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Probleme beim Autokauf?

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Kategorie: Gebrauchtwagen

Sofortiger Rücktritt bei fehlender Verkehrssicherheit – „HU neu“

  1. Den Gebrauchtwagenhändler trifft keine generelle, anlassunabhängige Obliegenheit, das Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen. Vielmehr kann er zu einer Überprüfung des Fahrzeugs nur aufgrund besonderer Umstände, die für ihn einen konkreten Verdacht auf Mängel begründen, gehalten sein. Abgesehen von diesen Fällen ist der Händler grundsätzlich nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung („Sichtprüfung“) verpflichtet (Bestätigung und Fortführung von Senat, Urt. v. 19.06.2013 – VIII ZR 183/12, NJW 2014, 211 Rn. 24; Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 15; Urt. v. 03.11.1982 – VIII ZR 282/81, NJW 1983, 217 [unter II 2 b]; Urt. v. 21.01.1981 – VIII ZR 10/80, WM 1981, 323 [unter II 3 b aa]; Urt. v. 11.06.1979 – VIII ZR 224/78, BGHZ 74, 383, 388 f.; Urt. v. 16.03.1977 – VIII ZR 283/75, NJW 1977, 1055 [unter III 1 a]; Urt. v. 21.01.1975 – VIII ZR 101/73, BGHZ 63, 382, 386 f.; st. Rspr.).
  2. Die im Kaufvertrag enthaltene Eintragung „HU neu“ beinhaltet bei interessengerechter Auslegung die stillschweigende Vereinbarung, dass sich das verkaufte Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe in einem für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO geeigneten verkehrssicheren Zustand befinde und die Hauptuntersuchung durchgeführt sei (Bestätigung und Fortführung von Senat, Urt. v. 24.02.1988 – VIII ZR 145/87, BGHZ 103, 275, 280 ff. – „TÜV neu“).
  3. Für die Beurteilung, ob die Nacherfüllung für den Käufer gemäß § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar ist, sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Zuverlässigkeit des Verkäufers, diesem vorzuwerfende Nebenpflichtverletzungen oder der Umstand, dass der Verkäufer bereits bei dem ersten Erfüllungsversuch, also bei Übergabe, einen erheblichen Mangel an fachlicher Kompetenz hat erkennen lassen und das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig gestört ist.

BGH, Urteil vom 15.04.2015 – VIII ZR 80/14
(vorhergehend: OLG Oldenburg, Urteil vom 28.02.2014 – 11 U 86/13)

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Bedeutung des Begriffs „Originalmotor“ in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag

  1. Mit dem „Originalmotor“ eines Gebrauchtwagens ist jedenfalls aus der Sicht eines privaten Käufers der seitens des Herstellers ursprünglich in das Fahrzeug eingebaute (erste) Motor gemeint. Dass der Käufer die Bezeichnung „Originalmotor“ anders verstanden hat, muss der Verkäufer beweisen, wenn er sich darauf beruft.
  2. Haben die Parteien eines Gebrauchtwagenkaufvertrages eine bestimmte Beschaffenheit des Fahrzeugs vereinbart und gleichzeitig die Haftung des Verkäufers für Sachmängel ausgeschlossen, so kann der Gewährleistungsausschluss nur dahin ausgelegt werden, dass er nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit gelten soll.
  3. Der aus § 346 I, II Nr. 1 BGB folgende Anspruch des Verkäufers auf eine Nutzungsentschädigung ist nicht von Amts wegen, sondern nur dann zu berücksichtigen, wenn der Verkäufer ihn geltend macht.

LG Halle (Saale), Urteil vom 10.04.2015 – 5 O 307/14
(nachfolgend: OLG Naumburg, Urteil vom 28.09.2015 – 1 U 59/15)

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Beschlagnahme als zum Rücktritt berechtigender Rechtsmangel eines Gebrauchtwagens

  1. Die rechtmäßige Beschlagnahme eines Kraftfahrzeugs in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren begründet jedenfalls dann einen Rechtsmangel, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, wenn sie nicht oder nicht mehr der Beweissicherung dient, sondern das Fahrzeug dem (vermeintlich) wahren Eigentümer herausgegeben werden soll und der Sachverhalt, aufgrund dessen die Beschlagnahme erfolgte, bereits bei Gefahrübergang bestand.
  2. Manipulationen an der eingeschlagenen oder eingeprägten Fahrzeug-Identifizierungsnummer können einen Sachmangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB begründen.
  3. Nach einem Rücktritt vom Kaufvertrag ist ein Käufer zwar – über die in § 346 II 1 BGB aufgezählten Fälle hinaus – grundsätzlich zum Wertersatz verpflichtet, wenn ihm die Rückgabe der Kaufsache faktisch oder rechtlich unmöglich ist. Das gilt aber nicht, wenn die Unmöglichkeit der Rückgewähr gerade auf dem das Rücktrittsrecht begründenden Rechts- oder Sachmangel beruht.

