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Probleme beim Autokauf?

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Kategorie: Neuwagen

Einwand der Verjährung von Mängelansprüchen bei Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung – VW-Abgasskandal

  1. Ein Verkäufer darf sich auch dann darauf berufen, dass Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjährt seien, wenn der Mangel darin besteht, dass der Kaufsache eine i. S. des § 434 I 1 BGB vereinbarte Beschaffenheit fehlt. Denn mit einer Beschaffenheitsvereinbarung ist aus Sicht eines verständigen Käufers nicht die Bereitschaft des Verkäufers verbunden, auf den Einwand der Verjährung zu verzichten und folglich für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit länger zu haften als gesetzlich vorgesehen. Etwas anders folgt auch nicht aus der – auf diese Konstellation nicht übertragbaren – Rechtsprechung des BGH, wonach ein pauschaler Gewährleistungsausschluss nicht für Mängel i. S. des § 434 I 1 BGB, sondern nur für Mängel i. S. des § 434 I 2 BGB gilt.
  2. Ein Fahrzeughersteller ist nicht Gehilfe des Kfz-Händlers bei der Erfüllung der Pflicht zu mangelfreier Lieferung (§ 434 I 2 BGB) gegenüber dem Fahrzeugkäufer. Ein arglistiges Verhalten des Herstellers ist dem Händler deshalb nicht zuzurechnen.

OLG Hamm, Beschluss vom 05.01.2017 – 28 U 201/16
(vorangehend: LG Bochum, Urteil vom 08.09.2016 – 2 O 192/16)

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Anspruch auf Ersatzlieferung nach Lieferung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen, bei dem der Stickoxidausstoß (nur) reduziert wird, sobald das Fahrzeug auf einem Rollenprüfstand einem Emissionstest unterzogen wird, ist i. S. § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft. Denn er eignet sich weder für die gewöhnliche Verwendung, noch weist das Fahrzeug eine für einen Neuwagen übliche und vom Käufer zu erwartende Beschaffenheit auf.
  2. Der Anspruch eines Neuwagenkäufers auf Nacherfüllung durch Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs (§ 439 I Fall 2 BGB) kann auch dadurch erfüllt werden, dass der Verkäufer ersatzweise ein fabrikneues Fahrzeug mit einer anderen Motorleistung oder sonstigen technischen Verbesserungen liefert. Das ergibt sich schon daraus, dass nach zutreffender Ansicht eine Nachlieferung auch beim Stückkauf infrage kommt und dort der Anspruch auf Nacherfüllung durch Ersatzlieferung notwendig auf die Lieferung eines aliuds gerichtet ist.
  3. Zwar verursacht die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs einem Verkäufer, der dem Käufer einen vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagen geliefert hat, Kosten, die um ein Vielfaches höher sind als die Kosten einer Nachbesserung. Insoweit kommt es nicht darauf an, welchen Wert das mangelhafte Fahrzeug für den Verkäufer hat und welche Kosten für die Ersatzlieferung eines Neuwagens im Einzelnen anfallen. Jedoch ist zum einen in die nach § 439 III BGB vorzunehmende Abwägung zugunsten des Käufers einzustellen, dass der Mangel der einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeug anhaftet, selbst dann erheblich ist, wenn man auf den für eine Mangelbeseitigung erforderlichen Kostenaufwand abstellt. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass eine Nachbesserung durch Aufspielen eines Softwareupdates für den Käufer erheblich nachteiliger ist als eine Ersatzlieferung, weil derzeit kontrovers diskutiert wird, ob das Softwareupdate nachteilige Folgen haben wird.

LG Regensburg, Urteil vom 04.01.2017 – 7 O 967/16

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Keine deliktische Haftung der Volkswagen AG im VW-Abgasskandal

