- Der Käufer eines Gebrauchtwagens kann grundsätzlich – sofern keine besonderen Umstände vorliegen – im Sinne des § 434 III 2 Nr. 2 lit. a BGB erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden“, das heißt geringfügigen äußeren (Lack-)Schäden gekommen ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 12.03.2008 – VIII ZR 253/05, juris Rn. 18 [zu § 434 I 2 Nr. 2 BGB a.F.]).
- Die Behauptung eines Gebrauchtwagenkäufers, dass die an dem Fahrzeug vorgenommenen Instandsetzungs- und Lackierarbeiten auf einem Unfallschaden beruhten, ist als „ins Blaue“ hinein aufgestellte Behauptung unbeachtlich, wenn der Käufer dafür keine tatsächlichen Anhaltspunkte vorträgt, obwohl er entsprechende Indizien unschwer in Erfahrung bringen könnte. In einem solchen Fall ist von einer Beweisaufnahme, insbesondere durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, abzusehen.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.05.2025 – 6 U 104/24
(nachfolgend: OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.07.2025 – 6 U 104/24)
Sachverhalt: Der Kläger kaufte von der Beklagten mit Vertrag vom 09.06.2022 einen gebrauchten Pkw Audi S6 zum Preis von 18.500€. Das Fahrzeug wurde ihm am 22.06.2022 übergeben.
Auf Seite 2 des Bestellformulars vom 09.06.2022 findet sich der folgende Passus:
„Durch Ankreuzen der nachfolgenden Checkbox(en) akzeptiert der/die Käufer/-in die jeweilig beschriebenen negativen Beschaffenheitsvereinbarungen:
☐ Das Fahrzeug hat alterstypische Gebrauchsspuren, Karosserieschäden und Lackierungen sind aufgrund des Alters und der Herkunft des Fahrzeugs nicht ausgeschlossen. Den technischen und optischen Zustand entnehmen Sie dem beigefügten Fahrzeugzustandsbericht.
☐ Etwaige weitere dem Verkäufer bekannten Unfälle, (Unfall-)Schäden und sonstige negative Abweichungen von der üblichen Beschaffenheit.
[…]“
Ob bei Vertragsabschluss über die negativen Eigenschaften des Fahrzeugs gesprochen wurde, ist zwischen den Parteien umstritten.
Das Fahrzeug lief von Beginn an „unrund“. Am 25.06.2022 brachte der Kläger es zur Beklagten. Gemäß einem Kostenvoranschlag vom 28.06.2022 über 965,03 €, dem der Kläger zustimmte, wurden alle Zündkerzen gewechselt, ein Ölwechsel mit Filter vorgenommen und eine Ventildeckeldichtung, ein Ölabschneider sowie ein Entlüftungsschlauch erneuert. Am 29.06.2022 holte der Kläger das Fahrzeug wieder ab und zahlte die Rechnung über 965,03 €.
Am 07.07.2022 brachte der Kläger den Audi S6 erneut zur Beklagten. Einen Tag später holte er das Fahrzeug wieder ab. Zur Akte gelangt ist insoweit ein Schreiben der Beklagten (Anlage B1), in dem steht, dass das Fahrzeug dem Kläger auf dessen ausdrückliche Bitte vor der endgültigen Fertigstellung der Reparatur ausgehändigt wurde.
Der Kläger gab das Fahrzeug sodann bei der A-Automobilzentrum GmbH zur Reparatur. Für die Behebung diverser Undichtigkeiten, den Ersatz eines fehlerhaften Einspritzventils und das Auswechseln aller Einspritzdüsen wurden dem Kläger am 26.08.2022 2.524,12 € in Rechnung gestellt. Nach der Reparatur lief der Audi S6 „normal“, bis er im November 2022 Kühlflüssigkeit verlor und infolgedessen nicht fahrbereit war.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.02.2023 verlangte der Kläger von der Beklagten Schadensersatz in Höhe der Reparaturkosten von insgesamt (965,03 € + 2.524,12 € =) 3.489,15 €. Mit weiterem Schreiben vom 15.05.2023 verlangte er darüber hinaus den Ersatz einer Wertminderung sowie den Ersatz außergerichtlicher Kosten in Höhe von 973,66 € und setzte der Beklagten eine Frist bis zum 26.05.2023. Letztmalig machte der Kläger seine Ansprüche mit Schreiben vom 14.06.2023 gegenüber der Beklagten geltend.
