- Ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung erfüllt nicht die in § 506 II BGB (in der – auch heute noch geltenden – Fassung vom 29.07.2009) statuierten Voraussetzungen an eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe bei Nutzungsverträgen.
- Die Vorschrift des § 506 II BGB trifft eine abschließende Regelung dazu, bei welchen Fallgestaltungen sonstige entgeltliche Finanzierungshilfen i. S. des § 506 I BGB (hier in der Fassung vom 20.09.2013) im Bereich von Nutzungsverträgen anzunehmen sind. Eine ergänzende Heranziehung des § 506 I BGB (hier in der Fassung vom 20.09.2013) auf von § 506 II BGB nicht erfasste Leasingverträge (insbesondere Leasingverträge mit Kilometerabrechnung) verbietet sich.
- § 506 II Nr. 3 BGB (in der – auch heute noch geltenden – Fassung vom 29.07.2009) ist nicht analog auf Leasingverträge mit Kilometerabrechnung anzuwenden.
- Ein Widerrufsrecht des Leasingnehmers nach §§ 495, 355 BGB besteht demnach bei solchen Leasingverträgen nicht.
BGH, Urteil vom 24.02.2021 – VIII ZR 36/20
Sachverhalt: Der Kläger schloss am 14.01.2015 als Verbraucher mit der Beklagten einen Leasingvertrag über ein Neufahrzeug, dessen Kaufpreis 44.113,30 € brutto betrug. Der Vertrag sieht eine Leasingsonderzahlung von 9.961,50 € brutto sowie 48 monatliche Raten von 200 € brutto vor. Nach Ablauf der vierjährigen Vertragslaufzeit sollte die Gesamtlaufleistung 60.000 km nicht überschreiten. Zudem trifft der Vertrag Regelungen zur Abrechnung von Mehr- oder Minderkilometern und zum Ausgleich eines etwaigen Minderwerts bei Vertragsende. Eine Restwertgarantie des Klägers ist dagegen nicht vereinbart.
Der Vertragsurkunde waren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, nach denen diese in einen vom Kläger geschlossenen Kaufvertrag eintritt, und eine Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite beigefügt. Außerdem enthält die Vertragsurkunde eine Widerrufsinformation.
Der Kläger leistete mehrere Jahre lang die vereinbarten Leasingraten. Mit Schreiben vom 19.03.2018 erklärte er dann den Widerruf des Leasingvertrags und kündigte an, die Raten nur noch unter Vorbehalt der Rückforderung zu entrichten. Nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit wurde der Vertrag am 15.04.2019 bedingungsgemäß abgewickelt, wobei das Fahrzeug bei Rückgabe noch einen Wert von 24.139,90 € hatte und dem Kläger wegen Minderkilometern ein Betrag von 649,30 € rückvergütet wurde.
Der Kläger, der bereits vor Ablauf der Vertragslaufzeit Klage erhoben hatte, hat zuletzt – jeweils nebst Zinsen – die Rückzahlung sämtlicher Leasingzahlungen in Höhe von 19.561,50 € und die Erstattung außergerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 691,33 € verlangt. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe sein Widerrufsrecht zu spät ausgeübt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht unter Hinweis darauf zurückgewiesen, dem Kläger habe schon kein Widerrufsrecht zugestanden. Die Revision des Klägers, der damit sein Klagebegehren weiterverfolgte, hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: [5] I. Das Berufungsgericht (OLG Stuttgart, NJW-RR 2020, 299) hat zur Begründung seiner Entscheidung – soweit für das Revisionsverfahren von Interesse – im Wesentlichen ausgeführt:
[6] Dem Kläger habe weder ein gesetzliches noch ein vertragliches Widerrufsrecht zugestanden. Im Streitfall fänden gemäß Art. 229 § 32 I, § 38 I, § 40 I EGBGB die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 14.01.2015 geltenden Fassung Anwendung.
[7] Ein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 506 BGB i. V. mit § 495 I BGB in der damals geltenden Fassung habe nicht bestanden, weil der abgeschlossene Kilometerleasingvertrag nicht die Voraussetzungen der in § 506 II BGB aufgeführten Varianten erfülle und ein Rückgriff auf § 506 I BGB ebenfalls nicht in Betracht komme. Der Kläger sei weder zum Erwerb des Leasingfahrzeugs verpflichtet, noch könne die Beklagte von ihm den Erwerb verlangen, sodass eine Widerrufsbefugnis nach § 506 II Nr. 1 und Nr. 2 BGB ausscheide. Auch die Bestimmung des § 506 II Nr. 3 BGB sei nicht einschlägig, da der Kläger nicht, wie nach dem Wortlaut dieser Vorschrift erforderlich, „für einen bestimmten Wert des Gegenstands einzustehen“ habe.
[8] Dies folge bereits daraus, dass ein „bestimmter Wert“ ausweislich der Gesetzesbegründung nur dann vereinbart sei, wenn im Vertrag eine feste Zahl genannt sei. Daneben fehle es auch an einer Einstandspflicht des Klägers. Er sei zwar zum Ausgleich einer Wertminderung verpflichtet, wenn sich das Fahrzeug bei Vertragsablauf nicht in einem dem Alter und der vereinbarten Fahrleistung entsprechenden Zustand befinde. Bezugspunkt dieser Ersatzpflicht sei jedoch nicht ein anfänglich kalkulierter, bestimmter Wert, sondern der Wert des Leasingobjekts in ordnungsgemäßem Erhaltungszustand bei Vertragsende. Das Risiko, dass der (Markt-)Wert des Fahrzeugs unabhängig von seinem Erhaltungszustand von der ursprünglichen Erwartung abweiche, trage daher nicht der Kläger, der gerade nicht für einen bestimmten Wert einzustehen habe.
[9] Auch bezüglich der vereinbarten Verpflichtung des Klägers, gefahrene Mehrkilometer auszugleichen, handele es sich nicht um ein Einstehen für einen bestimmten „Wert des Gegenstands“. Denn dieser Anspruch beziehe sich nur auf den Umfang der Nutzung des Leasinggegenstands. Dieser habe zwar auch Einfluss auf dessen Wert, sei aber grundsätzlich unabhängig von diesem, weswegen der Kläger auch insoweit nicht das Risiko trage, dass sich der Markt ungünstig entwickele.
[10] Der streitgegenständliche Kilometerleasingvertrag unterfalle auch nicht der Bestimmung des § 506 I BGB in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung. Ausweislich der Gesetzesbegründung habe im Anschluss an die Verbraucherkreditrichtlinie in § 506 II BGB abschließend geregelt werden sollen, welche Verbraucherverträge über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstands entgeltliche Finanzierungshilfen darstellten.
[11] Auch eine analoge Anwendung des § 506 II BGB auf Kilometerleasingverträge komme mangels Bestehens einer planwidrigen Regelungslücke nicht in Betracht. Die Gesetzesbegründung belege, dass der Gesetzgeber Kilometerleasingverträge bewusst von dem Anwendungsbereich der genannten Vorschrift ausgenommen habe. Jedenfalls sei es aber nicht planwidrig, dass § 506 BGB in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung für Kilometerleasingverträge nicht gelte.
[12] Die im Wortlaut des § 506 II Nr. 3 BGB angelegte Differenzierung zwischen Leasingverträgen mit Restwertgarantie und sonstigen Leasingvereinbarungen beruhe auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers, sodass ein unbeabsichtigtes Abweichen von dem Regelungsplan nicht gegeben sei. Dies lasse sich insbesondere der Gesetzesbegründung entnehmen, deren zwischen mehreren Fällen differenzierenden Formulierung zeige, dass dem Gesetzgeber bewusst gewesen sei, dass es neben den genannten Verträgen mit Restwertgarantie auch andere Verträge gebe, bei denen der Verbraucher eine solche Garantie nicht übernehme. Die dort gebrauchte Wendung „solche Nutzungsverträge“, „bei deren Ende der Verbraucher einen im Vertrag festgesetzten Restwert garantiert“, impliziere, dass es spiegelbildlich auch solche Verträge gebe, bei denen dies nicht der Fall sei. Dies mache auch die in der Gesetzesbegründung vorgenommene Definition eines Vertrags „mit einem bestimmten Wert“ als einen Vertrag, in dem „ein bestimmter Betrag genannt“ sei, deutlich. Wer eine solche Formulierung verwende, dem sei bewusst, dass dies eine Abgrenzung von Verträgen bedeute, bei denen ein solcher Betrag gerade nicht aufgeführt sei. Dass diese Differenzierung nicht versehentlich erfolgt sei, zeige der in der Gesetzesbegründung angeführte Gesichtspunkt, ein Vertrag mit Restwertgarantie weiche so deutlich vom Leitbild des Mietvertrags ab, dass seine Besserstellung gegenüber anderen entgeltlichen Finanzierungshilfen nicht gerechtfertigt sei.
[13] Unabhängig davon wäre eine – unterstellt unbewusste – Lücke des Gesetzes jedenfalls nicht planwidrig. Vielmehr entspreche es dem gesetzlichen Konzept, Kilometerleasingverträge von dem Anwendungsbereich des § 506 BGB a.F. auszunehmen. Dies folge zunächst aus der zweifellos bewusst getroffenen und eindeutigen Entscheidung des Gesetzgebers, nur solche Verträge hierunter zu fassen, bei denen im Vertrag durch eine Zahl ein bestimmter (Rest-)Wert festgelegt sei. Selbst wenn vergleichbare wirtschaftliche Verhältnisse eine Gleichbehandlung anderer Verträge nahelegen würden, schiede damit eine analoge Anwendung des § 506 BGB auf solche Vereinbarungen aus.
[14] Davon abgesehen entspreche es auch dem hinter der vorgenommenen Typisierung stehenden Regelungskonzept des Gesetzgebers, dass Kilometerleasingverträge nicht von § 506 BGB erfasst seien. Diese Vorschrift solle nach der Gesetzesbegründung nur anwendbar sein, wenn ein Vertragstyp in die Nähe derjenigen Verträge gerate, bei denen eine Erwerbsverpflichtung des Verbrauchers bestehe. Dagegen hätten solche Vereinbarungen, die sich in der Nähe des Leitbilds „Mietvertrag“ hielten, von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen sein sollen. Um eine solche Abrede handele es sich bei einem Kilometerleasingvertrag. Hier gehe es nicht um den Erwerb des Leasingobjekts, sondern – wie beim Mietvertrag – um seine Nutzung für eine gewisse Zeit. Auch trage der Leasingnehmer – ähnlich wie im Falle einer mietrechtlichen Vereinbarung der Mieter – nicht das kalkulatorische Risiko für den Wert des Leasingobjekts. Die Verpflichtung des Leasingnehmers, Mehrkilometer auszugleichen, entferne den Kilometerleasingvertrag nicht entscheidend vom Leitbild des Mietvertrags. Denn auch bei einem solchen bestehe im Falle nicht vertragsgemäßer, übermäßiger Nutzung ein Ersatzanspruch des Vermieters.
[15] Die Erwägungen des BGH in seiner Entscheidung aus dem Jahr 1996 zur Einordnung von Kilometerleasingverträgen als Finanzierungsleasing ließen sich nicht auf das neue gesetzgeberische Regelungskonzept übertragen. Denn nunmehr sei nicht mehr entscheidend, ob der Leasinggeber eine Vollamortisation anstrebe, sondern allein der Umstand, ob der Leasingnehmer eine solche auch garantiere.