  1. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens hat auch dann keinen Anspruch aus § 823 I BGB wegen der Beschädigung fremden Eigentums gegen die – nicht Partei des Kaufvertrags gewordene – Volkswagen AG, wenn das Fahrzeug mit Blick darauf, dass darin eine die Schadstoffemissionen manipulierende Software zum Einsatz kommt, mangelhaft ist. Denn ein Anspruch aus § 823 I BGB besteht nicht, wenn der geltend gemachte Schaden lediglich den auf der Mangelhaftigkeit beruhenden Unwert der Sache für das Nutzungs- und Äquivalenzinteresse des Erwerbers ausdrückt. Vielmehr kommt ein Anspruch aus § 823 I BGB nur in Betracht, wenn der geltend gemachte Schaden nicht stoffgleich mit dem der Sache von Anfang an anhaftenden Mangelunwert ist.
  2. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens kann nicht mit Erfolg geltend machen, er habe durch Zahlung des Kaufpreises für das Fahrzeug einen Vermögensschaden erlitten, für den die – nicht am Kaufvertrag beteiligte – Volkswagen AG gemäß § 823 II BGB i. V. mit § 263 I StGB hafte. Denn eine Bereicherungsabsicht i. S. des § 263 I StGB ist nur gegeben, wenn es dem Täter auf die Erlangung eines dem Vermögensschaden des Getäuschten entsprechenden Vermögensvorteils, auf den er keinen Anspruch hat, ankommt. Die Volkswagen AG hat indes nicht (auch) die durch Zahlung des Kaufpreises günstigere Gestaltung der Vermögenslage des Kfz-Verkäufers, sondern (nur) die Veräußerung eines Fahrzeugs an diesen erstrebt.
  3. Die Volkswagen AG hat den Käufern ihrer vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge nicht in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt. Sie hat den Käufern insbesondere nicht vorgespiegelt, dass die Fahrzeuge beim regulären Betrieb im Straßenverkehr die einschlägigen Emissionsgrenzwerte einhielten. Darüber hinaus fehlt es an einem Vermögensschaden i. S. des § 826 BGB, weil vom VW-Abgasskandal betroffene Fahrzeuge ohne jede Einschränkung im Straßenverkehr verwendet werden können und eine mögliche Minderung des Verkaufswertes allenfalls dann einen Schaden des Käufers darstellt, wenn das Fahrzeug tatsächlich verkauft werden soll.

LG Braunschweig, Urteil vom 29.12.2016 – 1 O 2084/15 (249)

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Keine Ersatzlieferung eines Neuwagens nach Modellwechsel – VW Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug ist i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil es nicht die Beschaffenheit aufweist, die der Käufer erwarten kann. Ein Käufer darf davon ausgehen, dass das Fahrzeug den zur Erlangung der Typgenehmigung erforderlichen Emissionstest unter Einhaltung der vorgegebenen Bedingungen erfolgreich absolviert hat. Dem widerspricht es, wenn das Fahrzeug die einschlägigen Emissionsgrenzwerte nur deshalb eingehalten hat, weil eine eigens zu diesem Zweck konzipierte Software während des Tests eine Verringerung des Stickoxidausstoßes bewirkt hat.
  2. Ein Neuwagenkäufer hat keinen Anspruch auf die ersatzweise Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs (§§ 437 Nr. 1, 439 I Fall 2 BGB), wenn das Fahrzeug so, wie der Käufer es ursprünglich bestellt hatte, wegen eines Modellwechsels nicht mehr hergestellt wird und alle auf dem Markt noch verfügbaren gleichartigen und gleichwertigen Fahrzeuge ebenfalls mangelhaft sind. In diesem Fall ist dem Verkäufer eine Ersatzlieferung i. S. des § 275 I BGB unmöglich; ein Fahrzeug der neuesten Generation muss er dem Käufer nicht liefern.
  3. Dadurch, dass Softwareentwickler der Volkswagen AG in vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugen eine Software installiert haben, die (nur) während eines Emissionstests für eine Verringerung des Stickoxidausstoßes sorgt, kann bei den Käufern dieser Fahrzeuge i. S. des § 263 I StGB ein Irrtum darüber erregt oder unterhalten worden sein, dass die Typgenehmigung legal erlangt wurde.
  4. Die Haftung einer juristischen Person (hier: der Volkswagen AG) aus § 826 BGB i. V. mit § 31 BGB setzt voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter i. S. des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat. Der Vorwurf der Sittenwidrigkeit lässt sich indes nicht dadurch begründen, dass unter Anwendung der Grundsätze der Wissenszurechnung und -zusammenrechnung auf die „im Hause“ der juristischen Person vorhandenen Kenntnisse abgestellt wird.

