Vertragsbezogene Gestaltungsrechte, die das Schuldverhältnis zwischen dem Zedenten, der seine Gewährleistungsrechte abgetreten hat, und dem Schuldner insgesamt betreffen – hier: das Recht zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung über einen Wasserschaden bei einem gebrauchten Wohnmobil –, gehen nicht ohne Weiteres auf den Zessionar über. Sie verbleiben vielmehr grundsätzlich beim Zedenten, sofern sie nicht – was eine Auslegung der Abtretungsvereinbarung ergeben kann – mit abgetreten werden.
OLG Naumburg, Urteil vom 14.01.2015 – 12 U 147/14
Sachverhalt: Der Kläger nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht auf Rückgängigmachung eines Kaufvertrags über ein Wohnmobil sowie auf Schadenersatz wegen arglistiger Täuschung in Anspruch.
Das Fahrzeug kaufte der Beklagte am 09.04.2012 zum Preis von 2.250 € vom Erstbesitzer E. Bereits am nächsten Tag veräußerte er das Fahrzeug zum Preis von jedenfalls 11.500 € die P-GmbH. Diese verkaufte das Wohnmobil am 26.04.2012 an V, der dafür 18.500 € bezahlte. Am 02.11.2012 erwarb schließlich der Kläger das Wohnmobil über die P-GmbH von V zum Preis von 18.500 €, wobei der Verkauf unter Ausschluss der Gewährleistung erfolgte.
Nachdem sich der Kläger wegen eines weiteren Fahrzeugschlüssels an E gewandt hatte, erfuhr er von ihm, dass das Fahrzeug zum Preis von lediglich 2.250 € an den Beklagten verkauft worden war, nachdem dieser das Fahrzeug zuvor intensiv untersucht und dabei gravierende Mängel – insbesondere Feuchtigkeitsschäden – festgestellt hatte. Der Kläger ließ das Wohnmobil daraufhin durch die DEKRA AG untersuchen. Laut dem am 17.12.2012 erstellten Gutachten lag der Wert des Fahrzeugs in einer Spanne zwischen 2.000 € € und 5.000 €. Eine fachgerechte Instandsetzung der gravierenden Mängel würde Kosten in Höhe von 10.000 € bis 15.000 € verursachen.
Der Kläger ließ sich am 25.05.2013 von V alle etwaigen Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche abtreten, die diesem aus dem Kaufvertrag über das Wohnmobil mit der P-GmbH zustanden. Die P-GmbH trat ihrerseits alle Ansprüche aus dem Kaufvertrag über das Wohnmobil mit dem Beklagten gemäß Abtretungsvereinbarung vom 10.09./31.10.2013 an den Kläger ab.
Mit Anwaltsschreiben vom 21.10.2013 erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten die Anfechtung des zwischen diesem und der P-GmbH geschlossenen Kaufvertrags. Zugleich forderte er den Beklagten auf, bis zum 28.10.2013 zu erklären, dass die Mängel des Wohnmobils fachgerecht beseitigt werden würden oder ein gleichwertiges, mangelfreies Ersatzfahrzeug geliefert werden würde.
Mit Schreiben vom 31.10.2013 erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte ihn auf, bis spätestens zum 05.11.2013 zu erklären, dass er bereit sei, das Fahrzeug gegen Zahlung der Klagesumme abzuholen.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die P-GmbH gemäß § 123 I Fall 1 BGB zur Anfechtung berechtigt sei, weil der Beklagte ihren Geschäftsführer G arglistig über den tatsächlichen Zustand des streitgegenständlichen Fahrzeugs getäuscht habe. Der Beklagte habe G nicht mitgeteilt, dass es sich bei dem Wohnmobil um ein Schrottfahrzeug handele, das erhebliche Mängel aufweise und deshalb lediglich einen Wert von 2.000 € bis 5.000 € habe. Darüber hinaus – so hat der Kläger geltend gemacht – stehe der tatsächliche Wert des Wohnmobils in einem krassen Missverhältnis zu dem Kaufpreis, den die P-GmbH gezahlt habe. Diese hätte das Fahrzeug in Kenntnis des tatsächlichen Werts weder gekauft noch für 18.500 € an V weiterverkauft.
Über die Rückzahlung des Kaufpreises für das Fahrzeug hinaus hat der Kläger die Kosten für das eingeholte DEKRA-Gutachten, Unterstellkosten für das Fahrzeug sowie Anschaffungskosten für Winterreifen ersetzt verlangt. Zudem hat er eine „Kleinpostenpauschale“ geltend gemacht und beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 20.106,24 € nebst Zinsen sowie zum Ersatz vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.023,16 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rücknahme des Wohnmobils, zu verurteilen und den Annahmeverzug des Beklagten festzustellen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat geltend gemacht, dass das Wohnmobil telefonisch an die P-GmbH verkauft worden sei. Deren Geschäftsführer G sei durch den für ihn, den Beklagten, handelnden Mitarbeiter M darauf hingewiesen worden, dass der Zustand des Fahrzeugs lediglich mit einer Note von „3 bis 4“ zu bewerten sei. Damit sei für die Beteiligten klar gewesen, dass das Wohnmobil keinen einwandfreien Zustand habe. Zudem sei mit Feuchtigkeitsschäden zu rechnen gewesen, da diese bei Wohnmobilen aufgrund ihrer besonderen Bauart mit zunehmendem Alter regelmäßig aufträten. M habe G hierüber auch in Kenntnis gesetzt. Reparaturarbeiten habe er, der Beklagte, nicht ausführen lassen. Dies sei mit der P-GmbH auch nicht vereinbart worden. Die P-GmbH habe den Zustand des Fahrzeugs nach dessen Abholung am 24.04.2012 auch nicht beanstandet. Die behaupteten Mängel wären zudem bei einer einfachen Besichtigung des Fahrzeugs sowohl von innen als auch von außen festzustellen gewesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger nicht bewiesen habe, dass der Beklagte oder sein Mitarbeiter M den Geschäftsführer der P-GmbH (G) beim Kauf des Wohnmobils arglistig über gravierende – insbesondere feuchtigkeitsbedingte – Mängel getäuscht habe. Zwar habe der Zeuge M von den gravierenden Mängeln an dem Fahrzeug gewusst. Es könne jedoch nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Beklagte – durch den für ihn handelnden Zeugen M – die feuchtigkeitsbedingten Mängel an dem Fahrzeug verschwiegen habe. Was genau zwischen den Zeugen G und M telefonisch besprochen worden sei, sei vielmehr in den entscheidenden Punkten unklar geblieben. Die Aussagen der beiden Zeugen seien für das Gericht gleichermaßen glaubhaft. Im Übrigen seien auch sonst keine hinreichenden Indizien festgestellt worden, die eine arglistige Täuschung hätten belegen können.