[16] Schließlich führe auch § 511 BGB in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung nicht zur Anwendung des § 506 BGB auf Kilometerleasingverträge. Es sei nicht als Umgehung einzuordnen, wenn ein Vertragstyp gewählt werde, der nach dem gesetzgeberischen Konzept gerade nicht unter die letztgenannte Vorschrift falle, weil er sich in entscheidenden Punkten von den geregelten Fällen unterscheide.
[17] Ein vertragliches Widerrufsrecht sei dem Kläger ebenfalls nicht eingeräumt worden. Eine Widerrufsbelehrung, die um eine vermeintliche gesetzliche Pflicht zu erfüllen oder vorsorglich erteilt werde, obwohl ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht bestehe, sei aus der maßgeblichen Sicht des durchschnittlichen Kunden bei der gebotenen objektiven Auslegung nicht als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts zu verstehen.
[18] Unabhängig davon, dass dem Kläger ein Widerrufsrecht nicht zugestanden habe, habe er ein solches auch verspätet ausgeübt, weil er aufgrund der erteilten Widerrufsbelehrung über alle hierfür erforderlichen Informationen verfügt habe.
[19] II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Revision ist daher zurückzuweisen. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass dem Kläger weder ein gesetzliches noch ein vertragliches Widerrufsrecht zustand, weswegen er die geleisteten Leasingzahlungen nicht nach § 355 III 1 BGB i. V. mit § 346 BGB oder aufgrund vertraglicher Abreden zurückverlangen kann und auch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten (§§ 280 I, II, 286 I 1, II Nr. 3, §§ 288 IV, 249 BGB) nicht besteht.
[20] 1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass dem Kläger ein gesetzliches Widerrufsrecht gemäß §§ 506 I, 495 BGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden und damit maßgeblichen (vgl. Art. 229 § 32 I EGBGB) Fassung vom 20.09.2013 (im Folgenden: a.F.) i. V. mit § 506 II BGB in der seit 29.07.2009 unveränderten Fassung nicht zustand.
[21] a) Die Vorschrift des § 506 I BGB a.F. (heute ebenfalls § 506 I BGB, allerdings in veränderter Fassung) billigte einem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB bei Verträgen zu, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährte. Für Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstands bestimmte § 506 II 1 BGB (inhaltlich identisch mit heutiger Fassung, daher im Folgenden: [a.F.]) im Wege einer enumerativen Aufzählung, unter welchen Voraussetzungen diese als entgeltliche Finanzierungshilfe (i. S. des Abs. 1) gelten sollten. Eine ein Widerrufsrecht auslösende entgeltliche Finanzierungshilfe sollte danach bei den genannten Nutzungsverträgen gegeben sein, wenn entweder der Verbraucher zum Erwerb des Gegenstands verpflichtet war (Nr. 1), wenn der Unternehmer vom Verbraucher den Erwerb des Gegenstands verlangen konnte (Nr. 2) oder wenn der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags für einen bestimmten Wert des Gegenstands einzustehen hatte (Nr. 3).
[22] b) Die Regelungen des § 506 I, II 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB [a.F.] lehnen sich an die Begriffsbestimmungen und an die Systematik der vom deutschen Gesetzgeber hierdurch umgesetzten Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2008 über Kreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008 L 133, 66; im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie oder Richtlinie) an. Nach der Legaldefinition in Art. 3 lit. c der Richtlinie zählen zu den von ihrem Geltungsbereich erfassten Kreditverträgen (Art. 2 I) Kredite in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer sonstigen ähnlichen Finanzierungshilfe. Allerdings nimmt die Verbraucherkreditrichtlinie in Art. 2 II lit. d Miet- und Leasingverträge, bei denen weder in dem Vertrag selbst noch in einer gesonderten Vereinbarung eine – auch einseitig vom Vermieter/Leasinggeber auslösbare – Verpflichtung des Mieters/Leasingnehmers zum Erwerb des Miet- oder Leasinggegenstands vorgesehen ist, ausdrücklich aus. Anders als die Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu bedenken gegeben hat, besteht kein Anlass, die Sache gemäß Art. 267 AEUV dem EuGH zur Auslegung des Art. 2 II lit. d der Richtlinie vorzulegen. Die richtige Auslegung dieser Norm (Herausnahme von Leasingverträgen, die keine Erwerbspflicht auslösen, aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie) ist angesichts ihres Wortlauts und Regelungssystematik sowie des Regelungszwecks der Richtlinie derart offenkundig zu beantworten, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt („acte claire“; vgl. etwa EuGH, Urt. v. 09.09.2015 – C-72/14 und C-197/14, ECLI:EU:C:2015:564 = juris Rn. 55 ff., BGH, Urt. v. 21.08.2019 – VIII ZR 263/18, WM 2019, 2078 Rn. 49; Urt. v. 28.07.2020 – XI ZR 288/19, BGHZ 226, 310 Rn. 31 m. w. Nachw.).
[23] Den Regelungen in Art. 3 lit. c und Art. 2 II lit. d der Verbraucherkreditrichtlinie trugen § 506 I, II 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB [a.F.] Rechnung, die der Umsetzung der Richtlinie dienten (Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 16/11643, S. 91, 92). Zusätzlich machte der Gesetzgeber durch die Schaffung eines weiteren, in § 506 II 1 Nr. 3 BGB [a.F.] aufgeführten Tatbestands von der ihm durch die Richtlinie trotz des Gebots der Vollharmonisierung (Art. 22 I der Richtlinie) eingeräumten Befugnis (vgl. Erwägungsgrund Nr. 10 der Verbraucherkreditrichtlinie) Gebrauch, für Kreditverträge, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen, innerstaatliche Vorschriften zu schaffen, die den Bestimmungen der Verbraucherkreditrichtlinie oder manchen ihrer Bestimmungen ganz oder zum Teil entsprechen. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollten damit „solche Finanzierungsverträge“ erfasst sein, bei „denen zwar keine Erwerbspflicht besteht, aber der Verbraucher für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat“ (BT-Drs. 16/11643, S. 92).
[24] c) Frei von Rechtsfehlern und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht angenommen, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Kilometerleasingvertrag nicht die Voraussetzungen des § 506 II 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BGB [a.F.] erfüllt. Er legte dem Kläger weder eine Erwerbspflicht auf (Nr. 1), noch sah er die Befugnis der Beklagten vor, vom Kläger – in Form eines Andienungsrechts oder auf sonstige Weise (vgl. hierzu BT-Drs. 16/11643, S. 92) – den Erwerb des Fahrzeugs zu verlangen (Nr. 2). Der Kläger hatte auch nicht, wie in § 506 II 1 Nr. 3 BGB [a.F.] vorausgesetzt, bei Beendigung des Vertrags für einen bestimmten Wert des Gegenstands einzustehen. Er übernahm nach den vertraglichen Regelungen nicht eine – wie auch immer geartete – Einstandspflicht für den Wert des geleasten Fahrzeugs bei Ablauf der Leasingzeit. Denn er ging keine Restwertgarantieverpflichtung ein, sondern hatte lediglich bei Ablauf des Vertrags 0,15 % des Nettokaufpreises für 1.000 gefahrene Mehrkilometer zu vergüten, soweit die Freigrenze von 2.500 km überschritten war (vorgedruckte Vereinbarung auf S. 1 des Leasingvertrags), und einen etwaigen Minderwert, der durch eine nachteilige Abweichung des Zustands des Leasingobjekts gegenüber dem vereinbarten Zustand bei Rückgabe verursacht wurde, auszugleichen (Ziffer XVI 2 und 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten). Davon abgesehen war im Leasingvertrag ein „fester Wert“ des Fahrzeugs, der nach der Gesetzesbegründung nur dann gegeben ist, wenn im Vertrag eine feste Zahl vereinbart ist (BT-Drs. 16/11643, S. 92), nicht bestimmt (vgl. etwa OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 03.06.2020 – 17 U 813/19, juris Rn. 27 m. w. Nachw.; v. Westphalen/Woitkewitsch, Leasingvertrag, 7. Aufl., Rn. M 307, will dagegen den Begriff „fester Wert“ abweichend von der Gesetzesbegründung erweiternd auslegen).
[25] d) Entgegen der Auffassung der Revision ist der zwischen den Parteien geschlossene Kilometerleasingvertrag auch nicht als außerhalb der Tatbestände des § 506 II 1 BGB [a.F.] anzusiedelnde Finanzierungshilfe i. S. des § 506 I BGB a.F. einzuordnen. Ein Rückgriff auf diese Vorschrift verbietet sich nicht nur aufgrund des Wortlauts des § 506 II 1 BGB [a.F.], sondern auch angesichts der vom deutschen Gesetzgeber in Anknüpfung an die Regelungssystematik der Verbraucherkreditrichtlinie gewählten Gesetzessystematik und der in den Gesetzesmaterialien niedergelegten Erwägungen. Hieraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber für die Fallgestaltung einer entgeltlichen Nutzung eines Gegenstands in § 506 II 1 BGB [a.F.] abschließende Sonderregelungen dazu getroffen hat, unter welchen Voraussetzungen diese als „sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe“ zu gelten hatten (BT-Drs. 16/11643, S. 91 f.). Die Bestimmung des § 506 II 1 BGB [a.F.] erschöpft sich – anders als die Revision meint – nicht darin, unwiderlegliche Vermutungen (vgl. hierzu etwa MünchKomm-BGB/Schürnbrand/Weber, 8. Aufl., § 506 Rn. 27; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearb. 2012, § 506 Rn. 32) zu schaffen, sondern trifft zugleich eine abschließende Regelung dazu, bei welchen Fallgestaltungen „sonstige entgeltliche Finanzierungshilfen“ i. S. des § 506 I BGB a.F. im Bereich von Nutzungsverträgen anzunehmen sind. Eine ergänzende Heranziehung des § 506 I BGB a.F. auf von § 506 II 1 BGB [a.F.] nicht erfasste Leasingverträge ist damit ausgeschlossen (so auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.10.2012 – I-24 U 15/12, NJW-RR 2013, 1069, 1070 f.; OLG Hamm, Urt. v. 04.09.2020 – 30 U 32/20, juris Rn. 621Hinweis des BGH: Revision anhängig unter VIII ZR 299/20.; Urt. v. 04.09.2020 – 30 U 12/20, juris Rn. 68; LG Essen, Urt. v. 28.05.2020 – 6 O 34/20, juris Rn. 55; MünchKomm-BGB/Schürnbrand/Weber, a. a. O., § 506 Rn. 28 und Rn. 25; v. Westphalen/Woitkewitsch, a. a. O., Rn. M 306; Pöschke, in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 15. Aufl., § 506 Rn. 11; Skusa, NJW 2011, 2993, 2995 f.; Reinking, DAR-Extra 2012, 738, 739; Godefroid, SVR 2013, 161, 164; Herresthal, ZVertriebsR 2020, 355, 360; a. A. AG Bielefeld, Urt. v. 08.05.2012 – 412 C 102/11, DAR 2012, 468, 470; Bülow, WM 2014, 1413 f.; ders., in Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 10. Aufl., § 506 BGB Rn. 81; Finkenauer/Brand, JZ 2013, 273, 276; differenzierend BeckOGK/Haertlein, Stand: 01.12.2020, § 506 BGB Rn. 28 [§ 506 I BGB sei anwendbar auf gewisse Gebrauchsüberlassungsverträge, die nicht als Nutzungsverträge i. S. des Abs. 2 zu qualifizieren seien, wie der Mietkauf und das Sale-and-lease-back-Verfahren]).
