Der Hersteller oder der Verkäufer eines Kraftfahrzeugs (hier: eines Tesla Model X P100D) darf die Beschaffenheit, die dieses Fahrzeug bei der Übergabe an den Käufer hatte, nur dann durch ein Softwareupdate nachträglich ändern, wenn der Käufer mit der Installation dieses Updates einverstanden ist. Für ein wirksames Einverständnis des Käufers kann es erforderlich sein, den Käufer vor der Installation des Updates über dessen Inhalt und Auswirkungen – hier in Gestalt einer Beschränkung der Höhenverstellbarkeit des Fahrzeugs – aufzuklären.
LG München I, Urteil vom 13.09.2021 – 34 O 15883/20
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Ein als „EU-Neufahrzeug mit Tageszulassung“ verkauftes Fahrzeug muss fabrikneu sein. Dies ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn das Fahrzeug unbenutzt ist und keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist, das Fahrzeugmodell unverändert weiter gebaut wird und zwischen der Herstellung des Fahrzeugs und dem Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als zwölf Monate liegen. Dabei steht die Tageszulassung der Fabrikneuheit nicht entgegen, da die Tageszulassung ein rein formaler Akt ist, der an der Beschaffenheit des Fahrzeugs nichts ändert. Eine geringfügige Überschreitung (hier: zwei Tage) der Standzeit von maximal zwölf Monaten ist unschädlich.
OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 03.08.2021 – 5 U 84/20
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Einem Fahrzeug fehlt die Eignung für die gewöhnliche Verwendung i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB, wenn es bei Übergabe an den Käufer mit einer – den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduzierenden – Abschalteinrichtung i. S. von Art. 3 Nr. 10 der Veordnung (EG) Nr. 715/2007 versehen ist, die gemäß Art. 5 II 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 unzulässig ist. Denn in einem solchen Fall besteht eine (latente) Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde, sodass der weitere (ungestörte) Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr nicht gewährleistet ist (im Anschluss an Senat, Beschl. v. 08.01.2019 – VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133).
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Die Lieferung einer mangelfreien Sache gemäß § 439 I Fall 2 BGB beschränkt sich nicht zwangsläufig auf eine mit dem Kaufgegenstand (abgesehen von der Mangelhaftigkeit) identische Sache. Vielmehr hängt die Möglichkeit einer Ersatzbeschaffung bei Unmöglichkeit der Lieferung einer dem Kaufgegenstand vollständig entsprechenden (mangelfreien) Sache im jeweiligen Einzelfall entscheidend davon ab, ob und wodurch nach dem durch interessengerechte Auslegung zu ermittelnden Willen der Parteien (§§ 133, 157 BGB) bei Vertragsschluss eine Nachlieferung in Betracht kommen sollte (im Anschluss an Senat, Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 23; Urt. v. 11.12.2019 – VIII ZR 361/18, BGHZ 224, 195 Rn. 41; Beschl. v. 08.01.2019 – VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133 Rn. 30 ff.; vgl. auch BGH, Urt. v. 21.11.2017 – X ZR 111/16, NJW 2018, 789 Rn. 8). Eine Ersatzlieferung ist nach der – die beiderseitigen Interessen in den Blick nehmenden – Vorstellung der Parteien daher grundsätzlich bereits dann möglich, wenn die Kaufsache im Falle ihrer Mangelhaftigkeit durch eine gleichartige und – funktionell sowie vertragsmäßig – gleichwertige ersetzt werden kann (im Anschluss an Senat, Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 23; Urt. v. 11.12.2019 – VIII ZR 361/18, BGHZ 224, 195 Rn. 41; Beschl. v. 08.01.2019 – VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133 Rn. 30 ff.; vgl. auch BGH, Urt. v. 21.11.2017 – X ZR 111/16, NJW 2018, 789 Rn. 8). Entscheidend ist dabei letztlich, ob und in welchem Umfang der Verkäufer – nach dem im jeweiligen Fall zu ermittelnden übereinstimmenden Willen der Parteien – bei Vertragsschluss eine Beschaffungspflicht für den Fall einer Nacherfüllung übernommen hat (im Anschluss an Senat, Urt. v. 17.10.2018 – VIII ZR 212/17, BGHZ 220, 77 Rn. 20; Urt. v. 24.10.2018 – VIII ZR 66/17, BGHZ 220, 134 Rn. 40; Urt. v. 11.12.2019 – VIII ZR 361/18, BGHZ 224, 195 Rn. 41; Beschl. v. 08.01.2019 – VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133 Rn. 30 ff.).
