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Probleme beim Autokauf?

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Als spezialisierter Rechtsanwalt helfe ich Ihnen gerne weiter – ganz gleich, ob Sie Käufer oder Verkäufer sind.

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Probleme beim Autokauf?

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Zur Sofortberatung

Zahnriemen ist typisches Verschleißteil – Mangel vs. Verschleiß

Ein Zahnriemen ist ein typisches Verschleißteil.

LG Itzehoe, Urteil vom 23.07.2003 – 6 O 523/02

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Keine Fabrikneuheit eines Fahrzeugs nach Modellwechsel

Ein als Neuwagen verkaufter Pkw ist entgegen der in der Regel hierin liegenden konkludenten Zusicherung nicht mehr „fabrikneu“, wenn das betreffende Modell im Zeitpunkt des Verkaufs nicht mehr unverändert hergestellt wird (Bestätigung von BGH, Urt. v. 22.03.2000 – VIII ZR 325/98, NJW 2000, 2018).

BGH, Urteil vom 16.07.2003 – VIII ZR 243/02

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Kein Sachmangel bei konstruktionsbedingten Besonderheiten und Eigentümlichkeiten

Ein Neufahrzeug ist i. S. des § 459 I BGB a.F. fehlerfrei, wenn es dem technischen Standard der jeweils vergleichbaren Wagenklasse entspricht. Konstruktionsbedingte Besonderheiten und Eigentümlichkeiten sind keine Mängel, solange sie nicht die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs beeinträchtigen.

OLG Koblenz, Urteil vom 26.06.2003 – 5 U 62/03

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Erheblicher Mangel eines Neuwagens bei erhöhtem Kraftstoffverbrauch

Ein Neuwagen, der nicht wie vom Hersteller angegeben durchschnittlich 9,7–9,8 Liter Kraftstoff pro 100 Kilometer, sondern im Durchschnitt 10,8 Liter pro 100 Kilometer verbraucht, weist einen erheblichen Sachmangel auf.

LG Duisburg, Urteil vom 06.06.2003 – 1 O 117/03

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Agenturgeschäft als unzulässiges Umgehungsgeschäft

Bietet ein Kraftfahrzeughändler einen von ihm angekauften Gebrauchtwagen im Internet im eigenen Namen zum Kauf an, so wird er auch dann Vertragspartner des Käufers, wenn der Kaufvertrag als Verkäufer eine Privatperson ausweist. In diesem Fall wird ein (vermeintliches) Agenturgeschäft missbräuchlich eingesetzt, um ein in Wahrheit vorliegendes Eigengeschäft des Händlers zu verschleiern, sodass ein unzulässiges Umgehungsgeschäft vorliegt.

AG Bonn, Urteil vom 04.06.2003 – 7 C 19/03

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Aufklärungspflicht des Verkäufers bei Verkauf eines Importfahrzeugs

  1. Ein Pkw ist nicht allein deshalb mangelhaft, weil es sich um ein Importfahrzeug handelt. Denn auf die Beschaffenheit des Fahrzeugs wirkt es sich nicht unmittelbar aus, ob die erste Auslieferung innerhalb des nationalen Händlernetzes oder über das Ausland erfolgt ist. Ein Sachmangel liegt aber vor, wenn die Ausstattung des Fahrzeugs hinter der in Deutschland üblichen Serienausstattung zurückbleibt.
  2. Klärt der Verkäufer den Käufer nicht darüber auf, dass das – nicht für den deutschen Markt bestimme – Fahrzeug ein Einzelimport ist, verletzt er seine Pflichten bei Vertragsschluss. Geschieht dies schuldhaft, also zumindest fahrlässig, so ist der Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

OLG Hamm, Urteil vom 13.05.2003 – 28 U 150/02

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Keine Umkehr der Beweislast bei Arglist

Die in den Kaufvertrag aufgenommene Erklärung des Verkäufers, ihm sei „vom Vorhandensein wesentlicher unsichtbarer Mängel nichts bekannt“, rechtfertigt keine Abweichung von dem Grundsatz, dass den Käufer die Darlegungs- und Beweislast dafür trifft, dass der Verkäufer ihn über offenbarungspflichtige Umstände nicht aufgeklärt hat.

BGH, Urteil vom 30.04.2003 – V ZR 100/02

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Verjährung von im Rahmen einer Probefahrt entstandenen Schadensersatzansprüchen

Ansprüche eines Kraftfahrzeughändlers auf Ersatz von Schäden, die ein Kaufinteressent an einem ihm für eine Probefahrt überlassenen Fahrzeug verursacht, verjähren gemäß § 606 Satz 1 BGB in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Händler das beschädigte Fahrzeug zurückerhält (§ 606 Satz 2 BGB i. V. mit § 548 I 2 BGB).

LG Itzehoe, Urteil vom 24.04.2003 – 7 O 119/01

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Amtshaftung wegen Pflichtverletzung des TÜV im Zusammenhang mit der Erteilung einer Betriebserlaubnis

Der Grundsatz, dass bei Pflichtverletzungen des TÜV im Zusammenhang mit der Erteilung der Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO das Bundesland haftet, das den Kraftfahrzeugsachverständigen die amtliche Anerkennung erteilt hat, gilt auch dann, wenn die Zulassungsstelle dem TÜV die erstmalige Ausfertigung und Herausgabe der Kfz-Briefe für importierte Neufahrzeuge überlassen hat und dem TÜV hierbei Fehler unterlaufen (im Anschluss an Senat, Urt. v. 02.11.2000 – III ZR 261/99, VersR 2002, 96).

BGH, Urteil vom 10.04.2003 – III ZR 266/02

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Umfang der Untersuchungspflicht eines „freien“ Gebrauchtwagenhändlers mit eigener Werkstatt

  1. Nicht jeder technische Defekt am Motor eines Gebrauchtwagens ist ein Sachmangel im rechtlichen Sinne. Vielmehr sind normale Verschleiß-, Abnutzungs- und Alterungserscheinungen von vornherein aus dem Sachmangelbegriff auszuklammern. Dies gilt unabhängig davon, welchen Einfluss sie auf die Funktionsfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs haben. Mit anderen Worten: Defekte, die die Funktionsfähigkeit beeinträchtigen, sind nicht notwendigerweise Sachmängel i. S. des § 459 BGB a.F.
  2. Selbst wenn ein gewerblicher Gebrauchtwagenhändler generell verpflichtet sein sollte, ein Fahrzeug vor dem Verkauf auf Mängel zu untersuchen, kann von ihm auch dann, wenn er über eine eigene Werkstatt verfügt, nicht verlangt werden, dass er den Motor ausbaut und zerlegt. Ein „freier“ Kfz-Händler mit eigener Werkstatt, den eine Untersuchungspflicht trifft, ist nicht einmal zu einer gezielten Überprüfung des Motors verpflichtet, wie sie beispielsweise im Rahmen einer ADAC-Gebrauchtwagenuntersuchung erfolgt.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.04.2003 – I-1 U 209/02

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