Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss den Käufer nicht darüber aufklären, dass ein früherer Käufer des Fahrzeugs wegen eines Getriebeschadens, den der Verkäufer nicht feststellen konnte, vom Kaufvertrag zurückgetreten ist.

LG Itzehoe, Urteil vom 12.05.2021 – 7 O 65/19

Sachverhalt: Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 09.11.2018, der auf dem Betriebsgelände des Autohauses A in O. geschlossen wurde, einen gebrauchten Pkw Audi A4 Avant zum Preis von 9.500 €. Auf das mit einem Doppelkupplungsgetriebe „S tronic“ ausgestattete Fahrzeug war der Kläger auf dem Internetportal „mobile.de“ aufmerksam geworden, wo das Autohaus A den Pkw zum Kauf angeboten hatte. Dieser war vor der Veräußerung an den Kläger von dem Zeugen V erworben worden; der Kaufvertrag mit V war allerdings rückabgewickelt worden.

Der Kläger besichtigte das Fahrzeug am 09.11.2018 und unternahm jedenfalls eine kurze Probefahrt damit. Der schriftliche Kaufvertrag, für den ein ADAC-Formular „Kaufvertrag für den privaten Verkauf eines gebrauchten Kraftfahrzeuges“ verwendet wurde, weist als Verkäufer den Beklagten persönlich mit der Anschrift … in X. aus. Er enthält die Erklärungen des Verkäufers, dass das Fahrzeug in der Zeit, in der es sein Eigentum war, keinen Unfallschaden erlitten habe, aber „Vorschäden nicht ausgeschlossen werden“ könnten. Unter „Sondervereinbarungen“ heißt es in dem Kaufvertrag: „Privatverkauf unter Ausschluss der Sachmangelhaftung. Ölverlust: Motor“.

Der Beklagte hat jedenfalls in der Vergangenheit unter der Firma F-UG (haftungsbeschränkt) einen Autohandel betrieben. Unter dem 20.11.2017 wurde das Gewerbe abgemeldet und der Gemeinde G. die Betriebsaufgabe zum 24.10.2017 angezeigt.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.11.2018 erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten wegen behaupteter Mängel in Form einer defekten „Kopfdichtung“ und eines defekten Getriebes den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte ihn zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Pkw auf.

Der Kläger fühlt sich arglistig getäuscht und meint, er sei zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt gewesen. Er behauptet, ein Mitarbeiter des Autohauses A, der Zeuge M, habe ihm mehrfach erklärt, dass das streitgegenständliche Fahrzeug unfallfrei und vollkommen in Ordnung sei. Auch in dem „mobile.de“-Inserat sei das Fahrzeug als unfallfrei bezeichnet worden. Der Kaufvertrag sei auf dem Hof des Autohauses per Handschlag besiegelt worden. Der schriftliche Kaufvertrag sei (erst) ausgefertigt worden, während er, der Kläger, den Pkw weiter besichtigt habe. Er sei davon ausgegangen, dass die mündlich Absprachen im schriftlichen Kaufvertrag ihren Niederschlag gefunden hätten. Bei dem Fahrzeug – so behaupet der Kläger weiter – handele es sich um ein Unfallfahrzeug. Zudem hätten sich unmittelbar nach dem Kauf erhebliche Mängel gezeigt. Das Fahrzeug habe nach einer Fahrstrecke von 30 bis 40 km sturzbachartig Öl verloren. Die Zylinderkopfdichtung und die Getriebedichtungen seien defekt. Das Getriebe weise einen – bereits seit der Übergabe bestehenden – mechanischen Defekt dergestalt auf, dass beim Beschleunigen und beim Gangwechsel ein starkes Ruckeln auftrete. Die Lamellenkupplung sei verschlissen. Die Reparaturkosten beliefen sich auf 4.000 bis 5.000 €.

Der Beklagte habe als Fachmann von den Mängeln des Fahrzeugs gewusst, zumal sich der Getriebeschaden bei längerer Fahrt bemerkbar mache. Er, der Kläger, habe nur eine etwa zehnminütige Probefahrt im Stadtverkehr unternommen. Zudem habe der Voreigentümer des Fahrzeugs V der Beklagten mitgeteilt, dass es sich bei dem Fahrzeug um ein Unfallfahrzeug handele. An dem Fahrzeug seien in den Jahren 2013 und 2014 nach Unfällen umfangreiche Reparaturarbeiten durchgeführt worden. Darüber sei er, der Kläger, jedoch nicht informiert worden. Der Beklagte müsse sich auch die Erklärungen des M zurechnen lassen.

