Mietwagenkosten für Wohnmobile sind keine taugliche Bemessungsgrundlage für eine vom Käufer nach einem Rücktritt vom Kaufvertrag zu leistende Nutzungsentschädigung. Es erscheint auch nicht sachgerecht, bei der Berechnung des Nutzungsvorteils allein auf die Kilometerleistung abzustellen; denn Wohnmobile werden in mehr oder weniger erheblichem Umfang auch während der Standzeiten benutzt. Abzustellen ist deshalb auf die voraussichtliche Lebensdauer des Fahrzeugs, nicht auf die mutmaßliche Gesamtlaufleistung.
OLG München, Urteil vom 24.10.2012 – 3 U 297/11
(vorhergehend: LG Traunstein, Urteil vom 14.12.2010 – 7 O 3837/09)
Sachverhalt: Der Kläger erwarb von dem Beklagten mit Kaufvertrag vom 18.03.2009 ein gebrauchtes Wohnmobil. Der Kaufpreis betrug 35.000 €; die Haftung des Verkäufers für Sachmängel wurde vertraglich ausgeschlossen.
Mit der Behauptung, das Fahrzeug weise eine Vielzahl von Mängeln auf, die ihm der Beklagte bei Abschluss des Kaufvertrages arglistig verschwiegen habe, hat der Kläger den Beklagten in erster Instanz im Wesentlichen auf Zahlung von 35.000 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, das Wohnmobil sei zwar schon bei Abschluss des Kaufvertrages mangelhaft gewesen, der Beklagte habe die Mängel zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht gekannt.
Der Kläger meint, diese Auffassung könne aufgrund der DEKRA-Gutachten vom 13.10.2009 und 09.06.2010 sowie der Ausführungen des Sachverständigen N keinen Bestand haben. Das vorgefundene Schadensbild lasse nach den Feststellungen des Sachverständigen zweifelsfrei den Schluss zu, dass die Beschädigungen infolge einer langandauernden und bereits länger zurückliegenden Feuchtigkeitseinwirkung entstanden seien. Da der Beklagte – wie er gegenüber dem Sachverständigen bestätigt habe – Abdeckungen über den schadhaften Stellen angebracht habe, müssten ihm die erheblichen Feuchtigkeitsschäden bekannt gewesen sein.
Die Berufung hatte größtenteils Erfolg.
Aus den Gründen: II. 1. Auf die zulässige Berufung des Klägers war das … Endurteil des LG Traunstein … grundlegend abzuändern, da der Senat … unter voller Würdigung des Ergebnisses der umfangreichen Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen hat, dass die gerügten Mängel bei Gefahrübergang bestanden und dem Kläger seitens des Beklagten bei Abschluss des Kaufvertrages arglistig verschwiegen wurden; dies führt zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs gemäß §§ 437 Nr. 2, 440, 444, 323 I, 346 I BGB sowie zur Verpflichtung des Beklagten gemäß §§ 437 Nr. 3, 440, 444, 284 BGB zum Ersatz vergeblicher Aufwendungen, damit zur Zubilligung sämtlicher klageweise geltend gemachter Ansprüche …
Die Klage war teilweise abzuweisen und entsprechend die Berufung zurückzuweisen, soweit von dem zurückgeforderten Kaufpreis ein Abzug im Hinblick auf die vorübergehende Nutzung des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch den Kläger vorzunehmen ist …
