- Das Verhalten der für einen Kraftfahrzeughersteller handelnden Personen ist nicht bereits deshalb als sittenwidrig zu qualifizieren, weil sie einen Motortyp aufgrund einer grundlegenden unternehmerischen Entscheidung mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) ausgestattet und in den Verkehr gebracht haben. Hierfür bedürfte es vielmehr weiterer Umstände. Der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 19.01.2021 – VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 19; Beschl. v. 09.03.2021 – VI ZR 889/20, VersR 2021, 661 Rn. 28).
- Bei einer Abschalteinrichtung, die – wie hier – im Grundsatz auf dem Prüfstand in gleicher Weise arbeitet wie im realen Fahrbetrieb und bei der die Frage der Zulässigkeit nicht eindeutig und unzweifelhaft beantwortet werden kann, kann bei Fehlen sonstiger Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die für die Implementierung der Abschalteinrichtungen verantwortlichen Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Es fehlt daher bereits an der objektiven Sittenwidrigkeit.
- Allein aus der – hier zu unterstellenden – objektiven Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung in Form des Thermofensters folgt kein Vorsatz hinsichtlich der Schädigung der Fahrzeugkäufer.
BGH, Urteil vom 16.09.2021 – VII ZR 321/20
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Zu den inhaltlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründung in einem sogenannten Dieselfall.
BGH, Beschluss vom 14.09.2021 – VIII ZB 1/20
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Der Hersteller oder der Verkäufer eines Kraftfahrzeugs (hier: eines Tesla Model X P100D) darf die Beschaffenheit, die dieses Fahrzeug bei der Übergabe an den Käufer hatte, nur dann durch ein Softwareupdate nachträglich ändern, wenn der Käufer mit der Installation dieses Updates einverstanden ist. Für ein wirksames Einverständnis des Käufers kann es erforderlich sein, den Käufer vor der Installation des Updates über dessen Inhalt und Auswirkungen – hier in Gestalt einer Beschränkung der Höhenverstellbarkeit des Fahrzeugs – aufzuklären.
LG München I, Urteil vom 13.09.2021 – 34 O 15883/20
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Art. 10 II lit. a, c und e der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag gegebenenfalls in klarer, prägnanter Form angegeben werden muss, dass es sich um einen „verbundenen Kreditvertrag“ i. S. von Art. 3 lit. n dieser Richtlinie handelt und dass dieser Vertrag als befristeter Vertrag geschlossen worden ist.
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Art. 10 II der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass er nicht verlangt, dass in einem „verbundenen Kreditvertrag“ i. S. von Art. 3 lit. n dieser Richtlinie, der ausschließlich der Finanzierung eines Vertrags über die Lieferung eines Gegenstands dient und vorsieht, dass der Kreditbetrag an den Verkäufer dieses Gegenstands ausgezahlt wird, angegeben wird, dass der Verbraucher in Höhe des ausgezahlten Betrags von seiner Verbindlichkeit zur Zahlung des Kaufpreises befreit ist und dass der Verkäufer ihm, sofern der Kaufpreis vollständig beglichen ist, den gekauften Gegenstand auszuhändigen hat.
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Art. 10 II lit. l der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass in dem Kreditvertrag der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags geltende Satz der Verzugszinsen in Form eines konkreten Prozentsatzes anzugeben und der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret zu beschreiben ist. Haben die Parteien des betreffenden Kreditvertrags vereinbart, dass der Verzugszinssatz nach Maßgabe des von der Zentralbank eines Mitgliedstaats festgelegten und in einem für jedermann leicht zugänglichen Amtsblatt bekannt gegebenen Änderung des Basiszinssatzes geändert wird, reicht ein Verweis im Kreditvertrag auf diesen Basiszinssatz aus, sofern die Methode zur Berechnung des Satzes der Verzugszinsen nach Maßgabe des Basiszinssatzes in diesem Vertrag beschrieben wird. Insoweit sind zwei Voraussetzungen zu beachten. Erstens muss die Darstellung dieser Berechnungsmethode für einen Durchschnittsverbraucher, der nicht über Fachkenntnisse im Finanzbereich verfügt, leicht verständlich sein und es ihm ermöglichen, den Verzugszinssatz auf der Grundlage der Angaben im Kreditvertrag zu berechnen. Zweitens muss auch die Häufigkeit der Änderung dieses Basiszinssatzes, die sich nach den nationalen Bestimmungen richtet, in dem fraglichen Kreditvertrag angegeben werden.
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Art. 10 II lit. r der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag die Methode für die Berechnung der bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens fälligen Entschädigung in einer konkreten und für einen Durchschnittsverbraucher leicht nachvollziehbaren Weise anzugeben ist, sodass dieser die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung anhand der in diesem Vertrag erteilten Informationen bestimmen kann.
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Art. 10 II der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass er nicht verlangt, dass im Kreditvertrag alle Situationen anzugeben sind, in denen den Parteien des Kreditvertrags ein Kündigungsrecht nicht durch diese Richtlinie, sondern nur durch die nationalen Rechtsvorschriften zuerkannt wird.
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Art. 14 I der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass er es dem Kreditgeber verwehrt, sich gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts gemäß dieser Bestimmung durch den Verbraucher auf den Einwand der Verwirkung zu berufen, wenn eine der in Art. 10 II dieser Richtlinie vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, ob der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Kenntnis hatte, ohne dass er diese Unkenntnis zu vertreten hat.
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Die Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass der Kreditgeber im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts gemäß Art. 14 I der Richtlinie 2008/48 durch den Verbraucher keinen Rechtsmissbrauch annehmen darf, wenn eine der in Art. 10 II dieser Richtlinie vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, ob der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Kenntnis hatte.