Der Beklagte ist der auf Zahlung von 9.500 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rückgewähr des streitgegenständlichen Fahrzeugs, gerichteten Klage entgegengetreten. Er behauptet, das Fahrzeug ursprünglich für sich selbst erworben zu haben. Da sich seine Ehefrau zu ihrem 40. Geburtstag ein neues Fahrzeug angeschafft habe, habe er dann ihren alten Audi A4 nutzen können. Aus diesem Grund habe er das streitgegenständliche Fahrzeug weiterveräußert.

Ein Arglistvorwurf – so hat der Beklagte geltend gemacht – könne ihm nicht gemacht werden, da im Kaufvertrag auf den Ölverlust am Motor hingewiesen worden sei. M habe vor dem Verkauf des Fahrzeugs an den Kläger überprüft, ob das Getriebe ruckartig schalte, was nicht der Fall gewesen sei. Selbst wenn ein Ruckeln des Getriebes vorgelegen hätte, handele es sich um eine übliche Eigenschaft des Getriebes der entsprechenden Audi-Baureihe, jedenfalls aber um normalen Verschleiß.

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: I. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 9.500 € Zug um Zug gegen Übereignung des streitgegenständlichen Pkw aus den §§ 346 I, 433 I 1, §§ 434 I, 437 Nr. 2 Fall 1, §§ 323, 440 BGB.

1. Zwischen den Parteien besteht zwar ein Kaufvertrag und somit ein Schuldverhältnis im Sinne des § 346 I BGB. Nachdem der Kläger zunächst behauptet hatte, es habe sich bei dem Kaufvertrag um ein Umgehungsgeschäft gehandelt und der Kaufvertrag sei aus diesem Grund mit dem Autohaus A zustande gekommen, das den Beklagten nur als Strohmann vorgeschoben habe, ist mittlerweile unstreitig, dass der streitgegenständliche Kaufvertrag zwischen dem Kläger und dem Beklagten geschlossen worden ist.

Der Kaufvertrag ist auch mit dem in dem schriftlichen Kaufvertrag niedergelegten Inhalt zustande gekommen. Es kann dahinstehen, ob – wie vom Kläger behauptet – der Vertrag bereits per Handschlag besiegelt worden ist, bevor die schriftliche Vertragsurkunde ausgefertigt worden ist. Sowohl der Kläger als auch der für den Beklagten handelnde Mitarbeiter des Autohauses M haben den Vertrag unterzeichnet. Selbst wenn bereits zuvor auf dem Hof des Autohauses per Handschlag der Kauf des Fahrzeugs besiegelt worden sein sollte und die Parteien sich zu diesem Zeitpunkt tatsächlich über die wesentlichen Vertragsinhalte einig gewesen sein sollten, würde es sich bei der im Nachgang unterzeichneten schriftlichen Vereinbarung um eine Modifizierung der zuvor getroffenen Vereinbarungen handeln, die letztlich maßgeblich für den Vertragsinhalt ist.

2. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass der streitgegenständliche Pkw zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger am 09.11.2018 technische Defekte aufgewiesen hat. Der Kläger hat gegen den Beklagten jedoch keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags, da es sich bei dem in Rede stehenden Ölverlust beziehungsweise der behaupteten Undichtigkeit der Zylinderkopfdichtung und der Getriebedichtung nicht um einen Mangel im Sinne des 434 I BGB handelt (dazu sogleich unter a) und sich der Beklagte hinsichtlich des Defekts der Kupplung jedenfalls auf den vertraglich wirksam vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen kann (dazu unter b). Dass es sich bei dem Fahrzeug um ein Unfallfahrzeug gehandelt hat, hat der Kläger bereits nicht beweisen können (dazu unter c).

a) Bei der möglicherweise defekten Zylinderkopfdichtung beziehungsweise Getriebedichtung einschließlich des nach der Behauptung des Klägers hieraus resultierenden Ölverlusts handelt es sich – das Vorliegen dieses Defekts vorausgesetzt – bereits nicht um einen Mangel im Sinne von § 434 I BGB. Denn die Kaufsache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 434 I 1 BGB). Das ist vorliegend der Fall, denn mit der unter Ziffer III des Vertrags enthaltenen Formulierung, dass der Motor einen Ölverlust aufweise, haben die Parteien ausdrücklich den Ölverlust als Beschaffenheit des Fahrzeugs und – da einem Ölverlust zwangsweise auch ein Defekt eines Bauteils zugrunde liegen muss – einen entsprechenden Defekt an einem nicht näher bestimmten Bauteil, wie beispielsweise einer Dichtung, vereinbart.

