1. Bei einem Verbrauchsgüterkauf über einen Gebrauchtwagen genügt der Hinweis, das Fahrzeug sei „Wassereinfluss“ ausgesetzt gewesen, nicht den Anforderungen an eine negative Beschaffenheitsvereinbarung nach § 476 I 2 BGB, wenn das Fahrzeug infolge einer Überflutung einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hat. Die Formulierung ist zu vage, um dem Käufer hinreichend deutlich vor Augen zu führen, inwiefern das Fahrzeug von den objektiven Anforderungen abweicht, denen es nach § 434 III BGB genügen muss.
  2. Auch im stationären Handel setzt eine negative Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 476 I 2 Nr. 2 BGB voraus, dass der Käufer ihr aktiv zustimmt. Eine Vertragsgestaltung, bei der der Käufer tätig werden muss, um ihr Zustandekommen zu verhindern, ist unzulässig.
  3. Wird der Käufer vor Abgabe seiner Vertragserklärung ordnungsgemäß mündlich darüber in Kenntnis gesetzt, dass ein bestimmtes Merkmal der Kaufsache von den objektiven Anforderungen abweicht, ist eine im schriftlichen Kaufvertrag enthaltene negative Beschaffenheitsvereinbarung gleichwohl unwirksam, wenn sie hinter der mündlichen Aufklärung zurückbleibt und deshalb den Anforderungen des § 476 I 2 BGB nicht genügt.

OLG Hamburg, Urteil vom 24.03.2026 – 11 U 44/25
(vorangehend: LG Hamburg, Urteil vom 24.02.2025 – 322 O 160/24)

Sachverhalt: Der Kläger kaufte von der beklagten Kraftfahrzeughändlerin mit schriftlichem Vertrag vom 13.06.2022 einen gebrauchten Porsche Panamera mit einer Laufleistung von 77.000 km zum Preis von 39.500 €.

Er verlangt die Rückabwicklung des Kaufvertrags und führt zur Begründung an, der Beklagte habe ihm einen zweiten Unfallschaden des Fahrzeugs verschwiegen und das Fahrzeug weise einen Motorschaden auf, für den die Beklagte einzustehen habe.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat gemeint, dass die Parteien hinsichtlich des (vermeintlich ersten) Unfallschadens des Fahrzeugs eine negative Beschaffenheitsvereinbarung getroffen hätten, die den Anforderungen des § 476 I 2 BGB standhalte. Der vom Kläger unterschriebene Kaufvertrag enthalte auf der Seite mit seiner Unterschrift einen ausdrücklichen und durch einen Rahmen hervorgehobenen Hinweis auf den Unfallschaden. Eine Information über den Unfallschaden in einer separaten Urkunde habe es nicht bedurft. Einen zweiten Unfallschaden weise der Pkw nicht auf. Dass der behauptete Motorschaden bereits bei Gefahrübergang angelegt gewesen sei, werde nicht gemäß § 477 I 1 BGB vermutet, denn der Schaden habe sich erst nach Ablauf der Jahresfrist gezeigt. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Motorschaden bereits bei Gefahrübergang angelegt gewesen sei. Vielmehr habe der Kläger das Fahrzeug mehr als ein Jahr benstandungsfrei benutzt und damit mehr als 25.000 km zurückgelegt, ohne dass sich der Motorschaden gezeigt habe. Im Gegenteil hätten sich erst im Dezember 2023 bei einer Laufleistung von 102.563 km Anhaltspunkte für einen Motorschaden ergeben. Auch bei den vorherigen Ölwechseln am 08.07.2022 (78.796 km) und am 12.09.2023 (100.903 km) habe es keine Anzeichen für einen Motorschaden gegeben.

Mit seiner dagegen gerichteten Berufung hat der Kläger im Wesentlichen weiter geltend gemacht, dass das streitgegenständliche Fahrzeug wegen der behaupteten Vorschäden mangelhaft sei. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei er vor der Abgabe seiner Vertragserklärung nicht „eigens“ im Sinne von § 476 I 2 Nr. 1 BGB über die Vorschäden in Kenntnis gesetzt worden, und es sei diesbezüglich auch zu keiner ausdrücklichen und gesonderten Vereinbarung im Sinne von § 476 I 2 Nr. 2 BGB gekommen. Außerdem habe das Landgericht in unzulässiger Weise sein Beweisangebot zum Bestehen des gerügten Motorschadens übergangen.

Die Berufung hatte Erfolg.

