Die Angabe des Kilometerstands in einem Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug führt regelmäßig zu einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB a.F.) des Inhalts, dass das Fahrzeug eine entsprechende – für den Käufer entscheidende – Laufleistung aufweist.
OLG Brandenburg, Urteil vom 24.08.2022 – 4 U 78/20
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Der Verkäufer eines Neuwagens ist nicht verpflichtet, den Käufer über die für das Fahrzeug zu entrichtende Kraftfahrzeugsteuer aufzuklären.
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Aus der Tatsache, dass ein höherer Kraftstoffverbrauch und höhere CO2-Emissionen angegeben werden müssen, wenn die Verbrauchs- und Emissionswerte nicht auf der Grundlage des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ), sondern auf der Grundlage der Worldwide harmonized Light vehicles Test Procedure (WLTP) ermittelt wurden, kann nicht auf einen tatsächlich höheren Kraftstoffverbrauch beziehungsweise höhere CO2-Emissionen eines Neuwagens geschlossen werden.
LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 12.08.2022 – 2 O 475/19
(nachfolgend: OLG Naumburg, Urteil vom 27.02.2023 – 12 U 137/22).
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- Eine in einem „mobile.de“-Inserat enthaltene – unzutreffende – öffentliche Äußerung über bestimmte Eigenschaften des zum Kauf angebotenen Fahrzeugs (hier: „unfallfrei“) wird nicht i. S. von § 434 I 3 BGB a.F. (jetzt: § 434 III 3 BGB) „in gleichwertiger Weise berichtigt“, wenn der Verkäufer die entsprechende Angabe schlicht kommentarlos löscht. Eine Berichtigung „in gleichwertige Weise“ erfordert vielmehr darüber hinaus einen ausdrücklichen Hinweis auf den vorherigen Irrtum. Daran fehlt es, wenn der Verkäufer einem Kaufinteressenten lediglich erklärt, es gebe „keine dokumentierte Fahrzeughistorie“, sodass er zur Existenz von „Schäden“ mangels Kenntnis „nichts sagen“ könne.
- Die beim Verkauf eines Oldtimers abgegebene Erklärung, es fehle eine dokumentierte Fahrzeughistorie, hat keinen gesicherten und allgemein anerkannten Bedeutungsgehalt; was damit gemeint ist, hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab.
- Eine in einem Kaufvertragsformular enthaltene vorgedruckte Klausel, wonach die Haftung des Verkäufers für Mängel der Kaufsache ausgeschlossen ist (Gewährleistungsausschluss), ist nicht schon deshalb als i. S. von § 305 I 3 BGB, im Einzelnen ausgehandelt anzusehen, weil das Vertragsformular – teils auch vom Käufer angebrachte – handschriftliche Änderungen und Zusätze enthält.
- Die voraussichtliche Gesamtlaufleistung („Lebenserwartung“), nach der sich eine vom Käufer zu zahlende Nutzungsentschädigung bemisst, ist bei einem Oldtimer in der Regel mit 200.000 km anzusetzen.
- Der Tatbestand des Ersturteils liefert nach § 314 ZPO den Beweis für das mündliche Vorbringen einer Partei im erstinstanzlichen Verfahren. Diese Beweiswirkung erstreckt sich auch darauf, ob eine bestimmte Behauptung bestritten ist oder nicht. Daher ist eine im Tatbestand des Ersturteils als unstreitig dargestellte Tatsache selbst dann als unstreitig und für das Berufungsgericht bindend anzusehen, wenn tatsächlich in erster Instanz umstritten war, der Tatbestand des Ersturteils aber nicht berichtigt worden ist.
OLG Braunschweig, Urteil vom 19.05.2022 – 9 U 12/21
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- Der Tatrichter darf bei einem auf Ersatzlieferung gerichteten Nacherfüllungsbegehren nicht offenlassen, ob das bei Vertragsschluss maßgebliche Fahrzeugmodell noch hergestellt wird und damit ein dem Kaufgegenstand vollständig entsprechendes (mangelfreies) Neufahrzeug noch verfügbar ist oder nicht. Denn im erstgenannten Fall ist bei der die beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien in den Blick nehmenden Auslegung ihrer Willenserklärungen davon auszugehen, dass die den Verkäufer treffende Beschaffungspflicht jedenfalls solange nicht ein Nachfolgemodell erfasst, wie ein dem ursprünglich gelieferten Fahrzeug und der Vereinbarung im Kaufvertrag vollständig entsprechendes (mangelfreies) Neufahrzeug von dem Verkäufer noch nachgeliefert werden kann (Fortführung von Senat, Urt. v. 21.07.2021 – VIII ZR 254/20, BGHZ 230, 296; Urt. v. 08.12.2021 – VIII ZR 190/19, WM 2022, 330).