Selbst wenn man dies anders sehen wollte, wäre der Kläger mit der Geltendmachung von Mängelrechten gegenüber dem Beklagten hinsichtlich dieses Mangels ausgeschlossen, da die Parteien unter Ziffer III einen Gewährleistungsausschluss vereinbart haben, auf den sich der Beklagte auch dem Kläger gegenüber berufen kann, da der Kläger über den bestehenden defekt beziehungsweise die entsprechende Symptomatik aufgeklärt worden ist, sodass von einem arglistigen Verschweigen eines Mangels durch den Beklagten im Sinne von § 444 Fall 1 BGB nicht ausgegangen werden kann.

b) Das streitgegenständliche Fahrzeug weist allerdings an der Kupplung einen Mangel im Sinne von § 434 I 2 BGB auf.

Der Sachverständige S hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 07.12.2020 angegeben, dass sich bei einer kurzen Probefahrt durch ihn sowohl ein Ruckeln des Getriebes als auch ein ständiges selbstständiges Hin- und Herschalten zwischen zwei Gängen gezeigt habe. Bei der Untersuchung des ausgebauten Getriebes habe er an der Kupplung verglaste Reibbeläge und Anlauffarben feststellen können, die zweifelsfrei einer erfolgten thermischen Überbelastung zuzuordnen seien. Derartige Überbelastungen würden auftreten, wenn die Antriebskräfte einer Kupplung im Laufe der Nutzungsdauer nachlassen. Beim Schließvorgang einer Reibkupplung erfolge grundsätzlich eine Rutschphase, in der eine Drehmomentwandlung erfolgen müsse. Erst nach Erreichen gleicher Drehzahlen von Eingangs- und Ausgangswelle folge ein drehfester Zustand zwischen den Kupplungsscheiben. Die hydraulischen Kupplungsbetätigungen könnten aufgrund einer erfolgten Abnutzung der Reibbeläge einen definierten Ausgleich des Betätigungsweges durchführen. Sei dieser ausgeschöpft, sei eine weitere Nachstellung technisch nicht mehr gegeben. In der Folge komme es zum Durchrutschen der Kupplung mit einer daraus resultierenden thermischen Überbelastung. Es sei technisch auch möglich, dass eine Fehlfunktion im Bereich der hydraulischen Betätigung nicht ordnungsgemäß schließende Kupplungen hervorrufe. Seien die Beläge verschlissen beziehungsweise die Reibflächen verbrannt, so könne es beim Schließen der Kupplung nicht mehr zu einer einwandfreien Drehmomentwandlung durch den konstruktiv vorgegebenen Schleifprozess kommen. Dieser könne entweder verlängert oder so stark verkürzt werden, dass eine schlagfertige Kraftübertragung stattfinde. Diese könne dann als Ruckeln beim Schalten des Getriebes durch den Nutzer wahrgenommen werden. Im vorliegenden Getriebe sei die Kupplung derart beschädigt worden, dass eine einwandfreie Funktion nicht mehr gegeben gewesen sei. Weiterhin seien auch die mechanischen Bauteile des Getriebes, hier insbesondere die Synchroneinheiten der einzelnen Gangstufen, abgenutzt. Auch bei den mechanischen und hydraulischen Bauteilen der Mechatronic sei von einer entsprechenden Abnutzung auszugehen. Da eine Überholung der Mechatronic vom Fahrzeughersteller nicht angeboten werde, sei ein Austausch vorzunehmen. Insgesamt sei festzustellen, dass eine komplette Überholung des Getriebes mit Erneuerung der Kupplungspakete und der Synchroneinrichtungen sowie ein Austausch der Mechatronic erforderlich sei, um eine ordnungsgemäße Funktion wiederherzustellen. Die Kosten würden sich auf circa 5.000 € belaufen.

