- Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen – mangelhaften – Fahrzeugs, der geltend macht, eine Nachbesserung durch die Installation eines von der Volkswagen AG entwickelten Softwareupdates sei insbesondere deshalb unmöglich beziehungsweise ihm unzumutbar, weil das Softwareupdate zu einer Erhöhung der Schadstoffemissionen und des Kraftstoffverbrauchs, zu einer Verschlechterung der Motorleistung sowie zu verstärktem Verschleiß führe, und der dies unter Bezugnahme auf eine auszugsweise vorgelegte Fachpublikation unter anderem damit begründet, dass die Stickoxid(NOX)-Emissionen eines Fahrzeugs nur ohne Leistungseinbußen gesenkt werden könnten, wenn der Kraftstoffverbrauch substanziell erhöht werde, wodurch insbesondere der CO2-Ausstoß exponentiell anstiege, trägt damit ausreichend zu einer – von ihm für wahrscheinlich erachteten – nicht ordnungsgemäßen Nachbesserung durch das Softwareupdate vor. Die Angabe weiterer Einzelheiten, etwa zum Umfang, in dem sich die Motorleistung verringere und/oder die Schadstoffemissionen und der Kraftstoffverbrauch anstiegen, ist von dem Käufer nicht zu fordern. Diese Einzelheiten sind vielmehr im Rahmen einer Beweisaufnahme – durch Einholung eines von dem Käufer angebotenen Sachverständigengutachtens – zu klären.
- Ob bei einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeug – ähnlich wie bei einem Unfallwagen – ein merkantiler Minderwert verbleibt, lässt sich bislang nicht allgemeingültig und abschließend sagen. Denn bislang ist weder geklärt, wie sich die bei einem solchen Fahrzeug installierte unzulässige Abschalteinrichtung beziehungsweise das zu ihrer Entfernung installierte Softwareupdate auf das Fahrzeug im Übrigen auswirkt, noch – was insoweit entscheidend ist –, ob beziehungsweise inwieweit aufgrund dessen bei weiten Teilen des Publikums wegen eines nicht auszuschließenden Verdachts verborgen gebliebener Schäden oder des Risikos höherer Schadensanfälligkeit eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb eines derartigen Fahrzeugs besteht, die sich in einer entsprechenden Herabsetzung des Verkehrswerts niederschlägt. Deshalb reicht es – jedenfalls derzeit – für einen substanziierten Sachvortrag aus, dass der klagende Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs behauptet, die ungewissen Auswirkungen des Softwareupdates sowie das infolge des Abgasskandals allgemein gesunkene Vertrauen in von der Volkswagen AG produzierte Dieselfahrzeuge führten dazu, dass sein Fahrzeug allein deshalb, weil es vom VW-Abgasskandal betroffen ist, auf dem freien Markt einen erheblichen Wertverlust erfahre. Ob das Fahrzeug tatsächlich von dem behaupteten Wertverlust betroffen ist und ob dieser tatsächlich auf die Betroffenheit vom VW-Abgasskandal zurückzuführen ist, ist eine Tatfrage, die durch Einholung eines zum Beweis angebotenen Sachverständigengutachtens zu klären ist.
BGH, Beschluss vom 29.09.2021 – VIII ZR 226/19
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Die Vertrauensgrundlage zwischen einem Käufer und einem Verkäufer kann auch dann gestört sein, wenn der Verkäufer sich bei Vertragsabschluss ordnungsgemäß verhalten hat, jedoch der Hersteller des Fahrzeugs dieses mit einer ihm bekannten und verschwiegenen unzulässigen Abschalteinrichtung in den Verkehr gebracht hat und der Verkäufer nun allein eine Nachbesserung in Form eines von diesem Hersteller entwickelten Softwareupdates anbietet (Fortführung von BGH, Urt. v. 09.01.2008 – VIII ZR 210/06, NJW 2008, 1371 Rn. 19; Beschl. v. 08.12.2006 – V ZR 249/05, NJW 2007, 835 Rn. 13 m. w. Nachw.). Ob dies der Fall ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die der Tatrichter nicht schematisch, sondern in sorgfältiger Abwägung zu würdigen hat. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Gefahr weiterer Täuschungsversuche des Herstellers besteht.