- Für die Rückwirkung der Verjährungshemmung gemäß § 204 I Nr. 4 Halbsatz 2 BGB kommt es auch in der seit dem 26.02.2016 geltenden Fassung (lediglich) auf die Veranlassung der Bekanntgabe des Antrags an den Antragsgegner durch die Güte- beziehungsweise Streitbeilegungsstelle an, nicht hingegen auf die tatsächlich an diesen erfolgte Bekanntgabe.
BGH, Urteil vom 04.05.2022 – VIII ZR 50/20
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Kommt es beim Kauf eines neuen Fahrzeugs zur Inzahlungnahme eines reparaturbedürftigen Altfahrzeugs des Käufers, erfolgt die Inzahlungnahme des Altfahrzeugs regelmäßig in dem Zustand, in dem sich dieses Fahrzeug bei der Inzahlungnahme befindet.
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Hatte der Käufer des Neufahrzeugs dessen Verkäufer bereits vor der Inzahlungnahme des Altfahrzeugs einen dieses betreffenden Reparaturauftrag erteilt, so wird dieser mit der Inzahlungnahme im Regelfall gegenstandslos. Soll der Reparaturauftrag ausnahmsweise fortgelten, also der Käufer noch für die Kosten der Reparatur des bereits in Zahlung gegebenen Altfahrzeugs einstehen müssen, bedarf dies einer ausdrücklichen Regelung zwischen den Parteien, für die der Verkäufer darlegungs- und beweisbelastet ist.
OLG Koblenz, Urteil vom 28.03.2022 – 12 U 967/21
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Der Anwendungsbereich des § 852 Satz 1 BGB ist eröffnet, wenn der Käufer eines Neufahrzeugs gegen den Fahrzeughersteller aus § 826 BGB einen Anspruch auf Erstattung des aufgrund eines ungewollten Vertragsschlusses an ihn gezahlten Kaufpreises hat. Eine teleologische Reduktion der Norm auf Fälle, in denen aufgrund unklarer Sach- oder Rechtslage für den Deliktsgläubiger ein besonderes Prozesskostenrisiko besteht, ist nicht veranlasst.
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Ein Fahrzeughersteller hat aufgrund einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung des Käufers eines von ihm erworbenen Neufahrzeugs den Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises und bei Einziehung des Entgelts den Kaufpreis i. S. des § 852 Satz 1 BGB erlangt, ohne dass die Kosten für die Herstellung des Fahrzeugs zu berücksichtigen sind.
BGH, Urteil vom 21.02.2022 – VIa ZR 8/21
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- Ob ein Verkäufer durch die Vornahme von (nicht unerheblichen) „Nachbesserungsarbeiten“ konkludent seine Pflicht zur Mängelbeseitigung und damit das Vorliegen eines – schon bei Gefahrübergang vorhandenen – Mangels i. S. von § 434 I BGB anerkennt, ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Maßgeblich ist, ob der Verkäufer aus der Sicht des Käufers nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein handelt, zur Nachbesserung verpflichtet zu sein. Insoweit sind vor allem der Umfang, die Dauer und die Kosten der Mängelbeseitigungsarbeiten erheblich (im Anschluss an BGH, Urt. v. 02.06.1999 – VIII ZR 322/98, juris Rn. 11).
- Besteht für einen Neuwagen eine Herstellergarantie und überlässt der Käufer das als mangelhaft gerügte Fahrzeug dem Vertragshändler des Herstellers, von der er das Fahrzeug erworben hat, zur Reparatur, dann liegt in der Vornahme eines Reparaturversuchs durch den Verkäufer/Vertragshändler nicht ohne Weiteres das Anerkenntnis einer Gewährleistungspflicht. Denn der Verkäufer hat in einer solchen Konstellation keinen Anlass, darüber nachzudenken, ob er zur Nachbesserung des Fahrzeugs verpflichtet ist, weil er dieses – als Vertragshändler des Herstellers – auf Basis der Herstellergarantie ohnehin instand setzen muss. Das weiß auch der Käufer, dem das Bestehen einer Herstellergarantie regelmäßig bekannt ist. Aus seiner Sicht ist daher das Verhalten des Verkäufers mehrdeutig, sodass die Annahme eines Anerkenntnisses ausscheidet. Der Verkäufer muss auch nicht klarstellen, dass er nur auf Basis der Herstellergarantie und nicht (auch) auf Basis des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts handelt.
- Zur Rügeobliegenheit nach § 377 HGB bei einem Leasingvertrag.