Es sei zwar so, dass die Abnutzung der mechanischen Bauteile im Bereich der Synchroneinrichtungen und der Mechatronik-Einheit sowie der Kupplungslamellen durchaus der Laufleistung des Getriebes von nahezu 180.000 km geschuldet sei. Generell sei die Abnutzung dabei abhängig von dem Nutzungs- und Wartungsverhalten der Fahrzeugeigner. Die Fehlfunktion des hier untersuchten Getriebes sei aus technischer Sicht allerdings nicht als üblich für ein derartiges Getriebe mit der hier vorliegenden Laufleistung zu bezeichnen.

Es sei aufgrund der zeitlichen Abläufe und des vom Kläger beziehungsweise dem Zeugen V geschilderten Fahrverhalten des Fahrzeugs zweifelsfrei davon auszugehen, dass der vorgefundene Zustand bereits bei Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger vorhanden gewesen sei.

Der Sachverständige S hat sein Gutachten klar und anschaulich erstattet und ist von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen. Seine Ausführungen enthielten keinerlei Widersprüche oder Verstöße gegen Denkgesetze und waren jederzeit nachvollziehbar. Die Kammer hat sich mit den Ausführungen des Sachverständigen und den von ihm gefundenen Ergebnissen gründlich auseinandergesetzt und hat nach eingehender Prüfung keine Bedenken, sich seinen Ausführungen anzuschließen und sie sich zu eigen zu machen.

Ein so starker Verschleiß der Kupplung, der zu einem Ruckeln in den niedrigen Gängen führt, ist als Mangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 BGB anzusehen, da die Eignung zur vorausgesetzten beziehungsweise üblichen Verwendung fehlt.

Der Kläger hat gegen den Beklagten aber dennoch keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags, da seine Mängelrechte aus § 437 BGB gegenüber dem Beklagten wirksam ausgeschlossen sind. Denn die Parteien – Privatleute – haben unter Ziffer III des schriftlichen Kaufvertrags vereinbart, dass der Pkw unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft werde. Auf diesen Gewährleistungsausschluss hat sich der Beklagte zulässigerweise berufen. Insbesondere hat er dem Kläger den Mangel an der Kupplung nicht arglistig verschwiegen im Sinne von § 444 Fall 1 BGB.

Das erforderliche arglistige Handeln setzt voraus, dass der Täuschende durch sein Verhalten beim Erklärungsgegner einen Irrtum erregen beziehungsweise aufrechterhalten möchte. Der Täuschende muss die Unrichtigkeit der falschen Angaben gekannt und gleichzeitig das Bewusstsein und den Willen gehabt haben, durch die irreführenden Angaben einen Irrtum zu erregen beziehungsweise aufrechtzuerhalten und den Getäuschten damit zu einer Willenserklärung zu bewegen, die er sonst nicht oder mit anderem Inhalt abgegeben hätte (vgl. nur BGH, Urt. v. 19.05.1999 – XII ZR 210/97). Eine arglistige Täuschung durch Verschweigen setzt dazu voraus, dass eine Aufklärungspflicht besteht, welche bei Vertragsverhandlungen auch ohne Nachfrage gegeben ist, wenn der Käufer nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise die Mitteilung von Tatsachen erwarten durfte, die für seine Willensbildung offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind, wovon insbesondere bei solchen Tatsachen ausgegangen wird, die den Vertragszweck vereiteln oder erheblich gefährden können beziehungsweise geeignet sind, dem Käufer erheblichen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen (vgl. nur BGH, Urt. v. 11.08.2010 – XII ZR 192/08).

Nach diesen Maßstäben bestand vorliegend zwar eine Aufklärungspflicht hinsichtlich des erheblichen Verschleißes der Kupplung. Der Kläger hat aber seine streitige Behauptung, dass der Beklagte beziehungsweise der ihn im Rahmen des Kaufvertragsschlusses vertretende Zeuge M – dessen Wissen wird dem Beklagten nach § 166 BGB zugerechnet – positive Kenntnis von dem Kupplungs- beziehungsweise Getriebeschaden hatte, nicht beweisen können. Die bloße Behauptung, der Beklagte als (ehemaliger) Autohändler sei Fachmann und habe aus diesem Grund Kenntnis von dem Mangel gehabt, reicht jedenfalls nicht aus, um eine solche positive Kenntnis zu beweisen. Es ist bereits nicht klar, welche Fachkenntnisse der Beklagte tatsächlich besitzt und aufgrund welcher konkreten Umstände der Beklagte Kenntnis von dem Kupplungsschaden erlangt haben soll. Es ist bereits nicht erkennbar, dass das Fahrzeug überhaupt einmal auf ihn zugelassen gewesen und er damit gefahren wäre.

