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Probleme beim Autokauf?

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Kategorie: Allgemeines

Zum Schadensersatzanspruch des Käufers gegenüber einem Kfz-Sachverständigen

Zur Frage, ob ein Kraftfahrzeugsachverständiger, der ein Fahrzeug im Auftrag des Eigentümers begutachtet und zum Verkauf in eine Internet-Restwertbörse eingestellt hat, gegenüber dem Käufer, der das Fahrzeug aufgrund eines im Internet abgegebenen Gebots erwirbt, zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn das Fahrzeug einen Sachmangel aufweist.

BGH, Urteil vom 12.01.2011 – VIII ZR 346/09

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Rückabwicklung eines finanzierten Autokaufs – Auskunftsanspruch des Käufers

  1. Die für eine Inspektion aufgewendeten Kosten sind einem Kfz-Käufer nach einem wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag gemäß § 347 II BGB als notwendige Verwendungen zu ersetzen. Daran ändert nichts, dass es sich bei Inspektionskosten um gewöhnliche Erhaltungskosten handelt.
  2. Nach einem wirksamen Rücktritt des Käufers von einem Kfz-Kaufvertrag hat der Verkäufer nicht nur den Kaufpreis zurückzugewähren, sondern muss er auch die aus dem Kaufpreis gezogenen Nutzungen herausgeben bzw. deren Wert ersetzen. In welcher Höhe der Verkäufer durch Verwendung des Kaufpreises Zinserträge erzielt oder Schuldzinsen erspart hat, muss er dem Käufer auf verlangen mitteilen. Ein entsprechender Auskunftsanspruch des Käufers ergibt sich aus § 242 BGB.
  3. Bei einem Fahrzeug der oberen Mittelklasse ist eine Gesamtlaufleistung von 250.000 km zu erwarten.

LG Leipzig, Teilurteil vom 10.01.2011 – 08 O 1214/09

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Gewährleistungsausschluss bei Vortäuschen einer Unternehmereigenschaft

Die gesetzliche Mängelgewährleistung kann grundsätzlich vertraglich ausgeschlossen werden. Eine derartige Vereinbarung ist nur unwirksam, wenn der Ausschluss im Rahmen eines Verkaufsgüterkaufs (§§ 474 ff. BGB) erfolgt. Wirksam ist der Ausschluss jedoch, wenn der Verbraucher den Unternehmer bewusst über seine Verbrauchereigenschaft täuscht und sich wahrheitswidrig als Unternehmer ausgibt.

AG Rudolstadt, Urteil vom 06.01.2011 – 3 C 44/10

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Kein Rücktritts- oder Anfechtungsrecht wegen nicht durchgeführter Probefahrt

Der Käufer eines Motorboots kann nicht vom Vertrag zurücktreten, wenn das Boot keinen Mangel aufweist. Er kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ursprünglich eine Probefahrt vereinbart worden, diese letztlich aber nicht durchgeführten worden sei; denn das stellt lediglich einen unbeachtlichen Motivirrtum dar.

LG Stralsund, Urteil von 20.12.2010 – 6 O 290/10

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Windgeräusche als (jedenfalls) geringfügiger Sachmangel eines SUV

Ein SUV, bei dem ab einer Geschwindigkeit von 220 km/h von einem Kfz-Sachverständigen als „störend“ beschriebene Windgeräusche auftreten, wie sie bei einem Pkw auch entstehen, wenn bei höherer Geschwindigkeit ein Fenster einen Spalt geöffnet wird, weist – allenfalls – einen i. S. des § 323 V 2 BGB geringfügigen Mangel auf, der den Käufer nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 09.12.2010 – 4 U 161/10

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Fehlschlagen der Nachbesserung