Mit seiner dagegen gerichteten Berufung hat der Kläger seine erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt. Er hat geltend gemacht, das Landgericht habe bei seiner Beweiswürdigung übersehen, dass der Zeuge M eingeräumt habe, den Zustand des Fahrzeugs als „Schrottfahrzeug“ erkannt zu haben und dass ein solches Fahrzeug die Note „6“ erhalten müsse. Wenn M gegenüber dem Zeugen G dann aber lediglich die Note „3 bis 4“ angegeben habe, sei damit die Täuschungshandlung bereits nachgewiesen.
Soweit das Landgericht ausgeführt habe, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass M den Geschäftsführer der Käuferin G über die erkannte Feuchtigkeit in dem Fahrzeug informiert habe, sei die Beweiswürdigung unvollständig und fehlerhaft. Es werde übersehen, dass ein arglistiges Verschweigen auch dann vorliege, wenn der Verkäufer einen vorliegenden Mangel zwar benenne, über diesen jedoch irreführende Angaben mache. Unstreitig habe der Zeuge M den Zeugen G aber nicht darüber informiert, dass der Feuchtigkeitsschaden an dem Fahrzeug so gravierend sei, dass es nur noch Schrottwert habe.
Außerdem hat das Landgericht die Vereinbarung zwischen dem Zeugen G und dem Zeugen M nicht berücksichtigt, dass vorhandene Wasserschäden im Kaufvertrag angegeben würden. Tatsächlich sei der Wasserschaden im Kaufvertrag jedoch nicht aufgeführt, sodass die Käuferin davon habe ausgehen können, dass er nicht vorhanden beziehungsweise bereits beseitigt worden sei.
Das Landgericht sei auch nicht auf den unstreitigen Umstand eingegangen, dass der Beklagte – was er nie in Abrede gestellt habe und sich auch aus dem von ihm, dem Kläger, vorgelegten Gutachten ergebe – den gravierenden Wasserschaden im Fahrzeug durch Anbringen einer zusätzlichen Abdeckplatte versteckt habe. M habe zugestanden, dass sich das Unternehmen des Beklagten mit der „Aufbereitung“ von Fahrzeugen beschäftige und dabei durchaus auch Vorsatzschalen montiert oder sogenannte Schmuckplatten verwendet würden. Da der Zeuge G angegeben habe, dass er beziehungsweise die P-GmbH keine Arbeiten an dem Fahrzeug ausgeführt hätten, sei auch nachgewiesen, dass die zur Verdeckung des Wasserschadens angebrachte Verblendung vom Beklagten stamme. Ihretwegen habe der Zeuge G nicht die Möglichkeit gehabt, den tatsächlichen Umfang des Wasserschadens zu erkennen.
Selbst wenn man mit dem Landgericht davon ausgehe, dass dem Beklagten ein arglistiges Verschweigen beziehungsweise eine aktive Täuschungshandlung nicht nachgewiesen werden könne, sei jedenfalls der erklärte Rücktritt wirksam, weil gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung verstoßen worden sei. Denn weil der Zeuge M die Beschaffenheit des Fahrzeugs mit der Note „3 bis 4“ angegeben habe, obwohl er gewusst habe, dass das Fahrzeug lediglich Schrottwert hatte, fehle es an einer vereinbarten Beschaffenheit, sodass Arglist aufseiten des Verkäufers nicht festgestellt werden müsse. Mit dem Anbringen einer Abdeckplatte habe der Beklagte zudem auch konkludent erklärt, dass er den Wasserschaden beseitigt habe.
Die Berufung hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einem Rechtsfehler (§§ 515 I, 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine davon abweichende Beurteilung.
Da die Parteien kein Vertragsverhältnis und auch kein gesetzliches Schuldverhältnis verbindet und der Kläger ausschließlich aus abgetretenem Recht der P-GmbH gegen den Beklagten vorgeht, kann er auch nur das geltend machen, was dieser Gesellschaft gegen den Beklagten zusteht. Dies könnte, soweit Anfechtungs- oder Gewährleistungsrechte durchgreifen, ein Anspruch auf Rückzahlung des von P-GmbH an den Beklagten gezahlten Kaufpreises sein sowie ein Anspruch auf Ersatz eines der P-GmbH entstandenen Schadens. Tatsächlich macht der Kläger aber andere Streitgegenstände geltend, nämlich die Rückzahlung des Kaufpreises, den er selbst an seinen Vertragspartner V gezahlt hat, sowie einen ihm selbst entstandenen Schaden in Höhe von 1.606,24 €.
Soweit das Klagevorbringen so verstanden werden kann, dass jedenfalls hilfsweise die Streitgegenstände geltend gemacht werden sollen, die der P-GmbH zuzuordnen sind, ist sein Vorbringen jedenfalls nicht begründet. Denn ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus abgetretenem Recht scheidet schon deshalb aus, weil zu einem Schaden der P-GmbH nichts vorgetragen ist.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rückzahlung des von der P-GmbH an den Beklagten gezahlten Kaufpreises nach § 812 I 1 Fall 1 BGB aus abgetretenem Recht. Denn der Kaufvertrag zwischen dem Beklagten und der P-GmbH vom 10.04.2012 ist schon nicht wirksam angefochten worden.