Der Umstand, dass der Kläger persönlich mit Schreiben vom 08.04.2009 und der nachmalige Klägervertreter mit Schriftsatz vom 16.04.2009 die Minderung – ausgehend von den bis Mitte April 2009 wahrgenommenen Schäden/Mängeln des streitgegenständlichen Fahrzeugs – erklärt haben, bedingt nicht den Ausschluss des Rücktrittsrechts. Zeigt sich nämlich in der Frist gemäß § 438 BGB (hier: zwei Jahre gemäß § 438 I Nr. 3 BGB) ein zusätzlicher Mangel, ist ein Übergang zum Rücktrittsrecht möglich (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 71. Aufl. [2012], § 437 Rn. 31). Wenn in dem Schreiben vom 08.04.2009 noch davon die Rede ist, dass „nur“ das Holz an den Schränken und den Duschwänden angegriffen und verfault sei, erfolgte der Rücktritt gemäß Schreiben vom 14.10.2009 unter Bezugnahme auf das dem Kläger vorgelegte Sachverständigengutachten vom 13.10.2009, das feststellte, dass der Sockelbereich des gesamten Mobiliars auf einer Höhe von ca. 0–13/15 cm über Boden stark verfault, das Holzmaterial in diesem Bereich stark aufgequollen und stellenweise größere Bereiche nicht mehr vorhanden und bereits weggebrochen waren mit der Konsequenz, dass für die Behebung des Schadens die gesamte Wohnkabine innen zu demontieren und der Fahrzeugboden freizulegen war, alle den Boden berührenden Korpusteile hätten erneuert werden müssen. Bei dieser Konstellation musste sich der Käufer nicht an der Gestaltungserklärung der Minderung festhalten lassen …
Das Rücktrittsrecht des Klägers ist auch nicht infolge am Fahrzeug durch ihn vorgenommener baulicher Änderungen ausgeschlossen. Nach der Umgestaltung der §§ 346 ff. BGB durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts kann der Rücktrittsberechtigte sogar dann zurücktreten, wenn er den Untergang oder eine wesentliche Verschlechterung der zurückzugewährenden Sache zu vertreten hat (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl. [2012], § 346 Rn. 1). Was den vom Beklagten angesprochenen angeblichen Wertverlust des streitgegenständlichen Fahrzeugs infolge Umgestaltung angeht, wird insoweit nur unter einschränkenden Voraussetzungen gemäß § 346 II BGB Wertersatz geleistet; hier ist jedoch gemäß § 346 III 1 Nr. 1 BGB die Verpflichtung des Klägers zum Wertersatz entfallen, da sich zum Rücktritt berechtigende Mängel erst im Lauf der Umgestaltung des Wohnmobils zeigten. Nach der Durchführung des Besichtigungstermins vom 06.10.2009 mit dem … Sachverständigen N fanden an dem streitgegenständlichen Fahrzeug keine weiteren Arbeiten statt …
Das Rücktrittsrecht gemäß §§ 437 Nr. 3, 440, 346 I BGB konnte der Kläger trotz des im Kaufvertrag vom 19.03.2009 vereinbarten Gewährleistungsausschlusses ausüben, da nach der Beweisaufnahme davon auszugehen ist, dass der Beklagte den Mangel arglistig verschwiegen hat (§ 444 BGB). Arglistiges Verschweigen liegt dann vor, wenn der Verkäufer den Mangel kennt oder zumindest für möglich hält und weiß oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Aufklärung den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätte (vgl. Palandt/Weidenkaff, a. a. O., § 442 Rn. 18). Diese Voraussetzungen, bezogen auf das Vorhandensein der gerügten Mängel an den Einbauten zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs (Kaufvertrags), hat der Senat aufgrund der Beweisaufnahme feststellen können …
Aufgrund der Feststellungen der Sachverständigen, die auf jahrelange Erfahrung in ihren Fachgebieten verweisen können und sich, wie die eingeholten Gutachten und mündlichen Stellungnahmen belegen, eingehend und kritisch mit den vorgetragenen Behauptungen und Argumenten auseinandergesetzt haben, geht der Senat davon aus, dass die vom Beklagten genannten Gründe für das Anbringen der Abdeckungen im Innenraum des Wohnmobils vorgeschoben wurden, um die tatsächliche damalige Intention, Feuchtigkeitsschäden im Hinblick auf einen in absehbarer Zeit beabsichtigten Verkauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu bemänteln, zu verbergen.