[26] aa) Anders als bei der Schaffung des am 01.01.1991 in Kraft getretenen Verbraucherkreditgesetzes, dessen Regelungen aufgrund der Schuldrechtsmodernisierung ab dem 01.01.2002 inhaltlich unverändert in das Bürgerliche Gesetzbuch überführt wurden, legte der Gesetzgeber durch § 506 II 1 BGB [a.F.] nunmehr in einer Norm verbindlich fest, wie der in § 506 I BGB a.F. verwendete unbestimmte Rechtsbegriff in den Fällen entgeltlicher Gebrauchsüberlassungsverträge zu verstehen ist (vgl. auch Zahn, NJW 2019, 1329, 1331). Dass er die Aufzählung in § 506 II 1 BGB [a.F.] als umfassende und abschließende Bestimmung des Vorliegens „sonstiger entgeltlicher Finanzierungshilfen“ bei Gebrauchsüberlassungsverträgen verstanden wissen wollte, zeigt sich bereits daran, dass er sich nicht damit begnügt hat, – nur Kerntatbestände umschreibende – Regelbeispiele „sonstiger entgeltlicher Finanzierungshilfen“ bei diesen Verträgen anzuführen. Vielmehr hat er eine enumerative Aufzählung der Fälle vorgenommen, in denen eine entsprechende Finanzierungshilfe anzunehmen ist, und hat hierbei gerade nicht zum Ausdruck gebracht, dass er damit das Vorliegen einer „sonstigen entgeltlichen Finanzierungshilfe“ bei Nutzungsverträgen nur ausschnittsweise regeln wollte. Hätte er § 506 II 1 BGB [a.F.] einen abschließenden Regelungsgehalt nicht zubilligen wollen, hätte es – wie auch sonst in Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Fall – nahegelegen, dies durch die Verwendung des Begriffs „insbesondere“ oder ähnlicher Formulierungen zum Ausdruck zu bringen.
[27] bb) Dass der Gesetzgeber mit § 506 II 1 BGB [a.F.] nicht nur einzelne Fälle von Finanzierungshilfen bei entgeltlichen Gebrauchsüberlassungsverträgen auszugsweise erfassen wollte, ergibt sich zudem aus den Gesetzesmaterialien. Ausweislich der Gesetzesbegründung war der Gesetzgeber bestrebt, durch die Vorschrift des § 506 II 1 BGB [a.F.] sicherzustellen, Finanzierungshilfen von bloßen entgeltlichen Gebrauchsüberlassungsverträgen, also von Verträgen, für die der Verbraucher nur für eine Nutzung auf Zeit haftet, abzugrenzen. Solche Verträge sollten wegen der abweichenden Interessenlage nicht unter die – grundsätzlich eine Vollharmonisierung einfordernde (Art. 22 I) – Richtlinie fallen und auch nicht von den nationalen Umsetzungsvorschriften erfasst werden (BT-Drs. 16/11643, S. 92). Die Absicht, unter Orientierung an der durch die Verbraucherkreditrichtlinie vorgenommene Interessenbewertung Leasingverträge in Form „sonstiger entgeltlicher Finanzierungshilfen“ von bloßen Nutzungsverträgen abzugrenzen, lag auch der überschießend zur Umsetzung der Richtlinie aufgenommenen Bestimmung des § 506 II 1 Nr. 3 BGB [a.F.] zugrunde. Denn nach den Gesetzesmaterialien „ist nicht ersichtlich, warum Verträge mit einer Restwertgarantie anders behandelt werden sollten als Verträge mit einer Erwerbsverpflichtung“ (BT-Drs. 16/11643, S. 92).
[28] Den in der Gesetzesbegründung angestellten Erwägungen ist damit zu entnehmen, dass dem Gesetzgeber daran gelegen war, Miet- und Leasingverträge nur in den von der Verbraucherkreditrichtlinie eng umrissenen Fällen (Art. 2 II lit. d der Richtlinie, § 506 II 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB [a.F.]) und in dem von ihm ausdrücklich als mit einer Erwerbspflicht des Mieters/Leasingnehmers vergleichbar angesehenen Fall der Übernahme einer Restwertgarantie als „sonstige entgeltliche Finanzierungshilfen“ zu qualifizieren (so i. E. auch Skusa, NJW 2011, 2993, 2996) und hierdurch ein Unterscheidungskriterium zu sich in einer entgeltlichen Nutzung erschöpfenden Verträgen einzuführen. Die vom Gesetzgeber durch § 506 II 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BGB [a.F.] angestrebte Abgrenzung „sonstiger entgeltlicher Finanzierungshilfen“ von „bloßen Gebrauchsüberlassungsverträgen“ (BT-Drs. 16/11643, S. 92) würde aber unterlaufen, wenn man diese Bestimmung lediglich – mit der Revision – als bloße Teilregelungen für Finanzierungsleasingverträge auffassen würde mit der Folge, dass bei solchen Verträgen zusätzlich der unbestimmte und ausfüllungsbedürftige Rechtsbegriff der „sonstigen entgeltlichen Finanzierungshilfe“ i. S. des § 506 I BGB a.F. heranzuziehen wäre.
[29] cc) Soweit die Revision – einer vereinzelt im Schrifttum vertretenen Auffassung folgend – meint, die Bestimmungen des § 506 II 1 BGB [a.F.] regele Fälle, die „nach der Grundkonzeption des § 506 I BGB a.F. nicht Kreditqualität [hätten], aber dennoch als sonstige Finanzierungshilfen behandelt“ würden (Bülow, WM 2014, 1413, 1414), findet dies weder im Gesetzestext noch in den Materialien eine Stütze. Die genannte Literaturstimme meint, § 506 II 1 BGB [a.F.] erfasse in Ergänzung des Abs. 1 und zur Umsetzung der Richtlinie nur solche Leasingverträge, die nicht durch Vollamortisation und Substanzverzehr geprägt seien, was auch bei den dort genannten Leasingverträgen mit Erwerbspflicht oder Andienungsrecht der Fall sein könne. Demgegenüber fielen unter § 506 I BGB a.F. alle Finanzierungsleasingverträge, bei denen eine Vollamortisation und ein Substanzverzehr feststellbar seien, also auch ein Kilometerleasingvertrag (Bülow, WM 2014, 1413, 1414).
[30] (1) Diese Auffassung beruht auf der Annahme, der Gesetzgeber habe mit der Verwendung des Begriffs „sonstige Finanzierungshilfe“ in § 506 I BGB a.F. die in Art. 3 lit. c der Richtlinie aufgeführten „ähnlichen Finanzierungshilfen“, die letztlich auf die Vergleichbarkeit zum Eigentumserwerb abstellen (Art. 2 II lit. d der Richtlinie), nicht vollständig ausgeschöpft, weswegen es ergänzend der Regelungen in § 506 II 1 BGB [a.F.] bedurft habe, um Richtlinienkonformität herzustellen (Bülow, WM 2014, 1413 f.). Davon abgesehen, dass solche Fälle kaum vorstellbar sind, weil bei einer Erwerbspflicht des Leasingnehmers oder einem Andienungsrecht des Leasinggebers eine Vollamortisation des Leasinggebers an sich gewährleistet ist (vgl. BGH, Urt. v. 05.06.1996 – VIII ZR 151/95, BGHZ 133, 71, 75; Urt. v. 11.01.2018 – IX ZR 295/16, NJW 2018, 1471 Rn. 29; jeweils zum Andienungsrecht), steht dies nicht im Einklang mit der bereits beschriebenen Konzeption des Gesetzes.
[31] (2) Der Gesetzgeber wollte mit § 506 I BGB a.F. den Vorgaben in Art. 3 lit. c der Richtlinie (BT-Drs. 16/11643, S. 91) und mit § 506 II 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB [a.F.] dem in Art. 2 II lit. d der Richtlinie eng gezogenen Anwendungsbereich (BT-Drs. 16/11643, S. 91 f.) Rechnung tragen. Sinn der Bestimmungen in § 506 II 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB [a.F.] ist es nicht, eine in § 506 I BGB a.F. vermeintlich angelegte Umsetzungslücke zu schließen, sondern die in der Verbraucherkreditrichtlinie für Miet- und Leasingverträge, die anders als gewöhnliche Kreditverträge nur teilweise vom Anwendungsbereich der Richtlinie erfasst sind, getroffene klare Unterscheidung zwischen Finanzierungshilfen und bloßen Nutzungsverträgen – dem Vollharmonisierungsgebot in Art. 22 I der Richtlinie entsprechend – in nationales Recht umzusetzen. So heißt es in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/11643, S. 92) wörtlich:
„Sinn der Vorschrift ist es, die Finanzierungshilfen von bloßen Gebrauchsüberlassungsverträgen, insbesondere Mietverträgen abzugrenzen. Diese sind vom Anwendungsbereich der Richtlinie nicht umfasst und sollen wegen der abweichenden Interessenlage auch von den Umsetzungsvorschriften nicht erfasst werden.“
[32] Aus dem Umstand, dass der Kreis der „sonstigen entgeltlichen Finanzierungshilfen“ bei entgeltlichen Nutzungsverträgen um die in § 506 II 1 Nr. 3 BGB [a.F.] genannte, in Art. 2 II lit. d der Richtlinie nicht vorgesehene Fallgruppe der Restwertgarantie erweitert worden ist, lässt sich ebenfalls nicht ableiten, dass der Gesetzgeber in § 506 II 1 BGB [a.F.] für Nutzungsverträge nur eine Teilregelung treffen und im Übrigen einen Rückgriff auf § 506 I BGB a.F. zulassen wollte. Im Gegenteil macht diese vom Gesetzgeber gesondert begründete Aufnahme des weiteren Tatbestands des § 506 II 1 Nr. 3 BGB [a.F.] deutlich, dass der Gesetzgeber im Rahmen des § 506 II 1 BGB [a.F.] eine abschließende Regelung treffen und Abs. 1 dieser Vorschrift keine Auffangfunktion beimessen wollte.
[33] (3) Die Intention des Gesetzgebers, in § 506 II 1 BGB [a.F.] eine umfassende Regelung für die Fälle der „sonstigen entgeltlichen Finanzierungshilfen“ bei Nutzungsverträgen zu treffen, wird auch dadurch belegt, dass die in der Terminologie des Gesetzes nicht mehr Erwähnung findenden Finanzierungsleasingverträge (nur) „in aller Regel unter § 506 II BGB-E fallen“ (BT-Drs. 16/11643, S. 93), gleichwohl aber die für sämtliche Finanzierungsleasingverträge in den bisherigen Vorschriften der §§ 499 II, 500 BGB getroffenen Regelungen, die unter anderem ein Widerrufsrecht des Verbrauchers vorsahen, ersatzlos gestrichen werden sollten (BT-Drs. 16/11643, S. 92, 93). Der Gesetzgeber sah also keine Veranlassung, ein Widerrufsrecht für alle Fälle des Finanzierungsleasings aufrechtzuerhalten (vgl. Zahn, NJW 2019, 1329, 1332, Strauß, SVR 2011, 206, 208). Daraus folgt, dass für solche Verträge generell ein Rückgriff auf § 506 I BGB a.F. nicht möglich sein sollte. Der Gesetzgeber hielt es letztlich für ausreichend, dass in den nun in § 506 II 1 BGB [a.F.] gesetzlich geregelten Fallgruppen von (Finanzierungs-)Leasingverträgen unmittelbar ein Widerrufsrecht nach §§ 506 I, 495 BGB a.F. eingeräumt worden ist (vgl. BT-Drs. 16/11643, S. 92, 93).