Der Kläger behauptet, das streitgegenständliche Fahrzeug sei ein Unfallwagen mit erheblichen Vorschäden: Die Haube, die Fahrertür und die hintere linke Seitenwand seien am 28.04.2010 instandgesetzt und lackiert worden, und die Türen vorne rechts und hinten rechts seien ebenso wie die hintere rechte Seitenwand am 03.12.2012 ersetzt beziehungsweise instandgesetzt und lackiert worden. Aufgrund dieser Schäden sei die gesamte Karosserie verzogen und das Fahrzeug kaum oder überhaupt nicht brauchbar, sodass es um 5.000,00 € im Wert gemindert sei. Dies ergebe sich auch aus der vom Gericht anzufordernden Reparaturhistorie. Die Beklagte habe ihm im Zuge der Kaufverhandlungen auf mehrfache Nachfrage hin die Unfallfreiheit des Fahrzeugs zugesichert. Sie habe ihm das Fahrzeug nicht nur als gebraucht und unfallfrei, sondern auch als einwandfrei verkauft. Zu keinem Zeitpunkt sei er darauf hingewiesen worden, dass das Fahrzeug eventuell „unrund“ laufe.
Der Kläger behauptet außerdem, dass die von der Beklagten Ende Juni 2022 durchgeführten Reparaturarbeiten nicht erfolgreich gewesen seien. Bereits am Tag nach der Übernahme sei das Fahrzeug wieder „unrund“ gelaufen, habe gestottert und die Motorkontrollleuchte habe aufgeleuchtet. Darum habe er Nachbesserung verlangt und das Fahrzeug am 07.07.2022 erneut zur Beklagten gebracht. Diese habe ihm am Folgetag mitgeteilt, dass der Pkw zwar vollständig repariert worden sei, sie aber noch weitere Probefahrten durchführen müsse. Dies habe ihm zu lange gedauert, sodass er nach einer Fristsetzung das Fahrzeug herausverlangt und mitgenommen habe.
Der Kläger ist der Meinung, dass es ihm nicht zuzumuten gewesen sei, sich auf weitere Reparaturversuche einzulassen, nachdem der Reparaturversuch der Beklagten entgegen ihren Angaben erfolglos geblieben sei. Er sei vielmehr berechtigt gewesen, das Fahrzeug bei der A-Automobilzentrum GmbH in Reparatur zu geben. Auch die dort entstandenen Reparaturkosten müsse die Beklagte ihm ersetzen, da er das Fahrzeug in Kenntnis des Unfallschadens zurückgegeben hätte.
Mit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten – jeweils nebst Zinsen – den Ersatz einer Wertminderung in Höhe von 5.000 €, den Ersatz von Reparaturkosten in Höhe von 3.489,15 € sowie den Ersatz vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 973,66 € verlangt.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug um einen Unfallwagen handelt, und führt aus, dass die Lackierung einzelner Fahrzeugteile nichts mit einer verzogenen Karosserie zu tun habe. Sie habe das Fahrzeug auch nicht als unfallfrei bezeichnet, sondern keine Aussage über die Unfallfreiheit getroffen. Am 09.06.2022 sei diesbezüglich eine Zusatzvereinbarung zum Kaufvertrag (Anlage B2) getroffen worden, wonach die Unfallfreiheit keine zugesicherte Eigenschaft des Fahrzeugs sei. Ihr Verkaufsmitarbeiter habe den Kläger jedoch vor Abschluss des Kaufvertrags sehr wohl auf den „unrunden“ Lauf des Fahrzeugs hingewiesen, sodass diese Eigenschaft vereinbart sei.
