- Beschädigt ein Kaufinteressent außerhalb einer Probefahrt fahrlässig ein auf dem Betriebsgelände eines Kraftfahrzeughändlers stehendes Fahrzeug, so ist er dem Händler (auch) gemäß §§ 280 I, § 311 II Nr. 2, § 241 II BGB (culpa in contrahendo) zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet.
- Überlässt ein Kraftfahrzeughändler einem Kaufinteressenten ein Fahrzeug für eine Probefahrt, so ist von einem stillschweigenden Haftungsausschluss für den Fall auszugehen, dass der Kaufinteressent das Fahrzeug fahrlässig beschädigt; der Kaufinteressent haftet also regelmäßig nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Probefahrt im öffentlichen Straßenverkehr oder auf dem Betriebsgelände des Händlers stattfindet.
AG Essen-Steele, Urteil vom 24.07.2020 – 17 C 136/19
Sachverhalt: Die Klägerin, eine Kraftfahrzeughändlerin, nimmt den Beklagten wegen der Beschädigung eines Gebrauchtwagens auf Schadensersatz in Anspruch.
Im August 2018 suchte der Beklagte mit seiner Ehefrau E und deren Tochter T die Klägerin auf, um einen Gebrauchtwagen zu besichtigen. Auf dem Betriebsgelände der Klägerin, das über Straßen und davon abgetrennte Grünflächen verfügt, befinden sich deren Geschäftsräume sowie mehrere Hundert Parkplätze für Gebrauchtwagen. Nachdem der Beklagte kurz mit dem Mitarbeiter M der Klägerin gesprochen hatte, gingen M, der Beklagte, E und T zu einem gebrauchten VW Passat Variant, der – vorwärts eingeparkt – auf einem Parkplatz auf dem Betriebsgelände der Klägerin stand. Vor der Fahrzeugfront befand sich eine Steinblockade. M bot dem Beklagten an, den Pkw auf dem Gelände der Klägerin Probe zu fahren. Der Beklagte ließ sich daraufhin von M den Fahrzeugschlüssel aushändigen, setzte sich in das Fahrzeug und schloss die Fahrertür. Anschließend startete den Motor und fuhr mit dem Pkw nach vorne gegen die Steinblockade, wodurch das Fahrzeug einen Frontschaden erlitt. Zur sach- und fachgerechten Instandsetzung ist ein Kostenaufwand von 1.755,25 € netto erforderlich.
Mit E-Mail vom 30.08.2018 verlangte die Klägerin von dem Beklagten die Zahlung dieses Betrags. Weil der Beklagte dieser Aufforderung nicht nachkam, beauftragte die Klägerin ihre späteren Prozessbevollmächtigten mit der Durchsetzung ihres Schadensersatzanspruchs. Diese späteren Prozessbevollmächtigten der Klägerin forderten den Beklagten mit Schreiben vom 10.09.2018 (nochmals) auf, Schadensersatz in Höhe der Reparaturkosten zu leisten und der Klägerin vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Auch dieser Aufforderung kam der Beklagte nicht nach.
Die Klägerin behauptet, sie habe mit dem Beklagten keine Probefahrt vereinbart; ihr Mitarbeiter M habe dem Beklagten eine Probefahrt lediglich angeboten. Probefahrten „auf Zuruf“ führe sie nicht durch. Deshalb hätte der Beklagte eine Probefahrt nicht unternehmen können, ohne ihr, der Klägerin, zuvor eine Fahrerlaubnis nachzuweisen und mit ihr einen Vertrag über die Durchführung einer Probefahrt zu schließen. Das Angebot des M, eine Probefahrt zu unternehmen, habe der Beklagte nicht angenommen. Der Beklagte – so behauptet die Klägerin weiter – habe, nachdem er gegen das Hindernis gefahren sei, gegenüber M erklärt, dass er den entstandenen Schaden ersetzen werde.
Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung am 02.09.2019 erklärt, dass er keinen Antrag stellen werde. Das Gericht hat den Beklagten daraufhin auf Antrag der Klägerin durch Versäumnisurteil verurteilt, an die Klägerin 1.755,25 € nebst Zinsen zu zahlen und die Klägerin von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 215 € freizustellen.
Gegen dieses Versäumnisurteil, das dem Beklagten am 15.09.2019 zugestellt worden ist, hat der Beklagte mit einem am 02.09.2019 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt und diesen begründet. Der Beklagte meint, dass er der Klägerin nur bei grobem Vorsatz Schadensersatz leisten müsse, er sich aber nicht grob vorsätzlich verhalten habe. Er behauptet, er habe mit M vereinbart, eine Probefahrt auf dem Gelände der Klägerin zu unternehmen. M habe ihn habe dazu aufgefordert und gedrängt, sich in den – im Übrigen vollkasskoversicherten – Pkw zu setzen und diesen sogleich auf dem Gelände der Klägerin Probe zu fahren.