Zwar war eine Anfechtung grundsätzlich möglich, da durch kaufrechtliche Gewährleistungsvorschriften die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 I Fall 1 BGB nicht ausgeschlossen wird und dem Käufer dieses Recht und Ansprüche aus Gewährleistung, sofern ihre jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind, auch wahlweise zustehen (vgl. z. B. BGH, Urt. v. 06.08.2008 – XII ZR 67/06, BGHZ 178, 16 = NJW 2009, 1266 Rn. 34 f.; Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 = NJW 2006, 2839 Rn. 16; BeckOK-BGB/Wendtland, Stand: 01.11.2014, § 123 Rn. 40; MünchKomm-BGB/Armbrüster, 6. Aufl., § 123 Rn. 89).
Es fehlt im Ergebnis auch nicht bereits an einer wirksamen Anfechtungserklärung (§ 143 BGB).
Die P-GmbH selbst hat eine solche Erklärung allerdings zu keinem Zeitpunkt gegenüber dem Beklagten abgegeben.
Soweit der Kläger mit Schreiben vom 21.10.2013 den Kaufvertrag angefochten hat, ging diese Erklärung ins Leere. Denn ihm fehlte zu diesem Zeitpunkt die Berechtigung, eine Anfechtung zu erklären. Denn Inhaber von Ansprüchen der P-GmbH gegen den Beklagten war er erst ab dem 31.10.2013. Ausweislich der vorliegenden Abtretungsvereinbarung ist diese von der Zedentin zwar schon am 10.09.2013 unterzeichnet worden, die Annahmeerklärung des Klägers datiert allerdings erst vom 31.10.2013.
Der Kläger ist auch nicht bereits durch das Versäumnisurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10.09.2013 Inhaber solcher Ansprüche geworden. Denn dieses Urteil hat nur auf die Verpflichtung der P-GmbH erkannt, ihre Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche gegenüber dem Beklagten aus dem Ankauf des Wohnmobils an den Kläger abzutreten. Die Willenserklärung für das Zustandekommen des Abtretungsvertrages ist dadurch aber nicht ersetzt worden.
Allerdings ist jedenfalls nachfolgend die Anfechtung des Kaufvertrags erklärt worden.
Anfechtungserklärung ist jede Willenserklärung, die unzweideutig erkennen lässt, dass das Rechtsgeschäft rückwirkend beseitigt werden soll. Es bedarf nicht des Gebrauchs des Wortes „anfechten“. Es kann je nach den Umständen genügen, wenn eine nach dem objektiven Erklärungswert der Willensäußerung übernommene Verpflichtung bestritten oder nicht anerkannt oder wenn ihr widersprochen wird. In jedem Fall ist aber erforderlich, dass sich unzweideutig der Wille ergibt, das Geschäft gerade wegen des Willensmangels nicht bestehen lassen zu wollen (vgl. z. B. BGH, Urt. v. 22.02.1995 – IV ZR 58/94, NJW-RR 1995, 859).
Diese Voraussetzungen liegen allerdings – bezogen auf das Schreiben des Klägers vom 31.10.2013 – gegenüber dem Beklagten nicht vor. Denn dieses enthält keine Anfechtungserklärung. Es nimmt zwar Bezug auf eine bereits ausgesprochene Anfechtung, im Zentrum des Schreibens steht jedoch die Erklärung des Rücktritts vom Kaufvertrag.
Allerdings kann eine Anfechtungserklärung auch in der Erhebung der Klage – datierend vom 06.11.2013 und zugestellt an den Beklagten am 04.12.2013 – gesehen werden. Zwar hat der Kläger die Begründung der Klage mit den Worten eingeleitet, er mache gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht einen Schadensersatzanspruch geltend. Dies lässt an sich erkennen, dass er ausschließlich Gewährleistungsrechte verfolgt. Im Zentrum seiner Klage steht aber die Begründung, dass der Geschäftsführer der P-GmbH von dem Beklagten getäuscht worden sei. Der Rücktritt vom Kaufvertrag soll die Ansprüche des Klägers danach nur hilfsweise für den Fall begründen, dass von einer wirksamen Anfechtung nicht ausgegangen werden könne.
Dem Kläger fehlte auch nicht die Berechtigung, die Anfechtung des Kaufvertrags zu erklären. Denn dieses Recht ist ihm durch die Abtretungsvereinbarung vom 10.09./31.10.2013 übertragen worden. Dabei ist eine Abtretung des Anfechtungsrechts nicht bereits daran gescheitert, dass das Anfechtungsrecht wegen seiner höchstpersönlichen Natur unübertragbar ist (vgl. z. B. Erman/Westermann, BGB, 14. Aufl., § 389 Rn. 29). Vertragsbezogene Gestaltungsrechte, welche das Schuldverhältnis zwischen Zedent und Schuldner insgesamt betreffen (Anfechtung, Rücktritt, Kündigung), gehen danach nicht ohne Weiteres auf den Zessionar über, sondern verbleiben grundsätzlich beim Zedenten, sofern sie nicht durch Vereinbarung mit abgetreten werden (vgl. z. B. Staudinger/Busche, BGB, Neubearb. 2012, § 413 Rn. 13; BeckOK-BGB/Rohe, Stand: 01.11.2014, § 398 Rn. 66; jurisPK-BGB/Rosch, 7. Aufl., § 413 Rn. 9 f.; NK-BGB/Kreße/Eckardt, BGB, 2. Aufl., § 413 Rn. 2; BGH, Urt. v. 21.06.1985 – V ZR 134/84, NJW 1985, 2640, 2641 f.; Urt. v. 08.05.2014 – IX ZR 128/12, NJW 2014, 2358 Rn. 18 [jeweils zum Rücktrittsrecht]). Es besteht aber gleichwohl kein Anlass, die Übertragbarkeit des Anfechtungsrechts grundsätzlich auszuschließen. Zwar knüpft die Anfechtung in besonderem Maße an die Person des Zedenten an, weil sie sich mit einem Irrtum oder einer Täuschung gerade seiner Person begründet. Dessen ungeachtet ist nicht zu erkennen, weshalb nicht vertraglich geregelt werden darf, dass ein Dritter auch insoweit statt des Zedenten „zum Herrn des Vertragsverhältnisses“ gemacht werden kann. Es ist insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb Gewährleistungsrechte übertragbar sein sollen, Anfechtungsrechte hingegen nicht.
