Der Käufer eines (gebrauchten) Wohnmobils ist zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, wenn die Klimaanlage des Fahrzeugs mangelhaft ist und die Reparaturkosten (hier: 1.801,68 €) mehr als fünf Prozent des Kaufpreises betragen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine funktionierende Klimaanlage – insbesondere in den Sommermonaten – für die Nutzungsmöglichkeit und den Nutzungskomfort eines Wohnmobils von einer über ihren rein wirtschaftlich betrachteten Wert hinausgehenden Bedeutung ist.
OLG Brandenburg, Urteil vom 23.09.2005 – 4 U 45/05
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Der Käufer ist nicht deshalb zum Rücktritt von einem Neuwagenkaufvertrag berechtigt, weil das Autoradio nicht störungsfrei funktioniert, sondern der Radioempfang in unterschiedlicher Intensität und Häufigkeit gestört ist. Denn insoweit liegt allenfalls ein geringfügiger Mangel vor, der den Fahrtkomfort nur unerheblich beeinträchtigt.
LG Düsseldorf, Urteil vom 22.09.2005 – 1 O 778/04
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Ein Angestellter eines Kfz-Händlers darf Fahrzeuge aus dem Bestand des Händlers regelmäßig nur gegen Zahlung des Kaufpreises veräußern. Er ist typischerweise nicht – auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 56 HGB – ermächtigt, ein Fahrzeug zu übereignen, ohne dass die Zahlung des Kaufpreises zumindest sichergestellt ist. Deshalb kommt ein Fahrzeug, das der Angestellte weggibt, obwohl weder der Kaufpreis gezahlt noch die Kaufpreiszahlung sichergestellt ist, dem Händler i. S. von § 935 I BGB abhanden.
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Stellt ein Kfz-Händler einem (vermeintlichen) Kaufinteressenten ein Fahrzeug für eine Probefahrt zur Verfügung, so wird dadurch kein Leihverhältnis zwischen dem Händler und dem Kaufinteressenten begründet.
OLG Bremen, Urteil vom 14.09.2005 – 1 U 50/05
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Ein Sachmangel der Kaufsache kann sich dem Käufer auch dann erst nach Gefahrübergang „zeigen“, wenn er ihn im Falle einer eingehenden Untersuchung schon bei der Übergabe hätte entdecken können.
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Die Vermutung, dass ein Sachmangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat, ist nicht schon dann mit der Art des Mangels unvereinbar, wenn der Mangel typischerweise jederzeit auftreten kann und deshalb keinen hinreichend sicheren Rückschluss darauf zulässt, dass er schon bei Gefahrübergang vorhanden war.
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Die Vermutung, dass ein Sachmangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat, kann auch für äußere Beschädigungen der Kaufsache wie etwa einen Karosserieschaden eines verkauften Kraftfahrzeugs eingreifen. Sie ist jedoch dann mit der Art des Mangels unvereinbar, wenn es sich um äußerliche Beschädigungen handelt, die auch dem fachlich nicht versierten Käufer auffallen müssen.
BGH, Urteil vom 14.09.2005 – VIII ZR 363/04
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Ein Neuwagen ist mangelhaft, wenn die erzielbare Höchstgeschwindigkeit erheblich hinter der im Verkaufsprospekt für das entsprechende Modell angegebenen Höchstgeschwindigkeit zurückbleibt, obwohl Reifen verwendet werden, die zur „wesentlichen Serienausstattung“ des Fahrzeugs gehören. Eine erhebliche Abweichung ist anzunehmen, wenn sich die erzielbare und die im Prospekt angegebene Höchstgeschwindigkeit um mindestens 5 % zum Nachteil des Käufers unterscheiden.
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Dass größere Reifen zu einer Verringerung der Höchstgeschwindigkeit führen können, mag unter Fachleuten oder besonders Interessierten bekannt sein; allgemein bekannt ist es aber nicht.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.09.2005 – I-3 U 8/04
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Durch die Wendung „gekauft wie gesehen“ wird regelmäßig nur die Haftung des Verkäufers für solche Mängel ausgeschlossen, die für den Käufer bei einer ordnungsgemäßen Besichtigung der Kaufsache ohne die Hilfe eines Sachverständigen wahrnehmbar sind.
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Heißt es in einem Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen vorformuliert, das Fahrzeug werde „unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“ verkauft, so wird dieser umfassende Haftungsausschluss durch den handschriftlichen Zusatz „gekauft wie gesehen“ nicht eingeschränkt.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 06.09.2005 – 4 U 163/04-32
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Gegenstand eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs sind auch die zu dessen Durchsetzung erforderlichen Rechtsverfolgungskosten. Der Schädiger hat allerdings nicht schlechthin alle durch die Vertragsverletzung adäquat verursachten Kosten zu ersetzen, sondern nur diejenigen, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Dabei sind an die Voraussetzungen des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es kommt darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.09.2005 – 1 W 17/05
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Der Käufer eines Gebrauchtwagens, der sich vom privaten Verkäufer den Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Tei II) vorlegen lässt, muss an sich weitere Nachforschungen anstellen, wenn der Verkäufer nicht mit dem im Fahrzeugbrief eingetragenen letzten Halter identisch ist. Unterlässt der Käufer dies, muss er sich grundsätzlich den Vorwurf des Bösgläubigkeit (§ 932 II BGB) gefallen lassen. Anders kann es ausnahmsweise liegen, wenn dem Käufer neben dem (gefälschten) Fahrzeugbrief, der selbst bei der Zulassungsstelle nicht als Fälschung erkannt wurde, eine echte Abmeldebescheinigung vorgelegt wird und weitere Nachforschungen des Käufers ohnehin keinen Erfolg gehabt hätten.
LG Mönchengladbach, Urteil vom 29.08.2005 – 2 O 36/05
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Der Käufer eines Gebrauchtwagens wird über dessen Unfallfreiheit arglistig getäuscht, wenn der für die Verkäuferin im Rahmen der Vertragsverhandlungen auftretende Mitarbeiter die Unfallfreiheit behauptet, obwohl in einer anderen Niederlassung der Verkäuferin das Wissen über einen Unfallvorschaden vorhanden ist (Wissenszurechnung).
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Durch eine Nachbesserung lässt sich die Tatsache, dass ein Gebrauchtwagen ein Unfallwagen ist, nicht korrigieren. Die Lieferung eines anderen, funktionell und vertragsmäßig gleichwertigen Gebrauchtwagens scheidet zwar nicht schon deshalb aus, weil der Gebrauchtwagenkauf ein Stückkauf ist. Zu fordern ist aber jedenfalls, dass das Fahrzeug nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Beteiligten austauschbar ist. Davon kann man nicht ausgehen, wenn die Kaufentscheidung nicht nur aufgrund objektiver Anforderungen, sondern auch aufgrund des persönlichen Eindrucks des Käufers getroffen wurde.
OLG Schleswig, Urteil vom 18.08.2005 – 5 U 11/05
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Eine Klausel in den Verkaufsbedingungen eines Kfz-Händlers, wonach der Käufer eines Neuwagens bei Nichterfüllung des Kaufvertrags Schadensersatz pauschal in Höhe von 15 % des (Netto-)Kaufpreises zu leisten hat, ist grundsätzlich wirksam.
LG Kaiserslautern, Urteil vom 29.07.2005 – 2 O 771/04
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