Vor diesem Hintergrund – so macht die Beklagte geltend – sei Grundlage der Reparaturarbeiten, die sie Ende Juni vorgenommen habe, ein gesonderter Auftrag des Klägers gewesen. Der Kläger habe sein Fahrzeug Anfang August, nur einen Tag, nachdem er es ihr zur Nachbesserung übergeben habe, wieder herausverlangt, obwohl die Prüfung des Fahrzeug noch nicht abgeschlossen und eine Reparatur aus diesem Grund gar nicht möglich gewesen sei. Sie habe daher mit dem Kläger vereinbart, dass das Fahrzeug auf seinen Wunsch hin während der laufenden Reparatur herausgegeben werde und sie keine Haftung für ein erneutes Aufleuchten der Motorkontrollleuchte übernehme. Im Nachhinein habe es keine weitere Aufforderung des Klägers zur Nachbesserung gegeben.
Schließlich – so macht die Beklagte weiter geltend – fehle es an einem Zusammenhang zwischen den ersetzt verlangten Reparaturkosten und dem geltend gemachten Unfallschaden.
Das Landgericht Potsdam hat die Klage mit Urteil vom 27.09.2024 – 8 O 376/23 – abgewiesen.
Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 5.000 € aus § 441 IV 1 BGB, weil das streitgegenständliche Fahrzeug nicht mangelhaft sei und dem Kläger somit kein Minderungsrecht zustehe. Ein Mangel liege selbst dann nicht vor, wenn es sich – wie der Kläger behaupte – bei dem Fahrzeug um einen Unfallwagen mit erheblichen Vorschäden handele. Denn in der verbindlichen Fahrzeugbestellung vom 09.06.2022 sei ausdrücklich festgehalten worden, dass das Fahrzeug alterstypische Gebrauchsspuren aufweise und Karosserie- und Lackschäden nicht ausgeschlossen werden könnten. Damit habe die Beklagte als Verkäuferin den Zustand des Fahrzeugs korrekt dargestellt und der Kläger als Käufer habe diesen akzeptiert. Die Instandsetzung und Lackierung von Türen und Motorhaube sowie der Austausch von Karosserieteilen seien typische, für einen Gebrauchtwagen übliche Reparaturen, welche den vertraglich vereinbarten Zustand nicht überschritten. Gleiches gelte hinsichtlich der möglicherweise verzogenen Karosserie, möge diese auch auf einen Unfall zurückzuführen sein. Daher könne dahinstehen, ob das Fahrzeug ein Unfallwagen ist.
Es sei der Beklagten auch nicht nach § 444 BGB verwehrt, sich auf die mit dem Kläger getroffene Vereinbarung zum Zustand des Fahrzeugs zu berufen. Der Kläger lege schon nicht dar, dass der Beklagten der von ihm behauptete Zustand des Fahrzeugs sowie etwaige Unfälle bekannt gewesen seien. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, sich mit der Reparaturhistorie des Fahrzeugs zu beschäftigen.
Soweit der Kläger behaupte, das Fahrzeug sei zwar als Gebrauchtwagen verkauft, von der Beklagten jedoch als unfallfrei und einwandfrei bezeichnet worden, ergebe sich hieraus keine entsprechende Zusicherung der Beklagten. Eine solche finde sich in dem vom Kläger unterschriebenen Bestellformular gerade nicht. Da der Kläger hierzu keine näheren Angaben gemacht und die Umstände des Verkaufs, unter denen die Äußerungen getätigt worden sein sollen, nicht dargelegt habe, würde sich eine entsprechende Beweiserhebung durch Einvernahme von Zeugen als unzulässige Ausforschung darstellen. Auf die Zusatzvereinbarung, welche die Beklagte als Anlage B2 vorgelegt habe, komme es daher gar nicht an.
Letztlich trage der Kläger auch nichts zur Erheblichkeit der geltend gemachten Mängel vor. Insbesondere die Instandsetzung und Lackierung von Karosserieteilen gingen nicht mit einer erheblichen Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit eines Gebrauchtwagens einher. Vielmehr seien sie bei Fahrzeugen eines bestimmten Alters und mit einer entsprechenden Laufleistung als üblich anzusehen und beeinträchtigten den Nutzungswert des Fahrzeugs nicht. Inwieweit die Fahrtauglichkeit oder Verkehrssicherheit beeinträchtigt sein soll, ergebe sich weder aus dem Vortrag des Klägers noch aus den eingereichten Reparaturrechnungen.
Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Ersatz der aufgewendeten Reparaturkosten.