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Ist lediglich ein Nachfolgemodell der erworbenen Sache (insbesondere eines Fahrzeugs) lieferbar, kann bei der gebotenen nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung die den Verkäufer eines Verbrauchsguts treffende Beschaffungspflicht im Hinblick darauf, dass der Verbraucher eine Nutzungsentschädigung für die fortlaufend an Wert verlierende mangelhafte Kaufsache nicht zu zahlen hat, von vornherein nicht zeitlich unbegrenzt gelten. Eine Austauschbarkeit von Kaufgegenstand und Ersatzsache ist beim Verbrauchsgüterkauf – vor allem beim Kauf von Fahrzeugen, die bereits nach kurzer Zeit einen deutlichen Wertverlust erleiden – grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn der Verbraucher sein Nachlieferungsbegehren innerhalb eines in der Länge der regelmäßigen kaufrechtlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren (§ 438 I Nr. 3 BGB) angelehnten Zeitraums – beginnend ab dem für die Willensbildung maßgeblichen Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses – geltend macht (Fortentwicklung von Senat, Beschl. v. 08.01.2019 – VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133).
BGH, Urteil vom 21.07.2021 – VIII ZR 254/20
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Zum Inhalt und zur Reichweite einer Beschaffungspflicht des Verkäufers beim Verbrauchsgüterkauf im Nacherfüllungsfall bei Einstellung der Produktion der ursprünglichen Kaufsache und Markteinführung eines Nachfolgemodells (hier: Neufahrzeug – im Anschluss an Senat, Urt. v. 21.07.2021 – VIII ZR 254/20, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
BGH, Urteil vom 21.07.2021 – VIII ZR 275/19
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Eine Austauschbarkeit von Kaufgegenstand und Ersatzsache (Nachfolgemodell eines Kraftfahrzeugs) ist beim Verbrauchsgüterkauf grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn der Verbraucher sein Nachlieferungsbegehren innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren ab Abschluss des Kaufvertrags geltend macht (im Anschluss an Senat, Urt. v. 21.07.2021 – VIII ZR 254/20, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
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Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer zugleich Hersteller der Kaufsache ist und in Bezug auf den Mangel der Kaufsache sittenwidrig gehandelt und diesen arglistig verschwiegen hat.
BGH, Urteil vom 21.07.2021 – VIII ZR 357/20
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Zum Inhalt und zur Reichweite einer Beschaffungspflicht des Verkäufers beim Verbrauchsgüterkauf im Nacherfüllungsfall bei Einstellung der Produktion der ursprünglichen Kaufsache und Markteinführung eines Nachfolgemodells (hier: Neufahrzeug – im Anschluss an Senat, Urt. v. 21.07.2021 – VIII ZR 254/20, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
BGH, Urteil vom 21.07.2021 – VIII ZR 118/20
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Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs kann dann, wenn sein gegen den Fahrzeughersteller gerichteter, auf §§ 826, 31 BGB gestützter Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 195, 199 I BGB verjährt ist, gemäß § 852 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Restschadensersatz gegen den Fahrzeughersteller haben.
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Auf Kosten des Käufers „erlangt“ i. S. von § 852 Satz 1 BGB hat der Fahrzeughersteller nicht lediglich den durch den Fahrzeugverkauf erzielten Gewinn, sondern den für das vom VW-Abgasskandal betroffene Fahrzeug gezahlten Kaufpreis, gegebenenfalls abzüglich der Gewinnmarge eines zwischengeschalteten Vertragshändlers.
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Der Anspruch auf Restschadensersatz nach § 852 Satz 1 BGB kann zwar nicht höher sein als der dem Fahrzeugkäufer entstandene, an sich nach §§ 826, 31 BGB zu ersetzende Schaden. Die Anwendung des § 852 Satz 1 BGB kann aber dazu führen, dass der Fahrzeughersteller nach Eintritt der Verjährung des ursprünglichen deliktischen Schadensersatzanspruchs im Umfang dieses Anspruchs weiter haftet.
OLG Stuttgart, Urteil vom 09.03.2021 – 10 U 339/20
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Die Volkswagen AG schuldet dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs, dessen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 826, 31 BGB nach §§ 195, 199 I BGB verjährt ist, Restschadensersatz nach § 852 Satz 1 BGB. Dessen Anwendungsbereich ist nicht teleologisch auf Fälle eines besonderen Prozesskostenrisikos wegen ungewisser Informationslage zu reduzieren.
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Jedenfalls dann, wenn der Kaufvertrag über das vom VW-Abgasskandal betroffene Fahrzeug unmittelbar mit der Volkswagen AG geschlossen wurde, hat diese – wie es § 852 Satz 1 BGB verlangt – durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Käufers etwas erlangt. Denn der Käufer hat als Gegenleistung für den gezahlten Kaufpreis (Vermögensverschiebung) ein von einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung bedrohtes Fahrzeug und damit keine äquivalente Gegenleistung erhalten. Einer derart unmittelbaren Vermögensverschiebung bedarf es für einen Restschadensersatzanspruch nach § 852 Satz 1 BGB allerdings gar nicht.