Eine Auslegung der Abtretungsvereinbarung vom 10.09./31.10.2013 ergibt hier, dass die Abtretung auch das Recht zur Anfechtung und das Rücktrittsrecht umfasst hat. Zwar spricht hiergegen, dass das vorangegangene Versäumnisurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10.09.2013 die P-GmbH nur zur Abtretung von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen verurteilt hat. Hätte die P-GmbH nur dieser Verpflichtung entsprechen wollen, wäre die zeitlich nachfolgende Abtretungserklärung so einzuordnen gewesen, dass mit ihr keine darüber hinausgehenden Rechte übertragen werden sollten. Allerdings findet sich in der Abtretungsvereinbarung eine Regelung, die eine deutlich umfassendere Abtretung vorsieht. Denn die P-GmbH hat danach „alle ih[r] zustehenden etwaigen Ansprüche (auch wenn wir das Wohnmobil ohne Gewährleistung gekauft haben) gegenüber der Fa. W […] aus dem Kauf des Wohnmobils“ an den Kläger abgetreten. Zwar ist der Begriff des Anspruchs enger als der eines Rechts. Ein Anspruch ist das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. Dessen ungeachtet zeigt der Hinweis auf den Gewährleistungssauschluss, dass durchaus auch Gewährleistungsrechte in Gestalt etwa auch des Gestaltungsrechts des Rücktritts übertragen sein müssten. Weitere Umstände, die näher klären könnten, wie weit die Abtretung nach dem Verständnis der Parteien reichen sollte, sind nicht vorgetragen worden. Für den Senat stellt sich die Vereinbarung als Abtretung aller erdenklichen Rechte aus dem Kaufvertrag mit dem Beklagten dar, so als ob die P-GmbH mit der Angelegenheit in jeder Hinsicht nichts mehr zu tun haben wollte. Davon durfte sie auch deshalb ausgehen, weil der Kläger nicht nur ihre Rechte ausüben sollte, sondern im Gegenzug – anders als sie selbst – gegenüber dem Beklagten trotz der zwischen ihnen liegenden Vertragskette zur Rückgewähr des Wohnmobils in der Lage war.
Im Ergebnis ist auch von der Wahrung der Anfechtungsfrist des § 124 BGB auszugehen. Die einjährige Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt. Insofern kommt es auf die Kenntnis der P-GmbH an. Wann diese um die Mängel des Wohnmobils wusste, ist mangels konkreten Vortrags der Parteien nur grob einzugrenzen. Ausweislich des Schreibens vom 11.12.2012 an den Beklagten hatte der Kläger zuvor Kontakt mit P-GmbH, und zwar nach der Besichtigung durch einen DEKRA-Gutachter. Letztere fand am 29.11.2012 statt (vgl. Gutachten vom 17.12.2012, Bl. 12 d. A.). Nun ist also völlig offen, wann zwischen dem 29.11. und dem 11.12.2012 der Kontakt des Klägers mit P-GmbH war. Hier wäre es auf die konkrete Feststellung angekommen, ob das Gespräch spätestens am 04.12.2012 gewesen ist, denn – wie ausgeführt – ist die Anfechtungserklärung erst mit der Zustellung der Klage am 04.12.2013 bei dem Beklagten zugegangen. Diese mangelnde Feststellung geht zulasten des Beklagten. Der Anfechtungsgegner muss nämlich darlegen und beweisen, wann der Anfechtungsberechtigte von der arglistigen Täuschung Kenntnis erlangt hat (BGH, Urt. v. 11.03.1992 – VIII ZR 291/90, NJW 1992, 2346, 2347 f.).
Der Zeuge M hat allerdings als Hilfsperson des Beklagten den Zeugen G als Geschäftsführer der Käuferin nicht arglistig getäuscht.
Zu Recht hat das Landgericht eine Täuschung des Beklagten durch Verschweigen verneint. Das Verschweigen von Tatsachen stellt nur dann eine Täuschung dar, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsache eine Aufklärungspflicht besteht. Eine solche Pflicht besteht dann, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise die Mitteilung von Tatsachen erwarten durfte, die für die Willensbildung des anderen Teils offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind (vgl. BGH, Urt. v. 11.08.2010 – XII ZR 192/08, NJW 2010, 3362 Rn. 22). Der Verkäufer darf daher wesentliche Mängel der Kaufsache nicht verschweigen (vgl. BGH, Urt. v. 08.12.1989 – V ZR 246/87, BGHZ 109, 327 = NJW 1990, 975 f.). Der unstrittige Feuchtigkeitsschaden an dem Wohnmobil ist grundsätzlich ein solcher offenbarungspflichtiger wesentlicher Mangel, den der für den Beklagten handelnde Zeuge M auch kannte. Weitere „gravierende Mängel“ sind von dem Kläger auch unter Berücksichtigung des DEKRA-Gutachtens allerdings schon nicht konkret vorgetragen worden.
Ein dem Beklagten zurechenbarer Verstoß gegen Offenbarungspflichten bezüglich der Feuchtigkeitsschäden kann jedenfalls nicht festgestellt werden. Eine solche Pflicht besteht hier schon wegen der zwischen den beiden handelnden Personen getroffenen allgemeinen Abreden nicht. Die beiden vom Landgericht vernommenen Zeugen haben nämlich übereinstimmend bekundet, dass vereinbart war, dass der Preis nachträglich verändert werden konnte, wenn das Fahrzeug nach der späteren Bewertung des Zeugen G in einem schlechteren Zustand war, als es durch den Zeugen M fernmündlich beschrieben wurde. Dies bedeutet nichts anderes, als dass es dem Käufer bei dem Erkennen von nicht mitgeteilten Mängeln offenstand, den Kaufpreis zu mindern. Unter diesen Umständen kann aber schon im Ansatz nicht von einer arglistigen Täuschung ausgegangen werden.