Ein Anspruch auf Ersatz der an die Beklagte gezahlten Reparaturkosten bestehe nicht. Der Kläger habe von der Beklagten nicht – jedenfalls nicht deutlich – Nacherfüllung verlangt. Vielmehr habe die Beklagte dem Kläger einen Kostenvoranschlag unterbreitet, in dem die von ihm zu tragenden Kosten deutlich benannt worden seien. Dem Kostenvoranschlag habe der Kläger ausdrücklich zugestimmt. Diese Erklärung sei aus der Sicht eines objektiven Empfängers nicht anders zu verstehen, als dass der Kläger der Beklagten einen gesonderten Reparaturauftrag erteilt und keinen kaufrechtlichen Nacherfüllungsanspruch geltend gemacht habe.
Auch ein Anspruch des Klägers auf Ersatz der an die A-Automobilzentrum GmbH gezahlten Reparaturkosten sei nicht gegeben. Denn der Kläger habe der Beklagten jedenfalls keine angemessene Frist zur Nacherfüllung gewährt. Zwar habe er das Fahrzeug am 07.07.2022 (erneut) zur Beklagten gebracht und sie zur Nacherfüllung aufgefordert. Nach seinem Vortrag habe er der Beklagten für die Nacherfüllung auch eine Frist gesetzt. Allerdings habe er von der Beklagten schon einen Tag später die Herausgabe des Fahrzeugs verlangt, da ihm die Probefahrten zu lange gedauert hätten. Damit habe er der Beklagten die Möglichkeit genommen, ihrer werkvertraglichen Nacherfüllungspflicht innerhalb einer angemessenen Frist nachzukommen. Mit der Vereinbarung vom 08.07.2022 habe der Kläger im Übrigen ausdrücklich auf weitere Gewährleistungsrechte verzichtet, sodass die Beklagte ihm die Reparaturkosten nicht ersetzen müsse.
Die Klage sei schließlich auch hinsichtlich der ersetzt verlangten Rechtsanwaltskosten unbegründet, weil der Kläger keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte habe, dessen Durchsetzung anwaltliche Hilfe erfordert hätte.
Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 27.05.2025 auf seine Absicht hingewiesen, die Berufung des Klägers gemäß § 522 I und II ZPO teilweise zu verwerfen und im Übrigen zurückzuweisen.
Aus den Gründen: Die Berufung ist statthaft, allerdings teilweise unzulässig (1). Soweit das Rechtsmittel zulässig ist, hat es nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (2).
1. Die Berufung ist nur teilweise zulässig, nämlich soweit sich der Kläger gegen die Abweisung des geltend gemachten Anspruchs auf Wertminderung und auf Ersatz von Fremdreparaturkosten wendet. Im Übrigen ist sie als unzulässig zu verwerfen.
Das Rechtsmittel ist zwar fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519 f. ZPO). Es ist auch unschädlich, dass der Kläger entgegen § 520 III 2 Nr. 1 ZPO keinen förmlichen Berufungsantrag formuliert, weil die Angabe der Beschwer in der Berufungsschrift den Schluss erlaubt, dass das landgerichtliche Urteil vollumfänglich angegriffen werden soll. Es fehlt teilweise jedoch an der notwendigen Begründung des Rechtsmittels.
Nach § 520 III 2 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt, beziehungsweise die konkreten Anhaltspunkte benennen, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dabei muss das gesamte Urteil infrage gestellt werden. Bei mehreren prozessualen Ansprüchen ist eine entsprechende Begründung für jeden Anspruch nötig, wenn das Urteil der Vorinstanz in vollem Umfang angefochten werden soll.
Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung nur teilweise gerecht. Denn der Kläger macht drei prozessuale Hauptansprüche gegenüber der Beklagten geltend: eine Wertminderung des streitgegenständlichen Fahrzeugs, den Ersatz der an die Beklagte gezahlten Reparaturkosten in Höhe von 965,03 € sowie den Ersatz der von ihm aufgewendeten Fremdreparaturkosten in Höhe von 2.524,12 €. Die Berufungsbegründung verhält sich allerdings nur zu Fragen der Wertminderung und der Erstattungsfähigkeit der Fremdreparaturkosten. Hinsichtlich der an die Beklagte im Juni 2022 gezahlten Kosten für die Reparatur des Fahrzeugs fehlt es an einer Darlegung, weshalb das landgerichtliche Urteil unrichtig sein soll. Insofern ist die Berufung unzulässig.