LG Bayreuth, Urteil vom 20.12.2016 – 21 O 34/16
(nachfolgend: OLG Bamberg, Beschluss vom 02.08.2017 – 6 U 5/17)

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Rücktritt vom Kaufvertrag über einen fabrikneuen VW Caddy – VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen (hier: ein VW Caddy) ist i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft. Denn zum einen weist das Fahrzeug keine Beschaffenheit auf, die bei vergleichbaren Fahrzeugen üblich ist und die der Käufer erwarten kann. Vielmehr ist es bei vergleichbaren Fahrzeugen anderer Hersteller nicht bekanntermaßen üblich, dass eine Software zum Einsatz kommt, die für eine Verringerung der Stickoxidemissionen sorgt, sobald das Fahrzeug auf einem Prüfstand einem Emissionstest unterzogen wird (im Anschluss an LG Braunschweig, Urt. v. 12.10.2016 – 4 O 202/16). Zum anderen eignet sich ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug nicht zur gewöhnlichen Verwendung, da es zwingend umgerüstet werden muss, um keine Nachteile bis hin zum Verlust der allgemeinen Betriebserlaubnis zu erleiden (im Anschluss an LG Oldenburg, Urt. v. 01.09.2016 – 16 O 790/16).
  2. Die Pflichtverletzung des Verkäufers, die in der Lieferung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs liegt, ist nicht unerheblich i. S. des § 323 V 2 BGB, wenn und solange nicht ausgeschlossen ist, dass der Markt einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeug einen geringeren Wert beimisst als einem vergleichbaren nicht vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeug (Risiko des merkantilen Minderwerts).
  3. Hinsichtlich eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs ist eine Frist zur Nachbesserung von mehr als zwei Monaten angemessen. Daran ändert nichts, dass eine Vielzahl an Fahrzeugen betroffen ist. Denn zum einen erfordert die Nachbesserung eines einzelnen Fahrzeugs – wie die Volkswagen AG geltend macht – nur einen geringen Zeit- und Kostenaufwand, und zum anderen steht der Masse an betroffenen Fahrzeugen eine enorme Infrastruktur der Volkswagen AG gegenüber.

LG Regensburg, Urteil vom 15.12.2016 – 1 O 638/16

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Festhalten am Rücktritt trotz Softwareupdate – VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen (hier: ein VW Tiguan 2.0 TDI) ist i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft. Denn der Käufer eines Neuwagens darf erwarten, dass in dem Fahrzeug keine Software zum Einsatz kommt, die erkennt, ob das Fahrzeug einem Emissionstest unterzogen wird, und (nur) in diesem Fall insbesondere den Ausstoß von Stickoxiden (NOX) reduziert. Der Käufer muss hingegen nicht davon ausgehen, dass das Fahrzeug zwingend einem Softwareupdate unterzogen werden muss, um seine Vorschriftsmäßigkeit wiederherzustellen und keine Betriebsuntersagung zu riskieren.
  2. Die Pflichtverletzung des Verkäufers, die in der Lieferung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs liegt, ist schon deshalb nicht i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich, weil Nachbesserungsmaßnahmen der umfassenden Prüfung und Genehmigung des Kraftfahrt-Bundesamtes bedürfen.
  3. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs, der wirksam vom Kaufvertrag über das Fahrzeug zurückgetreten ist, verliert seine dadurch erlangte Rechtsposition nicht, wenn er an der vom Kraftfahrt-Bundesamt angeordneten Rückrufaktion der Fahrzeugherstellerin teilnimmt. Denn die Teilnahme ist nicht freiwillig, sondern der Käufer riskiert eine Betriebsuntersagung und den Entzug der seinem Fahrzeug zugeteilten Feinstaubplakette, wenn er an der Rückrufaktion nicht teilnimmt.
  4. Die zu erwartende Gesamtlaufleistung eines VW Tiguan 2.0 TDI (103 kW) beträgt 250.000 km.

LG Aachen, Urteil vom 06.12.2016 – 10 O 146/16

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Ordnungsgemäße Untersuchung eines Neuwagens nach § 377 I HGB

Die Anforderungen an eine i. S. von § 377 I HGB ordnungsgemäße Untersuchung der Kaufsache (hier: eines Neuwagens) dürfen zwar nicht überspannt werden. Selbst von einem Kaufmann (hier: einer Handelsgesellschaft i. S. von § 13 III GmbHG i. V. mit § 6 I HGB), der nicht regelmäßig Fahrzeuge ankauft, kann aber erwartet werden, dass er ein gekauftes Fahrzeug unverzüglich oberflächlich auf optische Mängel untersucht und eine intensivere Untersuchung durchführt, sobald Anhaltspunkte für einen Mangel („Mangelverdacht“) gegeben sind.