Soweit unabhängig davon gleichwohl eine Offenbarungspflicht anzunehmen sein sollte, würde ein Verstoß hiergegen ebenfalls nicht vorliegen. Denn hat der Verkäufer eine räumlich, zeitlich und inhaltlich spezifizierte Aufklärung vorgetragen, so hat der Käufer, um seiner Darlegungs- und Beweislast zu genügen, diese Behauptung zu widerlegen (vgl. z. B. BGH, Urt. v. 20.10.2000 – V ZR 285/99, NJW 2001, 64, 65). Hier hat der Beklagte behauptet, sein Mitarbeiter M habe im Rahmen des telefonischen Verkaufs das Wohnmobil mit einer Note von „3 bis 4“ für innen und außen bewertet. Damit sei dem Zeugen G entsprechend einem zwischen ihnen üblichen und seit Längerem praktizierten Notensystem klar gewesen, dass das Fahrzeug nicht in einen einwandfreien Zustand war. Dazu würden insbesondere auch Feuchtigkeitsschäden zählen, die bei älteren Fahrzeugen dieser Bauart in der Regel zu verzeichnen seien. Die so behauptete Aufklärung über Feuchtigkeitsschäden hat der Kläger im Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme jedenfalls nicht widerlegt.
An die hierzu rechtsfehlerfrei getroffenen Tatsachenfeststellungen ist der Senat nach § 529 I ZPO gebunden. Denn die Beweiserhebung und Beweiswürdigung des Landgerichts weist weder entscheidungserhebliche Verfahrensfehler auf noch sind konkrete Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Tatsachengrundlage begründen und eine Wiederholung der Beweisaufnahme gebieten könnten (§ 529 I Nr. 1 ZPO).
Die Aussagen der Zeugen G und M sind erschöpfend und zutreffend nach Maßgabe des § 286 ZPO gewürdigt worden. Die Berufungsangriffe des Klägers sind nicht geeignet, die in der angefochtenen Entscheidung enthaltene überzeugende Beweiswürdigung zu erschüttern. Der Senat sieht jedenfalls keinen Anlass für eine Neubewertung der durch das Landgericht rechtsfehlerfrei erhobenen Tatsachengrundlage.
Nach § 529 I Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Tatsachenfeststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt im Sinne des § 529 I Nr. 1 ZPO, welche die Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlichen Feststellungen entfallen lässt, kann dabei jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen sein. Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte genügen nicht (MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 4. Aufl., § 529 Rn. 15 f.; Musielak/Ball, ZPO, 11. Aufl., § 529 Rn. 9 ff.).
Konkrete Anhaltspunkte können sich dabei insbesondere aus Fehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (BGH, Urt. v. 08.06.2004 – VI ZR 199/03, BGHZ 159, 245 = NJW 2004, 2825, 2826). Zweifel im Sinne der Vorschrift liegen aber nur dann vor, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Wiederholung der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (BGH, Urt. v. 15.07.2003 – VI ZR 361/02, NJW 2003, 3480, 3481). Das bedeutet, dass ein Richter im Rahmen des § 286 ZPO lediglich an Denk- und Naturgesetze sowie an Erfahrungssätze und ausnahmsweise Beweisregeln gebunden ist, ansonsten darf er aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung bewerten, insbesondere auch einer Partei mehr glauben als einem Zeugen, auch wenn dieser beeidet wurde, oder trotz mehrerer bestätigender Zeugenaussagen das Gegenteil der Beweisbehauptung feststellen, sofern dies nach der aus den übrigen Beweismitteln bzw. dem Akteninhalt gewonnenen Erkenntnisse seiner Überzeugung entspricht (vgl. z. B. Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 286 Rn. 13).
Solche für die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung sprechenden konkreten Anhaltspunkte hat der Kläger jedoch nicht aufgezeigt. Seine Berufungsangriffe erschöpfen sich vielmehr im Wesentlichen in der Argumentation, dass eine arglistige Täuschung schon durch die Aussage des von dem Beklagten benannten Zeugen M bewiesen sei.
Das Landgericht hat zunächst ausgeführt, weshalb es die Bekundungen des Zeugen G nicht für glaubhafter erachtet als die des Zeugen M. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal es sich um den Kauf eines gebrauchten Wohnmobils zwischen zwei Kfz-Händlern handelt, die unstreitig auch über besondere Erfahrung mit solchen speziellen Fahrzeugen verfügen. Auch wenn sich zwischen ihnen ein gewisses Maß an Vertrauen durch eine Vielzahl ähnlicher und in erster Linie fernmündlich abgeschlossener Geschäfte entwickelt haben sollte, werden sie diese nicht ohne die aus professioneller Sicht gebotenen und stets auch im eigenen Interesse liegenden Prüfungen und Untersuchungen abgewickelt haben. Der Senat teilt insbesondere die Bedenken des Landgerichts an der Aussage des Zeugen G, dass dieser das Fahrzeug nur telefonisch und ohne jegliche Untersuchung allein auf Grundlage der Angaben des Zeugen M mit der Note „2−“ (also einem guten bis befriedigenden Zustand) zu einem Preis von jedenfalls 11.500 € ankauft und sogleich ohne jede nähere Prüfung für 18.500 € weiterveräußert haben will. Hinzu kommt, dass – wie von dem Zeugen selbst bekundet – bereits durch eine einfache Druckprüfung mit dem Finger auf die Außenhaut Hinweise dafür zu erhalten sind, ob der Aufbau des Fahrzeugs bereits Feuchtigkeit aufgenommen hat. Dies gilt hier umso mehr, als – wie beide Zeugen bekundet haben – vereinbart war, dass der Preis verändert werden kann oder das Fahrzeug sogar zurückgenommen wird, wenn die spätere Bewertung durch die Käuferin von der Beschreibung durch den Zeugen M abweicht. Stellt man überdies in Rechnung, dass Feuchtigkeitsschäden bei älteren Wohnmobilen (unstreitig) häufiger auftreten, diese also zum regelmäßigen Prüfprogramm von Händlern von Wohnmobilen gehören, neigt der Senat eher zu der Überzeugung, dass der Zeuge G um die Feuchtigkeitsschäden wusste, diese also hingenommen hat. Entweder war er von dem Zeugen M ausdrücklich darüber informiert worden, wie von diesem bekundet, oder die Feuchtigkeitsschäden waren nach Erhalt des Fahrzeugs bei ordnungsgemäßer Prüfung ermittelt worden, ohne das dies Veranlassung gegeben hat, die vereinbarten Rechte auch geltend zu machen.
