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Probleme beim Autokauf?

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Kategorie: Gebrauchtwagen

Aufklärungspflicht über Vornutzung eines Gebrauchtwagens als Mietwagen

  1. Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss den Käufer auch dann ungefragt darüber aufklären, dass das Fahrzeug in der Vergangenheit als Mietwagen genutzt wurde, wenn das Fahrzeug nur eine verhältnismäßig geringe Laufleistung (hier: 15.000 km) aufweist und die Erstzulassung noch nicht lange (hier: circa acht Monate) zurückliegt. Erst recht besteht eine Aufklärungspflicht in den Fällen, in denen es dem Käufer erkennbar darauf ankommt, wie das Fahrzeug zuvor genutzt wurde.
  2. Unterlässt der Verkäufer den Hinweis auf die Vornutzung des Fahrzeugs als Mietwagen, kann der Käufer wegen der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht (§ 241 II BGB) zum Rücktritt vom Kaufvertrag und zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 I BGB) berechtigt sein.

LG Hamburg, Urteil vom 28.10.2016 – 326 O 31/16

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Kein Abwarten bei sporadisch auftretendem sicherheitsrelevantem Mangel – „Vorführeffekt“

Zur Unzumutbarkeit einer Fristsetzung zur Nachbesserung bei sporadisch auftretenden sicherheitsrelevanten Mängeln eines verkauften Kraftfahrzeugs.

BGH, Urteil vom 26.10.2016 – VIII ZR 240/15
(vorhergehend: OLG Schleswig, Urteil vom 02.10.2015 – 17 U 43/15)

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Rücktritt vom Kaufvertrag wegen „Schummelsoftware“ – VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug (hier: ein Audi A3 2.0 TDI), bei dem eine Software für eine Verringerung der Stickoxidemissionen sorgt, sobald das Fahrzeug einem Emissionstest unterzogen wird, ist auch dann i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, wenn es (noch) über alle zum Betrieb erforderlichen Genehmigungen verfügt.
  2. Fordert der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs den Verkäufer zur Nachbesserung auf und wartet er anschließend fünf Monate ab, bevor er den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, stand dem Verkäufer eine i. S. des § 323 I BGB angemessene Frist zur Nachbesserung zur Verfügung.

LG Frankfurt a. M., Urteil vom 20.10.2016 – 2-23 O 149/16

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Garantie für die Laufleistung eines Gebrauchtwagens

  1. Die Übernahme einer Garantie – hier: für die Laufleistung eines Gebrauchtwagens – setzt voraus, dass der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Beschaffenheit einzustehen. Das Wort „Garantie“ muss dabei nicht verwendet werden; gleichbedeutend mit „garantieren“ ist insbesondere „zusichern“.
  2. Heißt es in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag, der Verkäufer sichere zu, dass das Fahrzeug eine Gesamtfahrleistung von 160.000 km aufweise, so übernimmt der Verkäufer für die angegebene Laufleistung eine Garantie i. S. des § 444 Fall 2 BGB.

LG Oldenburg, Urteil vom 19.10.2016 – 9 O 3005/15
(nachfolgend: OLG Oldenburg, Urteil vom 18.05.2017 – 1 U 65/16)

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Mangelhaftigkeit eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagens

Ein Käufer, der vor Bekanntwerden des VW-Abgasskandals einen 2011 erstzugelassenen Gebrauchtwagen von einem Kfz-Händler erwarb, konnte i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass in dem Fahrzeug keine Software dafür sorgt, dass der Schadstoffausstoß während eines Emissionstests auf dem Prüfstand geringer ist als im realen Fahrbetrieb. Daran ändert nichts, dass sich das reale Emissionsverhalten eines Fahrzeugs vom Verhalten „unter Laborbedingungen“ unterscheidet. Denn jedenfalls entspricht es der objektiv berechtigten Käufererwartung, dass Emissionen im realen Fahrbetrieb mit derselben Effektivität wie auf dem Prüfstand vermieden werden.