Auch aufgrund des Ergebnisses des vom Kläger beantragten und vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachtens ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Beklagte beziehungsweise der Zeuge M zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses positive Kenntnis von dem Kupplungs- beziehungsweise Getriebeschaden hatte. Der Sachverständige hat insoweit in seinem schriftlichen Gutachten vom 07.12.2020 zwar dargelegt, dass er bei einer auf dem Betriebsgelände, auf dem die Untersuchung des Fahrzeugs durch ihn vorgenommen wurde, durch ihn durchgeführten eingeschränkten Probefahrt bereits beim Anfahren ein starkes Ruckeln in den kraftübertragenen Bauteilen des Getriebes festgestellt habe. Bei abgestelltem Fahrzeug und der Schalthebel-Endstellung „D“ sei die Ganganzeige im Cockpit zudem permanent zwischen den Gangstufen 1 und 2 hin und her gesprungen. Auf konkrete Nachfrage zur Stärke das Ruckelns und ob das Ruckeln auch durch einen das Fahrzeug Probe fahrenden Laien unschwer als offensichtlicher Defekt erkannt werden könne, insbesondere dann, wenn man zuvor auf einen möglichen Defekt des Getriebes hingewiesen worden ist, hat der Sachverständige S sodann ergänzend ausgeführt, dass das festgestellte Ruckeln durch den Sachverständigen bei der Fahrzeugbesichtigung deutlich taktil zu bemerken gewesen sei. Die Ausprägung sei allerdings nicht so stark gewesen, dass dadurch ein Kopfnicken hätte hervorgerufen werden können. Ein Laie benötige eine gewisse Zeitspanne, wenn er ein Fahrzeug zum ersten Mal fahre, um dessen Verhalten kennenzulernen. Dabei spiele es keine Rolle, ob es sich um ein neues oder gebrauchtes Fahrzeug handele. Gerade bei gebrauchten Fahrzeugen sei von unterschiedlichen Verhaltensweisen auszugehen. Diese Fahrzeuge unterschieden sich teilweise erheblich voneinander durch die Abnutzung der einzelnen Komponenten. Diese sei abhängig von der Laufleistung und dem Pflegezustand zum Beispiel des Fahrwerks (Reifen, Federn und Stoßdämpfer). Auch durch unterschiedliche Reifengrößen und Reifendrücke werde das Fahrverhalten nachhaltig beeinflusst. Für einen Laien komme erschwerend hinzu, dass dieses Ruckeln nicht in allen Gängen auftreten müsse. Nach dem Anfahren würden die einzelnen Gänge hochgeschaltet. Da im ersten und zweiten Gang aufgrund des Drehmoments eine höhere Belastung auf den Kupplungen laste, sei ein Durchrutschen und ein dabei auftretendes Ruckeln überwiegend in diesen Gängen zu bemerken. Die übrigen Gänge könnten, ohne dass ein Durchrutschen bemerkbar sei, geschaltet werden. Aus technischer Sicht müsse das bei der Besichtigung festgestellte Ruckeln von einem Laien im Rahmen einer Probefahrt nicht bemerkt werden. Dies sei auch unabhängig davon, ob auf einen möglichen Defekt des Getriebes hingewiesen worden sei.

Die Kammer macht sich auch diese überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen S vollumfänglich zu eigen.