Der zulässige Einspruch des Beklagten hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: A. Der Einspruch … hat … in der Sache keinen Erfolg, weil die zulässige Klage vollumfänglich begründet ist.
I. Aufgrund des zulässigen Einspruchs des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 02.09.2019 ist der Prozess nach § 342 ZPO in die Lage vor dessen Säumnis zurückversetzt worden.
Der Einspruch ist gemäß § 338 ZPO der statthafte Rechtsbehelf. Es handelt sich bei dem Urteil vom 02.09.2019 um ein echtes Versäumnisurteil gegen den Beklagten. Der Einspruch ist auch im Übrigen zulässig gemäß § 341 I ZPO. Er wurde von dem Beklagten schriftlich und mit den notwendigen Angaben des § 340 II 1, III 1 ZPO bei dem AG Essen-Steele als Prozessgericht fristgerecht am Tag der Verkündung des Versäumnisurteils gemäß § 339 I ZPO eingelegt.
II. Die zulässige Klage ist begründet.
1. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich hier zwar kein Zahlungsanspruch aus einem abstrakten Schuldanerkenntnis gemäß §§ 780, 781 BGB. Denn die insoweit beweisbelastete Klägerin (vgl. Staudinger/Marburger, BGB, Neubearb. 2015, Vorbemerkung zu §§ 780–782 Rn. 14) ist hinsichtlich der Abgabe einer Anerkenntniserklärung seitens des Beklagten beweisfällig geblieben.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten aber einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1.755,25 € aus §§ 280 I, 311 II Nr. 2, § 241 II BGB.
a) Zwischen den Parteien besteht ein vorvertragliches Schuldverhältnis i. S. des § 311 II Nr. 2 BGB. Ein solches entsteht, wenn eine Partei der anderen zur Vorbereitung eines Vertragsschlusses die Möglichkeit zur Einwirkung auf ihre Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihr diese anvertraut (BGH, Urt. v. 14.03.2013 – III ZR 296/11, BGHZ 196, 340 Rn. 20; Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl. [2020], § 311 Rn. 23). Dies ist hier der Fall. Denn der Beklagte betrat die Verkaufsräume der Klägerin im August 2018 zur Anbahnung geschäftlicher Kontakte. Er suchte die Geschäftsräume der Klägerin auf, um dort ein Fahrzeug zu besichtigen und möglicherweise einen Kaufvertrag darüber abzuschließen.
b) Der Beklagten hat auch gegen eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis gemäß § 241 II BGB verstoßen. Eine solche Pflichtverletzung liegt vor, wenn eine Pflicht zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter oder Interessen des anderen Teils verletzt wird (Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 311 Rn. 27). Davon umfasst ist die Pflicht, sich so zu verhalten, dass Körper, Leben, Eigentum und sonstige Rechtsgüter des anderen Teils nicht verletzt werden (Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 311 Rn. 29). Durch das Verhalten des Beklagten wurde das Eigentum der Klägerin verletzt. Der Beklagte hat sich in den VW Passat Variant gesetzt und ist mit diesem gegen die sich vor dem Fahrzeug befindende Steinblockade gefahren, wodurch das Fahrzeug an der Frontseite beschädigt wurde.
c) Diese Pflichtverletzung hat der Beklagte auch i. S. des § 280 I 2 BGB zu vertreten. Den ihm obliegenden Entlastungsbeweis hat der Beklagte nicht erbracht. Der Haftungsmaßstab ergibt sich aus § 276 I 1 BGB und umfasst Vorsatz und Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 276 Rn. 12); grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt (Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 276 Rn. 14).
aa) Der Beklagte handelte jedenfalls fahrlässig im einfachen Sinne. Der Beklagte hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt missachtet. Er hat bei der Inbetriebnahme des Fahrzeugs nicht das Maß an Umsicht und Sorgfalt beachtet, das nach dem Urteil besonnener und gewissenhafter Angehöriger seines Verkehrskreises zu beachten gewesen wäre (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.1971 – VIII ZR 62/70, juris Rn. 11; Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 276 Rn. 16). Bei der Inbetriebnahme des vorwärts eingeparkten Fahrzeugs hätte ein umsichtiger Kaufinteressent zum Ausparken den Rückwärtsgang eingelegt und darauf geachtet, nicht nach vorne gegen die Steinblockade zu fahren. Diese Sorgfalt hat der Beklagte hier nicht beachtet. Er hat den Motor des Fahrzeugs gestartet und ist nach vorne gegen die Blockade gefahren.
bb) Eine Haftungsbeschränkung auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten und damit ein Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit greift nicht zugunsten des Beklagten. Es kann daher dahinstehen, ob in dem Verhalten des Beklagten auch ein grob fahrlässiges Handeln liegt und er daher auch für dieses einzustehen hat.