Aus den Gründen: II. … 1. Dem Kläger steht der … tenorierte Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises auf der Grundlage von §§ 433 I, 434 I, 437 Nr. 2 Fall 1, §§ 323, 346, 476 BGB Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des erworbenen Porsche zu.

a) Der streitgegenständliche Pkw ist mangelhaft.

aa) Die Beklagte kann sich nicht auf eine mit dem Kläger vereinbarte Minderbeschaffenheit des streitgegenständlichen Fahrzeugs berufen. Die diesbezügliche kaufvertragliche Abrede zwischen den Parteien genügt nicht den gemäß § 474 I 1, II 1 BGB einschlägigen Anforderungen des § 476 I BGB. Nach dieser Vorschrift hat eine Vereinbarung, nach der die Merkmale einer Ware von den objektiven Anforderungen des § 434 III BGB abweichen, besonderen Anforderungen zu genügen. Niedrigere subjektive Anforderungen an die Ware gehen nur dann vor, wenn bei ihrer Vereinbarung die Voraussetzungen von § 476 I 2 BGB beachtet wurden (vgl. BeckOK-BGB/​Faust, Stand: 01.02.2026, § 476 Rn. 19, 89).

Ob der Kläger hier „eigens“ und vor Vertragsschluss über vorhandene Mängel informiert worden ist (§ 476 I 2 Nr. 1 BGB), kann dahinstehen. Hierauf kommt es deshalb nicht entscheidend an, weil es jedenfalls an einer ausreichenden „ausdrücklich[en] und gesondert[en]“ Vereinbarung der Minderbeschaffenheit (konkret: des vorangegangenen Totalschadens, bedingt durch eine Überflutung des Fahrzeugs) im zwischen den Parteien als maßgeblich zugrunde gelegten schriftlichen Vertrag fehlt (§ 476 I 2 Nr. 2 BGB):

Die dem Unternehmer-Verkäufer durch § 476 I 2 Nr. 2 BGB abgeforderte Vereinbarung des Verbrauchers muss sich – um dem der Norm zugrunde liegenden Aufklärungs- und Informationsanliegen zu genügen – auf ein bestimmtes Merkmal der Ware beziehen und erkennen lassen, dass es sich nicht bloß um eine Eigenschaft der Ware, sondern um eine negative Abweichung von den objektiven Anforderungen an die Ware handelt. Dies setzt eine genaue Beschreibung der abweichenden Eigenschaften voraus. Verwendet der Unternehmer-Verkäufer eine mehrdeutige oder eine undeutliche Formulierung beim Versuch, eine negative Beschaffenheitsvereinbarung zu erreichen, so trägt er das Risiko, dass sich daraus deren Unwirksamkeit ergibt (vgl. OLG Köln, Urt. v. 09.04.2025 – 11 U 20/24; zum Ganzen auch BeckOK-BGB/​Faust, a. a. O., § 476 Rn. 37 ff.). Erst recht darf der Verkäufer einen vorhandenen Mangel nicht bagatellisieren (so allgemein zum Gewährleistungsrecht OLG Koblenz, Beschl. v. 01.03.2017 – 5 U 135/17, BeckRS 2017, 107900 Rn. 16).

Nach vorstehender Maßgabe genügte hier der Hinweis im Kaufvertrag darauf, dass es sich um ein Fahrzeug handele, das „laut US-Versicherung […] Wassereinfluss“ ausgesetzt gewesen sei, nicht, um das Fahrzeug im Sinne einer Minderbeschaffenheit zu charakterisieren, nach der es – wie der Geschäftsführer der Beklagten in seiner Anhörung offen als vorbekannt eingeräumt hat – so weitgehend im beziehungsweise unter Wasser gestanden hat, dass es – auch dies wurde vom Geschäftsführer bestätigt – erheblichen Risiken einer grundlegenden Beschädigung ausgesetzt war und von Versicherungssseite als Totalschaden eingestuft worden ist.

Schon der bloße Hinweis auf „Wassereinfluss“ ist zu vage und konnte vom Kunden verharmlosend – etwa im Sinne von „über längere Zeit ungeschützt der Witterung/​Regen ausgesetzt“ – verstanden werden. Darüber hinaus wäre auch der Umstand, dass das Fahrzeug durch die Überflutung als (wirtschaftlicher) Totalschaden anzusehen war, unmittelbar in die die Minderbeschaffenheit umreißende Klausel (d. h. in das im Vertrag hinter den Worten „Hat folgende Vorschäden/​Mängel:“ vorgesehene Textfeld) mit aufzunehmen gewesen, da dies die Qualität der negativen Abweichung des Fahrzeugs vom objektiven Standard wesentlich mitprägte. Die später im Vertrag an anderer, etwas versteckterer Stelle folgende Passage „ALLE US/​KANADA-Fahrzeuge werden mit einem TOTALSCHADENTITEL importiert.“ genügte diesen Anforderungen schon wegen der örtlichen Separierung nicht und überließ dem Kunden außerdem in unzulässiger Weise die Prüfung, ob es sich bei dem vertragsgegenständlichen Fahrzeug um ein ebensolches Importfahrzeug handelt.