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Eine Unzumutbarkeit der Nachbesserung kann sich auch daraus ergeben, dass ein allein als Nachbesserungsmaßnahme im Raum stehendes Softwareupdate zwar die vorhandene unzulässige Abschalteinrichtung beseitigen, aber nachweislich zu anderen Mängeln führen würde.
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Für die Entbehrlichkeit der Fristsetzung ist der Käufer darlegungs- und beweisbelastet (im Anschluss an Senat, Urt. v. 11.02.2009 – VIII ZR 274/07, NJW 2009, 1341 Rn. 15 m. w. Nachw.).
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Eine Fristsetzung ist nach § 326 V BGB nur dann entbehrlich, wenn beide Arten der Nacherfüllung unmöglich sind (im Anschluss an Senat, Urt. v. 21.07.2021 – VIII ZR 254/20, ZIP 2021, 1706 = juris Rn. 82, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; Urt. v. 11.12.2019 – VIII ZR 361/18, BGHZ 224, 195 Rn. 39; Urt v. 07.06.2006 – VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 17; Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 23).
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Zur Schätzung der Gesamtlaufleistung eines Neufahrzeugs im Rahmen der Ermittlung der gezogenen und im Falle des Rücktritts zu erstattenden Nutzungen.
BGH, Urteil vom 29.09.2021 – VIII ZR 111/20
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Die bloße Tatsache, dass das Emissionskontrollsystem eines Kraftfahrzeugs temperaturabhängig gesteuert wird („Thermofenster“), rechtfertigt auch dann nicht den Vorwurf einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB), wenn man unterstellt, dass ein Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung i. S. von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 II der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ist. Denn bei einer Abschalteinrichtung, die – wie das Thermofenster – im Grundsatz auf einem Prüfstand in gleicher Weise arbeitet wie im realen Fahrbetrieb und deren Zulässigkeit nicht eindeutig und unzweifelhaft verneint werden kann, kann bei Fehlen sonstiger Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass sie in dem Bewusstsein implementiert worden sei, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und der darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen worden sei. Es fehlt somit bereits an der objektiven Sittenwidrigkeit.
BGH, Urteil vom 16.09.2021 – VII ZR 286/20
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Das Verhalten der für einen Kraftfahrzeughersteller handelnden Personen ist nicht bereits deshalb als sittenwidrig zu qualifizieren, weil sie einen Motortyp aufgrund einer grundlegenden unternehmerischen Entscheidung mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) ausgestattet und in den Verkehr gebracht haben. Hierfür bedürfte es vielmehr weiterer Umstände. Der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 19.01.2021 – VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 19; Beschl. v. 09.03.2021 – VI ZR 889/20, VersR 2021, 661 Rn. 28).
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Bei einer Abschalteinrichtung, die – wie hier – im Grundsatz auf dem Prüfstand in gleicher Weise arbeitet wie im realen Fahrbetrieb und bei der die Frage der Zulässigkeit nicht eindeutig und unzweifelhaft beantwortet werden kann, kann bei Fehlen sonstiger Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die für die Implementierung der Abschalteinrichtungen verantwortlichen Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Es fehlt daher bereits an der objektiven Sittenwidrigkeit.
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Allein aus der – hier zu unterstellenden – objektiven Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung in Form des Thermofensters folgt kein Vorsatz hinsichtlich der Schädigung der Fahrzeugkäufer.
BGH, Urteil vom 16.09.2021 – VII ZR 190/20
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Die Grundsätze der Vorteilsausgleichung gelten auch für einen Anspruch aus sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 BGB. Im Wege der Vorteilsausgleichung ist dieser Anspruch um die Nutzungsvorteile zu kürzen, die dem Geschädigten in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sind (im Anschluss an BGH, Urt. v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316).