2. Zu Recht hat das Landgericht die auf Wertminderung und Ersatz von Reparaturkosten gerichtete Klage abgewiesen.
a) Dem Kläger steht kein Anspruch auf Minderung des Kaufpreises für das streitgegenständliche Fahrzeug nach § 434 I 2, § 437 Nr. 2 Fall 2, § 441 BGB zu, denn es ist bereits nicht erkennbar, dass das Fahrzeug einen Sachmangel im Sinne des § 434 I BGB aufweist.
Dass das streitgegenständliche Fahrzeug nicht im Sinne von § 434 II BGB den subjektiven Anforderungen entspricht, es insbesondere nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 434 II 1 Nr. 1 BGB) oder sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 II 1 Nr. 2 BGB) ist nicht festzustellen. Dabei kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass das Fahrzeug auf der Haube, an der Fahrertür und der Seitenwand hinten links sowie an den Türen rechts und der Seitenwand hinten rechts instandgesetzt und lackiert worden ist. Denn die Parteien haben bei Abschluss des Kaufvertrags im Hinblick auf die Beschaffenheit des Fahrzeugs vereinbart:
„Das Fahrzeug hat alterstypische Gebrauchsspuren. Karosserieschäden und Lackierungen sind aufgrund des Alters und der Herkunft des Fahrzeugs nicht ausgeschlossen“.
Wie bereits das Landgericht ausgeführt hat, lässt die Vornahme von Instandsetzungs- und Lackierarbeiten zwar den Rückschluss auf vorher bestehende Karosserieschäden zu; dies begründet aber aufgrund der zwischen den Parteien getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung keinen Sachmangel.
Ob sich diese Beschaffenheitsvereinbarung auch auf solche Karosserieschäden erstreckt, die auf ein Unfallereignis zurückzuführen sind, oder ob die Beklagte mündlich zugesichert hat, das Fahrzeug sei unfallfrei, bedarf keiner Entscheidung. Auch insofern ist eine Abweichung der Beschaffenheit des Fahrzeugs weder von den subjektiven Anforderungen noch von den objektiven Anforderungen (§ 434 III BGB) festzustellen.
Zwar kann der Käufer eines Kraftfahrzeugs im Sinne von § 434 III 1 Nr. 2 BGB erwarten, dass ein von ihm als Gebrauchtwagen erworbenes Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden“ gekommen ist (vgl. BGH, Urt. v. 12.03.2008 – VIII ZR 253/05, juris Rn. 18). Darunter sind nur geringfügige äußere Lackschäden zu verstehen, wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten, der Reparaturaufwand nur gering war und das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist.1Dies ist eine unzutreffende Wiedergabe der BGH-Rechtsprechung. Danach sind „Bagatellschäden“ bei Pkw nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war. Ob das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist, ist nicht von Bedeutung.
Allerdings stellt die Behauptung des Klägers, die vorgetragenen Arbeiten beruhten auf Unfallschäden, wie auch die Behauptung, die Karosse des Fahrzeugs sei verzogen, eine unbeachtliche Behauptung „ins Blaue“ hinein dar.
Der Gläubiger eines Anspruchs muss Tatsachen vortragen, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in seiner Person entstanden erscheinen zu lassen. Das Gericht muss damit in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist dabei grundsätzlich nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urt. v. 17.12.2014 – VIII ZR 88/13, NJW 2015, 934 Rn. 43 m. w. N.). Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten (vgl. BGH, Beschl. v. 26.10.2016 – IV ZR 52/14, NJW-RR 2017, 22 Rn. 27). Es ist einer Partei deshalb grundsätzlich auch nicht verwehrt, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Umstände zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält (st. Rspr., s. etwa BGH, Urt. v. 27.05.2003 – IX ZR 283/99, NJW-RR 2004, 337, 338).