OLG Hamm, Urteil vom 09.04.2015 – 28 U 207/13

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Merkantiler Minderwert als Sachmangel eines Kraftfahrzeugs

Ein Gebrauchtwagen, dessen Verkaufswert trotz völliger und ordnungsgemäßer Beseitigung eines erheblichen Sachmangels allein deshalb gemindert ist (merkantiler Minderwert), weil bei einem großen Teil des Publikums eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb entsprechender Fahrzeuge besteht, weist (weiterhin) einen zur Minderung des Kaufpreises berechtigenden Sachmangel auf.

AG Nürnberg, Urteil vom 24.03.2015 – 13 C 8730/14

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Steuergerät eines Automatikgetriebes als Verschleißteil

Das Steuergerät eines Automatikgetriebes ist ein Verschleißteil, weil es aufgrund seiner Beschaffenheit und wegen der Vielzahl der von ihm vorzunehmenden Steuervorgänge ebenso der Abnutzung unterliegt wie etwa elektrische Fensterheber.

AG Mitte, Urteil vom 18.03.2015 – 9 C 184/14

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Kein gutgläubiger Erwerb eines wertvollen Sportwagens wegen offensichtlich gefälschter Fahrzeugpapiere

  1. Beim Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeugs begründet der Besitz desselben allein nicht den für einen gutgläubigen Erwerb (§ 932 BGB) erforderlichen Rechtsschein. Vielmehr gehört es regelmäßig zu den Mindesterfordernissen des gutgläubigen Erwerbs eines solchen Fahrzeugs, dass sich der Erwerber die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers zu prüfen. Auch wenn dieser im Besitz des Fahrzeugs und des Fahrzeugbriefs ist, kann der Erwerber gleichwohl bösgläubig sein, wenn – hier bejahte – besondere Umstände seinen Verdacht erregen mussten und er diese unbeachtet lässt. Eine allgemeine Nachforschungspflicht des Erwerbers besteht aber nicht (im Anschluss an BGH, Urt. v. 01.03.2013 – V ZR 92/12, NJW 2013, 1946 Rn. 13 m. w. Nachw.).
  2. Dem Erwerber eines Gebrauchtwagens ist nicht schon deshalb infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass das Fahrzeug nicht dem Veräußerer gehört, weil ihm gefälschte Fahrzeugpapiere vorgelegt werden. Grobe Fahrlässigkeit i. S. des § 935 II BGB liegt insoweit vielmehr erst vor, wenn die Fälschungen leicht als solche zu erkennen sind.
  3. Der Erwerber eines Gebrauchtwagens handelt grob fahrlässig i. S. von § 935 II BGB, wenn ihm gefälschte Fahrzeugpapiere – hier: eine gefälschte Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugbrief) vorgelegt werden, bei der Siegel/​Wappen und angegebene Zulassungsbehörde ganz offensichtlich nicht zusammenpassen (hier: Wappen des Landes Berlin mit dem Berliner Bären neben der Angabe „Stadt Freiburg im Breisgau“). In einem solchen Fall muss sich dem Erwerber vielmehr aufdrängen, dass er es mit Fälschungen zu tun hat.

OLG Hamm, Urteil vom 05.03.2015 – 5 U 14/14

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Offenbarungspflicht beim Gebrauchtwagenkauf – Marderschaden

  1. Ein Gebrauchtwagenhändler muss ein zum Verkauf stehendes Fahrzeug grundsätzlich nur einer fachmännischen äußeren Besichtigung („Sichtprüfung“) unterziehen. Ohne besondere Anhaltspunkte ist er nicht verpflichtet, das Fahrzeug auf Unfallschäden zu untersuchen oder eine in einer zentralen Datenbank des Herstellers etwa vorhandene „Reparaturhistorie“ des Fahrzeugs einzusehen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.06.2013 – VIII ZR 183/12).
  2. Dass im Motorraum eines Fahrzeugs eine „Marderabwehranlage“ installiert ist, mag zwar für einen Gebrauchtwagenhändler bei einer Sichtprüfung erkennbar sein. Für sich betrachtet ist die Anlage aber kein Hinweis darauf, dass das Fahrzeug bereits einen Marderschaden erlitten hat. Denkbar ist vielmehr auch, dass sich der bisherige Eigentümer des Fahrzeugs mit der Anlage vor Marderschäden schützen wollte.