An den vorstehenden Überlegungen würde sich auch dann nichts ändern, wenn der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger die Qualität der Vorschäden in den von ihm behaupteten – streitigen – Vorgesprächen in jeder Hinsicht zutreffend und exakt beschrieben hätte. Denn erst im sich anschließenden schriftlichen Vertrag haben die Parteien bindend denjenigen Standard definiert, der für ihren Kauf gelten sollte. Eine „bessere“ mündliche Aufklärung kann es dem Verkäufer nicht gestatten, im erst letzthin bindenden und seinem Inhalt nach für das Vertragsverhältnis maßgeblichen schriftlichen Kaufvertrag niedrigeren Standards zu genügen – wie sich schon aus dem Erfordernis der „ausdrücklichen“ Vereinbarung der Minderbeschaffenheit ergibt.

bb) Weiterhin ist die konkrete Vereinbarung auch deshalb keine zulässige ausdrückliche und gesonderte Vereinbarung im Sinne von § 476 I 2 Nr. 2 BGB, weil nach der konkreten Art und Weise der Vertragsgestaltung die Vereinbarung einer Minderbeschaffenheit in Form eines vorausgefüllten, mit einer Ankreuzmöglichkeit versehenen und bereits durch ein entsprechend markiertes Kästchen „angekreuzten“ Textfelds vorgesehen war. Bei dieser Form der Gestaltung wäre es am Kläger gewesen, das bereits vorausgefüllte Textfeld durch Streichen/​Unkenntlichmachen des zugehörigen angekreuzten Kästchens selbst zu „deaktivieren“, das heißt aus dem Bereich des zu Vereinbarenden zu entfernen, um einer Einschränkung seiner Gewährleistungsrechte zu entgehen. Diese Art der Vertragsgestaltung, welche ein Aktivwerden des Kunden zur Verhinderung der Vereinbarung einer Minderbeschaffenheit – statt eines Optierens dafür – erfordert, wird vom Gesetz nicht zugelassen (vgl. zum Onlinehandel ausdrücklich den Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 19/27424, S. 42). Warum insoweit im Onlinehandel andere Ma&szligstäbe zu gelten haben sollten als im stationären Handel, ist nicht ersichtlich.

cc) Und schließlich liegt im vorliegenden Fall auch deshalb keine gesonderte Vereinbarung im Sinne von § 476 I 2 Nr. 2 BGB vor, weil der Käufer die Vereinbarung zur Minderbeschaffenheit nicht – auch dies im Sinne eines aktiven Optierens dafür – separat unterzeichnet hat, was aber erforderlich gewesen wäre (so auch allgemein OLG Köln, Urt. v. 09.04.2025 – 11 U 20/24).

b) Der Kläger konnte folglich – auch ohne Fristsetzung – vom Vertrag zurücktreten.

Er hat vom nach den §§ 346 ff. BGB zurückzugewährenden Kaufpreis (39.500 €) einen von ihm geschuldeten Nutzungsersatz in Höhe von 5.132,46 € in Abzug gebracht, welcher der Höhe nach nicht zu beanstanden ist.

2. Dem Kläger steht auch ein Ersatzanspruch mit Blick auf die geltend gemachten Aufwendungen zu (§ 347 II BGB).

Bei sämtlichen geltend gemachten Aufwendungen handelt es sich um notwendige Verwendungen im Sinne von § 347 II BGB, also um solche Vermögensaufwendungen, die zur Erhaltung beziehungsweise zum ordnungsgemäßen Bewirtschaften des Fahrzeugs nach objektiven Maßstäben zur Zeit der Vornahme erforderlich waren und nicht allein Sonderzwecken des Klägers dienten (vgl. etwa Grüneberg/​Herrler, BGB, 83. Aufl., § 994 Rn. 5).

Entstehung und Höhe der Aufwendungen hat der Kläger durch Einreichung der Rechnungen der befassten Werkstätten nachgewiesen. Insbesondere die Höhe des Standgelds von lediglich 5 € pro Tag ist, wie der Senat aus vorangegangenen Verfahren weiß, nicht nur angemessen, sondern eher niedrig bemessen.

3. Die Beklagte befindet sich seit der anwaltlichen Aufforderung zur Rückzahlung des Kaufpreises und dem damit verknüpften Angebot der Rückgewähr des Fahrzeugs (Anlage K3) in Annahmeverzug. Dabei genügte das Angebot der Rückgewähr des Fahrzeugs am seinerzeitigen (und aktuellen) Standort (vgl. MünchKomm-BGB/​Krüger, 10. Aufl., § 269 Rn. 42 m. w. N.).

4. Das Gericht legt den Klageantrag zu 4 entsprechend den Ausführungen im klägerischen Schriftsatz vom 30.08.2024 (dort S. 3) dahin aus, dass der Kläger die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, weitere Standkosten zu tragen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 304 BGB.

5. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

6. Es bestand kein Anlass, die Revision zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, bei der die konkrete Beschaffenheitsbeschreibung streitentscheidend war.

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