Auch die Zusammenschau mit den Zeugenaussagen ließ den Senat die Überzeugung gewinnen, dass der von den Sachverständigen festgestellte Zustand … des streitgegenständlichen Wohnmobils im Wesentlichen dem Zustand bei Kaufvertragsabschluss und Gefahrübergang entsprach und der Beklagte auch zumindest den Feuchtigkeitsbefall der betroffenen Flächen und das hierin liegende Potenzial weiterer Schadensentwicklung erkannte, als er die den Gegenstand der Begutachtung bildenden Abdeckungen vor den jeweiligen Möbelschadstellen anbrachte; dass er mit einer durchaus beachtlichen weiteren Schadenentwicklung rechnete bzw. solche bereits wahrnahm, zeigt für den Senat der Umstand, dass diese Abdeckungen … mit einem leichten Überstand exakt das Format aufweisen, wie die Beschädigungen am Mobiliar (vgl. Anhörung des Sachverständigen N vom 28.09.2011) …
Was die Aussage der Zeugin H angeht, hat der Senat nicht verkannt, dass diese als Ehefrau des Klägers „in dessen Lager“ steht … Die für die Entscheidung dieses Rechtsstreits nicht unwesentliche Bekundung der Zeugin, dass in Bezug auf das streitgegenständliche Fahrzeug nach Kaufvertragsabschluss bis zur Besichtigung durch den Sachverständigen N keine relevanten Feuchtigkeitseinwirkungen gegeben waren und erfolgen konnten, war besonders kritisch zu würdigen, ist aber glaubhaft, da sie sich mit den Feststellungen der Sachverständigen N und Dr. B deckt … Den Umstand, dass im März 2009, unmittelbar nach Kaufvertragsabschluss, sich in dem Fahrzeug ein erhebliches Feuchtigkeitspotenzial befand und die Korpuswände der Möbel an einigen Stellen bereits erheblich angegriffen waren (wobei dies nach den Ausführungen der Sachverständigen bereits mit einer länger zurückliegenden Durchfeuchtung des Holzes zusammenhing), hat der … Zeuge K … überzeugend dargestellt.
Die Aussage der Zeugin L, Ehefrau des Beklagten, erachtete der Senat im Hinblick auf die anderweitigen, insbesondere sachverständig getroffenen Feststellungen als nicht glaubhaft. Die Darstellung der Zeugin, es seien im Frühsommer 2005 durch ihren Mann zwei Bretter in dem Wohnmobil an Stellen angebracht worden, bei denen die bislang dort befindliche Verkleidung bzw. die Möbelbauteile rau geworden waren … ist nicht nachvollziehbar … Wenn es richtig wäre, wie die Zeugin aussagte, dass „die Wand … nur unten ein bisschen rau“ war, erklärt dies den Umfang der Abdeckung in keiner Weise … Ihre Aussage, bis zu dem Zeitpunkt des Verkaufs sei innen an dem Wohnmobil „an Feuchtigkeitsmängeln überhaupt nichts aufgefallen“, ist ebenso pauschal wie ihre Angabe, der Allgemeinzustand des Fahrzeugs 2009 sei einwandfrei gewesen, was er jedenfalls nicht war. Dies ergibt sich bereits aus dem, was der Sachverständige N anlässlich seiner Besichtigung vom 06.10.2009 … an Schäden und Vorschäden festgestellt hat. Der Senat sieht das Aussageverhalten der Zeugin L geprägt von der dominanten Persönlichkeit des Beklagten, der in der Verhandlung sich gegenüber den Sachverständigen in Bezug auf das Wohnmobil eine Überkompetenz zubilligte … sowie sich im Verfahren einer selbstherrlichen Verhaltensweise … befleißigte. Dass die als Zeugin benannte Ehefrau unter solchen Umständen in Anwesenheit des Beklagten Probleme hatte, zu einer wahrheitsgemäßen Aufklärung des Sachverhalts beizutragen, ist ein dem Senat aus zahlreichen anderen Beweisaufnahmen wohl vertrautes psychologisches Phänomen …
Hier nun zog der Senat aus den Sachverständigengutachten, deren mündlichen Erläuterungen und den Aussagen der als glaubwürdig erachteten Zeugen die Folgerung, dass weder die Darstellung des Beklagten zu den bei Kaufvertragsabschluss vorhandenen Mängeln noch zu seiner (fehlenden) Kenntnis hiervon zutreffen kann. Bewiesen ist nach dem Inbegriff der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats gerade das Gegenteil. Hieraus leitet sich die Unwirksamkeit des Ausschlusses der Sachmängelhaftung im Kaufvertrag gemäß § 444 BGB ab.