[34] dd) Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich für ihre Deutung, wonach § 506 I BGB a.F. mit dem Tatbestandsmerkmal „sonstige entgeltliche Finanzierungshilfen“ die durch § 506 II 1 BGB [a.F.] nicht normierten Kilometerleasingverträge erfasse, auch nichts aus dem Passus in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/11643, S. 91) ableiten, wonach § 506 I BGB a.F. „die bisherige Regelung des § 499 I“ übernimmt und „damit […] die Vorschriften, die zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie geschaffen wurden, für alle Formen der Finanzierung [gelten]“ (so aber auch Bülow, WM 2014, 1413, 1414). Die Revision übergeht hierbei die sich daran anschließenden Aussagen in den Gesetzesmaterialien. Danach sollte mit der leicht modifizierten Fortgeltung des § 499 BGB in der Fassung vom 26.11.2001, die im Gegensatz zu § 506 I BGB a.F. noch die – mit der Verbraucherkreditrichtlinie nicht zu vereinbarenden – Einschränkungen auf „Zahlungsaufschübe von drei Monaten oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe“ vorsah, allein der Legaldefinition des Kreditvertrags in Art. 3 lit. c der Richtlinie Rechnung getragen (BT-Drs. 16/11643, S. 91), nicht dagegen der Anwendungsbereich der Richtlinie erweitert werden.
[35] Weiter lässt die Revision außer Acht, dass nach der gesetzgeberischen Intention der bisherige § 499 II BGB, der nach seinem Wortlaut – unter anderem – Finanzierungsleasingverträge ohne jede Unterscheidung erfasste und – mit Ausnahme der damals in § 500 BGB geregelten Besonderheiten – dem bisherigen § 499 II BGB unterstellte, nun als § 506 II 1 BGB [a.F.] mit den in den Nummern 1 bis 3 definierten Tatbeständen „neu gefasst“ werden sollte (BT-Drs. 16/11643, S. 91). Die in der Gesetzesbegründung zu § 506 I BGB a.F. niedergelegten Erwägungen (BT-Drs. 16/11643, S. 91 f.), die sich auch im Gesetzestext niedergeschlagen haben, lassen keinen Zweifel daran aufkommen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die frühere Regelung, die – gesetzlich nicht definierte – Finanzierungsleasingverträge als sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe im Sinne des damaligen § 499 I BGB einordnete, durch eine Bestimmung abgelöst werden sollte, die die einzelnen Fälle, in denen nun (Finanzierungs-)Leasingverträge als entsprechende Finanzhilfen zu bewerten waren (bzw. heute noch sind), erstmals enmerativ und trennscharf aufführte.
[36] Aufgrund der vorbezeichneten Umstände kommt der Vorschrift des § 506 I BGB a.F. hinsichtlich entgeltlicher Nutzungsverträge eine über die Regelungen in § 506 II 1 BGB [a.F.] hinausgehende Auffangfunktion für solche Leasingverträge (insbesondere für Kilometerleasingverträge) nicht zu, die von der letztgenannten Regelung nicht erfasst sind.
[37] 2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch eine analoge Anwendung des § 506 II 1 Nr. 3 BGB [a.F.] auf Kilometerleasingverträge verneint. Es fehlt entgegen der Ansicht der Revision sowohl an einer planwidrigen Regelungslücke als auch an einer vergleichbaren Interessenlage mit dem gesetzlich geregelten Tatbestand.
[38] a) Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (st. Rspr.; s. nur BGH, Urt. v. 14.12.2016 – VIII ZR 232/15, BGHZ 213, 136 Rn. 33; Urt. v. 18.01.2017 – VIII ZR 278/15, NVwZ-RR 2017, 372 Rn. 32; Urt. v. 27.06.2018 – IV ZR 222/16, BGHZ 219, 142 Rn. 23; Urt. v. 19.11.2019 – II ZR 233/18, WM 2020, 319 Rn. 19; Beschl. v. 11.10.2018 – V ZB 241/17, WM 2019, 514 Rn. 21; Beschl. v. 20.10.2020 – VI ZB 28/20, juris Rn. 10; jeweils m. w. Nachw.).
[39] aa) Eine Analogie setzt daher voraus, dass die Übertragung der gesetzlichen Regelung auf den ungeregelten Fall nicht durch eine gesetzgeberische Entscheidung ausgeschlossen ist (BGH, Urt. v. 14.12.2017 – IX ZR 118/17, ZIP 2018, 233 Rn. 15; Urt. v. 28.11.2019 – IX ZR 239/18, BGHZ 224, 177 Rn. 16).
[40] Die Lücke muss sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem – dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrunde liegenden – Regelungsplan ergeben (st. Rspr.; s. nur BGH, Urt. v. 17.11.2009 – XI ZR 36/09, BGHZ 183, 169 Rn. 23; Urt. v. 04.12.2014 – III ZR 61/14, NJW 2015, 1176 Rn. 9; Urt. v. 20.06.2016 – AnwZ (Brfg) 56/15, NJW-RR 2017, 249 Rn. 18; Urt. v. 14.12.2016 – VIII ZR 232/15, BGHZ 213, 136 Rn. 33; Urt. v. 18.01.2017 – VIII ZR 278/15, NVwZ-RR 2017, 372 Rn. 32; Beschl. v. 27.11.2003 – V ZB 43/03, WM 2004, 1594 unter III 3 b bb (2), insoweit in BGHZ 157, 97 nicht abgedruckt; Beschl. v. 25.08.2015 – X ZB 5/14, GRUR 2015, 1253 Rn. 19), wie er sich aus dem Gesetz selbst im Wege der historischen und teleologischen Auslegung ergibt (BGH, Urt. v. 14.12.2006 – IX ZR 92/05, BGHZ 170, 187 Rn. 15 m. w. Nachw.; Urt. v. 18.01.2017 – VIII ZR 278/15, NVwZ-RR 2017, 372 Rn. 32). Dabei muss die Planwidrigkeit aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden können (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urt. v. 13.04.2006 – IX ZR 22/05, BGHZ 167, 178 Rn. 18 m. w. Nachw.; Urt. v. 20.06.2016 – AnwZ (Brfg) 56/15, NJW-RR 2017, 249 Rn. 18; Urt. v. 18.01.2017 – VIII ZR 278/15, NVwZ-RR 2017, 372 Rn. 32; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 14.06.2007 – 2 BvR 1447/05 und 2 BvR 136/05, BVerfGE 118, 212, 243; Beschl. v. 25.01.2011 – 1 BvR 918/10, BVerfGE 128, 193, 210: „erkennbar planwidrige Gesetzeslücke“).
[41] bb) Weiter ist danach für eine Analogie erforderlich, dass die Interessenlage des gesetzlich geregelten Falls mit der des zu entscheidenden Falls übereinstimmt. Zusätzlich müssen auch die Wertungsgrundlage und die gesetzgeberische Interessenbewertung der Gesetzesnorm auf den zu entscheidenden Fall zutreffen (BGH, Urt. v. 14.12.2017 – IX ZR 118/17, ZIP 2018, 233 Rn. 15; Urt. v. 28.11.2019 – IX ZR 239/18, BGHZ 224, 177 Rn. 16).
[42] b) Gemessen an diesen Maßstäben ist für eine analoge Anwendung des § 506 II 1 Nr. 3 BGB [a.F.] kein Raum.
[43] aa) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass eine planwidrige Regelungslücke nicht festzustellen ist. Anders als die Revision – der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (vgl. etwa Urt. v. 02.10.2012 – 24 U 15/12, NJW-RR 2013, 1069 Rn. 27) und Stimmen in der Literatur (vgl. etwa Ball, FS Tolksdorf, 2014, S. 3, 6 ff.) folgend – meint, lässt sich weder der Gesetzeshistorie noch der in den Gesetzesmaterialien niedergelegten Regelungsabsicht des Gesetzgebers entnehmen, dass er bestrebt war, das bisher von der höchstrichterlichen Rechtsprechung für Kilometerleasingverträge geschaffene Verbraucherschutzniveau auch künftig zu erhalten, und die Umsetzung einer solchen Absicht lediglich aus Versehen unterblieben ist.
[44] (1) Die Vorschrift des § 506 II 1 BGB [a.F.] enthält – wie bereits oben unter II 1 d ausgeführt – eine enumerative Aufzählung der Tatbestände, in denen entgeltliche Nutzungsverträge als sonstige Finanzierungshilfe i. S. des § 506 I BGB a.F. gelten und daher vom Verbraucher widerrufen werden können. Bereits dies spricht eher gegen die Annahme einer ungewollten Regelungslücke (vgl. auch BGH, Urt. v. 13.03.2003 – I ZR 290/00, NJW 2003, 1932 unter B II 2 b bb (1) m. w. Nachw.; OLG München, Beschl. v. 30.03.2020 – 32 U 5462/19, juris Rn. 44). Dass die unterbliebene Aufnahme des Kilometerleasingvertrags in die in § 506 II 1 BGB [a.F.] enthaltene Aufzählung auf einer versehentlichen Nichteinbeziehung dieses Vertragstyps beruht, ist nicht festzustellen. Vielmehr ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien gerade im Gegenteil, dass der Gesetzgeber die Fälle der zum Widerruf des Verbrauchers berechtigenden „sonstigen entgeltlichen Finanzierungshilfen“ bei Miet- und Leasingverträgen bewusst auf die in § 506 II 1 BGB [a.F.] aufgeführten Tatbestände beschränken wollte.
[45] Im Hinblick auf die im Wortlaut der genannten Bestimmung und in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommenen Regelungsabsicht des Gesetzgebers lehnen der überwiegende Teil der Instanzrechtsprechung (etwa OLG München, Beschl. v. 30.03.2020 – 32 U 5462/19, juris Rn. 24 ff.; Beschl. v. 18.06.2020 – 32 U 7119/19, NJW-RR 2020, 1248 Rn. 50 ff.; OLG Stuttgart, Urt. v. 16.06.2020 – 6 U 330/19, juris Rn. 12 [unter Bezugnahme auf die Ausführungen im hiesigen Berufungsurteil]; OLG Hamm, Urt. v. 04.09.2020 – 30 U 32/20, juris Rn. 63 ff., Urt. v. 04.09.2020 – 30 U 12/20, juris Rn. 69 ff.; OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 03.06.2020 – 17 U 813/19, juris Rn. 30 ff.2Hinweis des BGH: Revision anhängig unter VIII ZR 186/20; LG Bielefeld, Urt. v. 19.09.2012 – 22 S 178/12, juris Rn. 233Hinweis des BGH: Im Revisionsverfahren (VIII ZR 333/12) erging Anerkenntnisurteil.; LG Heilbronn, Urt. v. 15.10.2018 – 6 O 246/18, juris Rn. 18 ff.; LG Offenburg, Urt. v. 07.06.2019 – 3 O 426/18, juris Rn. 54 ff.; LG Essen, Urt. v. 28.05.2020 – 6 O 34/20, juris Rn. 56 ff.; LG Darmstadt, Urt. v. 22.10.2019 – 2 O 131/19, juris Rn. 22; Urt. v. 14.07.2020 – 13 O 98/20, juris Rn. 28; Urt. v. 14.07.2020 – 13 O 158/20, juris Rn. 26; s. auch OLG München, Beschl. v. 20.08.2019 – 32 U 3419/19, juris Rn. 2 f.; jeweils m. w. Nachw.) und eine verbreitete Meinung im Schrifttum (Martinek/Omlor, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 5. Aufl., § 101 Rn. 90; H. Beckmann/Scharff, Leasingrecht, 4. Aufl., § 21 Rn. 16; BeckOGK/Haertlein, a. a. O., § 506 BGB Rn. 43; Erman/Dickersbach, BGB, 16. Aufl., Anhang zu § 535: Leasing Rn. 21; Erman/Nietsch, BGB, 16. Aufl., § 506 Rn. 22 f. a. E.; v. Westphalen/Woitkewitsch, a. a. O., Rn. M 306; v. Westphalen/Zahn, Leasingvertrag, 7. Aufl., Rn. O 44–57; Omlor, NJW 2010, 2694, 2695, 2697; Skusa, NJW 2011, 2993, 2996; Strauß, SVR 2011, 206, 208 f.; Godefroid, SVR 2013, 161, 164 ff.; Zahn, NJW 2019, 1329, 1332 ff.; Herresthal, ZVertriebsR 2020, 355, 359 ff.; wohl auch Nitsch, NZV 2011, 14, 15; Peters, WM 2011, 865, 867; ders., WM 2016, 630, 632 f.) eine analoge Anwendung des § 506 II 1 Nr. 3 BGB [a.F.] auf Kilometerleasingverträge mangels Bestehens einer planwidrigen Regelungslücke ab.