LG Heilbronn, Urteil vom 30.11.2016 – II 3 O 309/14

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Überführungs- und Zulassungskosten bei einem Kfz-Leasingvertrag

  1. Der gesetzliche Provisionsanspruch nach § 354 I HGB setzt eine Vereinbarung der Parteien über eine Vergütung der erbrachten Leistungen nicht voraus. Die Vorschrift greift im Gegenteil gerade schon dann ein, wenn es an einer (wirksamen) vertraglichen Vereinbarung über die für eine zu erbringende oder erbrachte Leistung zu zahlende Vergütung fehlt. Für die Auslösung eines Provisionsanspruchs kann es deshalb schon genügen, dass jemand die ihm erkennbar von einem Kaufmann geleisteten Dienste in Anspruch nimmt, obwohl er weiß oder sich nach den Umständen sagen muss, dass solche Dienste auch ohne ausdrückliche, eine Vergütungspflicht und/oder deren Höhe klarstellende vertragliche Grundlage nur gegen entsprechende Vergütung erbracht werden (Fortführung von BGH, Urt. v. 07.07.2005 – III ZR 397/04, BGHZ 163, 332, 338; Urt. v. 28.01.1993 – I ZR 292/90, WM 1993, 1261; Urt. v. 19.11.1962 – VIII ZR 229/61, WM 1963, 165).
  2. Zu den von § 354 I HGB erfassten Geschäftsbesorgungen oder Dienstleistungen rechnen bei der insoweit gebotenen weiten Auslegung jede selbstständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen sowie alle sonstigen, für den anderen Teil objektiv nützlichen Tätigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art. Dementsprechend ist unter der in § 354 I HGB angesprochenen Provision jede Vergütung zu fassen, die ein Kaufmann für eine in dieser Vorschrift angesprochene Geschäftsbesorgung oder Dienstleistung üblicherweise beanspruchen kann.
  3. Die in einem Kfz-Leasingvertrag formularmäßig enthaltene Klausel „Überführungs- und Zulassungskosten berechnet der ausliefernde Betrieb separat.“ ist nicht überraschend i. S. von § 305c I BGB und hält auch einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 I 1 BGB stand.

BGH, Urteil vom 23.11.2016 – VIII ZR 269/15
(vorangehend: LG Heilbronn, Urteil vom 29.10.2015 – 6 S 18/15)

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Zurückbehaltungsrecht des Käufers bei Lieferung eines Neuwagens mit geringfügigem Lackschaden

Im Hinblick auf die Verpflichtung des Verkäufers zur Verschaffung einer von Sach- und Rechtsmängeln freien Sache (§ 433 I 2 BGB) ist der Käufer bei behebbaren Mängeln, auch wenn sie geringfügig sind, grundsätzlich berechtigt, gemäß § 320 I BGB die Zahlung des (vollständigen) Kaufpreises und gemäß § 273 I BGB die Abnahme der gekauften Sache bis zur Beseitigung des Mangels zu verweigern, soweit sich nicht aus besonderen Umständen ergibt, dass das Zurückbehaltungsrecht in einer gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßenden Weise ausgeübt wird.

BGH, Urteil vom 26.10.2016 – VIII ZR 211/15

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Kein „sofortiger“ Rücktritt vom Kaufvertrag im VW-Abgasskandal

  1. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen – und deshalb möglicherweise mangelhaften – Neuwagens ist grundsätzlich allenfalls zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, nachdem er dem Verkäufer erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat.
  2. Eine Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) ist dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens nicht deshalb unzumutbar, weil er sich von der – am Kaufvertrag nicht beteiligten – Fahrzeugherstellerin arglistig getäuscht fühlt.
  3. Die bloße Befürchtung des Käufers eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Pkw, dass sich sein Fahrzeug durch ein Softwareupdate nicht in einen vertragsgemäßen Zustand versetzen lasse, sondern das Softwareupdate (unter anderem) zu einem höheren Kraftstoffverbrauch und höheren CO2-Emisssionen führen werde, rechtfertigt keinen „sofortigen“ Rücktritt vom Kaufvertrag. Vielmehr ist der Käufer zunächst gehalten, sich auf eine Nachbesserung einzulassen und abzuwarten, ob diese erfolgreich ist.

LG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2016 – 21 O 10/16

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