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Probleme beim Autokauf?

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Übermäßiger oder ungewöhnlicher Verschleiß als Sachmangel eines Gebrauchtwagens – Nutzungsausfallentschädigung

  1. Normaler Verschleiß bei einem Gebrauchtwagen ist grundsätzlich kein Mangel (im Anschluss an BGH, Urt. v. 23.11.2005 – VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434 Rn. 19). Übermäßiger oder ungewöhnlicher Verschleiß, der als negative Abweichung von der üblichen und vom Käufer zu erwartenden Beschaffenheit zu beurteilen ist, stellt indes einen Mangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB dar.
  2. Bei der Beurteilung, ob ein Kraftfahrzeug an einem Mangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB leidet, ist gegebenenfalls ein herstellerübergreifender Vergleich vorzunehmen, da die Vorschrift als Vergleichsmaßstab ausdrücklich die Beschaffenheit bezeichnet, die „bei Sachen der gleichen Art“ üblich ist. „Üblich“ i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB ist mithin nicht, was bei einem bestimmten Hersteller üblich ist. Deshalb ist ein Fahrzeug nicht schon deshalb frei von Sachmängeln i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB, weil der Defekt, an dem es leidet, als Serienfehler auch anderen Fahrzeugen derselben Marke und desselben Typs anhaftet (im Anschluss an OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.06.2006 – I-1 U 38/06, NJW 2006, 2858, 2860; OLG Koblenz, Urt. v. 26.06.2003 – 5 U 62/03, NJW-RR 2003, 1380 f.). Entsprechendes gilt für eine besondere Verschleißanfälligkeit.
  3. Bei der Beurteilung, ob die in der Lieferung einer mangelhaften Sache liegende Pflichtverletzung des Verkäufers i. S. von § 323 V 2 BGB unerheblich und ein Rücktritt des Käufers deshalb – ausnahmsweise – ausgeschlossen ist, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob und gegebenenfalls mit welchem Kostenaufwand der Mangel beseitigt werden kann. Da die Beantwortung der Frage, ob eine Pflichtverletzung i. S. von § 323 V 2 BGB unerheblich ist, eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls erfordert, verbietet es sich allerdings, schematisch dann nicht mehr von einer Unerheblichen der Pflichtverletzung bzw. einem geringfügigen Mangel auszugehen, wenn der erforderliche Kostenaufwand einen bestimmten Betrag übersteigt.
  4. Ein Kfz-Käufer, der wegen eines Mangels des Fahrzeugs vom Kaufvertrag zurücktritt, kann daneben zwar grundsätzlich gemäß § 437 Nr. 3, § 280 I BGB den Ersatz eines mangelbedingten Nutzungsausfallschadens verlangen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 28.11.2007 – VIII ZR 16/07, BGHZ 174, 290 = NJW 2008, 911 Rn. 8 ff.). Der Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung besteht aber nur für die erforderliche Ausfallzeit, die der Käufer mit Blick auf § 254 II BGB so kurz wie möglich halten und zu der er im Prozess gegebenenfalls vortragen muss. Das pauschale Verlangen einer Nutzungsausfallentschädigung (hier: in Höhe von 5.000 €) ist unzureichend.

LG Bonn, Urteil vom 21.10.2008 – 3 O 181/07

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Kfz-Herstellergarantie gegen Durchrostung

Der Begriff der „Durchrostung“ bei einer Herstellergarantie für Neufahrzeuge umfasst nicht jeden äußerlich sichtbaren und optisch störenden Rostansatz der Fahrzeugkarosserie. Erforderlich ist vielmehr, dass die Korrosion ein solches Ausmaß erreicht hat, dass aus technischen Gründen Maßnahmen erforderlich sind, um eine unmittelbar bevorstehende vollständige Durchrostung zu verhindern oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs nicht zu gefährden.