[46] (a) Der Gesetzgeber hat bei der Schaffung des § 506 II 1 BGB [a.F.] nicht an der bisher geltenden Rechtslage angesetzt. Wie bereits oben unter II 1 d cc (3) ausgeführt, sah er – obwohl er hierzu nach Erwägungsgrund Nr. 10 der Richtlinie befugt gewesen wäre – keine Veranlassung, die für Finanzierungsleasingverträge zunächst im Verbraucherkreditgesetz und ab der zum 01.01.2002 erfolgten Überführung in das Bürgerliche Gesetzbuch in §§ 499 II, § 500 BGB vorgesehene Regelung, die unter anderem ein Widerrufsrecht des Verbrauchers vorsah, für alle Fälle des Finanzierungsleasings aufrechtzuerhalten und damit vorzusehen, dass für von § 506 II 1 BGB [a.F.] nicht erfasste Verträge ein Rückgriff auf § 506 I BGB a.F. möglich sein sollte (vgl. BT-Drs. 16/11643, S. 92, 93; vgl. auch Godefroid, SVR 2013, 161, 165). Vielmehr hat er den zuvor noch in §§ 499 II, 500 BGB verwendeten Begriff des „Finanzierungsleasings“ aufgegeben. Stattdessen hat er in Übereinstimmung mit der Verbraucherkreditrichtlinie und im Interesse eines weitgehend einheitlichen Binnenmarkts (vgl. hierzu Godefroid, SVR 2013, 161, 165) eine neue Nomenklatur geschaffen (Peters, WM 2016, 630, 634). Er hat dabei im Ausgangspunkt nur noch solche Leasingverträge als „sonstige entgeltliche Finanzierungshilfen“ anerkannt, bei denen eine – zumindest einseitig vom Leasinggeber auslösbare – Erwerbspflicht des Leasingnehmers besteht (§ 506 II 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB [a.F.]), und hat diesen Schutz lediglich auf eine von ihm als gleichermaßen schutzwürdig eingestufte Gruppe der Leasingverträge mit Restwertgarantie ausgedehnt (BT-Drs. 16/11643, S. 92; Herresthal, ZVertriebsR 2020, 355, 359 f.).
[47] In Art. 2 II lit. d der Richtlinie kommt zum Ausdruck, dass Miet- und Leasingverträge nur im Falle einer Erwerbspflicht des Verbrauchers, die auch von seinem Vertragspartner einseitig eingefordert werden kann, als „sonstige ähnliche Finanzierungshilfen“ i. S. des Art 3 lit. c der Richtlinie gelten sollen, während sie im Übrigen – soweit der Aspekt des kreditrechtlichen Verbraucherschutzes betroffen ist – als bloße entgeltliche Gebrauchsüberlassungsverträge zu werten sind. Die der Verbraucherkreditrichtlinie insoweit zugrunde liegende Interessenbewertung sollte auch für das nationale Recht maßgeblich sein, was in den Gesetzesmaterialien wie folgt festgehalten wurde:
„Diese [bloßen Gebrauchsüberlassungsverträge] sind vom Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie nicht erfasst und sollen wegen der abweichenden Interessenlage auch von den Umsetzungsvorschriften nicht erfasst werden.“ (BT-Drs. 16/11643, S. 92; so auch bereits der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht, Stand: 17.06.2008, B. Besonderer Teil, S. 36; im Folgenden: Referentenentwurf).
Durch das Abstellen auf eine Erwerbspflicht war bewusst eine Vielzahl von Finanzierungsleasingverträgen von dem Schutz der Verbraucherkreditrichtlinie ausgenommen worden (so auch Strauß, SVR 2011, 206, 208).
[48] (b) Die beschriebene Zielsetzung einer eng an die Verbraucherkreditrichtlinie angelehnten Nachzeichnung der dort zugrunde gelegten Interessenlage war ausweislich der Gesetzesmaterialien auch von maßgeblicher Bedeutung für die Schaffung des nicht von der Richtlinie geforderten Tatbestands des § 506 II 1 Nr. 3 BGB [a.F.], der eine weitere konkret umrissene Fallgruppe von Leasingverträgen ebenfalls als „sonstige entgeltliche Finanzierungshilfen“ bewertete (so auch OLG Hamm, Urt. v. 04.09.2020 – 30 U 12/20, juris Rn. 81; Urt. v. 04.09.2020 – 30 U 32/20, juris Rn. 75).
[49] (aa) Für die Aufnahme dieses im Referentenentwurf noch nicht vorgesehenen (s. dort S. 19 und Besonderer Teil S. 36), im Gesetzesentwurf dann zusätzlich eingeführten Tatbestands war die Erwägung entscheidend, dass eine „Restwertgarantie […] dem Unternehmer eine Vollamortisation des Vertragsgegenstands [verschafft], die der Verbraucher finanziert“ und „nicht ersichtlich [ist], warum Verträge mit Restwertgarantie anders behandelt werden sollten als Verträge mit Erwerbsverpflichtung“ (BT-Drs. 16/11643, S. 92). Bei der vom Verbraucher „finanzierten Vollamortisation“ handelt es sich um eine andere Anforderung, als sie die höchstrichterliche Rechtsprechung bislang an das Vorliegen eines Finanzierungsleasingvertrags im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes, das später in das Bürgerliche Gesetzbuch überführt wurde, gestellt hatte. Nach der Rechtsprechung des Senats sollte für die Einordnung von Leasingverträgen mit Kilometerabrechnung als – vom Gesetzgeber nicht definiertes – Finanzierungsleasing nach dem Verbraucherkreditgesetz ausreichend sein, dass bei einem solchen Vertrag beim Leasinggeber keine Amortisationslücke auftritt, dieser vielmehr durch die Zahlungen des Leasingnehmers, die Haftung für den ordnungsgemäßen Zustand der zurückgegebenen Sache und deren Verwertung eine Vollamortisation des eingesetzten Kapitals und des kalkulierten Gewinns erreicht (Senat, Urt. v. 24.04.1996 – VIII ZR 150/95, NJW 1996, 2033 unter II 1 b bb und cc; Urt. v. 11.03.1998 – VIII ZR 205/97, NJW 1998, 1637 unter II 2 a; zur Kritik hieran Zahn, NJW 2019, 1329, 1330 f.).
[50] Für die Aufnahme von Leasingverträgen mit Restwertgarantie in den Katalog des § 506 II 1 Nr. 3 BGB [a.F.] war dagegen maßgebend, dass die Vollamortisation – ebenso wie im Falle einer Erwerbspflicht des Leasingnehmers – nicht nur im Ergebnis eintritt, sondern vielmehr vom Verbraucher, der einen bereits im Vertrag konkret festgelegten Restwert garantiert, auch finanziert wird, er hierfür also uneingeschränkt haftet. Diese nicht nur auf einen (wesentlichen) Teil des Beschaffungsaufwands und Gewinns begrenzte Haftung des Leasingnehmers für die Vollamortisation bei einem Leasingvertrag mit Restwertgarantie ließ eine Gleichstellung mit einer Erwerbsverpflichtung als sachgerecht erscheinen (BT-Drs. 16/11643, S. 92).
[51] (bb) Die in § 506 II 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB [a.F.] zum Ausdruck gekommene Entscheidung, im Einklang mit der Verbraucherkreditrichtlinie lediglich bei bestimmten Gruppen von Gebrauchsüberlassungsverträgen Verbraucherschutz zu gewähren, sollte durch die Aufnahme der als vergleichbar bewerteten Fallgruppe der Restwertgarantie (§ 506 II 1 Nr. 3 BGB [a.F.]) nicht grundsätzlich infrage gestellt werden. Das ausdrückliche Abstellen auf die Interessenbewertung der Richtlinie und das von ihr vorgegebene Abgrenzungskriterium der Erwerbspflicht des Verbrauchers als Grundlage für die Ausformung des § 506 II 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BGB [a.F.] sowie die enge Fassung des zusätzlich aufgenommenen Tatbestands der Restwertgarantie (§ 506 II 1 Nr. 3 BGB [a.F.]), der nach der Gesetzesbegründung nur bei einem Einstehen des Verbrauchers für eine im Vertrag vereinbarte „feste Zahl“ erfüllt sein soll (BT-Drs. 16/11643, S. 92), zeigen, dass es dem Gesetzgeber letztlich – ebenso wie der Richtlinie – darum ging, entgeltliche Nutzungsverträge nur punktuell zu erfassen. Es sollte eine klare und abschließende Unterscheidung zwischen solchen Gebrauchsüberlassungsverträgen getroffen werden, die trotz ihrer Eigenart als Nutzungsverträge als „sonstige entgeltliche Finanzierungshilfen“ anzuerkennen sind, und solchen, bei denen – ausgehend von der der Richtlinie zugrunde gelegten und im Rahmen der Umsetzung in das nationale Recht für maßgeblich erachteten Interessenlage – eine entsprechende Bewertung nicht angezeigt war. Damit liegt § 506 II 1 BGB [a.F.] gerade kein fallübergreifender Regelungsplan des Gesetzgebers zugrunde (vgl. auch Herresthal, ZVertriebsR 2020, 355, 360).
