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Probleme beim Autokauf?

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Kategorie: Gebrauchtwagen

(Keine) sittenwidrige vorsätzliche Schädigung durch Verschweigen eines erheblichen Mangels – Käuferkette

Verschweigt der Verkäufer eines Gebrauchtfahrzeugs dem privaten Käufer einen zu offenbarenden Mangel des Fahrzeugs und veräußert der Erstkäufer das Fahrzeug sodann an einen Kfz-Händler, der es seinerseits an einen privaten Käufer weiterveräußert, dann muss der Erstverkäufer dem letzten Käufer nicht wegen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) Schadensersatz leisten. Denn der Erstverkäufer musste jedenfalls nicht damit rechnen, dass der private Erstkäufer das Fahrzeug an einen Kfz-Händler veräußern wird.

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 07.10.2004 – 12 O 2803/04
(nachfolgend: OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.03.2005 – 8 U 3720/04OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.04.2005 – 8 U 3720/04)

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Gutgläubiger Erwerb eines vom Besitzmittler weggegebenen Pkw

Die eigenmächtige Weggabe einer Sache durch einen Besitzmittler steht einem gutgläubigen Erwerb durch einen Dritten nicht i. S. des § 935 I BGB entgegen.

BGH, Urteil vom 20.09.2004 – II ZR 318/02

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Verkauf eines abhandengekommenen Gebrauchtwagens

  1. Verkauft ein Kfz-Händler einem anderen Kfz-Händler aufgrund eines Internetangebots einen Gebrauchtwagen, so sind dem verkaufenden Händler Erkundigungen über die Herkunft des Wagens zumutbar und auch geeignet, den Verkauf gestohlener Fahrzeuge zu vermeiden. In welchem Umfang Nachforschungen erforderlich sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dem Verkäufer ist es jedenfalls zuzumuten, die im Kfz-Brief vermerkte Fahrzeugidentifikationsnummer mit der im Fahrzeug eingeschlagenen Nummer zu vergleichen. Ebenso kann er ohne Weiteres anfragen, ob das Fahrzeug als gestohlen gemeldet wurde.
  2. Eine vorübergehende Unmöglichkeit steht einer dauernden Unmöglichkeit gleich, wenn sie die Erreichung des Geschäftszwecks infrage stellt und dem leistungsbereiten Vertragspartner das Festhalten am Vertrag bis zum Wegfall des Leistungshindernisses nicht zuzumuten ist.
  3. Steht in Fällen anfänglicher Unmöglichkeit wegen eines Rechtsmangels eine vorübergehende Unmöglichkeit der dauerhaften Unmöglichkeit gleich, bestimmen sich die Rechte des Käufers nach § 311a II 1 BGB.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.09.2004 – 8 U 97/04

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Garantie für technische Angaben – Privatverkauf

  1. Angaben von Gebrauchtwagenhändlern über technische Daten werden – unter anderem wegen ihrer großen Bedeutung für den Wert des Autos – nach der Verkehrsanschauung als Übernahme einer Garantie für ihre Richtigkeit angesehen, wobei eine Anwendung dieser Grundsätze auch auf den Privatverkäufer geboten erscheint.
  2. Allgemeine Anpreisungen wie „einwandfrei“, „in Ordnung“, „mängelfrei“ oder „ohne Mängel“ stellen beim Kauf eines Gebrauchtwagens von einer Privatperson keine Beschaffenheitsvereinbarung bzw. -garantie dar.

LG Kleve, Urteil vom 27.08.2004 – 5 S 57/04

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Vorliegen eines Verbrauchsgüterkaufs – dual use

Hat der Verkäufer eines Gebrauchtwagens das Fahrzeug in der Vergangenheit sowohl privat als auch (neben-)beruflich genutzt (dual use), so kommt es für die Frage, ob er bezüglich des Kfz-Kaufvertrags als Unternehmer oder als Verbraucher anzusehen ist, darauf an, welche Nutzung überwog.

OLG Celle, Urteil vom 11.08.2004 – 7 U 17/04

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Beweislastumkehr nach § 476 BGB beim Gebrauchtwagenkauf

  1. Die Vermutungsregel des § 476 BGB findet grundsätzlich auch beim Kauf gebrauchter Sachen Anwendung, wenngleich die Vermutung wegen „der Art des Mangels“ vielfach nicht eingreifen wird.
  2. Da § 476 BGB eine gesetzliche Vermutung aufstellt, reicht es nicht aus, dass der Verkäufer diese erschüttert. Er muss vielmehr nach § 292 ZPO den vollen Beweis des Gegenteils erbringen.

