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Probleme beim Autokauf?

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Kategorie: Allgemeines

Aktivlegitimation des Kfz-Käufers trotz Sicherungsübereignung des Fahrzeugs

  1. Die bloße Sicherungsübereignung eines Fahrzeugs (hier: an die finanzierende Bank) ändert nichts daran, dass der Käufer als Vertragspartner des Verkäufers diesem gegenüber zur Geltendmachung von Gewährleistungsrechten legitimiert ist. Der Käufer schuldet dem Verkäufer allerdings nach § 346 II Nr. 2 BGB Wertersatz, wenn definitiv feststeht, dass er dem Verkäufer nach einem Rücktritt vom Kaufvertrag nicht mehr das Eigentum an dem Fahrzeug verschaffen kann.
  2. Zeigt ein Fahrzeug während der Fahrt sporadisch ohne erkennbaren Grund und unzutreffend an, dass der Bremsflüssigkeitsstand zu niedrig sei, stellt dies auch dann einen erheblichen Sachmangel dar, wenn dieser Mangel (wahrscheinlich) durch Austausch des BSI-Steuergeräts behoben werden kann und die damit verbundenen Kosten nur 1,29 % des Fahrzeugwerts betragen.
  3. Eine Nachbesserung soll einen bestimmten Mangel beheben, den der Käufer lediglich seinen Symptomen nach beschreiben muss. Ein (ungeeigneter) Nachbesserungsversuch ist deshalb schon dann fehlgeschlagen, wenn der Verkäufer Maßnahmen ergreift, die den Mangel nicht abschließend beseitigen oder – noch gravierender – mit ihm nichts zu tun haben.
  4. Auch bei Fahrzeugen der Kleinwagen- und unteren Mittelklasse aus französischer Produktion ist – selbst wenn es sich um ein Cabrio-Fahrzeug mit Stahlklappdach handelt – von einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung von mindestens 180.000 km auszugehen. Sollte die zu erwartende Laufleistung niedriger sein, läge darin ohne besonderen Hinweis des Verkäufers ein Sachmangel nach § 434 I 2 Nr. 2 BGB.

OLG Stuttgart, Urteil vom 01.12.2009 – 6 U 248/08

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Kein Rücktritt vom Kaufvertrag bei unbehebbarem Bagatellmangel

  1. Ein Mangel ist nicht schon dann „nicht unerheblich“ i. S. des § 323 V 2 BGB, wenn er nicht behoben werden kann. Vielmehr ist auch ein nicht behebbarer Mangel unerheblich und berechtigt deshalb nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag, wenn er nur zu einem merkantilen Minderwert der Kaufsache führt und dieser Minderwert weniger als 1 % des Kaufpreises beträgt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 12.03.2008 – VIII ZR 253/05).
  2. Grundsätzlich muss der Käufer darlegen und beweisen, dass der Verkäufer ihn bei Abschluss des Kaufvertrags arglistig getäuscht hat. Gelingt ihm dieser Beweis, ist es dem Verkäufer wegen seiner Arglist auch bei einem Bagatellmangel verwehrt, sich auf die Ausnahme des § 323 V 2 BGB zu berufen.
  3. Der Grundsatz der Waffengleichheit, der Anspruch auf rechtliches Gehör sowie das Recht auf Gewährleistung eines fairen Prozesses und eines wirkungsvollen Rechtsschutzes erfordern es, eine Partei, die für ein Vier-Augen-Gespräch keinen Zeugen hat, zum Inhalt des Gesprächs zu vernehmen (§ 448 ZPO) oder anzuhören (§ 141 ZPO). Die Notwendigkeit, der Partei Gelegenheit zur Äußerung in einer dieser beiden Formen zu geben, setzt keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für ihr Vorbringen voraus.

OLG Jena, Urteil vom 19.11.2009 – 1 U 389/09

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Ersatz von Mietwagenkosten nach Rücktritt vom Kaufvertrag

Durch den Rücktritt vom Kaufvertrag wird ein Schadensersatzanspruch auch insoweit nicht ausgeschlossen, als es um den Ersatz eines Nutzungsausfallschadens geht, der entstanden ist, weil der Käufer die Kaufsache infolge eines Mangels nicht nutzen konnte. Der Anspruch ist jedoch auf den Zeitraum begrenzt, den der Käufer benötigt hätte, um ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen. Anzusetzen ist insoweit regelmäßig nur ein Zeitraum von höchstens zwei Wochen.