LG Hagen, Urteil vom 18.10.2016 – 3 O 66/16

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Rücktritt vom Kaufvertrag wegen fehlender Oldtimer-Eigenschaft eines Gebrauchtwagens

  1. Ein Gebrauchtwagen, dessen Erstzulassung 1982 erfolgt sein soll, der aber tatsächlich erst Mitte 1987 gebaut wurde und deshalb kein Oldtimer i. S. von § 2 Nr. 22 FZV ist, ist wegen des Fehlens einer vereinbarten Beschaffenheit mangelhaft (§ 434 I 1 BGB).
  2. Der Käufer, dem eine mangelhafte Sache geliefert wird, hat auch dann gemäß § 284 BGB Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, wenn er wegen des Mangels vom Kaufvertrag zurücktritt. Der Anspruch ist nicht gemäß § 347 II BGB auf den Ersatz notwendiger Verwendungen oder solcher Aufwendungen beschränkt, durch die der Verkäufer bereichert wird (im Anschluss an BGH, Urt. v. 20.07.2005 – VIII ZR 275/04, BGHZ 163, 381 = NJW 2005, 2848).

LG Bonn, Urteil vom 30.09.2016 – 10 O 306/15

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Unzumutbarkeit der Nacherfüllung bei einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagen

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Gebrauchtwagen ist i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft. Denn der Käufer darf erwarten, dass das Fahrzeug die einschlägigen Emissionsgrenzwerte (hier: gemäß Euro-5-Norm) tatsächlich und nicht nur dann einhält, wenn das Fahrzeug auf einem Prüfstand einem Emissionstest unterzogen wird.
  2. Ob eine Nacherfüllung dem Käufer i. S. des § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar ist, ist allein aus der Sicht des Käufers zu beurteilen; eine Abwägung der beiderseitigen Interessen findet insoweit nicht statt.
  3. Eine Nachbesserung ist dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs nicht zuzumuten, wenn und solange zu befürchten ist, dass sich dadurch der CO2-Ausstoß des Fahrzeugs oder dessen Kraftstoffverbrauch erhöht oder die Motorleistung vermindert. Dass dies geschehen wird, muss der Käufer nicht beweisen. Es genügt, wenn aufgrund vom Verkäufer nicht widerlegter tatsächlicher Anhaltspunkte der plausible Verdacht besteht, dass eine Nachbesserung negative Auswirkungen (z. B. auf den Kraftstoffverbrauch) haben wird.
  4. Eine Nachbesserung kann dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens auch deshalb unzumutbar sein, weil sein Vertrauensverhältnis zum Fahrzeughersteller aufgrund dessen arglistiger Täuschung nachhaltig gestört ist. Diese Täuschung kann einem Vertragshändler als Verkäufer des Fahrzeugs zwar nach h. M. nicht zugerechnet werden. Zu berücksichtigen ist aber, dass faktisch der Fahrzeughersteller – also derjenigen, der getäuscht und sich dadurch als unzuverlässig erwiesen hat – die Nachbesserung vornimmt und der Händler dazu nur einen untergeordneten Beitrag leistet. Im Übrigen ist der Vertragshändler nicht nur hinsichtlich der Nachbesserung, sondern auch bei allen künftigen Reparatur- und Serviceleistungen auf den Hersteller angewiesen.
  5. Die in der Lieferung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagens liegende Pflichtverletzung des Verkäufers ist auch dann i. S. des § 323 V 2 BGB erheblich, wenn der Kostenaufwand für die Beseitigung des Mangels weniger als fünf Prozent des Kaufpreises beträgt. Schon der Umstand, dass der Käufer auf eine Nachbesserung nicht verzichten kann, sondern im Rahmen des vom Hersteller mit dem Kraftfahrt-Bundesamt abgestimmten Rückrufs ein Softwareupdate aufspielen lassen muss, um die Zulassung des Fahrzeugs nicht zu gefährden, nimmt dem dem Fahrzeug anhaftenden Mangel den Anschein der Unerheblichkeit.

