
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Erklärt der Verkäufer eines Gebrauchtwagens dem Käufer, das Fahrzeug habe, soweit ihm bekannt, zwei Vorbesitzer (Fahrzeughalter) gehabt, so kann er sich wegen Arglist dann nicht auf einen vertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen, wenn er sich der Erkenntnis, dass das Fahrzeug tatsächlich mehr als nur zwei Vorbesitzer gehabt hat, bewusst verschlossen hat.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.06.2002 – 22 U 13/02
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In der Rechtsprechung sind Fallgestaltungen anerkannt, bei denen ein Fahrzeug trotz Verwendung der Begriffs „Neuwagen“ oder „neu“ nicht fabrikneu, sondern lediglich aus Neuteilen hergestellt und unbenutzt sein muss. So kann es liegen, wenn der Verkäufer den Käufer auf einen Modellwechsel hingewiesen und ihm einen hohen Preisnachlass gewährt hat.
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Ein Lagerfahrzeug, das keine erheblichen Mängel aufweist, ist auch nach 18 Monaten noch ein „Neuwagen“.
OLG Bamberg, Urteil vom 21.06.2002 – 6 U 9/02
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Hat ein gebrauchter Pkw bei einem Unfall einen Schaden an der Grenze zu einem wirtschaftlichen Totalschaden erlitten, so handelt der darüber informierte Verkäufer des Fahrzeugs arglistig, wenn er den Unfallschaden gegenüber dem Käufer – bagatellisierend – als „Seitenschaden“ bezeichnet. Denn ein „Seitenschaden“ ist nach allgemeinem Sprachgebrauch und dem maßgeblichen objektivierten Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) ein leichter bis mittelschwerer Schaden, nach dessen Beseitigung gewöhnlich kein merkantiler Minderwert verbleibt.
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Die Nutzungsentschädigung, die der Käufer eines Gebrauchtwagens dem Verkäufer bei der Rückabwicklung des Kaufvertrages für jeden gefahrenen Kilometer schuldet, ist bei einem Kleinwagen (hier: einem Ford Fiesta) auf der Grundlage einer voraussichtlichen Gesamtlaufleistung von 150.000 km zu ermitteln.
OLG Koblenz, Urteil vom 20.06.2002 – 5 U 1878/01
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Ein Neufahrzeug, das uneingeschränkt für den Betrieb mit Biodiesel (RME) geeignet sein soll, ist mangelhaft, wenn der Kfz-Hersteller dem Käufer später mitteilt, das Fahrzeug dürfe nicht mit Biodiesel betrieben werden, und trotz Rücknahme dieser Erklärung die Eignung des Fahrzeugs für den Betrieb mit Biodiesel zweifelhaft bleibt.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.05.2002 – 9 U 165/01
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Damit er gemäß §§ 929 Satz 1, 932 I 1, II BGB gutgläubig das Eigentum an einem Kraftfahrzeug erwerben kann, muss sich der Käufer zumindest den Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) vorlegen lassen, um die Berechtigung des Veräußerers zu prüfen. Erfüllt der Käufer diese Mindestanforderung, ist ein gutgläubiger Erwerb gleichwohl ausgeschlossen, wenn besondere Umstände Zweifel daran begründen, dass der Veräußerer Eigentümer des Fahrzeugs ist, und der Erwerber diese Umstände unbeachtet lässt.
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Besondere Umstände, die den Verdacht des Käufers erregen müssen, können „Ungereimtheiten“ in den Fahrzeugpapieren sein (hier: „Potzdam“ statt „Potsdam“; Angabe einer vier- statt einer fünfstelligen Postleitzahl; keine Angabe, wann die nächste Hauptuntersuchung durchzuführen ist; Fahrzeugbrief ohne Ausstellungsdatum).
KG, Urteil vom 24.05.2002 – 25 U 167/01
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