Auch die Behauptung des Klägers, dass jedenfalls durch die Aussage des Zeugen M eine arglistige Täuschung feststehe, ist nicht begründet. Dabei muss sich die Täuschung durch Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen auf objektiv nachprüfbare Umstände beziehen. Bloße subjektive Werturteile oder marktschreierische Anpreisungen begründen kein Anfechtungsrecht (vgl. z. B. BGH, Urt. v. 19.09.2006 – XI ZR 204/04, BGHZ 169, 109 = NJW 2007, 357 Rn. 24). Hier werden dem einzelnen Fahrzeug durch das Klassifizierungssystem von 1 bis 6 keine objektiv überprüfbaren Werte zugewiesen. Die Klassifizierung durch den Zeugen M fasst allenfalls dessen subjektive Bewertung des Fahrzeugzustands zusammen. Dass diese mitunter von den Käufern nicht geteilt wird, was zu den – hier ausdrücklich abgesprochenen – Korrekturen des Kaufpreises führen kann, zeigt den letztlich nicht bindenden Charakter der Klassifizierung.
Eine abweichende Bewertung folgt auch nicht daraus, dass der Zeuge M das Wohnmobil gegenüber dem ersten – privaten – Verkäufer E mit dem Bemerken gekauft haben soll, dass dieses unter anderem wegen der Feuchteschäden nur noch Schrottwert habe. Hier ist es von dem Zeugen M angedeutet und entspricht nach der Einschätzung des Senats auch der Lebenswirklichkeit, dass ein Gebrauchtwagenhändler ein Fahrzeug, das ein Privatmann dringend verkaufen möchte, eben eher schlecht redet, um einen möglichst niedrigen Einkaufspreis zu erzielen. Die Bewertung für den weiteren Verkauf an einen professionellen Händler unterscheidet sich daher erwartungsgemäß deutlich von den Angaben gegenüber einem privaten Verkäufer.
Entgegen der Ansicht des Klägers folgt auch aus dem Anbringen einer zusätzlichen Abdeckplatte im Bereich der Sitzgruppe an der Seitenwand linksseitig mit dem Stoffbezug der Sitzgruppe keine arglistige Täuschung. Zwar steht der objektive Sachverhalt im Ausgangspunkt fest, obwohl der Kläger selbst an sich schon gar nicht behauptet, dass gerade dort Feuchtigkeitsschäden vorhanden sind. Denn er trägt hierzu ausschließlich pauschal auf der Grundlage des DEKRA-Gutachtens vom 17.12.2012 vor. Dieses stellt aber schon nicht fest, dass unter der angegebenen Abdeckplatte Feuchtigkeitsschäden vorhanden sind. Dessen ungeachtet muss nach den Angaben des Beklagten als unstreitig zugrunde gelegt werden, dass es an dieser Stelle wohl weich gewesen ist, weshalb die Verblendung im Rahmen der Ankaufvorbereitungen vorgenommen wurde. Darin liegt allerdings noch keine arglistige Täuschung. Zwar kann bei einem Wohnmobil das Anbringen von Abdeckungen über schadhaften Stellen (z. B. wegen Feuchtigkeitsschäden) grundsätzlich eine arglistige Täuschung begründen. Dem vom Kläger hierzu erörterten Urteil des Oberlandesgerichts München vom 24.10.2012 – 3 U 297/11, juris – lag jedoch ein anderer Sachverhalt zugrunde, da dort sämtliche Feuchtigkeitsschäden mit Abdeckungen versehen worden waren. Demgegenüber kommt im vorliegenden Fall aus mehreren Gründen eine arglistige Täuschung nicht in Betracht. Denn durch die Täuschung muss ein Irrtum im Erklärenden erweckt worden sein. Irrtum ist die falsche Vorstellung von der Wirklichkeit. Ursache für den Irrtum muss die Täuschungshandlung gewesen sein (vgl. z. B. jurisPK-BGB/Moritz, Stand: 01.10.2014, § 123 Rn. 53). Es fehlt hier jedoch bereits an einem durch die Abdeckplatte hervorgerufenen Irrtum. Denn der Zeuge G hatte seine auf den Abschluss des Kaufvertrages gerichtete Willenerklärung fernmündlich abgegeben, ohne jede unmittelbare Kenntnis vom optischen Zustand des Fahrzeugs zu haben, insbesondere von der hier streitigen Abdeckplatte. Im Übrigen wäre der Zeuge selbst dann keinem Irrtum über den Zustand des Wohnmobils hinsichtlich der Feuchtigkeitsschäden unterlegen gewesen, wenn er vor dem Abschluss des Kaufvertrags Gelegenheit gehabt hätte, dieses anzuschauen. Denn wegen der einen im Bereich der Sitzgruppe an der Seitenwand linksseitig zusätzlich angebrachten Abdeckplatte mit dem Stoffbezug der Sitzgruppe ist kein wesentlich veränderter Eindruck vom Zustand des Wohnmobils hinsichtlich der Feuchtigkeitsschäden entstanden. Auf der Grundlage des DEKRA-Gutachtens vom 17.12.2012 waren nämlich an einer Vielzahl anderer Stellen in dem Wohnmobil ebenfalls Feuchtigkeitsschäden festzustellen, ohne dass diese durch Abdeckplatten kaschiert worden wären.