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Probleme beim Autokauf?

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Kategorie: Neuwagen

Nachbesserung eines nicht fabrikneuen Neuwagens

Ein Neuwagenkäufer, der vom Verkäufer ausdrücklich die Beseitigung vorhandener Mängel verlangt, verhält sich treuwidrig, wenn er anschließend geltend macht, die umfangreichen Nachbesserungsarbeiten hätten die Fabrikneuheit des Fahrzeugs beseitigt.

OLG Hamm, Urteil vom 10.11.2011 – I-2 U 68/11
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 06.02.2013 – VIII ZR 374/11)

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Unzumutbare Abweichung bei Motorleistung von 90 PS statt 110 PS

  1. Bei einem Gattungskauf – hier: dem Kauf eines Neufahrzeugs – wird der ursprüngliche Erfüllungsanspruch des Käufers durch das Sachmängelrecht verdrängt, sobald der Käufer eine Falschleistung – sei es auch irrtümlich – als Erfüllung annimmt. Das gilt auch, wenn die Erbringung der geschuldeten Leistung unmöglich ist.
  2. Ist vertraglich ausdrücklich vereinbart, dass dem Käufer ein Neufahrzeug des Modelljahrs 2010 mit einer Leistung von 110 PS geliefert werden soll, und stellt sich später heraus, dass im Modelljahr 2010 nur ein Fahrzeug mit einer Motorleistung von 90 PS erhältlich ist, kann der Verkäufer den Kaufvertrag gegen den Willen des Käufers nicht mit einem solchen Fahrzeug erfüllen. Das gilt auch dann, wenn er sich in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Konstruktionsabweichungen, die für den Käufer zumutbar sind, vorbehalten hat.

KG, Urteil vom 27.10.2011 – 23 U 15/11

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Gravierender Sachmangel eines Pkw bei wiederholt auftretenden Startproblemen

Jeder Käufer eines Pkw und insbesondere der Käufer eines Neufahrzeugs kann erwarten, dass Startprobleme allenfalls kurzfristig auftreten. Ein Neuwagen, der sich nicht problemlos starten lässt, stellt keine vertragsgemäße Leistung des Verkäufers dar; denn die Startfähigkeit eines Fahrzeugs ist nicht lediglich eine Frage des Komforts.

OLG München, Urteil vom 26.10.2011 – 3 U 1853/11

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Wahlrecht des Käufers bei Fehlschlagen der Nacherfüllung

  1. Das Wahlrecht, ob die Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder durch die Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgen soll, steht dem Käufer zu (§ 439 I BGB). Dieser kann eine einmal getroffene Wahl grundsätzlich nur so lange ändern, wie der Verkäufer noch nicht mit der Nacherfüllung begonnen hat. Etwas anderes gilt aber, wenn die gewählte Art der Nacherfüllung misslingt. In diesem Fall ist der Käufer in seiner Wahl wieder frei und kann auf die andere Art der Nacherfüllung übergehen.
  2. Der Verkäufer eines Neuwagens mit einem erheblich überhöhten Ölverbrauch kann die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs grundsätzlich nicht mit dem Argument verweigern, dass eine Ersatzlieferung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich sei (§ 439 III BGB).

LG Hagen, Urteil vom 29.07.2011 – 2 O 50/10

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Pauschaler Schadensersatz bei Nichtabnahme eines Neuwagens

  1. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kfz-Händlers, wonach ein Käufer bei Nichtabnahme eines Neuwagens pauschal 15 % des Kaufpreises zu zahlen hat, ist wirksam. Insbesondere ist klar, dass mit „Kaufpreis“ nach dem Empfängerhorizont des Kunden nur der vertraglich vereinbarte Bruttokaufpreis gemeint sein kann.
  2. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kfz-Händlers, wonach der Käufer bei Nichtabnahme eines Neuwagens pauschal Schadensersatz in Höhe von 15 % des (Brutto-)Kaufpreises zu leisten hat, muss dem Käufer deutlich machen, dass er die Möglichkeit hat nachzuweisen, dass dem Händler gar kein Schaden entstanden ist (vgl. § 309 Nr. 5 lit. b BGB). Hierfür genügt der Hinweis, dass der Schadensersatz niedriger anzusetzen ist, „wenn der Käufer einen geringeren Schaden nachweist“. Denn es liegt auf der Hand, dass die Möglichkeit, einen geringeren Schaden nachzuweisen, zugleich die Möglichkeit eröffnet nachzuweisen, dass überhaupt kein Schaden entstanden ist.

