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Probleme beim Autokauf?

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Als spezialisierter Rechtsanwalt helfe ich Ihnen gerne weiter – ganz gleich, ob Sie Käufer oder Verkäufer sind.

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Probleme beim Autokauf?

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Zur Sofortberatung

Unwirksame Bindungsfrist in den Geschäftsbedingungen eines Nutzfahrzeug-Verkäufers

  1. Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die den Käufer eines neuen Nutzfahrzeugs acht Wochen an die Bestellung bindet, benachteiligt den Besteller unangemessen und ist deshalb gemäß § 307 I 1 BGB unwirksam.
  2. Es besteht kein Anscheinsbeweis dafür, dass eine zur Post gegebene Sendung den Empfänger auch erreicht hat.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.12.2010 – 1 U 111/10-29

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Erhöhte CO2-Emission eines Neuwagens kein eigenständiger Mangel

Verbraucht ein Neuwagen nicht nur mehr Kraftstoff als vom Hersteller angegeben, sondern ist auch seine CO2-Emission höher als angegeben, liegt ein einheitlicher Mangel vor. Denn der Kraftstoffverbrauch eines Fahrzeugs wird ermittelt, indem seine Abgase analysiert werden. Ein höherer CO2-Anteil führt dabei zwingend zu höheren Verbrauchswerten.

LG Essen, Urteil vom 03.12.2010 – 12 O 165/09
(nachfolgend: OLG Hamm, Urteil vom 09.06.2011 – I-28 U 12/11)

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Erheblicher Mangel bei Motorleistung von maximal 275 kW statt 291 kW

  1. Ein (hier: zu einem Kaufpreis von über 100.000 € erworbener) Neuwagen weist einen erheblichen, den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigenden Mangel auf, wenn die Motorleistung nicht wie vertraglich vereinbart 291 kW, sondern nur maximal 275 kW beträgt.
  2. Auch wenn die Motorleistung eines Fahrzeugs, die sich in Prospekten und den Fahrzeugpapieren findet, auf der Grundlage der Richtlinie 80/1269/EWG durch eine direkte Messung ermittelt wird, ist diese Richtlinie nicht zwingend heranzuziehen, wenn es um die Frage geht, ob ein Fahrzeug wegen einer verminderten Motorleistung mangelhaft ist. Insbesondere schließt die Richtlinie eine Messung der Motorleistung auf einem Rollenprüfstand nicht aus.

OLG Köln, Urteil vom 02.12.2010 – 21 U 18/10

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Fabrikneuheit eines Neuwagens trotz Laufleistung von 57 Kilometern

  1. Ein Neuwagen ist auch dann noch „fabrikneu“, wenn er bei der Übergabe an den Käufer eine Laufleistung von wenigen Dutzend Kilometern (hier: 57 km) aufweist, aber noch nicht im öffentlichen Verkehr bewegt wurde.
  2. Ein Neuwagen kann auch dann noch „fabrikneu“ sein, wenn er Mängel aufweist, denn „fabrikneu“ bedeutet nicht mangelfrei.

LG Augsburg, Urteil vom 25.11.2010 – 013 O 3460/10

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eBay-Artikelbeschreibung als Grundlage einer Beschaffenheitsvereinbarung – „scheckheftgepflegt“

  1. Wird auf der Internetplattform eBay ein Gebrauchtwagen zum Kauf gegen Höchstgebot angeboten und als scheckheftgepflegt beschrieben, kommt mit dem Höchstbietenden eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) zustande. Diese Beschaffenheitsvereinbarung wird nicht dadurch beseitigt, dass die Vertragsparteien bei der Abholung des Fahrzeugs durch den Käufer ein Kaufvertragsformular ausfüllen und in diesem schriftlichen Kaufvertrag von „scheckheftgepflegt“ schlicht keine Rede ist.
  2. Der Käufer eines als scheckheftgepflegt angepriesenen Gebrauchtwagens kann erwarten, dass die vom Hersteller vorgeschriebenen Inspektionen „im Wesentlichen“ von einer hierzu autorisierten Fachwerkstatt durchgeführt und im Serviceheft dokumentiert worden sind. Ebenso kann der Käufer erwarten, dass die vom Hersteller eindeutig vorgeschriebenen Wartungsarbeiten von einer hierzu autorisierten Fachwerkstatt durchgeführt und im Serviceheft dokumentiert worden sind.
  3. Ein umfassender Ausschluss der Haftung des Verkäufers für Sachmängel in einem Kfz-Kaufvertrag gilt nicht für einen Mangel, der darin besteht, dass dem Fahrzeug eine vereinbarte Beschaffenheit (§ 434 I 1 BGB) fehlt.