OLG Celle, Urteil vom 04.08.2004 – 7 U 30/04

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Kein Sachmangel eines Gebrauchtwagens bei natürlichem Verschleiß

  1. Der Käufer eines Gebrauchtwagens kann nicht jeden Defekt am Fahrzeug zum Anlass nehmen, Gewährleistungsrechte geltend zu machen. Vielmehr stellen solche Defekte keine Sachmängel dar, die bei üblicherweise in Erscheinung treten und vom Käufer erwartet werden müssen. Deshalb fallen Verschleiß- und Abnutzungserscheinungen nicht unter den Sachmangelbegriff, wenn sie nicht über das hinausgehen, was bei einem Fahrzeug des betreffenden Typs angesichts seines Alters und seiner Laufleistung normalerweise zu beobachten ist.
  2. Der Kfz-Käufer trägt als Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass an seinem Fahrzeug Mängel und nicht bloß natürliche Verschleißerscheinungen vorhanden sind. Erst nachdem er substanziiert unter Beweisantritt dazu vorgetragen hat, kann in einem zweiten Schritt die Regelung des § 476 BGB eingreifen, wonach zugunsten des Käufers vermutet wird, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war.

AG Neukölln, Urteil vom 03.08.2004 – 18 C 114/04

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Wassereintritt bei einem zwei Jahre alten Gebrauchtwagen als Rücktrittsgrund

Der wiederholte Wassereintritt im hinteren Karosseriebereich eines Pkw kann nicht als unerheblicher Mangel i. S. des § 323 V 2 BGB angesehen werden. Denn ein Fahrzeug, in das bei starker Beregnung Wasser eindringt, kann ohne Nachteile weder in einer Waschanlage gewaschen noch bei starkem Regen benutzt werden. Langfristig drohen infolge von Durchfeuchtung zumindest Korrosionsschäden, die zu einer erheblichen Verkürzung der Lebensdauer des Fahrzeugs führen können.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.06.2004 – 12 U 112/04

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Obligatorische Messung der Lackschichtdicke vor Verkauf eines Gebrauchtwagens durch Kfz-Händler

  1. Ein gewerblicher Kraftfahrzeughändler muss einen Gebrauchtwagen vor dem Verkauf auf Unfallschäden untersuchen und dabei auch die Lackschichtdicke messen.
  2. Unterlässt es ein gewerblicher Kraftfahrzeughändler, ein Fahrzeug vor dem Verkauf auf Unfallschäden zu untersuchen, so muss er einen (potentiellen) Käufer darauf hinweisen, dass eine Untersuchung auf Unfallschäden unterblieben ist. Ohne einen entsprechenden Hinweis darf ein (potentieller) Käufer davon ausgehen, dass das Fahrzeug auf Unfallschäden untersucht worden ist; die Unfallfreiheit des Fahrzeugs ist dann als konkludent zugesichert anzusehen.
  3. Wird ein Kraftfahrzeug nach einem Unfall mit einem Zeitaufwand von 1,25 Stunden und einem Kostenaufwand von mindestens 1.153,12 DM instand gesetzt, hat das Fahrzeug keinen – vom Verkäufer nicht zu offenbarenden – Bagatellschaden, sondern einen zu offenbarenden erheblichen Unfallschaden erlitten.

LG München I, Urteil vom 25.06.2004 – 6 O 12298/02

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Injektor ist kein typisches Verschleißteil

  1. Grundsätzlich wird auch bei einer gebrauchten Sache gemäß § 476 BGB dann, wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt, vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Übliche Verschleißerscheinungen sind allerdings kein Mangel.
  2. Bei einem Injektor handelt es sich nicht um ein typisches Verschleißteil; denn die Lebensdauer eines Injektors entspricht in der Regel der des Motors selbst. Injektoren unterliegen deshalb – anders als etwa Bremsen, Keilriemen oder Zündkerzen – keinem typischen Verschleiß.

LG Trier, Urteil vom 08.06.2004 – 1 S 87/03

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