Danach war es zwar dem Kfz-Sachverständigen, der um den in Rede stehenden Mängel wusste und der besondere Kenntnisse darüber hat, wie sich solche Mängel äußern und auf welches Verhalten er zu achten hat, ohne Weiteres möglich, das Ruckeln beim Schaltvorgang zwischen den Gängen 1 und 2 festzustellen. Aufgrund der Angaben des Sachverständigen, dass sich das Ruckeln jedoch nicht so stark auswirke, dass es zu einem „Kopfnicken“ komme, das Ruckeln nur beim Schalten zwischen den unteren Gängen auftrete, die Schaltung ansonsten problemlos funktioniere und das Fahrverhalten auch von anderen Umständen wie dem Gesamtzustand des Fahrzeugs, der Bereifung etc. abhänge, erscheint dem Gericht aber auch die Folgerung des Sachverständigen sehr gut nachvollziehbar, dass ein Laie der Defekt am Getriebe im Rahmen einer Probefahrt nicht auffallen müsse, auch nicht dann, wenn er zuvor auf einen möglichen Defekt hingewiesen worden sei. Vor dem Hintergrund, dass der Beklagte vorgetragen hat, dass dem Zeugen M bei der Überprüfung des Fahrzeugs nach der Rückgabe durch den Zeugen V im Rahmen einer Fahrt kein Ruckeln der Kupplung beziehungsweise des Getriebes festgestellt habe, kann sich die Kammer nicht die nach § 286 I 1 ZPO erforderliche hinreichende Überzeugung davon verschaffen, dass der Zeuge M positive Kenntnis von dem Mangel erlangt hatte.

Dies mag für den Kläger auf den ersten Blick unverständlich erscheinen. Bei genauerer Betrachtung ist es jedoch so, dass bereits nicht erkennbar ist, über welche Fachkenntnisse der Zeuge M denn überhaupt verfügen soll, die ihn in die Lage versetzen sollten, ein mögliches Ruckeln bei der Fahrt mit einem Gebrauchtwagen mit einem Getriebeschaden in Verbindung zu bringen. Es ist hierbei auch zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug durch den Zeugen V eben nicht allein wegen eines Mangels des Getriebes zurückgegeben worden ist, sondern auch andere Mängel, insbesondere der Ölverlust, im Raum standen. Der Zeuge M musste aus diesem Grund nicht zwingend davon ausgehen, dass ein solches Ruckeln beziehungsweise ein Defekt des Getriebes tatsächlich vorlag. Vortrag (und Beweisantritt) des Klägers, dass und wie der Zeuge M das Ruckeln tatsächlich festgestellt und dem vom Zeugen V behaupteten Mangel zugeordnet hat, fehlt. Hinzu kommt, dass offensichtlich auch der Kläger bei der durch ihn durchgeführten Probefahrt, unabhängig von der Länge derselben, ein derart starkes Ruckeln, dass sich für ihn das Vorliegen eines Defekts aufgedrängt hätte, nicht hat feststellen können. Anderenfalls hätte er das Fahrzeug sicherlich nicht erworben.

Eine Aufklärungspflicht darüber, dass ein Voreigentümer des Fahrzeugs vom Kaufvertrag zurückgetreten ist und dabei neben anderen Mängeln auch einen Mangel am Getriebe behauptet hat, den der Verkäufer aber nicht positiv hat feststellen können, besteht nicht.

Dass der Zeuge V nach seinen glaubhaften Angaben einen Kaufvertrag mit dem Autohaus A geschlossen hat, der rückabgewickelt worden sei, spricht zwar sehr für die ursprünglich klägerseits aufgestellte Behauptung, dass es sich bei dem vorliegend mit dem Beklagten geschlossenen Kaufvertrag um ein Umgehungsgeschäft gehandelt habe, um die Gewährleistung ausschließen zu können. Auch dieser Umstand führt im Zusammenspiel mit den oben dargelegten Indizien nicht zu einer hinreichenden Überzeugung der Kammer davon, dass der Beklagte beziehungsweise der Zeuge M von dem Mangel am Getriebe positive Kenntnis hatten, denn der behauptete Mangel am Getriebe war nach dem oben Gesagten jedenfalls nicht alleiniger Grund für die Rückabwicklung des Kaufvertrags mit dem Zeugen V.

c) Die Kammer ist nicht davon überzeugt, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Pkw um ein Unfallfahrzeug handelt. Der Kläger hat seine dahin gehende Behauptung nicht beweisen können. Die Vernehmung des vom Kläger benannten Zeugen V zu dieser Thematik war unergiebig; der Zeuge hat nach seinen Angaben zu solchen möglichen Unfallschäden keinerlei Feststellungen getroffen und dementsprechend dem Beklagten auch nichts hierzu mitgeteilt, wie vom Kläger behauptet.

II. Andere Anspruchsgrundlage kommen nicht in Betracht.

III. Die Nebenforderungen fallen mit der Hauptforderung.

PDF erstellen