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Im Rahmen der deliktischen Vorteilsausgleichung entspricht der Wert der während der Leasingzeit erlangten Nutzungsvorteile eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich der Höhe nach den vereinbarten Leasingzahlungen.
BGH, Urteil vom 16.09.2021 – VII ZR 192/20
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- Das Verhalten der für einen Kraftfahrzeughersteller handelnden Personen ist nicht bereits deshalb als sittenwidrig zu qualifizieren, weil sie einen Motortyp aufgrund einer grundlegenden unternehmerischen Entscheidung mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) ausgestattet und in den Verkehr gebracht haben. Hierfür bedürfte es vielmehr weiterer Umstände. Der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 19.01.2021 – VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 19; Beschl. v. 09.03.2021 – VI ZR 889/20, VersR 2021, 661 Rn. 28).
- Bei einer Abschalteinrichtung, die – wie hier – im Grundsatz auf dem Prüfstand in gleicher Weise arbeitet wie im realen Fahrbetrieb und bei der die Frage der Zulässigkeit nicht eindeutig und unzweifelhaft beantwortet werden kann, kann bei Fehlen sonstiger Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die für die Implementierung der Abschalteinrichtungen verantwortlichen Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Es fehlt daher bereits an der objektiven Sittenwidrigkeit.
- Allein aus der – hier zu unterstellenden – objektiven Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung in Form des Thermofensters folgt kein Vorsatz hinsichtlich der Schädigung der Fahrzeugkäufer.
BGH, Urteil vom 16.09.2021 – VII ZR 321/20
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Zu den inhaltlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründung in einem sogenannten Dieselfall.
BGH, Beschluss vom 14.09.2021 – VIII ZB 1/20
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Der Hersteller oder der Verkäufer eines Kraftfahrzeugs (hier: eines Tesla Model X P100D) darf die Beschaffenheit, die dieses Fahrzeug bei der Übergabe an den Käufer hatte, nur dann durch ein Softwareupdate nachträglich ändern, wenn der Käufer mit der Installation dieses Updates einverstanden ist. Für ein wirksames Einverständnis des Käufers kann es erforderlich sein, den Käufer vor der Installation des Updates über dessen Inhalt und Auswirkungen – hier in Gestalt einer Beschränkung der Höhenverstellbarkeit des Fahrzeugs – aufzuklären.
LG München I, Urteil vom 13.09.2021 – 34 O 15883/20
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Art. 10 II lit. a, c und e der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag gegebenenfalls in klarer, prägnanter Form angegeben werden muss, dass es sich um einen „verbundenen Kreditvertrag“ i. S. von Art. 3 lit. n dieser Richtlinie handelt und dass dieser Vertrag als befristeter Vertrag geschlossen worden ist.
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Art. 10 II der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass er nicht verlangt, dass in einem „verbundenen Kreditvertrag“ i. S. von Art. 3 lit. n dieser Richtlinie, der ausschließlich der Finanzierung eines Vertrags über die Lieferung eines Gegenstands dient und vorsieht, dass der Kreditbetrag an den Verkäufer dieses Gegenstands ausgezahlt wird, angegeben wird, dass der Verbraucher in Höhe des ausgezahlten Betrags von seiner Verbindlichkeit zur Zahlung des Kaufpreises befreit ist und dass der Verkäufer ihm, sofern der Kaufpreis vollständig beglichen ist, den gekauften Gegenstand auszuhändigen hat.