2. Im Einzelnen ist zur Begründung der zugesprochenen Berufungsanträge auszuführen:
a) Der zurückzugewährende Kaufpreis für das Fahrzeug betrug 35.000 €; hiergegen wurde die – nach erfolgter Aufrechnung noch verbleibende – Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.540,78 € verrechnet. Hinsichtlich der Frage, wie die Nutzungsentschädigung zu berechnen ist, bestanden seitens der Parteien kontroverse Vorstellungen.
Der Sachverständige Dipl.-Ing. N … hat hierzu im Termin vom 02.05.2012 die Auffassung vertreten, für das streitgegenständliche Fahrzeug sei ein Nutzungsvorteil pro gefahrenen Kilometer in Höhe von 15 Cent anzusetzen. Er begründete dies mit einem Vergleich der bei üblichen Vermietungen von Wohnmobilen anfallenden Kilometersätze für gefahrene Mehrkilometer in Höhe von 36 Cent pro Kilometer. Der Sachverständige gab an, Wohnmobile wie das streitgegenständliche würden seines Wissens gewerblich nicht vermietet. Wohnmobile, bei denen 36 Cent pro Mehrkilometer anfielen, seien in der Regel größer als das streitgegenständliche, hätten mindestens vier Schlafplätze und eine entsprechende voll funktionierende Infrastruktur. Vorliegend habe das Fahrzeug eine sehr hohe ursprüngliche Laufleistung von ca. 378.000 km aufzuweisen, zudem sei die Infrastruktur, bedingt durch eine defekte Duschwanne und eine nicht funktionierende Warmwasserleitung im Bereich des Küchenblocks, nur begrenzt vorhanden gewesen. Insoweit kämen die zusätzlich gefahrenen Kilometer in Höhe von 7.500 nicht zu sehr zum Tragen.
Der Beklagte beruft sich darauf, nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 03.06.1969 – VI ZR 27/68) würden die Gebrauchsvorteile an den fiktiven Mietwagenkosten für vergleichbare Fahrzeugtypen ausgerichtet; es sei dabei von einer prozentualen Anlehnung von 30–40 % an die jeweiligen Mietwagensätze auszugehen …
Der Kläger hat sich der Auffassung des Sachverständigen angeschlossen, wonach der Nutzungsvorteil pro gefahrenen Kilometer in Höhe von 15 Cent anzusetzen ist. Hieraus ergäbe sich ein anzurechnender Betrag von 1.070 €.
Insoweit ist festzuhalten, dass Mietwagenkosten für (in der Regel neuwertige) Wohnmobile keine taugliche Bemessungsgrundlage für den Nutzungswert darstellen. Der Beklagte bezieht sich mit seinem Ansatz von 40 % der Mietwagenkosten offensichtlich auf die Rechtsprechung zu § 249 BGB, bei der es jedoch um den Verlust von Gebrauchsvorteilen geht (vgl. Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 249 Rn. 52). Für gezogene Nutzungen gilt nach der Rechtsprechung jedoch ein anderer Maßstab; hier ist die Höhe gemäß § 287 ZPO im Wege der Schätzung durch zeitanteilige lineare Wertminderung zu ermitteln (vgl. Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 346 Rn. 10): Der Kaufpreis wird durch die Restnutzungsdauer (gebrauchte Sache) geteilt, und der sich hieraus ergebende Tages-, Wochen- oder Monatssatz wird mit der tatsächlichen Nutzungszeit multipliziert; bei Kfz ist bei der Berechnung auf gefahrene Kilometer abzustellen. Bei Nutzfahrzeugen kann die Nutzungsentschädigung gemäß § 287 ZPO nach deren üblicherweise bei 200.000 km liegenden Gesamtlaufleistung für je 1.000 km auf 0,5 % des Anschaffungspreises geschätzt werden (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 05.08.1998 – 4 U 47/98, DAR 1998, 393). Allerdings erscheint es, worauf das OLG Düsseldorf (Urt. v. 28.04.2008 – I-1 U 273/07, BeckRS 2008, 22412) … hinweist, bei Wohnmobilen nicht sachgerecht, bei der Berechnung des Nutzungsvorteils nur auf die Kilometerleistung abzustellen, da Wohnmobile in mehr oder weniger erheblichem Umfang auch während der Standzeiten benutzt werden. Aus diesem Grund hat das OLG Düsseldorf (22. Senat) für eine wirklichkeitsnahe Schätzung der Gebrauchsvorteile auf die voraussichtliche Lebensdauer des Fahrzeugs, nicht auf die mutmaßliche Gesamtlaufleistung, abgestellt (Urt. v. 28.10.1994, OLGR 1995, 83). Dieser Ansatz erscheint zutreffend.