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Sobald eine Verjährungseinrede erhoben wird, muss das entscheidende Gericht von sich aus prüfen, ob ein Anspruch auf Restschadensersatz aus § 852 Satz 1 BGB gegeben ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 13.10.2015 – II ZR 281/14, NJW 2016, 1083 Rn. 31).
OLG Oldenburg, Urteil vom 02.03.2021 – 12 U 161/20
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- Die in bestimmten Audi-Fahrzeugen – hier: einem Audi SQ5 – zum Einsatz kommende „schnelle Aufwärmfunktion“, die auf einen Betrieb des jeweiligen Fahrzeugs auf einem technischen Prüfstand zugeschnitten und beim Betrieb im realen Straßenverkehr nur in seltenen Ausnahmefällen aktiv ist, ist eine unzulässige Abschalteinrichtung i. S. von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 II 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Denn es kann nicht angenommen werden, dass die „schnelle Aufwärmfunktion“ im realen Straßenverkehr eine schadstoffmindernde Wirkung haben soll. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich ihr eigentlicher Sinn darin erschöpft, während eines Emissionstests auf einem Prüfstand für einen niedrigen Stickoxid(NOX)-Ausstoß zu sorgen und vorzutäuschen, die entsprechenden (niedrigen) Werte würden auch im realen Straßenverkehr erzielt.
- Die „schnelle Aufwärmfunktion“ kann als unzulässige Abschalteinrichtung, über deren Vorhandensein das Kraftfahrt-Bundesamt als zuständigen Typgenehmigungs- und Marktüberwachungsbehörde (§ 2 I EG-FGV)getäuscht wurde, einen Anspruch des Fahrzeugkäufers auf Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) begründen.
- Prozesszinsen (§ 291 BGB) sind dem Käufer in einem solchen Fall nicht per se aus dem letztlich zuerkannten Betrag zuzusprechen. Vielmehr kann zu berücksichtigen sein, dass der Anspruch des Käufers auf Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises bei Eintritt der Rechtshängigkeit höher war als der ihm letztlich zuerkannte Betrag und sich durch die weitere Nutzung des Fahrzeugs, die sich der Käufer als Vorteil anrechnen lassen muss, sukzessive vermindert hat (vgl. BGH, Urt. v. 30.07.2020 – VI ZR 397/19, juris Rn. 38). Dem Zinsanspruch ist dann der Mittelwert aus dem zuerkannten Betrag und dem Betrag, den der Kläger am Tag nach Eintritt der Rechtshängigkeit beanspruchen konnte, zugrunde zu legen.
OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 24.02.2021 – 4 U 257/19
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- Ein Leasingnehmer, dem ein möglicherweise von einem Abgasskandal betroffenes Fahrzeug – hier: ein Porsche Cayenne – überlassen wird, erleidet dadurch dann keinen Schaden, wenn die Gebrauchsmöglichkeit des Fahrzeugs nicht eingeschränkt ist und der Leasingvertrag nur eine bestimmte Laufzeit und eine bestimme Laufleistung vorsieht, der Leasingnehmer aber keine Restwertgarantie übernimmt (Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung). Darauf, ob das Leasingfahrzeug tatsächlich mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen war oder ist, kommt es in dieser Konstellation deshalb nicht an.
- Ein Leasingnehmer, dem ein (ursprünglich) mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenes Fahrzeug überlassen wurde, ist – aus abgetretenem Recht – nicht mehr zum Rücktritt vom Kaufvertrag über das Fahrzeug berechtigt, wenn der in der unzulässigen Abschalteinrichtung liegende Mangel des Fahrzeugs durch die Installation eines Softwareupdates beseitigt wurde und deshalb die (latente) Gefahr einer Betriebsuntersagung oder -beschränkung nicht mehr besteht.
- Ein Kraftfahrzeug eignet sich grundsätzlich nur dann für die gewöhnliche Verwendung i. S. des §434 I 2 Nr. 2 BGB, wenn es eine Beschaffenheit aufweist, die weder seine (weitere) Zulassung zum Straßenverkehr hindert noch ansonsten seine Gebrauchsfähigkeit aufhebt oder beeinträchtigt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.06.2016 – VIII ZR 191/15, NJW 2016, 3015 Rn. 40; Urt. v. 26.10.2016 – VIII ZR 240/15, NJW 2017, 153 Rn. 15; Urt. v. 24.10.2018 – VIII ZR 66/17, BGHZ 220, 134 = ZIP 2018, 2272 Rn. 29; Hinweisbeschl. v. 08.01.2019 – VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133 Rn. 5).
LG München I, Urteil vom 11.11.2020 – 15 O 12455/19
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