LG Krefeld, Urteil vom 14.09.2016 – 2 O 83/16

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Kein Sachmangel eines Gebrauchtwagens bei offenbartem Unfallschaden

Ein Gebrauchtwagen ist nicht wegen eines Unfallschadens sachmangelhaft, wenn auf diesen Unfallschaden im auch vom Käufer unterzeichneten schriftlichen Kaufvertrag ausdrücklich hingewiesen wird („fachgerecht behobenen Frontschaden“).

LG Berlin, Urteil vom 08.09.2016 – 33 O 405/14

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Kein Rücktritt vom Kaufvertrag trotz Manipulationssoftware – VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Gebrauchtwagen eignet sich zwar für die gewöhnliche Verwendung i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB, obwohl darin eine Software zum Einsatz kommt, die den Ausstoß von Stickoxiden (nur) verringert, sobald das Fahrzeug auf einem Prüfstand einem Emissionstest unterzogen wird. Angesichts dieser Manipulation weist ein vom VW-Abgasskandal betroffener Gebrauchtwagen indes keine Beschaffenheit auf, die bei vergleichbaren Fahrzeugen üblich ist und die der Käufer deshalb i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten kann. Vielmehr darf der Käufer eines Gebrauchtwagens davon ausgehen, dass sein Fahrzeug die einschlägigen Emissionsgrenzwerte nicht nur deshalb (scheinbar) einhält, weil eine Software erkennt, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand befindet, und in diesem Fall insbesondere die Stickoxidemissionen in gesetzlich unzulässiger Weise reduziert werden.
  2. Der Mangel, der einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagen anhaftet, ist i. S. des § 323 V 2 BGB geringfügig und rechtfertigt deshalb keinen Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag, weil er durch Aufspielen eines Softwareupdates und Einbau eines Strömungstransformators beseitigt werden kann und diese Maßnahmen nur einen Kostenaufwand von rund 100 € erfordern.
  3. Dafür, dass die technische Überarbeitung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs zu Nachteilen wie einem höheren Kraftstoffverbrauch oder einer geringeren Motorleistung führt oder trotz der technischen Überarbeitung ein merkantiler Minderwert verbleibt, gibt es derzeit keine substanziellen Anhaltspunkte.

LG Aurich, Urteil vom 02.09.2016 – 3 O 234/16 (075)

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Verkauf eines Gebrauchtwagens mit unzulässiger (grüner) Umweltplakette – Aufklärungspflicht

  1. Wenn der Verkäufer eines Gebrauchtwagens dem Käufer ein Fahrzeug präsentiert, an dem unzulässigerweise eine grüne Umweltplakette angebracht ist, und der Verkäufer weiß, dass das Fahrzeug nur eine gelbe Plakette erhalten kann, so ist er verpflichtet, den Käufer darauf ausdrücklich hinzuweisen. Andernfalls würde bei dem Käufer der unzutreffende Eindruck erweckt, dass das Fahrzeug die Voraussetzungen für die Erteilung einer grünen Umweltplakette erfüllt und deshalb auch uneingeschränkt in Umweltzonen genutzt werden kann.
  2. Das bloße Vorhandensein einer grünen Umweltplakette an der Frontscheibe eines zum Kauf angebotenen Fahrzeugs führt nicht zu einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) des Inhalts, dass das Fahrzeug eine grüne Plakette führen darf.
  3. Für den Käufer eines acht Jahre alten Gebrauchtwagens mit einer Laufleistung von mehr als 120.000 km ist es ohne Bedeutung, dass das Fahrzeug nicht – wie im Kaufvertrag als Wissensmitteilung – angegeben lediglich einen Vorhalter hatte, sondern für einen Tag auch auf den Fahrzeughersteller zugelassen war (Tageszulassung), sodass es streng genommen zwei Vorhalter gab. Sollte darin ein Sachmangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB liegen, wäre er jedenfalls geringfügig, sodass einem Rücktritt des Käufers § 323 V 2 BGB entgegenstünde.

OLG Hamm, Urteil vom 25.08.2016 – 2 U 87/14
(nachfolgend: BGH, Beschluss vom 30.01.2018 – VIII ZR 249/16)

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