Zu berücksichtigen ist hier, dass das Fahrzeug nach längerer anderweitiger Nutzung die Zulassung als Wohnmobil am 09.02.1998 erhielt. Das Fahrzeug stand zur Zeit des Verkaufs somit im zwölften Jahr seiner Wohnmobilnutzung. Ausgehend von einer Reihe früherer beim Senat anhängiger Verfahren, in denen es um den Ansatz der Restnutzungsdauer von Nutzfahrzeugen ging, gelangt der Senat im vorliegenden Fall zu der Einschätzung, dass das streitgegenständliche Fahrzeug in seiner speziellen Verwendung als Wohnmobil gerade die Hälfte der voraussichtlichen Nutzungsdauer zurückgelegt hatte. Stellt man auf eine Restnutzungszeit von noch zwölf Jahren ab, was dem Senat nicht unrealistisch erscheint, ergibt sich … ein leicht abgerundeter Betrag von 1.902,50 € …
b) Der Anspruch auf Ersatz der Einstellkosten … ist nicht als Schadensersatz statt der Leistung zu qualifizieren, sondern auf Schadensersatz „neben der Leistung“ (§ 280 I BGB) gerichtet, steht daher schon seiner Art nach nicht in einem Alternativitätsverhältnis zum Aufwendungsersatz nach §§ 437 Nr. 3, 440, 284 BGB. Damit sind nach §§ 437 Nr. 3, 440, 280 I BGB … die seit 01.11.2011 angefallenen Einstellgebühren für das Wohnmobil zu ersetzen …
c) Ersatzfähig gemäß §§ 437 Nr. 3, 440, 284 BGB sind auch die vom Kläger auf das streitgegenständliche Fahrzeug im Vertrauen auf dessen Mangelfreiheit getätigte Aufwendungen, die infolge der Mangelhaftigkeit der gekauften Sache vollständig oder teilweise nutzlos geblieben sind (vgl. Palandt/Weidenkaff, a. a. O., § 437 Rn. 41) …
Für die Anwendbarkeit des § 284 BGB sind Notwendigkeit sowie Angemessenheit der Verwendungen keine maßgebenden Kriterien. Wie der BGH in seinem Urteil vom 20.07.2005 – VIII ZR 275/04, BGHZ 163, 281 – ausführt, sind Eigentum, Besitz und Nutzung einer mangelfreien Sache die Leistung, auf deren Erhalt der Käufer vertraut und die er zum Anlass für Aufwendungen auf die Kaufsache nimmt. So verstanden hat der Käufer auch das Recht, die Kaufsache nach seinen Vorstellungen zu verändern und seinen Nutzungsvorstellungen anzupassen, was freilich mit der Erklärung des Rücktritts endet … Ob Zubehörteile, die der Käufer in das später wegen Mangelhaftigkeit zurückgegebene Fahrzeug hat einbauen lassen, für ihn anderweitig verwendbar wären, ist für die Ersatzpflicht des Verkäufers grundsätzlich ohne Bedeutung …
Dass die Aufwendungen des Klägers für die Zusatzausstattung des gekauften Fahrzeugs auch ohne die Pflichtverletzungen des Beklagten – das heißt im Falle der Mangelfreiheit des verkauften Fahrzeugs – ihren Zweck verfehlt hätten, ist nicht erweislich …
f) Die aus dem arglistigen Verschweigen des Mangels gemäß §§ 437 Nr. 3, 440, 280 I BGB resultierende Schadensersatzpflicht erfasst auch die adäquat kausal verursachten außergerichtlichen Kosten für die Einschaltung eines Anwalts bei einem letztlich durch den zurückgeforderten Kaufpreis bestimmten Gegenstandswert von 35.000 € …