  1. Eine Nachbesserung – hier: wegen eines in bestimmten Fahrsituationen auftretenden Bremsenquietschens bei einem Sportwagen – ist im Regelfall fehlgeschlagen (§ 440 Satz 1 Fall 2, Satz 2 BGB), wenn der Verkäufer zwei Versuche unternommen hat, die Kaufsache zu reparieren, und diese Versuche unzulänglich geblieben sind, weil der vom Käufer beanstandete Mangel nicht nachhaltig beseitigt wurde.
  2. Ein Nachbesserungsversuch ist nicht schon dann erfolglos i. S. des § 440 Satz 2 BGB, wenn der Verkäufer – noch bevor er dem Käufer die Kaufsache zurückgibt – von sich aus weitere Reparaturmaßnahmen vornimmt und sich deshalb die ursprünglich prognostizierte Reparaturdauer verlängert. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Reparaturdauer insgesamt noch angemessen ist.

OLG Hamm, Urteil vom 09.12.2010 – I-28 U 103/10

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Unwirksame Bindungsfrist in den Geschäftsbedingungen eines Nutzfahrzeug-Verkäufers

  1. Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die den Käufer eines neuen Nutzfahrzeugs acht Wochen an die Bestellung bindet, benachteiligt den Besteller unangemessen und ist deshalb gemäß § 307 I 1 BGB unwirksam.
  2. Es besteht kein Anscheinsbeweis dafür, dass eine zur Post gegebene Sendung den Empfänger auch erreicht hat.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.12.2010 – 1 U 111/10-29

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Erheblicher Mangel bei Motorleistung von maximal 275 kW statt 291 kW

  1. Ein (hier: zu einem Kaufpreis von über 100.000 € erworbener) Neuwagen weist einen erheblichen, den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigenden Mangel auf, wenn die Motorleistung nicht wie vertraglich vereinbart 291 kW, sondern nur maximal 275 kW beträgt.
  2. Auch wenn die Motorleistung eines Fahrzeugs, die sich in Prospekten und den Fahrzeugpapieren findet, auf der Grundlage der Richtlinie 80/1269/EWG durch eine direkte Messung ermittelt wird, ist diese Richtlinie nicht zwingend heranzuziehen, wenn es um die Frage geht, ob ein Fahrzeug wegen einer verminderten Motorleistung mangelhaft ist. Insbesondere schließt die Richtlinie eine Messung der Motorleistung auf einem Rollenprüfstand nicht aus.

OLG Köln, Urteil vom 02.12.2010 – 21 U 18/10

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Darlegungs- und Beweislast des Käufers bei behaupteter Arglist des Verkäufers

  1. Haben die Parteien einen Haftungsausschluss vereinbart, trägt der Käufer nach § 444 BGB grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen sämtlicher Umstände, die den Arglisttatbestand ausfüllen. Dazu gehört bei einer Täuschung durch Verschweigen auch die fehlende Offenbarung. Da es sich bei der unterbliebenen Offenbarung jedoch um eine negative Tatsache handelt, kommen dem Käufer Erleichterungen nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast zugute.
  2. Wendet der Verkäufer gegen die behauptete arglistige Täuschung ein, er sei davon ausgegangen, der Käufer sei über den Mangel bereits aufgeklärt worden, trifft ihn auch insoweit eine sekundäre Darlegungslast. Dagegen trägt er die volle Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung, der Käufer habe Kenntnis von dem Mangel unabhängig von einer dem Verkäufer zurechenbaren Aufklärung erlangt (§ 442 I 1 BGB).

BGH, Urteil vom 12.11.2010 – V ZR 181/09

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Schadensersatzanspruch bei nicht bezifferbarer Wertminderung

Schlägt der Anspruch des Käufers auf Herabsetzung des Kaufpreises wegen eines Mangels der Kaufsache fehl, weil der Betrag der Minderung in Anwendung der in § 441 III 1 BGB bestimmten Berechnungsmethode nicht ermittelt werden kann, kann der Käufer – auch wenn er gegenüber dem Verkäufer die Minderung erklärt hat – den ihm durch den Mangel entstandenen Vermögensschaden als Schadensersatz nach § 437 Nr. 3 BGB i. V. mit § 281 I BGB geltend machen.

BGH, Urteil vom 05.11.2010 – V ZR 228/09

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