OLG München, Urteil vom 12.01.2022 – 7 U 946/21
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Ein Kraftfahrzeug ist dann ein fabrikneuer Neuwagen, wenn es unbenutzt ist, das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird es keine durch eine längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als zwölf Monate liegen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 15.10.2003 – VIII ZR 227/02 unter II 3). „Unbenutzt“ ist ein Kraftfahrzeug nicht schon dann, wenn es noch nicht zum Straßenverkehr zugelassen und noch nicht gefahren wurde. Vielmehr ist auch ein von einem Kraftfahrzeughersteller oder -händler als Ausstellungsfahrzeug genutztes Fahrzeug nicht mehr „ubenutzt“.
AG München, Urteil vom 17.12.2021 – 271 C 8389/21
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Verlangt der Käufer einer mangelhaften Sache, die nicht mehr hergestellt wird, die Lieferung eines mangelfreien Nachfolgemodells, kann im Rahmen der nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung der zum Vertragsschluss führenden Willenserklärungen bei einem erheblichen Mehrwert der Ersatzsache Anlass bestehen zu prüfen, ob die Parteien bei Vertragsschluss die Ersatzlieferung eines Nachfolgemodells (insbesondere bei Fahrzeugen) übereinstimmend nur gegen eine vom Käufer zu leistende Zuzahlung als austauschbar mit dem ursprünglich gelieferten Kaufgegenstand angesehen haben (Bestätigung von Senat, Urt. v. 21.07.2021 – VIII ZR 254/20, NJW 2021, 2958 Rn. 56, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; Urt. v. 21.07.2021 – VIII ZR 118/20, juris Rn. 60; Urt. v. 21.07.2021 – VIII ZR 275/19, juris Rn. 57; Urt. v. 21.07.2021 – VIII ZR 357/20, juris Rn. 55).
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Danach erscheint bei beiderseits interessengerechter Vertragsauslegung bei einem erheblichen Mehrwert des im Wege der Nachlieferung verlangten Nachfolgemodells eines nicht mehr hergestellten Fahrzeugs, der ab einem Anstieg des Listenpreises von einem Viertel anzunehmen ist, in der Regel eine Zuzahlung in Höhe eines Drittels dieser Differenz als angemessen. In Ausnahmefällen mag unter Berücksichtigung der vom Tatrichter umfassend zu würdigenden Umstände eine höhere Zuzahlung in Betracht kommen, die jedoch die Hälfte dieser Differenz nicht überschreiten darf (Fortentwicklung von Senat, Urt. v. 21.07.2021 – VIII ZR 254/20, NJW 2021, 2958 Rn. 56, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; Urt. v. 21.07.2021 – VIII ZR 118/20, juris Rn. 60; Urt. v. 21.07.2021 – VIII ZR 275/19, juris Rn. 57; Urt. v. 21.07.2021 – VIII ZR 357/20, juris Rn. 55).
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Beruft der Verkäufer sich auf die Einrede der Unverhältnismäßigkeit, muss er darlegen und erforderlichenfalls beweisen, dass die dem Käufer angebotene Nachbesserung den Kaufgegenstand in den geschuldeten vertragsgemäßen Zustand versetzt, insbesondere den vorhandenen Sachmangel vollständig, nachhaltig und fachgerecht beseitigt.
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Dabei ist zugunsten des Verkäufers zu berücksichtigen, dass die Freiheit des Kaufgegenstands von (Folge-)Mängeln nach Vornahme einer noch ausstehenden Nachbesserung eine negative Tatsache darstellt und der Verkäufer diesen Negativbeweis nicht allumfassend und allgemein führen kann. Daher muss der Käufer nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast – im Rahmen des ihm (als technischen Laien) Zumutbaren – konkret vortragen, aus welchem Grund die als Nachbesserung angebotene Maßnahme nach seiner Auffassung nicht zu einem Zustand führt, der frei von (Folge-)Mängeln ist.
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Der Käufer darf sich dabei auch auf nur vermutete Tatsachen stützen, wenn er mangels eigener Sachkunde und hinreichenden Einblicks in komplexe technische Zusammenhänge – hier die Funktionsweise eines Softwareupdates zur Beseitigung einer unzulässigen Abschalteinrichtung (Prüfstanderkennungssoftware) – keine genaue Kenntnis von den Auswirkungen einer ihm angebotenen Nachbesserungsmaßnahme haben kann.
BGH, Urteil vom 08.12.2021 – VIII ZR 190/19
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Die Grundsätze der Vorteilsausgleichung gelten auch für einen Anspruch aus sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 BGB. Im Wege der Vorteilsausgleichung ist dieser Anspruch um die Nutzungsvorteile zu kürzen, die dem Geschädigten in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sind (im Anschluss an BGH, Urt. v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316).
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Im Rahmen der deliktischen Vorteilsausgleichung entspricht der Wert der während der Leasingzeit erlangten Nutzungsvorteile eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich der Höhe nach den vereinbarten Leasingzahlungen.
BGH, Urteil vom 16.09.2021 – VII ZR 192/20
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