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Art. 10 II lit. t der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag die wesentlichen Informationen über alle dem Verbraucher zur Verfügung stehenden außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die mit diesen Verfahren verbundenen Kosten, darüber, ob die Beschwerde oder der Rechtsbehelf per Post oder elektronisch einzureichen ist, über die physische oder elektronische Adresse, an die die Beschwerde oder der Rechtsbehelf zu senden ist, und über die sonstigen formalen Voraussetzungen, denen die Beschwerde oder der Rechtsbehelf unterliegt, anzugeben sind. Was diese Informationen betrifft, reicht ein bloßer Verweis im Kreditvertrag auf eine im Internet abrufbare Verfahrensordnung oder auf ein anderes Schriftstück oder Dokument, in dem die Modalitäten der außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren festgelegt sind, nicht aus.
EuGH (Sechste Kammer), Urteil vom 09.09.2021 – C-33/20, C-155/20 und C-187/20 (UK/Volkswagen Bank GmbH u. a.)
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Ein Berufungsgericht verletzt den Anspruch eines Kraftfahrzeughändlers auf rechtliches Gehör (Art. 103 I GG), wenn es zu Unrecht annimmt, der Händler habe sein – unter Beweis gestelltes – erstinstanzliches Vorbringen, einer seiner Mitarbeiter habe den Käufer eines Gebrauchtwagens vor Abschluss des Kaufvertrags ausdrücklich auf einen erheblichen Unfallschaden des Fahrzeugs hingewiesen, in zweiter Instanz „fallen gelassen“, und deshalb gehörswidrig den von dem Händler diesbezüglich angebotenen Beweis auf Vernehmung seines Mitarbeiters nicht erhebt.
BGH, Beschluss vom 08.09.2021 – VIII ZR 258/20
(nachfolgend: OLG Naumburg, Urteil vom 30.05.2022 – 2 U 195/19)
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Der Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Pkw hat gegen die Bundesrepublik Deutschland weder einen Anspruch auf Schadenersatz aus unionsrechtlicher Staatshaftung noch einen Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB i. V. mit Art. 34 GG.
OLG Dresden, Beschluss vom 09.08.2021 – 1 U 2429/20
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Für jeden durchschnittlichen Käufer eines Neuwagens ist ohne Weiteres erkennbar, dass eine Umweltprämie („Verschrottungsprämie“), die er vom Hersteller des Neufahrzeugs für die Verschrottung eines älteren (Diesel-)Fahrzeugs erhält, nur den Sinn haben kann, die Umwelt vor Schadstoffemissionen alter Fahrzeuge zu schützen, indem diese aus dem Verkehr gezogen werden. Ebenso ist für den Käufer eines Neuwagens ohne Weiteres erkennbar, dass dieses Ziel nicht erreicht werden kann, wenn er dem Fahrzeughersteller ein zwar noch rollfähiges, aber völlig ausgeschlachtetes Altfahrzeug überlässt, das insbesondere nicht mehr über einen Motor verfügt, sodass in diesem Fall die Voraussetzungen für die Gewährung der Umweltprämie nicht erfüllt sind.
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Der Käufer eines Neuwagens, dem eine Umweltprämie für die Verschrottung eines älteren (Diesel-)Fahrzeugs gewährt wird, hat das Recht, einen Teil des Kaufpreises für das Neufahrzeug dadurch zu tilgen, dass er dem Verkäufer beziehungsweise dem Hersteller des Neuwagens sein Altfahrzug zum Zwecke der Verschrottung überlässt (Ersetzungsbefugnis). Die Parteien des Kaufvertrags einigen sich mithin regelmäßig nicht auf eine Gegenleistung des Käufers, die zum einen Teil in der Zahlung von Geld und zum anderen Teil in der Überlassung des zu verschrottenden Fahrzeugs bestehen soll. Vielmehr bleibt im Regelfall die vom Käufer geschuldete Gegenleistung in voller Höhe eine Geldschuld.
OLG Nürnberg, Urteil vom 29.07.2021 – 13 U 236/21
(vorangehend: LG Regensburg, Urteil vom 18.12.2020 – 33 O 1091/20)
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- Die Annahme grober Fahrlässigkeit (§ 199 I Nr. 2 BGB) setzt im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselskandal zumindest in einem ersten Schritt die Feststellung voraus, dass der geschädigte Fahrzeugerwerber von dem sogenannten Dieselskandal Kenntnis erlangt hat.
- Die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 I Nr. 1a BGB setzt lediglich voraus, dass die Musterfeststellungsklage selbst innerhalb der Verjährungsfrist erhoben wird. Dagegen kann die Anspruchsanmeldung zum Klageregister – im zeitlichen Rahmen des § 608 I ZPO – auch später erfolgen.
- Die Berufung auf den Hemmungstatbestand des § 204 I Nr. 1a BGB verstößt nicht allein deshalb gegen Treu und Glauben, weil der Gläubiger seinen Anspruch ausschließlich zum Zweck der Verjährungshemmung zum Klageregister der Musterfeststellungsklage angemeldet hat.
BGH, Urteil vom 29.07.2021 – VI ZR 1118/20
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Zum Umfang der Haftung eines Automobilherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall (hier: Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten, Schätzung der Gesamtlaufleistung eines Fahrzeugs im Zusammenhang mit der Berechnung der gezogenen Nutzungsvorteile).
BGH, Urteil vom 27.07.2021 – VI ZR 480/19
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Zum Umfang der Haftung eines Automobilherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall (hier: Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten).
BGH, Urteil vom 27.07.2021 – VI ZR 865/20
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