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Art. 10 II lit. l der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass in dem Kreditvertrag der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags geltende Satz der Verzugszinsen in Form eines konkreten Prozentsatzes anzugeben und der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret zu beschreiben ist. Haben die Parteien des betreffenden Kreditvertrags vereinbart, dass der Verzugszinssatz nach Maßgabe des von der Zentralbank eines Mitgliedstaats festgelegten und in einem für jedermann leicht zugänglichen Amtsblatt bekannt gegebenen Änderung des Basiszinssatzes geändert wird, reicht ein Verweis im Kreditvertrag auf diesen Basiszinssatz aus, sofern die Methode zur Berechnung des Satzes der Verzugszinsen nach Maßgabe des Basiszinssatzes in diesem Vertrag beschrieben wird. Insoweit sind zwei Voraussetzungen zu beachten. Erstens muss die Darstellung dieser Berechnungsmethode für einen Durchschnittsverbraucher, der nicht über Fachkenntnisse im Finanzbereich verfügt, leicht verständlich sein und es ihm ermöglichen, den Verzugszinssatz auf der Grundlage der Angaben im Kreditvertrag zu berechnen. Zweitens muss auch die Häufigkeit der Änderung dieses Basiszinssatzes, die sich nach den nationalen Bestimmungen richtet, in dem fraglichen Kreditvertrag angegeben werden.
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Art. 10 II lit. r der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag die Methode für die Berechnung der bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens fälligen Entschädigung in einer konkreten und für einen Durchschnittsverbraucher leicht nachvollziehbaren Weise anzugeben ist, sodass dieser die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung anhand der in diesem Vertrag erteilten Informationen bestimmen kann.
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Art. 10 II der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass er nicht verlangt, dass im Kreditvertrag alle Situationen anzugeben sind, in denen den Parteien des Kreditvertrags ein Kündigungsrecht nicht durch diese Richtlinie, sondern nur durch die nationalen Rechtsvorschriften zuerkannt wird.
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Art. 14 I der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass er es dem Kreditgeber verwehrt, sich gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts gemäß dieser Bestimmung durch den Verbraucher auf den Einwand der Verwirkung zu berufen, wenn eine der in Art. 10 II dieser Richtlinie vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, ob der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Kenntnis hatte, ohne dass er diese Unkenntnis zu vertreten hat.
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Die Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass der Kreditgeber im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts gemäß Art. 14 I der Richtlinie 2008/48 durch den Verbraucher keinen Rechtsmissbrauch annehmen darf, wenn eine der in Art. 10 II dieser Richtlinie vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, ob der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Kenntnis hatte.
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Art. 10 II lit. t der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag die wesentlichen Informationen über alle dem Verbraucher zur Verfügung stehenden außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die mit diesen Verfahren verbundenen Kosten, darüber, ob die Beschwerde oder der Rechtsbehelf per Post oder elektronisch einzureichen ist, über die physische oder elektronische Adresse, an die die Beschwerde oder der Rechtsbehelf zu senden ist, und über die sonstigen formalen Voraussetzungen, denen die Beschwerde oder der Rechtsbehelf unterliegt, anzugeben sind. Was diese Informationen betrifft, reicht ein bloßer Verweis im Kreditvertrag auf eine im Internet abrufbare Verfahrensordnung oder auf ein anderes Schriftstück oder Dokument, in dem die Modalitäten der außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren festgelegt sind, nicht aus.
EuGH (Sechste Kammer), Urteil vom 09.09.2021 – C-33/20, C-155/20 und C-187/20 (UK/Volkswagen Bank GmbH u. a.)
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Ein Berufungsgericht verletzt den Anspruch eines Kraftfahrzeughändlers auf rechtliches Gehör (Art. 103 I GG), wenn es zu Unrecht annimmt, der Händler habe sein – unter Beweis gestelltes – erstinstanzliches Vorbringen, einer seiner Mitarbeiter habe den Käufer eines Gebrauchtwagens vor Abschluss des Kaufvertrags ausdrücklich auf einen erheblichen Unfallschaden des Fahrzeugs hingewiesen, in zweiter Instanz „fallen gelassen“, und deshalb gehörswidrig den von dem Händler diesbezüglich angebotenen Beweis auf Vernehmung seines Mitarbeiters nicht erhebt.
BGH, Beschluss vom 08.09.2021 – VIII ZR 258/20
(nachfolgend: OLG Naumburg, Urteil vom 30.05.2022 – 2 U 195/19)
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