[52] (aaa) Das Bestreben, in erster Linie das von der Richtlinie vorgegebene Abgrenzungskriterium der Erwerbspflicht heranzuziehen und dieses nur um den ausdrücklich in den Blick genommenen Aspekt einer Restwertgarantie zu erweitern, wird nicht nur durch die in den Gesetzesmaterialien angesprochene Absicht, die der Richtlinie zugrunde liegende Interessenlage umzusetzen, und die enge Fassung des § 506 II 1 Nr. 3 BGB [a.F.] belegt. Diese Intention wird vielmehr auch in der ausführlichen Erläuterung der Gesetzesbegründung zu der Frage deutlich, weshalb eine Erstreckung des von der Richtlinie vorgegebenen Verbraucherschutzes auf Verträge mit einer Restwertgarantie angezeigt war. So heißt es in der Gesetzesbegründung zu § 506 II 1 Nr. 3 BGB [a.F.] nach dem bereits beschriebenen Hinweis auf die bei einem Vertrag mit Restwertgarantie vom Verbraucher finanzierte Vollamortisation und auf das Fehlen eines sachlichen Grundes für eine unterschiedliche Behandlung gegenüber Nutzungsverträgen mit einer Erwerbspflicht weiter:
„Ein Vertrag mit einer Klausel über eine Restwertgarantie unterscheidet sich jedenfalls so deutlich vom Leitbild des Mietvertrags, dass seine Besserstellung gegenüber anderen entgeltlichen Finanzierungshilfen nicht gerechtfertigt ist. Vielmehr ist nicht auszuschließen, dass in Finanzierungsleasingverträgen künftig auf ein Andienungsrecht mit der Folge verzichtet wird, dass die verbraucherschützenden Vorschriften des § 491 ff. keine Anwendung fänden. Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht, die verbraucherschützenden Vorschriften auf solche Nutzungsverträge anzuwenden, bei deren Ende der Verbraucher einen im Vertrag festgesetzten Restwert garantiert.“ (BT-Drs. 16/11643, S. 92).
[53] (bbb) Die Wendung „auf solche Nutzungsverträge“ belegt, dass nur eine punktuelle Erweiterung der von der Richtlinie vorgegebenen Fallgestaltungen angestrebt war (so auch Skusa, NJW 2011, 2993, 2996). Gleiches folgt aus dem Umstand, dass die in der Erläuterung zu § 506 II 1 Nr. 3 BGB [a.F.] zum Ausdruck gekommene Interessenbewertung, wonach eine Besserstellung des Leasinggebers gegenüber anderen Finanzierungshilfen nicht gerechtfertigt ist, ausdrücklich auf Verträge mit Restwertgarantie zugeschnitten ist. Dabei sollte der Anwendungsbereich des § 506 II 1 Nr. 3 BGB [a.F.] durch das Erfordernis der Vereinbarung eines festen Betrags im Vertrag ausdrücklich eng gefasst werden (BT-Drs. 16/11643, S. 92).
[54] (ccc) Dass die Regelung in § 506 II 1 Nr. 3 BGB [a.F.] zum Zwecke der Nachzeichnung der von der Richtlinie getroffenen Abgrenzung zwischen entgeltlichen Finanzierungshilfen und sich letztlich in einer bloßen Nutzung erschöpfenden Verträgen auf die ausdrücklich genannte weitere Fallgestaltung der Restwertgarantie begrenzt sein und nicht auf sonstige Finanzierungsleasingverträge, insbesondere auf Kilometerleasingverträge, ausgeweitet werden sollte, zeigt sich schließlich auch daran, dass ausweislich der Gesetzesbegründung Finanzierungsleasingverträge nicht mehr uneingeschränkt, sondern nur „soweit“ sie unter § 506 I, II BGB [a.F.] fallen, wie entgeltliche Finanzierungshilfen behandelt werden sollten (vgl. BT-Drs. 16/11643, S. 92; Godefroid, SVR 2013, 161, 165; Zahn, NJW 2019, 1329, 1332).
[55] (cc) Soweit der Senat in seiner damaligen Besetzung in den Verfahren VIII ZR 332/12 und VIII ZR 333/12 in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die Erläuterung zu § 506 II 1 Nr. 3 BGB [a.F.] in der Gesetzesbegründung die abweichende, aber mangels endgültiger Befassung mit der Sache (zu einer streitigen Entscheidung kam es in beiden Verfahren nicht) nur vorläufige Rechtsauffassung vertreten hat, der Regelungsplan des Gesetzgebers habe nicht darauf abgezielt, bestimmte Spielarten des Leasingvertrags vom Anwendungsbereich des § 506 II 1 BGB [a.F.] auszunehmen, sondern habe sämtliche Leasingverträge einbeziehen wollen, die sich deutlich von der Miete unterschieden (Ball, a. a. O., S. 3, 5, 7 f.), erfasst diese Sichtweise die Regelungsabsicht des Gesetzgebers nicht hinreichend (so auch Zahn, NJW 2019, 1329, 1332). Sie lässt außer Acht, dass die Richtlinie in Art. 2 II lit. d eine Interessenbewertung vorgenommen hat, wonach alle dort nicht aufgeführten Leasing- und Mietverträge, also solche, die eine Erwerbspflicht des Verbrauchers nicht vorsehen, ausdrücklich von ihrem Schutzbereich ausgenommen sind, und diese Interessenlage nach den in den Gesetzesmaterialien angestellten Erwägungen mit der Schaffung des § 506 II 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BGB [a.F.] umgesetzt bzw. nachvollzogen werden sollte (BT-Drs. 16/11643, S. 92).
[56] Der in den Gesetzesmaterialien enthaltene Passus „deutliche Abweichung vom Leitbild des Mietvertrags“ ist nicht dahin zu verstehen, dass sämtliche Leasingverträge, die sich deutlich von diesem Leitbild abheben, künftig unter den Schutz des Verbraucherkreditrechts fallen sollten. Vielmehr ist in den Gesetzesmaterialien zur Erläuterung der Erstreckung des – von der Richtlinie nur bei einer Erwerbspflicht vorgesehenen – Verbraucherkreditschutzes auf Leasingverträge mit einer Restwertgarantie zunächst – die Situation des Verbrauchers betreffend – im Hinblick auf die auch bei einer Restwertgarantie vom Verbraucher finanzierte Vollamortisation eine Vergleichbarkeit mit dem Kriterium der Erwerbspflicht festgestellt worden. Daran anschließend ist – unter zusätzlicher Bewertung der Interessen des Leasinggebers – festgehalten worden, dass in diesen Fällen wegen der in der Restwertgarantie liegenden deutlichen Abweichung vom Leitbild des Mietvertrags eine Besserstellung des Leasinggebers („gegenüber anderen entgeltlichen Finanzierungshilfen“) nicht zu rechtfertigen sei (BT-Drs. 16/11643, S. 92). Für die Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers bei einer Restwertgarantie war also ausschließlich maßgebend, dass dieser – vergleichbar zu einer Erwerbspflicht – für die Vollamortisation des Leasinggegenstands haftet.
[57] (2) Entgegen der in der Verhandlung der Verfahren VIII ZR 332/12 und VIII ZR 333/12 geäußerten vorläufigen Rechtsauffassung des Senats (vgl. Ball, a. a. O., S. 3, 5, 7) lässt sich aus dem Umstand, dass sich die Gesetzesmaterialien mit der in der Praxis häufig anzutreffenden Fallgruppe der Kilometerleasingverträge und deren durch die höchstrichterliche Rechtsprechung erfolgten Einordnung als Finanzierungsleasingverträge im Sinne des Verbraucherkreditrechts (vgl. Senat, Urt. v. 24.04.1996 – VIII ZR 150/95, NJW 1996, 2033 unter II 1 b bb und cc; Urt. v. 11.03.1998 – VIII ZR 205/97, NJW 1998, 1637 unter II 2 a) nicht befassen, nicht entnehmen, es habe nach den Vorstellungen des Gesetzgebers insoweit bei dem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei Finanzierungsleasingverträgen erreichten Schutzniveau verbleiben sollen.
[58] Diese auch von manchen Instanzgerichten (OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.10.2012 – I-24 U 15/12, NJW-RR 2013, 1069 ff.4Hinweis des BGH: Im Revisionsverfahren (VIII ZR 332/12) erfolgte die Rücknahme der Revision.; Urt. v. 05.12.2018 – 24 U 164/17, juris Rn. 9; LG Wuppertal, Urt. v. 16.01.2012 – 2 O 84/11, juris Rn. 11 f.; Urt. v. 21.10.2019 – 17 O 62/19, juris Rn. 52 f.; AG Bielefeld, DAR 2012, 468, 469) und einer größeren Anzahl von Autoren (Ball, a. a. O., S. 3, 5, 6 ff.; MünchKomm-BGB/Koch, 8. Aufl., Anhang zu § 515: Finanzierungsleasing Rn. 67; Palandt/Weidenkaff, BGB, 80. Aufl., § 506 Rn. 5; Pöschke, in: Prütting/Wegen/Weinreich, a. a. O., § 506 Rn. 12; Staudinger/Stoffels, BGB, Neubearb. 2018, Leasing Rn. 37b; Reinking/Hettwer, in: Reinking/Eggert, Der Autokauf, 14. Aufl., Rn. L 108 f.; Reinking, DAR 2010, 252, 254; ders., DAR 2012, 703; ders., DAR-Extra 2012, 738, 739 f.; Leschau, DAR 2012, 470 f.; Bayerle, JA 2013, 659, 661 f.; Keding/Schäfer, BKR 2020, 508, 513 f.; wohl auch BeckOK-BGB/Möller, Stand: 01.08.2020, § 506 Rn. 17) vertretene Ansicht übersieht, dass der Gesetzgeber – wie bereits unter II 2 b aa (1) ausgeführt – gerade nicht das bisherige Recht als Vorbild für die Schaffung des § 506 II 1 BGB [a.F.] genommen hat, sondern die Verbraucherkreditrichtlinie und die dort vorgenommene Interessenbewertung, die nur zu einer punktuellen Einbeziehung von Leasingverträgen in den Anwendungsbereich der Richtlinie führte, zum Maßstab der neu zu formenden Rechtslage gemacht hat (BT-Drs. 16/11643, S. 92).
[59] (a) Das Schweigen der Gesetzesmaterialien zu der Fallgruppe der Leasingverträge mit Kilometerabrechnung erklärt sich aus dem beschriebenen für die Vorschrift des § 506 II 1 BGB [a.F.] gewählten Regelungsansatz. Die grundsätzlich auf Vollharmonisierung ausgerichtete Richtlinie unterstellte Leasingverträge in ihrem Art. 2 II lit. d nur in eng begrenzten Fällen dem Schutz des Verbraucherkreditrechts. Dadurch, dass der Gesetzgeber in Umsetzung der Richtlinie diese Vorgaben als Grundlage für die Ausgestaltung des § 506 II 1 BGB [a.F.] wählte und – bei dem punktuellen Ansatz der Richtlinie verbleibend – ausdrücklich nur die weitere Fallgruppe der Leasingverträge mit Restwertgarantie, deren Voraussetzungen eng ausgestaltet sein sollten (Vereinbarung einer „festen Zahl“, BT-Drs. 16/11643, S. 92), zusätzlich in den Schutz des Verbraucherkreditrechts einbezog, hat er sich von der bisherigen Rechtslage gelöst und den Verbraucherschutz bei Leasingverträgen unabhängig hiervon ausgestaltet.
[60] (b) Vor diesem Hintergrund kann aus dem Umstand, dass Kilometerleasingverträge keine gesonderte Erwähnung gefunden haben, nicht auf einen übergreifenden Regelungsplan des Gesetzgebers dahin geschlossen werden, alle bislang vom BGH als Finanzierungsleasingverträge im Sinne des Verbraucherkreditrechts eingestuften Vertragsverhältnisse weiterhin diesem Schutz zu unterstellen (vgl. etwa OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 03.06.2020 – 17 U 813/19, juris Rn. 36; Godefroid, SVR 2013, 161, 165). Das von der gegenteiligen Auffassung angeführte Argument, es sei nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber ohne ein Wort der Begründung derart schwerwiegende Eingriffe in bestehende Verbraucherpositionen habe vornehmen wollen (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.10.2012 – I-24 U 15/12, NJW-RR 2013, 1069, 1070; Ball, a. a. O., S. 3, 7; Reinking/Hettwer, in: Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. L 109; Reinking, DAR-Extra 2012, 739 f.), beruht auf der Annahme, der Gesetzgeber habe das bisherige Recht trotz der von der Richtlinie vorgenommenen gegenteiligen Interessenbewertung, die ausweislich der Materialien die Leitlinie für die Vorschrift des § 506 II 1 BGB [a.F.] war, aufrechterhalten wollen.