Unbeachtlich ist der auf Vermutungen gestützte Sachvortrag einer Partei aber dann, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen so ungenau bezeichnet sind, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann, oder wenn sie zwar in das Gewand einer bestimmten Behauptung gekleidet, aber aufs Geratewohl gemacht, gleichsam „ins Blaue“ aufgestellt, mit anderen Worten aus der Luft gegriffen und deshalb als Rechtsmissbrauch anzusehen sind (vgl. BGH, Urt. v. 13.07.2021 – VI ZR 128/20, NZV 2021, 525 Rn. 22). Insoweit ist allerdings Zurückhaltung geboten; in der Regel wird nur das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte die Annahme eines Rechtsmissbrauchs rechtfertigen können (vgl. BGH, Urt. v. 16.09.2021 – VII ZR 190/20, NJW 2021, 3721 Rn. 23 m. w. N.).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Denn der Kläger hat keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die vorgetragenen Instandsetzungs- und Lackierarbeiten auf einem Unfall beruhen oder dass die Karosserie verzogen sein könnte, wobei er entsprechende Indizien unschwer in Erfahrung bringen könnte. Zu Recht hat das Landgericht deshalb von der Einholung eines Sachverständigengutachtens, der Anforderung der „Reparaturhistorie“ bei der A-AG und der Einvernahme der zum Beweis der Behauptung, die Unfallfreiheit des Fahrzeugs sei ihm zugesichert worden, benannten Zeugen abgesehen.
b) Zu Recht hat das Landgericht auch die Klage mit dem weitergeltend gemachten Anspruch auf Ersatz der an die A-Automobilzentrum GmbH gezahlten Reparaturrechnung abgewiesen, weil der Kläger dem durch die Anlage B2 unterlegten Vortrag der Beklagten, der Kläger habe das Fahrzeug vor Freigabe bei der Beklagten abgeholt, nicht entgegengetreten ist. Dies hat der Kläger mit Schriftsatz vom 18.07.2024 auch eingeräumt, indem er ausgeführt hat:
„Das Fahrzeug ist deshalb vor Beendigung der Reparatur wieder herausverlangt worden, weil das Fahrzeug angeblich repariert worden war und schon Probefahrten durch den Beklagten gemacht wurden, der Beklagte aber mehrfach erklärt hatte noch mehrere Probefahrten machen zu müssen, was sich wahrscheinlich über mehrere Tage hingezogen hätte“.
Der Kläger hat damit vereitelt, dass die Beklagte sich vom Erfolg der Reparatur überzeugen oder gegebenenfalls erforderliche Nacharbeiten vornehmen kann. Aus den zutreffenden Gründen der landgerichtlichen Entscheidung kommt ein Ersatzanspruch deshalb nicht in Betracht.
3. Der Senat ist des Weiteren einstimmig davon überzeugt, dass auch die übrigen Voraussetzungen nach § 522 II 1 ZPO gegeben sind. Die vom Streitfall aufgeworfenen Rechtsfragen sind in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt, sodass die vorliegende Sache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und eine Entscheidung des Senats weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Ebenso wenig liegen besondere Gründe vor, aufgrund derer in der Berufungsinstanz eine mündliche Verhandlung angezeigt ist. …
Hinweis: Die Berufung des Klägers wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 08.07.2025 – 6 U 104/24 – als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage auf Zahlung von 965,03 € nebst Zinsen richtete. Im Übrigen wurde die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es in dem Beschluss:
„Die Berufung ist insoweit als unzulässig zu verwerfen, als sie sich gegen die Abweisung der Klage hinsichtlich der Forderung auf Ersatz der vom Kläger an die Beklagte gezahlten Reparaturkosten in Höhe von 965,03 € nebst Zinsen richtet. In diesem Punkt mangelt es der Berufung aus den Gründen des Hinweisbeschlusses des Senats vom 27.05.2025 an einer den Anforderungen des § 520 II 2 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO genügenden Rechtsmittelbegründung.
Das im Übrigen zulässige Rechtsmittel unterliegt der Zurückweisung durch Beschluss des Berufungsgerichts gemäß § 522 II ZPO. Der Senat ist weiterhin einstimmig davon überzeugt, dass das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine Entscheidung aufgrund mündlichen Verhandlung weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder aus anderen Gründen erforderlich ist. Zur Begründung verweist der Senat ebenfalls auf seinen Hinweisbeschluss vom 27.05.2025, dem der Kläger nicht entgegengetreten ist.“