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rückgewähr des seitens P-GmbH gezahlten Kaufpreises aus § 437 Nr. 2 Fall 1, §§ 440, 323 BGB. Zwar hatte er nach der Abtretung ab dem 31.10.2013 auch wegen der Gewährleistungsrechte die rechtliche Position der Käuferin (hier der der P-GmbH) im Rahmen des zwischen dieser und dem Beklagten geschlossenen Kaufvertrages erlangt und mit Schreiben vom 31.10.2013 den Rücktritt zu einem Zeitpunkt erklärt, als er die Befugnis dazu bereits hatte. Auch liegt ein Rücktrittsgrund fraglos in der unstrittigen Mangelhaftigkeit des Wohnmobils. Allerdings ist dem Beklagten vor dem Rücktritt keine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel gesetzt worden (§ 323 I BGB). Das Schreiben des Klägers vom 21.10.2013 hatte diese Wirkung nicht. Denn zu diesem Zeitpunkt war er noch nicht Inhaber der abgetretenen Gewährleistungsrechte. Im Übrigen enthält das Schreiben keine Fristsetzung im Sinne des § 323 I BGB, da diese eine bestimmte und eindeutige Aufforderung zur Leistung enthalten muss (vgl. z. B. BGH, Beschl. v. 05.10.2010 – IV ZR 30/10, NJW 2011, 224 Rn. 7). Die Aufforderung an den Schuldner zur Erklärung über seine Erfüllungsbereitschaft innerhalb einer bestimmten Frist genügt hierfür nicht, sodass das Rücktrittsrecht aus § 323 I BGB nach fruchtlosem Ablauf nicht entsteht (vgl. z. B. Staudinger/Otto/Schwarze, BGB, Neubearb. 2009, § 323 Rn. B 54; BGH, Urt. v. 09.06.1999 – VIII ZR 149/98, BGHZ 142, 36 = NJW 1999, 2884, 2885 f. [zu § 326 BGB a.F.]). Das Schreiben enthält lediglich die Aufforderung an den Beklagten, sich innerhalb einer Frist bis zum 28.10.2013 zu erklären, ob er bereit ist, sämtliche in dem DEKRA-Gutachten festgestellten Mängel zu beseitigen oder ein gleichwertiges, mangelfreies Ersatzfahrzeug zu übergeben. Auch eine Fristsetzung durch die eigentliche Käuferin, die P-GmbH, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
Eine Fristsetzung war hier auch nicht ausnahmsweise nach § 323 II BGB entbehrlich. Insbesondere ist in den Schreiben des Beklagten vom 19.12.2012 und vom 09.01.2013 keine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung enthalten. Beide verhalten sie sich in erster Linie zu der – in diesem Zeitpunkt rechtlich zutreffenden – Ansicht, dass der Kläger schon deshalb keine Rechte geltend machen könne, weil er nicht Vertragspartner des Beklagten sei.
Der Rücktritt ist dem Kläger auch deswegen nicht eröffnet, weil in dem hier maßgeblichen Kaufvertrag zwischen der P-GmbH und dem Beklagten die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen worden ist. Es ist dem Beklagten insoweit jedenfalls nicht verwehrt, sich auf diesen Haftungsausschluss zu berufen (§ 444 BGB), zumal der Mangel nicht arglistig verschwiegen worden ist, wie bereits dargelegt wurde.
Der Gewährleistungsausschluss greift zwar nach Treu und Glauben dann nicht ein, wenn die Parteien des Vertrags eine bestimmte Beschaffenheit konkret vereinbart haben (§ 434 I 1 BGB) und diese Beschaffenheit fehlt (vgl. z. B. BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 31; Urt. v. 19.12.2012 – VIII ZR 117/12, NJW 2013, 1733 Rn. 15). Die Frage, ob ein vereinbarter Haftungsausschluss im uneingeschränkten Sinne aufzufassen ist, wird nicht nur nach dem Wortlaut der Ausschlussbestimmung, sondern nach dem gesamten Vertragstext und den Umständen beurteilt. Wenn aber die Parteien nicht nur die Gewährleistung für das Kaufobjekt ausschließen, sondern zugleich eine Sollbeschaffenheit vereinbaren, stehen beide Regelungen gleichrangig nebeneinander und können deshalb nicht in dem Sinne verstanden werden, dass der umfassende Gewährleistungsausschluss die Unverbindlichkeit der Beschaffenheitsvereinbarung zur Folge haben soll. Eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung der Kombination von Beschaffenheitsvereinbarung und Haftungsfreizeichnung kann deshalb nur dahin vorgenommen werden, dass der Gewährleistungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 I 1 BGB), sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorgesetzte Verwendung eignet (§ 434 I 2 Nr. 1 BGB) beziehungsweise sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB, vgl. BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 30 f.).
Im vorliegenden Fall kann aber schon nicht festgestellt werden, dass die Kaufvertragsparteien gerade hinsichtlich der hier geltend gemachten Mängel eine bestimmte Sollbeschaffenheit des verkauften Fahrzeugs vereinbart hätten. Vereinbart ist eine Beschaffenheit, wenn der Vertrag die Verpflichtung enthält, die Kaufsache mit dieser Beschaffenheit zu übereignen. Dies muss integraler Vertragsbestandteil geworden sein. Die Handlungen und Erklärungen der Parteien sind im Hinblick auf die Frage, ob eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen worden ist, nach dem objektiven Empfängerhorizont zu beurteilen (§§ 133, 157 BGB), wobei ein besonderer Einstandswille des Verkäufers nicht erforderlich ist. Die Annahme einer solchen Vereinbarung kommt allerdings nur in eindeutigen Fällen in Betracht (vgl. z. B. BGH, Urt. v. 12.03.2008 – VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 Rn. 13; Urt. v. 13.03.2013 – VIII ZR 186/12, NJW 2013, 2107 Rn. 22).