[61] (aa) Eine solche gesetzgeberische Zielsetzung lässt sich der – auf einer durch die Verbraucherkreditrichtlinie veränderten Rechtslage ansetzenden – Vorschrift des § 506 II 1 BGB [a.F.] jedoch nicht – wie erforderlich (BGH, Urt. v. 14.12.2006 – IX ZR 92/05, BGHZ 170, 187 Rn. 15 m. w. Nachw.; Urt. v. 18.01.2017 – VIII ZR 278/15, NVwZ-RR 2017, 372 Rn. 32) – im Wege der historischen und teleologischen Auslegung entnehmen. Wenn der Gesetzgeber den Erhalt des bislang bei Finanzierungsleasingverträgen (einschließlich bei Kilometerleasingverträgen) erreichten Schutzniveaus gewollt hätte, hätte er im Gegenteil nicht die nur einen punktuellen Schutz vorsehende Interessenbewertung der Richtlinie in den Vordergrund gestellt und sich auch nicht bei der Ausformung des Tatbestands der Restwertgarantie (§ 506 II 1 Nr. 3 BGB [a.F.]) an dem von der Richtlinie vorgegebenen Abgrenzungskriterium der Erwerbspflicht (BT-Drs. 16/11643, S. 92) orientiert. Vielmehr wären dann Ausführungen dazu zu erwarten gewesen, weshalb er in Abkehr von dem Vollharmonisierungsgebot in Art. 22 I der Richtlinie das bisherige Schutzniveau des nationalen Rechts beibehalten wollte.
[62] bb) Außerdem hätte es dann nahegelegen, dass er sich nicht darauf beschränkte, eng umrissene Schutztatbestände zu normieren, sondern den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geprägten Begriff des Finanzierungsleasings (früher §§ 499 II, 500 BGB) zur Bestimmung des Umfangs des Verbraucherschutzes weiterverwendet hätte (vgl. Godefroid, SVR 2013, 161, 165). Jedenfalls lässt sich eine Planwidrigkeit der neu geschaffenen Regelungen nicht aufgrund konkreter Umstände positiv feststellen (zu diesem Erfordernis etwa BGH, Urt. v. 13.04.2006 – IX ZR 22/05, BGHZ 167, 178 Rn. 18 m. w. Nachw.; Urt. v. 20.06.2016 – AnwZ (Brfg) 56/15, NJW-RR 2017, 249 Rn. 18; Urt. v. 18.01.2017 – VIII ZR 278/15, NVwZ-RR 2017, 372 Rn. 32; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 14.06.2007 – 2 BvR 1447/05 und 2 BvR 136/05, BVerfGE 118, 212, 243; Beschl. v. 25.01.2011 – 1 BvR 918/10, BVerfGE 128, 193, 210: „erkennbar planwidrige Gesetzeslücke“).
[63] (3) Schließlich lässt sich in Anbetracht des beschriebenen, sowohl im Gesetzestext als auch in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Regelungsansatzes dem in der Gesetzesbegründung zur Aufhebung des bisherigen § 500 BGB (Finanzierungsleasingverträge) enthaltenen Passus, „Finanzierungsleasingverträge fallen in aller Regel unter § 506 II BGB-E und werden, sofern nicht ohnedies die mietvertraglichen Vorschriften Anwendung finden, wie entgeltliche Finanzierungshilfen behandelt.“ (BT-Drs. 16/11643, S. 93), nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber auch die in der Praxis weit verbreiteten Kilometerleasingverträge als sonstige entgeltliche Finanzierungshilfen bewertet und diese lediglich aufgrund eines Versehens nicht in die Katalogtatbestände des § 506 II 1 BGB [a.F.] aufgenommen hat (so auch Godefroid, SVR 2013, 161, 165). Diese Erwägung mag zwar für sich genommen missverständlich sein, weil die praktisch bedeutsamen Kilometerleasingverträge von dieser Vorschrift nicht erfasst sind. Daraus kann aber nicht mit der erforderlichen Gewissheit geschlossen werden, dass der Gesetzgeber, der gerade nicht an dem Begriff des Finanzierungsleasings festgehalten, sondern die deutlich von dem bisher geltenden nationalen Recht abweichenden Wertungen der Verbraucherkreditrichtlinie nachvollzogen hat, solche Verträge weiterhin als sonstige entgeltliche Finanzierungshilfen verstanden wissen wollte (so auch Godefroid, SVR 2013, 161, 165). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die beschriebene Aussage in den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 16/11643, S. 93) ausdrücklich auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 506 II BGB bezogen ist (s. auch BT-Drs. 16/11643, S. 92), dessen eng umrissene Merkmale Kilometerleasingverträge ersichtlich nicht erfassen.
[64] bb) Es fehlt aber nicht nur an einer feststellbaren planwidrigen Regelungslücke. Vielmehr liegt auch eine vergleichbare Interessenlage zu Leasingverträgen mit Restwertgarantie (§ 506 II 1 Nr. 3 BGB [a.F.]) bei Kilometerleasingverträgen nicht vor. Hierfür ist – wie bereits unter II 2 a bb aufgezeigt – nicht nur erforderlich, dass die Interessenlage des gesetzlich geregelten Falls mit der des zu unterscheidenden Falls übereinstimmt. Vielmehr müssen zusätzlich auch die Wertungsgrundlage und die gesetzgeberische Interessenbewertung der Gesetzesnorm auf den zu entscheidenden Fall zutreffen (BGH, Urt. v. 14.12.2017 – IX ZR 118/17, ZIP 2018, 233 Rn. 15; Urt. v. 28.11.2019 – IX ZR 239/18, BGHZ 224, 177 Rn. 16). Jedenfalls hieran fehlt es.
[65] (1) Soweit die eine Analogie zu § 506 II 1 Nr. 3 BGB [a.F.] befürwortenden Stimmen eine mit einer Restwertgarantie vergleichbare Interessenlage beim Kilometerleasing annehmen, wird dies mit der auch hier vom Leasinggeber bei planmäßigem Verlauf erreichten Vollamortisation von eingesetztem Kapital und kalkuliertem Gewinn begründet (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.10.2012 – I-24 U 15/12, NJW-RR 2013, 1069, 1071; Reinking, DAR 2010, 252, 254; Ball, a. a. O., S. 3, 8 f.; Bayerle, JA 2013, 659, 661 f.; Staudinger/Stoffels, a. a. O., Leasing Rn. 37b). Es wird dabei aber nicht hinreichend in den Blick genommen, dass der Gesetzgeber – wie bereits ausgeführt (vgl. etwa unter II 2 b aa (1) (b) (aa)) – nicht diesem Umstand maßgebende Bedeutung für die Einführung der Regelung in § 506 II 1 Nr. 3 BGB [a.F.] beigemessen hat. Vielmehr hat er – wie bereits unter II 2 b aa (1) ausgeführt – die von der Richtlinie vorgegebene Interessenbewertung auch dem nationalen Recht zugrunde legen wollen und deswegen darauf abgestellt, ob eine Restwertgarantie im Interesse des Verbraucherschutzes einer Erwerbspflicht gleichzustellen ist (BT-Drs. 16/11643, S. 92). Dies hat er im Hinblick darauf bejaht, dass auch in einem solchen Fall der Verbraucher dem Leasinggeber auf Vollamortisation haftet.
[66] (2) Die vom Gesetzgeber übernommene Wertungsgrundlage des Art. 2 II lit. d der Verbraucherkreditrichtlinie, Miet- und Leasingverträge nur bei Erwerbspflicht des Mieters/Leasingnehmers dem Verbraucherschutz zu unterstellen, an der sich auch seine Interessenbewertung bezüglich der Leasingverträge mit Restwertgarantie orientiert, findet bei Kilometerleasingverträgen keine Entsprechung. Denn der Verbraucher hat dort gerade nicht – wie bei einer Restwertgarantie in der Gesetzesbegründung ausdrücklich hervorgehoben – in jeder Hinsicht für die Vollamortisation einzustehen, da er nicht das Risiko trägt, dass sich der vom Leasinggeber bei vertragsgemäßem Zustand der zurückgegebenen Leasingsache kalkulierte Wert auch verwirklichen lässt (vgl. etwa OLG Hamm, Urt. v. 04.09.2020 – 30 U 12/20, juris Rn. 86; Urt. v. 04.09.2020 – 30 U 32/20, juris Rn. 80; Godefroid, SVR 2013, 161, 165; Herresthal, ZVertriebsR 2020, 355, 360; Nitsch, NZV 2011, 14, 15; Strauß, SVR 2011, 206, 208; Zahn, NJW 2019, 1329, 1332; Peters, WM 2016, 630, 634).
[67] 3. Entgegen der Auffassung der Revision stellt der Abschluss eines Leasingvertrags mit Kilometerabrechnung kein Umgehungsgeschäft nach § 511 Satz 2 BGB a.F. (heute: § 512 BGB) dar, das zu einer Anwendung des § 506 I BGB a.F. und damit zu einem Widerrufsrecht des Verbrauchers führte. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, begründet der Umstand, dass ein bestimmter – und zudem seit Langem etablierter – Vertragstyp gewählt wird, der nach dem gesetzgeberischen Regelungskonzept gerade nicht von den Verbraucherschutznormen der §§ § 506, 495 BGB [a.F.] erfasst ist, weil er sich in entscheidenden Punkten von den in § 506 II 1 BGB [a.F.] normierten Leasingvertragsformen unterscheidet, keine Umgehung der Regelungen in § 506 BGB [a.F.] (so auch BeckOGK/Haertlein/Schultheiß, Stand: 01.12.2020, § 512 BGB Rn. 20; Herresthal, ZVertriebsR 2020, 360). Die gegenteilige Auffassung (MünchKomm-BGB/Schürnbrand/Weber, a. a. O., § 512 Rn. 12, § 506 Rn. 31; wohl auch MünchKomm-BGB/Koch, a. a. O., Anhang zu § 515: Finanzierungsleasing Rn. 67) lässt außer Acht, dass der Gesetzgeber in § 506 II 1 BGB [a.F.] den Umfang des Verbraucherschutzes gerade nicht auf der Basis der bisherigen Rechtslage geregelt, sondern in Umsetzung und punktueller Erweiterung der einen deutlich geringeren Schutzumfang vorsehenden Verbraucherkreditrichtlinie neu bestimmt hat.
[68] 4. Anders als die Revision meint, kann sich der Kläger auch nicht auf ein vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht berufen. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei das Bestehen eines solchen (voraussetzungslosen) Widerrufsrechts verneint. Die Erteilung der mit „Widerrufsinformation“ überschriebenen vorformulierten Widerrufsbelehrung stellt kein Angebot der Beklagten auf Gewährung eines (vorbehaltlosen) vertraglichen Widerrufsrechts dar, das der Kläger mit Vertragsabschluss hätte annehmen können.