Eine Haftungsbeschränkung ergibt sich weder aus gesetzlichen Vorschriften noch aus einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien.
Eine stillschweigende Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit wird zugunsten des Kaufinteressenten bei einer Probefahrt angenommen (vgl. BGH, Urt. v. 07.06.1972 – VIII ZR 35/71, juris Rn. 4 ff.; Urt. v. 10.01.1979 – VIII ZR 264/76, juris Rn. 15 ff.; Urt. v. 18.12.1979 – VI ZR 52/78, juris Rn. 6 ff.). Diese Rechtsprechung basiert zwar auf Probefahrten im öffentlichen Straßenverkehr; die Erwägungen, mit denen dort der konkludente Haftungsausschluss begründet wird, sind jedoch auch auf Probefahrten auf dem Betriebsgelände übertragbar (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 13.01.2003 – 12 U 1360/01, juris Rn. 18 ff.). Denn es besteht auch in diesem Falle ein erhöhtes Unfallrisiko, das insbesondere daraus resultiert, dass der Interessent nicht mit den Besonderheiten des Probe gefahrenen Fahrzeugs vertraut ist. Schäden, die in diesem Zusammenhang entstehen, sind für den Interessenten in der Regel ebenfalls nicht durch eine Privathaftpflichtversicherung abgedeckt. Demgegenüber ist es dem Verkäufer zumutbar, eine Vollkaskoversicherung abzuschließen.
Die Vereinbarung einer Probefahrt mit einem entsprechenden konkludenten Haftungsausschluss kann hier unter Berücksichtigung der vorstehenden Maßstäbe nicht festgestellt werden. Im Rahmen des § 280 I BGB trägt gemäß § 280 I 2 BGB der Schädiger, hier der Beklagte, die Darlegungs- und Beweislast für das Nichtvertretenmüssen der Pflichtverletzung und das Vorbringen eines Entlastungsbeweises (Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 280 Rn. 34, 40). Ein solcher ist ihm aber nicht gelungen.
Aufgrund der Beweisaufnahme vermochte das Gericht im Rahmen der ihm nach § 286 I 1 ZPO zustehenden freien Beweiswürdigung nicht zu der Überzeugung zu gelangen, dass die streitige Behauptung des Beklagten als bewiesen anzusehen ist. Danach ist ein Beweis erst dann erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit der Tatsachenbehauptung überzeugt ist und alle vernünftigen Zweifel ausgeräumt sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
(1) Die vom Beklagten benannte Zeugin E hat zwar bekundet, dass eine Probefahrt auf dem Gelände der Klägerin vereinbart worden sei, und hat damit den Vortrag des Beklagten bestätigt. Der Mitarbeiter der Klägerin, der Zeuge M, habe bereits nach einem etwa zehnminütigen Gespräch im Verkaufspavillon eine Probefahrt mit dem VW Passat Variant angeboten. Als der Beklagte in dem Fahrzeug gesessen habe, habe er sich mit dem Verkäufer unterhalten. Die Zeugin hat ausgesagt, dass sie letzteres Gespräch zwar nicht gehört habe. Der Verkäufer habe sich dann aber von dem Fahrzeug entfernt und eine Handgeste gemacht, die sie als Signalisierung der Fahrmöglichkeit aufgefasst habe.
Bei Zugrundelegung dieser Aussage wäre bereits im Pavillon ein ausdrücklicher, spätestens aber mit der geschilderten Signalisierung des Losfahrens durch den Zeugen auf dem Parkplatz unter Berücksichtigung des vorangegangenen Gesprächs im Pavillon ein konkludenter Abschluss eines Vertrags zwischen den Parteien über die Durchführung einer Probefahrt zustande gekommen.
(2) Der von der Klägerin benannte Zeuge M hat jedoch demgegenüber bekundet, eine Probefahrt sei nicht vereinbart worden. Damit hat er den Vortrag der Klägerin bestätigt. Auf Nachfrage des Beklagten habe er erklärt, dass der Beklagte zwar gerne eine Probefahrt machen könne, dass er, der Zeuge M das Auto dafür aber noch vorbereiten müsse. Über Details einer solchen Probefahrt sei sodann nicht gesprochen worden. Den Autoschlüssel habe er dem Beklagten nur gegeben, weil er davon ausgegangen sei, dass dieser sich den Motor habe anhören wollen.