Soweit der Kläger eine Beschaffenheitsvereinbarung allein daraus ableiten will, dass der Zeuge M den Zustand des Fahrzeugs gegenüber dem Zeugen G mit „3 bis 4“ beschrieben hat, teilt der Senat seine Einschätzung nicht. Zwar existieren im Bereich von Oldtimer-Fahrzeugen amtliche Richtlinien, verbunden mit einer Skala von Zustandsnoten, die für die Einordnung eines Fahrzeugs im Rahmen der sogenannten Oldtimerzulassung nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) maßgeblich sind. Hier kann eine sachverständig bescheinigte Zustandsnote eine Beschaffenheitsvereinbarung dahin gehend bewirken, dass sich das Fahrzeug in einem Zustand befindet, der die positive Begutachtung als Oldtimer im Sinne von § 23 StVZO rechtfertigt (vgl. z. B. BGH, Urt. v. 13.03.2013 – VIII ZR 172/12, NJW 2013, 2749 Leitsatz und Rn. 14 ff.). Den Bewertungsstufen liegen in diesem Bereich nämlich konkrete Kriterien hinsichtlich Pflege- und Erhaltungszustand zugrunde. Solch eine Konkretisierung fehlt hier für das System der Benotung zwischen den Zeugen M und G vollständig. Dieses System beschränkt sich auf eine allgemeine Bewertung des Fahrzeugzustands, unterschieden nur zwischen „innen“ und „außen“. Schon für die Klärung des Inhalts eines Mangelbeseitigungsverlangens wäre nicht näher bestimmt, welche konkreten Faktoren des Zustands der Benotung zugrunde liegen, also worin genau der zu beseitigende Mangel besteht. Ohne eine Konkretisierung bliebe offen, welche Defizite bezüglich welcher Bauteile – beispielsweise mit Blick auf die Dichtigkeit der Wände, den Zustand der elektrischen Anlagen oder den Grad des Verschleißes der Fußbodenbeläge – gerade die zu beseitigende Abweichung zwischen einer versprochenen besseren und einer tatsächlich gerechtfertigten Benotung des Innenraums ausmachen.
Entgegen der Ansicht des Klägers liegt eine Abweichung von einer Beschaffenheitsvereinbarung auch nicht insoweit vor, als der Zeuge M dem Zeugen G durch das Anbringen einer Abdeckplatte über dem Wasserschaden bei gleichzeitigem Schweigen hierzu im schriftlichen Kaufvertrag zugesichert hätte, dass ein solcher Schaden jedenfalls repariert sei. Diese Argumentation greift schon deshalb nicht, weil der Kaufvertrag zustande kommen ist, ohne dass der Zeuge G als Geschäftsführer der Käuferin die Abdeckplatte gesehen oder der Zeuge M jedenfalls von dieser Abdeckplatte bei den Telefonaten gesprochen hätte.
Eine allgemeine Beschaffenheitsregelung ist auch nicht im Zusammenhang mit einer für eine Vielzahl von Geschäften geltende Abrede der Beteiligten G und M betreffend Wasserschäden festzustellen. Das Landgericht hat insoweit auch keine Vortrag „des Streitverkündeten“ G übergangen. Die von dem Zeugen G beschriebene Absprache zwischen ihm und dem Zeugen M ist nicht deswegen unstreitiger Sachverhalt, weil der Beklagte diesem Vortrag nicht widersprochen hat. Die Bekundungen des Zeugen G sind ersichtlich kein Vortrag als Streithelfer, weil er dem Rechtsstreit schon nicht beigetreten ist. Soweit sich der Kläger dessen Angaben in der Berufungsbegründung zu eigen gemacht und der Beklagte dem nicht entgegengetreten ist, folgt daraus keine abweichende Wertung. In dem Kaufvertrag vom 10.04.2012 findet sich zwar kein Hinweis auf einen Wasserschaden, allerdings sollte diese Vorgehensweise ohnehin nur für den Fall gelten, in dem über einen Wasserschaden gar nicht gesprochen wird. Dies ist aber im Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme gerade nicht geklärt worden. Der Zeuge M hat vielmehr bekundet, dass er gegenüber dem Zeugen G erklärt habe, dass Feuchtigkeit im Aufbau sei. Der Zeuge G hat demgegenüber angegeben, dass der Zeuge M das Auto ohne Schäden beschrieben habe. Wie bereits ausgeführt wurde, ist das Landgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung hier zu dem Schluss gelangt, dass es dem Zeugen G jedenfalls nicht mehr Glauben schenkt als dem Zeugen M. Der Kläger ist jedoch für seine Behauptungen darlegungs- und beweispflichtig. Im Übrigen lässt das Schweigen des schriftlichen Kaufvertrags zu einem Feuchtigkeitsschaden auch nicht ohne Weiteres den Schluss zu, dass die Beteiligten über einen Feuchtigkeitsschaden nicht gesprochen haben können. Denn es kann schon nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Beteiligten im vorliegenden Fall nicht an die ohnehin nur sehr allgemeine Abrede gehalten haben, zumal der Käuferin ja umfassende Minderungs- und Rückgaberechte zuerkannt worden sind.
Schließlich ist es dem Beklagten auch nicht nach §§ 474 f. BGB nicht verwehrt, sich auf den Haftungsausschluss zu berufen. Denn maßgeblich ist das Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und der P-GmbH. Daran war aber keine Verbraucher beteiligt.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. …
Für eine Zulassung der Revision liegen keine Gründe vor und sind auch keine vorgetragen worden. Denn der Rechtssache kommt weder eine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 543 II 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 II 1 Nr. 2 ZPO). Insbesondere ist dies nicht mit Blick auf das zitierte Urteil des Oberlandesgerichts München geboten. Denn dieser Entscheidung lag ein von dem hiesigen Fall deutlich abweichender Sachverhalt zugrunde.