LG Kassel, Urteil vom 03.11.2009 – 7 O 53/08

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Beschlagnahme eines Fahrzeugs als Rechtsmangel

Die Beschlagnahme eines Fahrzeugs durch staatliche Behörden begründet nur dann einen Rechtsmangel i. S. des § 435 BGB, wenn sie – etwa wie eine Beschlagnahme nach §§ 111b und c StPO – den Verfall oder die Einziehung des Fahrzeuges zur Folge haben kann. Eine nach § 94 StPO oder einer vergleichbaren Vorschrift des ausländischen Rechtes angeordnete Sicherstellung führt dagegen nicht zum Entstehen eines Rechtsmangels.

LG Bonn, Urteil vom 30.10.2009 – 2 O 252/09
(nachfolgend: OLG Köln, Beschluss vom 16.03.2010 und vom 01.06.2010 – 22 U 176/09)

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Laiengünstige Auslegung einer „Rücktrittserklärung“

Auch wenn der Käufer, dem ein mangelhaftes Fahrzeug geliefert wurde, ausdrücklich die „Rückgängigmachung des Kaufs“ verlangt hat, kann eine aiengünstige Auslegung dieser Erklärung ergeben, dass der Käufer nicht den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, sondern Nacherfüllung in Form einer Ersatzlieferung begehrt hat.

AG Erlangen, Urteil vom 21.10.2009 – 1 C 1561/09

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Nutzungswertersatz beim Rücktritt vom Autokaufvertrag

  1. Die Zulassung der Revision kann auf den Grund eines im Rechtsstreit erhobenen Gegenanspruchs beschränkt werden.
  2. Bei Rückabwicklung eines Verbrauchsgüterkaufs steht einem Anspruch des Verkäufers auf Nutzungswertersatz gemäß § 346 I BGB europäisches Recht (hier: Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) nicht entgegen.

BGH, Urteil vom 16.09.2009 – VIII ZR 243/08

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Schadensersatz des Käufers – Frist zur „umgehenden“ Mangelbeseitigung

Für eine Fristsetzung gemäß § 281 I BGB genügt es, wenn der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder vergleichbare Formulierungen deutlich macht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum zur Verfügung steht; der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End-)Termins bedarf es nicht.

BGH, Versäumnisurteil vom 12.08.2009 – VIII ZR 254/08

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Verminderte Motorleistung mehr als zwei Jahre nach dem Kauf

Wird erst zwei Jahre nach dem Kauf eines Fahrzeugs festgestellt, dass der Motor nicht die vereinbarte Leistung erbringt, ist dies allenfalls ein Indiz dafür, dass die Leistungsschwäche bereits bei Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer vorhanden war.

OLG München, Urteil vom 06.08.2009 – 8 U 2223/09

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Warn- und Instruktionspflichten des Kfz-Vertragshändlers

Als unmittelbarer Ansprechpartner des Käufers ist ein Kfz-Vertragshändler verpflichtet, den Kunden über ihm bekannt gewordene Gefahren im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs zu informieren und vor ihnen zu warnen. Hat der Händler seine Warn- und Instruktionspflichten verletzt, kann dem Käufer – auch nach Verjährung seiner Gewährleistungsansprüche – ein Schadensersatzanspruch (§ 823 I BGB) gegen den Händler zustehen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.07.2009 – I-22 U 157/08

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Selbstständige Garantieverpflichtung durch Werbung im Internet – „Neuwagen-Garantie“

  1. Eine selbstständige Garantieverpflichtung i. S. des § 443 I BGB kann alleine durch die Darstellung einer Garantie in der Werbung für ein Produkt (hier: für einen Neuwagen) begründet werden. Des wirksamen Abschlusses eines Garantievertrags bedarf es insoweit – ähnlich wie bei einer Auslobung (§ 657 BGB) – nicht.
  2. Eine Garantieverpflichtung, die durch die Darstellung einer Garantie in der einschlägigen Werbung begründet wurde, genießt Vorrang vor einem nachfolgend geschlossenen Garantievertrag mit nicht ausgehandelten Garantiebedingungen.

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 08.07.2009 – 4 U 85/08

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