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Die in einem Kfz-Kaufvertrag enthaltene Erklärung, das Fahrzeug sei mit dem Originalmotor ausgestattet, bedeutet üblicherweise, dass das Fahrzeug mit einem vom Werk für diesen Fahrzeugtyp vorgesehenen Originalmotortyp ausgerüstet und damit auch für den Straßenverkehr zugelassen ist. Die Erklärung beinhaltet aber nicht die Vereinbarung, der Motor sei in keiner Weise – hier: durch „Chiptuning“ – verändert worden.
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Nach dem Verständnis eines Laien verliert ein Motor durch den Einbau eines Steuergeräts, durch das seine Leistung verändert wird („Chiptuning“), nicht die Eigenschaft als Originalmotor. Auch außerhalb einer Beschaffenheitsvereinbarung ist die Veränderung der Motorleistung durch „Chiptuning“ in der Regel kein Mangel, weil dadurch die Eignung des Fahrzeugs zur vertraglich vorausgesetzten oder bestimmungsgemäßen Nutzung nicht beeinträchtigt wird.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.12.2004 – 14 U 33/04
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Die in § 476 BGB angeordnete Beweislastumkehr fußt nicht allein auf dem Erfahrungssatz, dass ein Mangel, der sich innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe der Kaufsache zeigt, schon bei der Übergabe vorhanden war. Sie hat vielmehr auch einen spezifisch verbraucherschützenden Charakter. Denn jedenfalls im Regelfall kann ein Unternehmer viel leichter beweisen, dass ein Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung noch nicht bestand, als ein Verbraucher beweisen kann, dass der Mangel bereits bei Lieferung vorhanden war.
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Eine Beweislastumkehr nach § 476 BGB ist nicht schon dann „wegen der Art des Mangels“ ausgeschlossen, wenn nicht zu vermuten ist, dass der Mangel schon bei Gefahrübergang vorhanden war. Hinzukommen muss vielmehr, dass der Mangel, wäre er schon bei Gefahrübergang vorhanden gewesen, aufgrund der dem Unternehmer zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten nicht hätte erkannt werden können.
OLG Stuttgart, Urteil vom 17.11.2004 – 19 U 130/04
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Der Vekäufer eines fabrikneuen Fahrzeugs ist nicht verpflichtet, dem Käufer ungefragt ganz unerhebliche Beschädigungen zu offenbaren. Er muss aber insbesondere auf Schäden hinweisen, die bei ihm eingetreten sind und mit einem Kostenaufwand von 330 € oder mehr beseitigt wurden.
LG Gießen, Urteil vom 11.11.2004 – 4 O 269/04
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Ein Mangel ist unerheblich i. S. des § 323 V 2 BGB und berechtigt deshalb nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag, wenn für seine Beseitigung lediglich Kosten in Höhe von 4,5 % des Fahrzeugkaufpreises aufgewendet werden müssen.
LG Kiel, Urteil vom 03.11.2004 – 12 O 90/04
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Eine Klausel in den Bedingungen für eine Kfz-Garantie, die schon dann zur Leistungsfreiheit des Garantiegebers führen soll, wenn der Garantienehmer gegen seine Obliegenheit zur regelmäßigen Wartung des Fahrzeugs verstoßen hat, ist unwirksam. Denn wenn der Verstoß des Garantienehmers gar nicht ursächlich für den konkreten Schaden geworden ist, darf dies nicht zu einem Anspruchsverlust führen.
LG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2004 – 20 S 109/04
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Im Verkauf eines Neuwagens durch einen Kfz-Händler liegt in der Regel die konkludente Zusicherung, dass das verkaufte Fahrzeug fabrikneu ist. Daran fehlt es, wenn das betreffende Fahrzeugmodell im Zeitpunkt des Verkaufs nicht mehr unverändert hergestellt wird.
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Ein Smart Cabrio ist im Zeitpunkt des Verkaufs dann nicht mehr fabrikneu, wenn es über einen Tank mit einem Volumen von 22 l verfügt, während die im Zeitpunkt des Verkaufs gebauten Cabrios einen Tank mit einem Fassungsvermögen von 33 l haben. Die Vergrößerung des Tanks ist eine wesentliche Veränderung, zumal das Tankvolumen von 22 l immer wieder als zu gering kritisiert wurde.
LG Köln, Urteil vom 12.10.2004 – 27 O 78/04
(nachfolgend: OLG Köln, Beschluss vom 18.01.2005 – 22 U 180/04)
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Verschweigt der Verkäufer eines Gebrauchtfahrzeugs dem privaten Käufer einen zu offenbarenden Mangel des Fahrzeugs und veräußert der Erstkäufer das Fahrzeug sodann an einen Kfz-Händler, der es seinerseits an einen privaten Käufer weiterveräußert, dann muss der Erstverkäufer dem letzten Käufer nicht wegen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) Schadensersatz leisten. Denn der Erstverkäufer musste jedenfalls nicht damit rechnen, dass der private Erstkäufer das Fahrzeug an einen Kfz-Händler veräußern wird.
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 07.10.2004 – 12 O 2803/04
(nachfolgend: OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.03.2005 – 8 U 3720/04 ⇒ OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.04.2005 – 8 U 3720/04)
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Der Grundsatz, dass die den amtlichen Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr bei der technischen Prüfung nach § 21 Satz 3 StVZO treffenden Amtspflichten nicht dem Schutz des Vermögens des zukünftigen Fahrzeugerwerbers dienen, gilt auch, soweit die generelle Benutzbarkeit des Fahrzeugs infrage steht.
BGH, Beschluss vom 30.09.2004 – III ZR 194/04
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Normale Verschleiß- und Abnutzungserscheinungen sind bei einem Gebrauchtwagen selbst dann kein Mangel, wenn sie die Funktions- und Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs beeinträchtigten.
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„Verschleißen“ können auch solche Teile eines Fahrzeugs, die weder einer mechanischen noch einer chemischen Abnutzung (z. B. durch Reibung bzw. Korrosion) unterliegen. Bei diesen Teilen besteht der „Verschleiß“ darin, dass sie nur eine bestimmte Zeit halten und dann einfach nicht mehr funktionieren.
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Ob das Versagen des Katalysators bei einem Gebrauchtwagen als Verschleiß oder als Mangel einzuordnen ist, kann nicht generell, sondern nur im konkreten Einzelfall beurteilt werden. Es kommt darauf an, welches Fahrzeug mit welchem Baujahr und mit welchem Kilometerstand zu welchem Preis verkauft wird. Je höher der Kaufpreis ist, desto höher dürfen auch die Erwartungen des Käufers sein.
AG Offenbach, Urteil vom 27.09.2004 – 38 C 276/04
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Die eigenmächtige Weggabe einer Sache durch einen Besitzmittler steht einem gutgläubigen Erwerb durch einen Dritten nicht i. S. des § 935 I BGB entgegen.
BGH, Urteil vom 20.09.2004 – II ZR 318/02
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