OLG Stuttgart, Urteil vom 14.10.2008 – 1 U 74/08

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Reichweite der Vermutungswirkung des § 476 BGB

Jedenfalls seinem Wortlaut nach begründet § 476 BGB eine Vermutung dafür, dass ein innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe aufgetretener Sachmangel bei Gefahrübergang bereits vorhanden war, und zwar entweder in der konkret sich zeigenden oder in anderer Weise als sogenannter Grundmangel. Dieses Wortverständnis entspricht auch dem Zweck der Norm, der nur dadurch erreicht werden kann, dass die Vermutung für das Vorhandensein eines beliebigen, für den späteren Sachmangel ursächlichen Grundmangels, nicht notwendig des später konkret aufgetretenen Sachmangels gilt.

OLG Brandenburg, Urteil vom 08.10.2008 – 13 U 34/08

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Bedeutung der Angabe „fahrbereit“ im Kfz-Kaufvertrag

  1. Mit der Erklärung, ein Fahrzeug sei „fahrbereit“, übernimmt der Verkäufer die Gewähr dafür, dass das Fahrzeug bei einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO nicht als „verkehrsunsicher“ eingestuft werden müsste, weil es mit gravierenden Mängeln behaftet ist, die zu einer unmittelbaren Verkehrsgefährdung führen können. Ein Fahrzeug ist aber „fahrbereit“, wenn ihm die Prüfplakette wegen einer weniger schlechten Bewertung als „verkehrsunsicher“ zu verweigern wäre. Das gilt selbst dann, wenn das Fahrzeug die Bewertung „erhebliche Mängel“ erhalten müsste.
  2. Allein mit der Angabe, dass ein Fahrzeug „fahrbereit“ sei, übernimmt ein Verkäufer noch keine Gewähr im Sinne einer Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB) dafür, dass das Fahrzeug auch noch nach Übergabe an den Käufer über einen längeren Zeitraum oder über eine längere Strecke fahrbereit bleibt.
  3. Je älter ein Gebrauchtwagen ist und je mehr Kilometer er zurückgelegt hat, desto stärker muss ein verständiger Käufer mit Fahr- und Bedienungsfehlern, aber auch mit unzulänglichen Reparaturen und Versäumnissen bei der Pflege und Wartung rechnen. Er kann nicht ohne Weiteres von der Einhaltung der vorgeschriebenen Wartungsintervalle während der gesamten bisherigen Nutzungszeit des Fahrzeugs ausgehen. Das Unterbleiben oder Verzögern derartiger Maßnahmen stellt daher nicht ohne Weiteres einen Sachmangel dar, falls nicht die Einhaltung von Inspektionen und Wartungsintervallen – etwa durch die Erklärung, das Fahrzeug sei scheckheftgepflegt – zugesagt worden ist.
  4. Der Käufer eines gebrauchten Pkw muss mit den typischen Verschleißerscheinungen eines Fahrzeugs dieses Alters und mit dieser Laufleistung rechnen. Er muss auch mit schon vorhandenen, aber noch nicht offenbar gewordenen Verschleißerscheinungen rechnen, die im weiteren Verlauf – sofern das Verschleißteil nicht erneuert wird – zur Funktionsunfähigkeit führen können. Ein alterstypischer Verschleiß, der sich nach Übergabe des Fahrzeugs verstärkt und ggf. zu dessen Funktionsunfähigkeit führt, löst daher keine Sachmängelhaftung aus.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.10.2008 – I-18 U 1/08

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Lackschaden als unbehebbarer Fahrzeugmangel

  1. Ein Mangel an einem Kraftfahrzeug ist immer dann im Wege der Nachbesserung unbehebbar, wenn er vom Verkäufer nicht restlos, dauerhaft und wertminderungsfrei beseitigt werden kann. Das ist nicht nur bei „Unfallschäden“ anzunehmen; vielmehr stellen diese lediglich den Standardfall eines unbehebbaren Mangels beim Gebrauchtwagenkauf dar.
  2. Die Vermutung des § 476 BGB kommt erst zum Tragen, wenn dem Käufer der Nachweis gelungen ist, dass überhaupt ein Sachmangel i. S. des § 434 BGB vorhanden ist („Ob-Überhaupt-Beweis“).