LG Aschaffenburg, Urteil vom 27.02.2015 – 32 O 216/14

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Keine Pflicht eines Gebrauchtwagenhändlers zur Prüfung des Kilometerstands auf Plausibilität

  1. Den Verkäufer eines Gebrauchtwagens trifft ohne Vorliegen besonderer Anhaltspunkte für eine Manipulation des Kilometerzählers nicht die Obliegenheit zu (weiteren) Nachforschungen. Er ist deshalb auch nicht verpflichtet, die zentrale Datenbank des Fahrzeugherstellers im Hinblick auf dort in der Vergangenheit erfasste Kilometerstände des Fahrzeugs abzufragen.
  2. Der Käufer eines Gebrauchtwagens darf in der Regel davon ausgehen, dass sich eine Kilometerangabe nicht auf den Tachometerstand, sondern auf die – für ihn entscheidende – Laufleistung des Fahrzeugs bezieht. Das gilt aber nicht, wenn durch Einschränkungen oder einen deutlichen gegenteiligen Hinweis für den Käufer erkennbar wird, dass sich die Kilometerangabe nicht auf die Laufleistung beziehen soll.
  3. Ein siebeneinhalb Jahre alter Pkw, der nicht wie im Kaufvertrag angegeben zwei, sondern bereits drei Vorbesitzer hatte, weist keinen zum Rücktritt berechtigenden (erheblichen) Mangel auf.

LG Kiel, Urteil vom 27.02.2015 – 3 O 25/14

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Arglistiges Verschweigen eines (gravierenden) Unfallschadens

  1. Ein arglistiges Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels ist nur gegeben, wenn der Verkäufer den Fehler kennt oder zumindest für möglich hält und er wenigstens damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst damit nicht nur ein Handeln des Veräußerers, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines „Fürmöglichhaltens“ und „Inkaufnehmens“ reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss (im Anschluss an OLG Koblenz, Beschl. v. 24.01.2013 und v. 25.02.2013 – 3 U 846/12 u. a.).
  2. Ein Gebrauchtwagenkäufer handelt nicht deshalb grob fahrlässig i. S. des § 442 I 2 BGB, weil er das Fahrzeug vor Abschluss des Kaufvertrags nicht begutachten lässt, obwohl er weiß, dass es sich um einen „Unfallwagen“ handelt, ihm aber die Schwere des Unfalls nicht bekannt ist.

OLG Koblenz, Beschluss vom 27.02.2015 – 3 U 993/14
(nachfolgend: OLG Koblenz, Beschluss vom 25.03.2015 – 3 U 993/14)

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SIS-Eintrag eines Gebrauchtwagens als zum Rücktritt berechtigender Rechtsmangel

  1. Schon die bei Gefahrübergang (§ 446 Satz 1 BGB) wegen des Verdachts eines Eigentumsdelikts vorhandene Eintragung eines Kraftfahrzeugs in das Schengener Informationssystem (SIS) ist – unabhängig von den dem SIS-Eintrag zugrunde liegenden Umständen – ein Rechtsmangel i. S. von § 435 BGB. Dieser Mangel berechtigt den Käufer grundsätzlich zum Rücktritt vom Kaufvertrag, sofern der SIS-Eintrag auch noch im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung besteht.
  2. Eine rechtmäßig durchgeführte Beschlagnahme eines Kraftfahrzeugs in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren begründet jedenfalls dann einen Rechtsmangel (§ 435 BGB), wenn sie zumindest auch auf §§ 111b, 111c StPO gestützt wird und wenn der Sachverhalt, aufgrund dessen die Beschlagnahme erfolgt, schon bei Gefahrübergang (§ 446 Satz 1 BGB) bestand. Dass die Ermittlungsbehörden auch die Voraussetzungen einer Sicherstellung zu Beweiszwecken nach § 94 I StPO als erfüllt ansehen, steht der Annahme eines Rechtsmangels nicht entgegen.
  3. Eine Beschlagnahme eines Kraftfahrzeugs, der ein SIS-Eintrag wegen des Verdachts von Eigentumsdelikten zugrunde liegt, erfolgt zumindest auch, um das Fahrzeug – gleich ob für den Staat oder für den Verletzten bzw. den tatsächlichen Eigentümer im Rahmen der sogenannten Zurückgewinnungshilfe gemäß § 111b V StPO i. V. mit § 73 I 2 StGB – zu sichern.
  4. Ein gewerblicher Kfz-Verkäufer muss sich über die Herkunft eines zum Kauf angebotenen Kraftfahrzeugs und davon vergewissern, dass das Fahrzeug nicht gestohlen wurde. Weiß der Verkäufer positiv, dass dem Fahrzeug – hier: wegen eines SIS-Eintrags – ein Rechtsmangel (§ 435 BGB) anhaftet, oder hat er dafür zumindest greifbare, auf der Hand liegende Anhaltspunkte, so muss er dies einem Kaufinteressenten offenbaren.
  5. Dem Käufer eines im Schengener Informationssystem (SIS) eingetragenen Fahrzeugs kommt regelmäßig ein Anscheinsbeweis dahin zugute, dass er bei hinreichender Aufklärung über den SIS-Eintrag oder die ihm zugrunde liegenden Umstände vom Kauf des Fahrzeugs vollständig Abstand genommen hätte.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2015 – I-22 U 159/14

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