Ein einmal begründetes Rücktrittsrecht nach § 323 I BGB geht nicht dadurch unter, dass der Gläubiger zunächst weiterhin Erfüllung verlangt.
BGH, Urteil vom 20.01.2006 – V ZR 124/05
Ein einmal begründetes Rücktrittsrecht nach § 323 I BGB geht nicht dadurch unter, dass der Gläubiger zunächst weiterhin Erfüllung verlangt.
BGH, Urteil vom 20.01.2006 – V ZR 124/05
OLG Jena, Urteil vom 19.01.2006 – 1 U 846/04
Zum Erfordernis einer Rüge von Rechtsmängeln in angemessener Frist gemäß Art. 41, 43 I CISG.
BGH, Urteil vom 11.01.2006 – VIII ZR 268/04
Ein Finanzierungsleasingvertrag zwischen einem Leasinggeber und einem Leasingnehmer mit Verbrauchereigenschaft, der leasingtypisch die Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche des Leasinggebers gegen den Lieferanten an den Leasingnehmer vorsieht, ist kein Umgehungsgeschäft i. S. des § 475 I 2 BGB. Dem Lieferanten ist es deshalb nicht verwehrt, sich gegenüber dem Leasingnehmer auf den mit dem Leasinggeber als Käufer vereinbarten Gewährleistungsausschluss zu berufen. In diesem Fall stehen dem Leasingnehmer mit Verbrauchereigenschaft mietrechtliche Gewährleistungsansprüche gegen den Leasinggeber zu.
BGH, Urteil vom 21.12.2005 – VIII ZR 85/05
BGH, Urteil vom 21.12.2005 – VIII ZR 49/05
Ein gewerblicher Gebrauchtwagenverkäufer ist verpflichtet, den Käufer vor Abschluss des Kaufvertrags – auch ungefragt – über Unfallschäden zu informieren, wenn er sich nicht dem Vorwurf des arglistigen Verschweigens aussetzen will. Der bloße Hinweis „Unfallauto“ in einem schriftlichen Vertrag stellt keine ausreichende Information des Käufers über vorhandene Unfallschäden dar. Vielmehr ist der schlichte Hinweis, ein Fahrzeug sei ein „Unfallwagen“, wegen seiner Unbestimmtheit und Vieldeutigkeit als Bagatellisierung anzusehen.
LG Berlin, Urteil vom 20.12.2005 – 5 O 210/05
LG Berlin, Urteil vom 20.12.2005 – 3 O 52/05
(nachfolgend: KG, Urteil vom 18.12.2006 – 2 U 13/06)
Eine Nacherfüllung ist gemäß § 269 BGB am Sitz des Schuldners vorzunehmen. Darüber hinaus ist es eine üblichen Gepflogenheiten entsprechende Selbstverständlichkeit, dass ein Kfz-Käufer ein defektes, aber fahrbereites Fahrzeug zum Verkäufer bringt, damit dieser es auf Mängel untersuchen und gegebenenfalls instand setzen kann.
Landgericht Köln, Urteil vom 19.10.2005 – 14 O 182/05
(nachfolgend: OLG Köln, Beschluss vom 14.02.2006 – 20 U 188/05)
Der Ort, an dem die kaufrechtliche Nacherfüllung durchzuführen ist, ist im Regelfall der Wohnsitz der Käufers, wenn und weil sich die Kaufsache dort bestimmungsgemäß befindet.
OLG München, Urteil vom 12.10.2005 – 15 U 2190/05
Der Käufer ist nicht deshalb zum Rücktritt von einem Neuwagenkaufvertrag berechtigt, weil das Autoradio nicht störungsfrei funktioniert, sondern der Radioempfang in unterschiedlicher Intensität und Häufigkeit gestört ist. Denn insoweit liegt allenfalls ein geringfügiger Mangel vor, der den Fahrtkomfort nur unerheblich beeinträchtigt.
LG Düsseldorf, Urteil vom 22.09.2005 – 1 O 778/04