Bei Zugrundelegung dieser Aussage ergäbe sich, dass die der Zeuge M im Namen der Klägerin dem Beklagten keinen Antrag i. S. des § 145 BGB hinsichtlich der vertraglichen Vereinbarung einer Probefahrt gemacht hat. Vielmehr hat er danach lediglich die grundsätzliche Möglichkeit einer Probefahrt in Aussicht gestellt, und zwar vorbehaltlich der Durchführung vorbereitender Maßnahmen.
(3) Keine der beiden Aussagen verdient den Vorzug vor der jeweiligen anderen. Der Sachverhalt lässt sich nicht weiter aufklären.
(a) Das Gericht vermochte nicht der einen Aussage mehr Glauben zu schenken als der anderen. Beide Aussagen sind gleichermaßen glaubhaft. Sie sind jeweils detailreich und unter Schilderung von Randgeschehen lebensnah sowie plausibel. Sie decken sich mit dem Vortrag der Partei, die den Zeugen jeweils benannt hat. Das Geschehen kann sich so zugetragen haben, wie es die Zeugin E oder wie es der Zeuge M geschildert hat. Bei beiden Zeugen waren Wahrnehmungsbereitschaft, -fähigkeit und -möglichkeit in Bezug auf die entscheidungserheblichen Tatsachen in gleichem Maße gegeben. Die Wahrnehmungsmöglichkeit der Zeugin E war nicht dadurch verhindert, dass sie das Gespräch zwischen dem Beklagten und dem Zeugen M am Fahrzeug nicht hören konnte. Denn nach ihrer Aussage hat der Zeuge M bereits im Rahmen des Gesprächs im Verkaufspavillon, bei dem sie anwesend war und das sie wahrnehmen konnte, eine Probefahrt angeboten.
(b) Das Gericht sieht sich auch außerstande, einen der beiden Zeugen gegenüber dem anderen für glaubwürdiger zu erachten. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass beide Zeugen der Partei nahestehen, die sie benannt hat. Bei der Zeugin E handelt es sich um die Ehefrau des Beklagten, bei dem Zeugen M um einen Mitarbeiter der Klägerin. Jedoch haben die Aussagen der Zeugen nicht erkennen lassen, dass sie sich von der Nähe zu der sie benennenden Partei haben leiten lassen. Keiner der Zeugen hat Belastungstendenzen oder Parteilichkeit gezeigt. Insbesondere traten beide Zeugen ruhig auf und haben auf Fragen des Gerichts und der Parteivertreter umgehend reagiert, ohne sich zuvor durch Blickkontakt mit der sie benennenden Partei hinsichtlich der Antwort zu vergewissern.
d) Der Klägerin ist durch die von dem Beklagten zu vertretende Pflichtverletzung aus dem zwischen ihnen bestehenden Schuldverhältnis ein Vermögensschaden in Höhe von 1.755,25 € entstanden.
e) Der Anspruch ist auch nicht aufgrund des Bestehens einer Kaskoversicherung hinsichtlich der vorliegenden Schäden ausgeschlossen. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin überhaupt eine solche Versicherung unterhält. Die Inanspruchnahme einer Versicherungsleistung, durch die der Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz hätte erlöschen können, hat keine der Parteien vorgetragen. Die Klägerin wäre hierzu auch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet gewesen.
2. Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch einen Anspruch auf Verzinsung der Schadensersatzforderung in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21 .09.2019 aus § 286 I 1, § 288 I BGB. Der Beklagte befand sich analog § 187 I BGB bereits einen Tag nach Zugang der E-Mail vom 30.08.2018 mit der Zahlung der Reparaturkosten in Verzug. Er wurde zudem mit anwaltlichem Schreiben vom 10.09.2018 unter Fristsetzung bis zum 20.09.2018 gemahnt und leistete darauf keine Zahlung. Gleichwohl wurden Zinsen erst ab dem 21.09.2019 beantragt, woran das Gericht gemäß § 308 I ZPO gebunden ist.
3. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Freistellung von ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber den Rechtsanwälten … in Höhe von 215 € aus §§ 280 I, II, 286 I 1 BGB. Zum Zeitpunkt des Anfallens der Anwaltskosten Anfang September 2018 befand sich der Beklagte bereits in Verzug. Die Klägerin hatte ihn bereits zuvor gemahnt. Denn mit E-Mail vom 30.08.2018 hatte sie den Beklagten eindeutig zur Erstattung der Reparaturkosten aufgefordert.
Hinsichtlich der Höhe des Anspruchs ist der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (vgl. BGH, Urt. v. 05.12.2017 – VI ZR 24/17, juris Rn. 7). Unter Berücksichtigung des hier vorliegenden Gegenstandswerts von 1.755,25 € sowie Summierung einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr in Höhe von 195 € gemäß Nr. 2300 VV RVG und einer Auslagenpauschale in Höhe von 20 € gemäß Nr. 7002 VV RVG ergibt sich der mit der Klage verfolgte Anspruch. …