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.08.2008 – I-1 U 168/07

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Rücktrittsrecht beim Zusammentreffen von zwei unerheblichen Mängeln

Ein Rücktritt von einem Kaufvertrag über einen Neuwagen kann berechtigt sein, wenn das Fahrzeug zwei Mängel aufweist, die isoliert betrachtet einen Rücktritt nicht rechtfertigen können.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.08.2008 – I-1 U 238/07

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Aufklärungspflicht des Verkäufers bei Vorbenutzung eines Pkw als Mietwagen

Ein gewerblicher Gebrauchtwagenverkäufer muss einen (potenziellen) Käufer darüber aufklären, dass ein Fahrzeug beim Voreigentümer ausschließlich als Mietwagen genutzt wurde. Für einen durchschnittlichen Privatkunden ist dies ein atypischen Faktor, der in der Regel zu einem merkantilen Minderwert und damit üblicherweise zu einem Abschlag auf den „Normalpreis“ des Fahrzeugs führt.

OLG Stuttgart, Urteil vom 31.07.2008 – 19 U 54/08

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Laute Quietschgeräusche beim Bremsen als Rücktrittsgrund

Auch ein sogenannter Komfortmangel bei einem Neuwagen (hier: erhebliches Quietschen der Bremsen über einen längeren Zeitraum nach Fahrtantritt) kann den Käufer zum Rücktritt berechtigen, wenn die Komforteinbuße beträchtlich ist und der Käufer damit nicht rechnen musste.

OLG Schleswig, Urteil vom 25.07.2008 – 14 U 125/07

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Unwirksame Garantiebedingungen eines Kfz-Verkäufers

  1. Eine vorformulierte Bestimmung in einer Garantievereinbarung, wonach der gegen den Verkäufer gerichtete Anspruch des Kfz-Käufers auf Kostenerstattung immer dann entfallen soll, wenn der Käufer die vom Hersteller empfohlenen Wartungs- oder Pflegearbeiten nicht beim Händler oder einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt, ist unwirksam.
  2. Eine vorformulierte Bestimmung in einer Garantievereinbarung, die vorsieht, dass „Abschleppkosten, Abstellgebühren und Frachtkosten sowie Kosten für Mietwagen“ dem nicht erstattet werden, ist unwirksam. Denn diese Klausel wäre in der Lage, Garantieansprüche des Käufers auszuhöhlen. Dieser wäre nämlich – müsste er die Kosten für den Transport des Fahrzeugs zum Händler selbst tragen – geneigt, die Garantie in Fällen, in denen nur geringe Lohn- und Materialkosten, jedoch hohe Transportkosten anfallen, nicht in Anspruch zu nehmen.

LG Kiel, Urteil vom 15.07.2008 – 12 O 25/08

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Umfang des kaufrechtlichen Anspruchs auf Ersatzlieferung – Neuverlegung mangelfreier Parkettstäbe

  1. Der Verkäufer mangelhafter Parkettstäbe schuldet im Zuge der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) nur die Lieferung mangelfreier Parkettstäbe, das heißt die Verschaffung von Besitz und Eigentum an einer mangelfreien Kaufsache (§ 433 I BGB); zur Verlegung ersatzweise gelieferter Parkettstäbe ist der Verkäufer im Wege der Nacherfüllung auch dann nicht verpflichtet, wenn der Käufer die mangelhaften Parkettstäbe bereits verlegt hatte.
  2. Eine Haftung des Verkäufers mangelhafter Parkettstäbe, die der Käufer vor der Entdeckung des Mangels auf seine Kosten hat verlegen lassen, für die Kosten der Neuverlegung mangelfreier Parkettstäbe kommt nur unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes statt der Leistung (§ 437 Nr. 3, §§ 280 I, II, 281 ff. BGB) in Betracht. Der Verkäufer haftet nicht, wenn er die in der mangelhaften Lieferung liegende Pflichtverletzung (§ 280 I 1, § 433 I 2 BGB) nicht zu vertreten hat (§ 280 I 2 BGB).

BGH, Urteil vom 15.07.2008 – VIII ZR 211/07

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