[69] a) Hiergegen spricht bereits indiziell die Bezeichnung „Widerrufsinformation“, die zum Ausdruck bringt, dass die nachfolgenden Ausführungen lediglich Informationen zum Widerrufsrecht und dessen Rechtsfolgen, nicht dagegen eine rechtsgeschäftliche Erklärung i. S. der §§ 305 ff. BGB enthalten (vgl. Senat, Urt. v. 21.08.2019 – VIII ZR 263/18, WM 2019, 2078 Rn. 46 zu Hinweispflichten nach § 36 VSBG). Die gewählte Überschrift ist allerdings nicht allein maßgeblich für die Beantwortung der hierbei maßgeblichen Frage, ob eine Erklärung als rechtsverbindliche Willenserklärung zu werten ist. Vielmehr beurteilt sich dies nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Maßstäben (Senat, Urt. v. 29.06.2016 – VIII ZR 191/15, NJW 2016, 3015 Rn. 28 m. w. Nachw.). Da die Beklagte im Streitfall eine vorformulierte Widerrufsbelehrung verwendet hat, sind somit die bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätze heranzuziehen. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragsparteien unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urt. v. 16.06.2020 – VIII ZR 289/19, WM 2020, 1840 Rn. 26; Urt. v. 08.10.2020 – III ZR 80/20, juris Rn. 32; jeweils m. w. Nachw.). Allerdings ist für die Auslegung, ob eine formularmäßige rechtsgeschäftliche Willenserklärung vorliegt, die Bestimmung des § 305c II BGB nicht anwendbar, denn diese setzt voraus, dass nach objektivem Empfängerhorizont eine Allgemeine Geschäftsbedingung i. S. von § 305 I BGB vorliegt (Senat, Urt. v. 04.02.2009 – VIII ZR 32/08, NJW 2009, 1337 Rn. 22 m. w. Nachw.; Urt. v. 29.06.2016 – VIII ZR 191/15).
[70] b) Gemessen daran kommt der – der uneingeschränkten Beurteilung durch den Senat unterliegenden (vgl. etwa Senat, Urt. v. 29.06.2016 – VIII ZR 191/15, NJW 2016, 3015 Rn. 20 m. w. Nachw.) – Widerrufsinformation bereits kein rechtsgeschäftlicher Erklärungsgehalt zu. Zwar hat der XI. Zivilsenat für den Fall anders gestalteter Widerrufsbelehrungen angenommen, dass diese Allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. des § 305 BGB darstellen (BGH, Urt. v. 06.12.2011 – XI ZR 401/10, WM 2012, 262 Rn. 3, 22; Urt. v. 12.07.2016 – XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 3, 19; Urt. v. 20.06.2017 – XI ZR 72/16, WM 2017, 1599 Rn. 3, 28). Anders als die Revision meint, lässt sich daraus aber nicht der Schluss ziehen, Widerrufsbelehrungen seien stets als Allgemeine Geschäftsbedingungen einzuordnen. Dies hat der XI. Zivilsenat in den genannten Entscheidungen durch die Zusätze „der in Rede stehenden Art“ bzw. „wie von der Beklagten verwandt“ deutlich gemacht.
[71] Bei der im Streitfall verwendeten „Widerrufsinformation“ würde ein durchschnittlicher Kunde bei einer an den oben beschriebenen Maßstäben ausgerichteten objektiven Auslegung der erteilten Widerrufsbelehrung dieser nicht entnehmen, dass ihr überhaupt ein rechtsgeschäftlicher Erklärungsinhalt zukommt. Die unter der Überschrift „Widerrufsinformation“ erfolgte Widerrufsbelehrung knüpft den Beginn des Laufs der Widerrufsfrist an „die Pflichtangaben nach § 492 II BGB“. Für einen durchschnittlichen Leasingnehmer, der sich von der Sichtweise verständiger und redlicher Vertragsparteien unter Abwägung der Interessen der beteiligten Verkehrskreise leiten lässt, ergibt sich aus dem beschriebenen Inhalt der Erklärungen und der damit korrespondierenden Überschrift, dass die dort aufgeführten Angaben lediglich gesetzliche Vorgaben erfüllen, damit aber nicht – im Vertrag selbst nicht vorgesehene – rechtsgeschäftliche Erklärungen abgegeben werden sollten. Diese Auslegung kann der Senat, da weitere Feststellungen nicht in Betracht kommen, selbst vornehmen.
[72] c) Wenn man der „Widerrufsinformation“ gleichwohl einen rechtsgeschäftlichen Erklärungsinhalt nicht absprechen und sie als Allgemeine Geschäftsbedingung behandeln wollte, würde ihr jedenfalls nicht der Inhalt zukommen, dem Kläger ein vertragliches Widerrufsrecht einzuräumen, sondern sie würde sich darin erschöpfen, ihm ein (tatsächlich) gesetzlich vorgesehenes Widerrufsrecht (betätigend) zuzugestehen und die hierfür erforderlichen Voraussetzungen und sich daraus ergebenden Rechtsfolgen anzuführen. Eine vorformulierte Widerrufsbelehrung, die um eine vermeintliche gesetzliche Pflicht zu erfüllen oder rein vorsorglich erteilt wird, obwohl ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, ist bei der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Kunden bei der gebotenen objektiven Auslegung nicht als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts zu verstehen (BGH, Beschl. v. 26.03.2019 – XI ZR 372/18, WM 2019, 721 Rn. 17; vgl. auch BGH, Urt. v. 12.07.2016 – XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 43; Urt. v. 23.01.2018 – XI ZR 359/16, WM 2018, 664 Rn. 20).
[73] Danach ist – auch bei unterstelltem Vorliegen einer Allgemeinen Geschäftsbedingung – im Streitfall nicht von der Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts auszugehen (so auch für vergleichbare Fallgestaltungen OLG Hamm, Urt. v. 04.09.2020 – 30 U 12/20, juris Rn. 92; Urt. v. 04.09.2020 – 30 U 32/20, juris Rn. 86). Dabei kommt es auf die zwischen dem III. und XI. Zivilsenat des BGH streitige Frage, ob insoweit im Zweifelsfall die Unklarheitenregel des § 305c II BGB Anwendung findet (BGH, Urt. v. 08.11.2018 – III ZR 628/16, NJW 2019, 356 Rn. 19 einerseits und BGH, Beschl. v. 26.03.2019 – XI ZR 372/18, WM 2019, 721 Rn. 17 andererseits) nicht an (so auch OLG Hamm, Urt. v. 04.09.2020 – 30 U 12/20, juris Rn. 92; Urt. v. 04.09.2020 – 30 U 32/20, juris Rn. 86). Denn diese wäre nur dann heranzuziehen, wenn nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmethoden Zweifel verblieben und zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar wären, wobei solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen wären, außer Betracht zu bleiben hätten (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urt. v. 10.06.2020 – VIII ZR 289/19, WM 2020, 1840 Rn. 27; Urt. v. 10.09.2019 – XI ZR 7/19, NJW 2019, 3778 Rn. 18; jeweils m. w. Nachw.).
[74] Vorliegend kommen nicht mehrere Auslegungen in Betracht. Dem Umstand, dass in der Widerrufsinformation nicht ausdrücklich von einem gesetzlichen Widerrufsrecht die Rede ist, kommt entgegen der Auffassung der Revision keine entscheidende Bedeutung zu. Denn auch ohne diesen Hinweis lässt sich der Widerrufsinformation bei der gebotenen objektiven Auslegung, die der Senat selbst vornehmen kann, aufgrund der Überschrift „Widerrufsinformation“ und der Anknüpfung an die „Pflichtangaben nach § 492 II BGB“ unmissverständlich entnehmen, dass ein eigenständiges, von den gesetzlichen Vorgaben losgelöstes vertragliches Widerrufsrecht nicht begründet werden sollte (so auch OLG Hamm, Urt. v. 04.09.2020 – 30 U 32/20, juris Rn. 87 ff., Urt. v. 04.09.2020 – 30 U 12/20, juris Rn. 93 ff.; OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 03.06.2020 – 17 U 813/19, juris Rn. 38; LG Essen, Urt. v. 28.05.2020 – 6 O 34/20, juris Rn. 75; LG Darmstadt, Urt. v. 07.06.2019 – 3 O 426/18, juris Rn. 67 f.). Dem Urteil des III. Zivilsenat vom 08.11.2018 (III ZR 628/16, NJW 2019, 356 Rn. 19) lag eine andere Fallgestaltung zugrunde. Dort hieß es in der Widerrufsbelehrung: „Meine Beitrittserklärung als atypisch stiller Gesellschafter der A-AG kann ich innerhalb einer Frist von zwei Wochen widerrufen. Diese Widerrufsfrist beginnt am Tag, der auf das Datum der von mir unterschriebenen Bestätigung über den Erhalt dieser Belehrung folgt.“
[75] d) Schließlich wäre der Kläger selbst dann nicht zum Widerruf berechtigt gewesen, wenn man – wie nicht – davon ausginge, dass ihm ein eigenständiges voraussetzungsloses vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt worden wäre. Denn in den Fällen, in denen ein Unternehmer einem Verbraucher, ohne hierzu gesetzlich verpflichtet zu sein, ein Widerrufsrecht eingeräumt hat, bedarf es konkreter Anhaltspunkte in der getroffenen Vereinbarung dafür, dass zwar das Widerrufsrecht als solches von den gesetzlichen Voraussetzungen unabhängig sein soll, die für die Ausübung des Widerrufsrechts vereinbarte Frist gleichwohl nur dann in Gang gesetzt werden soll, wenn der Unternehmer dem Verbraucher zusätzlich eine Belehrung erteilt hat, die den Anforderungen für ein gesetzliches Widerrufsrecht entspricht (BGH, Urt. v. 06.11.2012 – II ZR 176/12, juris Rn. 16 ff.; Urt. v. 22.05.2012 – II ZR 14/10, NJW 2013, 155 Rn. 34 ff.; Urt. v. 12.11.2015 – I ZR 168/14, WM 2016, 968 Rn. 37). Solche Anhaltspunkte sind nicht bereits darin zu sehen, dass sich der Unternehmer bei der Formulierung der Widerrufsbelehrung an den Vorgaben des gesetzlichen Widerrufsrechts orientiert hat (BGH, Urt. v. 06.11.2012 – II ZR 176/12, juris Rn. 20; Urt. v. 22.05.2012 – II ZR 14/10, NJW 2013, 155 Rn. 38; Urt. v. 12.11.2015 – I ZR 168/14, WM 2016, 968 Rn. 37).
[76] Angesichts dieser Grundsätze ist im Streitfall davon auszugehen, dass – die Vereinbarung eines eigenständigen vertraglichen Widerrufsrechts unterstellt – die vorgesehene Widerrufsfrist von zwei Wochen ab Vertragsschluss und nicht erst mit Erteilung der „Pflichtangaben nach § 492 II BGB“ zu laufen begonnen hätte (vgl. hierzu OLG München, Urt. v. 18.06.2020 – 32 U 7119/19, juris Rn. 60; Beschl. v. 30.03.2020 – 32 U 5462/19, juris Rn. 45; OLG Hamm, Urt. v. 04.09.2020 – 30 U 32/20, juris Rn. 93; Urt. v. 04.09.2020 – 30 U 12/20, juris Rn. 99) und damit zum Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufsrechts längst verstrichen gewesen wäre.