LG Berlin, Urteil vom 19.11.2010 – 2 O 60/09
(nachfolgend: KG, Urteil vom 17.06.2011 – 7 U 179/10)

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Rücktrittsrecht des Käufers bei um 8,09 % verminderter Motorleistung

  1. Der Käufer eines Neuwagens (Audi RS4 Avant 4,2 quattro) ist nach erfolglosen Nachbesserungsversuchen zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, wenn das Fahrzeug nicht die vertraglich vereinbarte Motorleistung von 309 kW/420 PS, sondern allenfalls eine Leistung von 283,9 kW/386 PS erreicht.
  2. Eine Nachbesserung gilt nicht erst dann als fehlgeschlagen i. S. von § 440 Satz 2 BGB, wenn der Verkäufer zuvor vergeblich umfangreiche Aktivitäten entfaltet hat. Ein erfolgloser Nachbesserungsversuch liegt vielmehr auch dann vor, wenn der Verkäufer praktisch nichts unternimmt, bevor er den Kaufgegenstand mit dem Mangel wieder an den Käufer zurückgibt. Nur dies entspricht dem Sinn der Vorschrift, die zuvörderst dem Schutz des Käufers dient.

LG Wuppertal, Urteil vom 16.11.2010 – 16 O 134/08

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Rücktritt vom Kfz-Kaufvertrag wegen erheblicher Diebstahlschäden

  1. Der Käufer eines Gebrauchtwagens muss grundsätzlich damit rechnen, dass das Fahrzeug dem Alter und der Laufleistung entsprechende Abnutzungserscheinungen und Gebrauchsspuren aufweist. Außerdem muss er damit rechnen, dass das Fahrzeug Bagatellschäden erlitten hat, die für den Käufer nach ihrer Beseitigung keinerlei Bedeutung mehr haben und insbesondere bei vernünftiger Betrachtungsweise den Kaufentschluss nicht beeinflussen können.
  2. Die Grenze für Bagatellschäden ist sehr eng zu ziehen. Kein Bagatellschaden liegt vor, wenn bei einem Diebstahl des Fahrzeugs Türen und Seitenwände aufgebogen, Fahrzeugteile (u. a. die Airbags, der Beifahrersitz und die hintere Sitzbank) entwendet und Kabelbäume zerschnitten wurden. Bei derart gravierenden Schäden kann auch nach einer Reparatur mit Originalteilen – ähnlich wie bei Unfallschäden – der Verdacht aufkommt, dass verborgene Mängel verblieben sind oder das Fahrzeug in erhöhtem Maße fehler- und reparaturanfällig ist.

LG Bonn, Urteil vom 15.11.2010 – 1 O 435/09
(nachfolgend: OLG Köln, Beschluss vom 21.03.2011 – 5 U 175/10)

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Darlegungs- und Beweislast des Käufers bei behaupteter Arglist des Verkäufers

  1. Haben die Parteien einen Haftungsausschluss vereinbart, trägt der Käufer nach § 444 BGB grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen sämtlicher Umstände, die den Arglisttatbestand ausfüllen. Dazu gehört bei einer Täuschung durch Verschweigen auch die fehlende Offenbarung. Da es sich bei der unterbliebenen Offenbarung jedoch um eine negative Tatsache handelt, kommen dem Käufer Erleichterungen nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast zugute.
  2. Wendet der Verkäufer gegen die behauptete arglistige Täuschung ein, er sei davon ausgegangen, der Käufer sei über den Mangel bereits aufgeklärt worden, trifft ihn auch insoweit eine sekundäre Darlegungslast. Dagegen trägt er die volle Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung, der Käufer habe Kenntnis von dem Mangel unabhängig von einer dem Verkäufer zurechenbaren Aufklärung erlangt (§ 442 I 1 BGB).

BGH, Urteil vom 12.11.2010 – V ZR 181/09

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Schadensersatzanspruch bei nicht bezifferbarer Wertminderung

Schlägt der Anspruch des Käufers auf Herabsetzung des Kaufpreises wegen eines Mangels der Kaufsache fehl, weil der Betrag der Minderung in Anwendung der in § 441 III 1 BGB bestimmten Berechnungsmethode nicht ermittelt werden kann, kann der Käufer – auch wenn er gegenüber dem Verkäufer die Minderung erklärt hat – den ihm durch den Mangel entstandenen Vermögensschaden als Schadensersatz nach § 437 Nr. 3 BGB i. V. mit § 281 I BGB geltend machen.

BGH, Urteil vom 05.11.2010 – V ZR 228/09

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Kein gutgläubiger Erwerb bei Übergabe eines Wohnmobils auf einem Parkplatz

Ein gutgläubiger Erwerb eines Wohnmobils kann ausgeschlossen sein, wenn der Verkäufer zwar die Zulassungsbescheinigung Teil II (Kfz-Brief) vorlegen, sonst aber keine Dokumente (Bordbuch, Wartungsheft) präsentieren und dem Käufer auch nicht sämtliche Schlüssel übergeben kann, und zudem die Fahrzeugübergabe abends auf einem Parkplatz stattfindet. Anlass zu Argwohn hat der Käufer darüber hinaus, wenn der Verkäufer angeblich Polizeibeamter ist und die Eintragungen im Vertragsformular gravierende Rechtschreibfehler aufweisen.

OLG Koblenz, Urteil vom 04.11.2010 – 5 U 883/10

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