LG Saarbrücken, Urteil vom 26.04.2011 – 2 S 28/10
(nachfolgend: BGH, Beschluss vom 27.06.2012 – VIII ZR 165/11)

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Besonderheiten eines Pkw mit Dieselpartikelfilter – Aufklärungspflicht

  1. Der Käufer eines modernen Pkw mit Dieselpartikelfilter kann erwarten, dass sich das Fahrzeug für den Einsatz im Straßenverkehr – und zwar auch für einen ausschließlichen oder überwiegenden Einsatz im Kurzstreckenverkehr – eignet. Diese Eignung fehlt nicht schon dann, wenn bei einem Einsatz im Kurzstreckenverkehr Regenerationsfahrten erforderlich werden oder infolge von automatischen Regenerationen des Dieselpartikelfilters und der damit einhergehenden Motorölverdünnung ein häufigerer Motorölwechsel erforderlich wird. Ein Sachmangel liegt aber vor, wenn infolge der eingetretenen Motorölverdünnung ein Motorschaden eintritt, ohne dass der Fahrer eine Möglichkeit hatte, dies zu verhindern.
  2. Der Verkäufer eines Pkw mit Dieselpartikelfilter muss grundsätzlich damit rechnen, dass ein Pkw auch ausschließlich oder überwiegend im Kurzstreckenverkehr genutzt wird. Er muss deshalb im Verkaufsgespräch in der Regel auf die Besonderheiten bei einem Einsatz des Pkw im Kurzstreckenverkehr hinweisen. Eine Hinweispflicht könnte allenfalls zu verneinen sein, wenn sich für den Verkäufer Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine Nutzung des Fahrzeugs im Kurzstreckenverkehr nicht stattfinden wird.
  3. Kommt es bei einem modernen, hochpreisigen Pkw (hier: einem Jaguar XJ 2.7D), der weniger als 10.000 km gelaufen ist, zu einem Motorschaden und sind keine Bedienungsfehler ersichtlich, so spricht alles dafür, dass die Ursache für den Motorschaden bereits bei Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer angelegt war.

LG Bielefeld, Urteil vom 13.04.2011 – 3 O 193/09

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Rücktritt vom Kaufvertrag bei einem Montagsauto

Zur Frage, ob es vor einem wirksamen Rücktritt auch dann einer Frist zur Nacherfüllung bedarf, wenn dem Käufer ein Montagsauto geliefert wurde, das wegen seiner – namentlich auf schlechter Verarbeitung beruhenden – Fehleranfälligkeit insgesamt mangelhaft ist und von dem zu erwarten steht, dass es den Zustand der Mangelfreiheit nie über längere Zeit erreichen wird.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.03.2011 – I-3 U 47/10

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Kein Rücktrittsrecht bei Kraftstoffmehrverbrauch von weniger als 10 %

  1. Weicht der tatsächliche Kraftstoffverbrauch eines Neuwagens um weniger als 10 % zum Nachteil des Käufers von den Herstellerangaben ab, berechtigt dieser Mangel den Käufer nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 08.05.2007 – VIII ZR 19/05).
  2. Es ist unbedenklich, wenn der Kfz-Hersteller bei der Ermittlung der Verbrauchswerte von einem Fahrzeug mit Standardausstattung ausgeht, statt den Verbrauch individuell für die eine oder andere Zusatzausstattung zu ermitteln. Dies gilt umso mehr, wenn der Hersteller im Verkaufsprospekt darauf hinweist, dass eine Sonderausstattung einen höheren Verbauch zur Folge haben kann.

LG Kassel, Urteil vom 04.02.2011 – 9 O 1559/09

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Kein Neufahrzeug bei einer Standzeit von mehr als zwei Jahren

  1. Ein Fahrzeug ist mangelhaft i. S. von § 434 I 1 BGB, wenn es als Neufahrzeug verkauft wird, tatsächlich aber zwischen der Herstellung des Fahrzeugs und dem Abschluss des Kaufvertrags mehr als zwölf Monate liegen (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.2003 – VIII ZR 227/02, NJW 2004, 160).
  2. Bei der Auslegung der Vertragserklärungen ist eine – hier in das Portal „mobile.de“ eingestellte – Internetanzeige eines Kfz-Händlers heranzuziehen. Wird das Fahrzeug dort als „Neufahrzeug“ bezeichnet, obwohl es in Wahrheit eine Standzeit von über zwei Jahren aufweist, reicht es weder aus, dass der Verkäufer im Bestellformular auf die Eigenschaft als EU-Fahrzeug hinweist, noch dass er in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen allgemeine Angaben zu seinem Geschäftsmodell (EU-Fahrzeuge, Lagerfahrzeuge etc.) macht. Denn diese Angaben ändern nichts daran, dass er die Lieferung eines Neufahrzeugs schuldet.

LG Köln, Urteil von 20.01.2011 – 8 O 338/10

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Serienuntypische Vibrationen eines Neufahrzeugs als Mangel

  1. Sind Pkw-Teile in Abweichung vom Serienstandard nicht richtig aufeinander abgestimmt, und führt das infolge einer Schwingungsdiskordanz von Motor, Antriebsstrang und Karosserie zu auffälligen Vibrationen eines Dieselfahrzeugs bei bestimmten Betriebsbedingungen, handelt es sich um einen Sachmangel.
  2. Erklärt der Käufer den Vertragsrücktritt, werden ihm Transport- und Zulassungskosten nicht ersetzt, wenn der Verkäufer den Fahrzeugmangel nicht zu vertreten hat. Aufwendungen für ein Fahrzeugtuning sind ebenfalls nicht zu vergüten, wenn sie nicht zu einer Werterhöhung geführt haben.

OLG Koblenz, Urteil vom 13.01.2011 – 5 U 20/10

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