1. Bei einem sogenannten Montagsauto kann ein Käufer zwar ausnahmsweise auch dann zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt sein, wenn er dem Verkäufer keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat (§ 440 Satz 1 Fall 3 BGB). Voraussetzung für einen wirksamen Rücktritt ist aber, dass im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ein Sachmangel vorliegt, der auch schon bei der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer vorhanden war. Die auf in der Vergangenheit vorhandene, aber inzwischen beseitigte Mängel gestützte Befürchtung, das Fahrzeug werde auch zukünftig nicht über längere Zeit frei von Mängeln sein, genügt dagegen für sich genommen nicht. Darauf, ob diese Befürchtung des Käufers berechtigt ist, kommt es vielmehr erst und nur an, wenn auch im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung noch ein Mangel im rechtlichen Sinne vorliegt.
  2. Ein Rücktrittserklärung, die unter der Bedingung abgegeben wird, dass eine zugleich verlangte Nachbesserung keinen Erfolg hat, ist unwirksam. Denn als Gestaltungserklärung ist eine Rücktrittserklärung grundsätzlich bedingungsfeindlich. Zulässig ist die Beifügung einer Bedingung ausnahmsweise nur dann, wenn dadurch für den Erklärungsempfänger keine untragbare Ungewissheit über den neuen Rechtszustand geschaffen wird (im Anschluss an BGH, Urt. v. 21.03.1986 – V ZR 23/85, juris).
  3. Eine Beweisvereitelung liegt nur vor, wenn eine Partei ihrem beweisbelasteten Gegner die Beweisführung schuldhaft erschwert oder unmöglich macht. Dabei muss sich das Verschulden sowohl auf die Zerstörung bzw. Entziehung des Beweisobjekts als auch auf die Beseitigung seiner Beweisfunktion beziehen, also darauf, die Beweislage des Gegners in einem gegenwärtigen oder künftigen Prozess nachteilig zu beeinflussen (doppelter Schuldvorwurf).

KG, Beschluss vom 19.07.2012 – 23 U 79/12

Der Hinweisbeschluss des Kammergerichts ist zusammen mit dem erstinstanzlichen Urteil des LG Berlin vom 28.03.2012 auszugsweise hier veröffentlicht.

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