- Geht der Gläubiger im Feststellungsverfahren nach § 179 InsO von dem angemeldeten Rückzahlungsanspruch aus Wandelung auf die Geltendmachung eines Nichterfüllungsschadens über, so ist die Klage unzulässig, wenn die neue Forderung nicht zur Tabelle angemeldet wurde (im Anschluss an BGH, Urt. v. 27.09.2001 – IX ZR 71/00, WM 2001, 2180).
- Eine allgemeine Feststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter auf Feststellung eines unbezifferten Insolvenzanspruchs ist unzulässig.
BGH, Urteil vom 23.10.2003 – IX ZR 165/02
Sachverhalt: Der Kläger schloss mit der früheren Beklagten zu 2, der B-GmbH in München (fortan: Leasinggesellschaft), einen Leasingvertrag über einen fabrikneuen Pkw. Nach den einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen trat die Leasinggesellschaft unter Übernahme des Risikos einer Zahlungsunfähigkeit des Gewährleistungsverpflichteten sämtliche Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten an den Kläger als Leasingnehmer ab. Die Leasinggesellschaft erwarb das Fahrzeug von der späteren Schuldnerin, die es dem Kläger übergab. Ob der Pkw an nicht behebbaren Mängeln leidet, ist zwischen den Parteien streitig.
Am 01.03.2001 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zu 1 (fortan nur: Beklagter) zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit an diesen gerichtetem Anwaltsschreiben vom 23.04.2001 erklärte der Kläger ihm gegenüber unter Bezugnahme auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche die Wandelung des Kaufvertrags und begehrte die Rückzahlung des Kaufpreises von 81.700 DM abzüglich einer auf 6.000 DM bezifferten Nutzungsentschädigung. Der Beklagte trat dem Wandelungsbegehren mit Schreiben vom 27.04.2001 entgegen, lehnte die Erfüllung gemäß § 103 II InsO ab und verwies den Kläger auf die Möglichkeit, seine Forderung als Insolvenzforderung geltend zu machen und zur Tabelle anzumelden.
Der Kläger meldete unter der Angabe des Rechtsgrunds „Rückgewährschuldverhältnis“ den in der Wandelungserklärung genannten Betrag zuzüglich Zinsen zur Tabelle an. Der Beklagte bestritt die Forderung im Prüfungstermin.
Mit der Klage hat der Kläger – soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse – von dem Beklagten die Zahlung von 75.700 DM Zug um Zug gegen Herausgabe des Pkw zuzüglich Zinsen aus 81.700DM ab 01.05.2000, hilfsweise die Feststellung der vorgenannten Forderungen Zug um Zug gegen Herausgabe des Pkw als Insolvenzforderungen, weiter hilfsweise die Feststellung eines Schadenersatzanspruchs zur Insolvenztabelle in Höhe von 38.704,79 € vormals 75.700 DM) zuzüglich Zinsen und weiter hilfsweise die Feststellung, dass die Leasinggesellschaft dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch habe, der – nach noch vorzunehmender Bezifferung durch diese – als Insolvenzforderung festzustellen sei, begehrt. Die Vorinstanzen haben die Klage insgesamt abgewiesen. Die Revision des Klägers, der damit sein Begehren in dem genannten Umfang weiterverfolgte, hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger ständen gegen den Beklagten weder die geltend gemachten Ansprüche aus Wandelung des Kaufvertrags und auf Feststellung des Anspruchs auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw noch die mit den weiteren Hilfsanträgen verfolgte Feststellung von Schadensersatzforderungen wegen der Ablehnung der Wandelung des Kaufvertrags zu.
1. Eine Verurteilung des beklagten Insolvenzverwalters zur Leistung sei nur möglich, wenn es sich um eine Masseschuld handele (vgl. § 87 InsO). Dies setze voraus, dass der Insolvenzverwalter entsprechend § 103 InsO die Erfüllung des Wandelungsschuldverhältnisses verlange. Im Streitfall habe der Beklagte als Insolvenzverwalter deutlich gemacht, dass er den Wandelungsanspruch nicht vollziehen werde, und zwar selbst für den Fall einer gerichtlichen Feststellung eines Wandelungsgrundes.
2. Der erste Hilfsantrag auf Feststellung eines Zug um Zug zu erfüllenden Wandelungsanspruchs als Insolvenzforderung zur Tabelle scheitere daran, dass die Insolvenzordnung keine den §§ 756, 765 ZPO (Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug) entsprechende Regelung kenne.
3. Die erstmals in der Berufungsinstanz gegen den Beklagten geltend gemachten Ansprüche auf Feststellung einer Schadensersatzforderung zur Insolvenztabelle seien zwar als sachdienlich zuzulassen, aber gleichfalls nicht begründet. Denn dem Kläger verbleibe als Insolvenzforderung allenfalls ein aus § 103 II 2 InsO herrührender Schadensersatzanspruch mit dem Wert seines Rechts auf Wandelung, der in bezifferbarer Höhe im Insolvenzverfahren hätte angemeldet werden können und müssen. Nach dem nicht bestrittenen Vortrag des Beklagten habe der Kläger als Grund für die bislang angemeldete Forderung lediglich das Rückgewährschuldverhältnis, also keinen Schadensersatzanspruch, angegeben, sodass sich der vorliegende Auszug aus der Tabelle nur auf den Kaufpreisrückzahlungsanspruch ohne Berücksichtigung des Wertes des Pkw beziehe. Auch eine Schadensersatzforderung habe der Kläger nicht hinreichend dargelegt. Da er diese aus abgetretenem Recht der Leasinggesellschaft wegen der Ablehnung der Wandelung durch den Beklagten mit dem Wert des vermeintlichen Wandelungsrechts hätte beziffern, im Insolvenzverfahren zur Tabelle anmelden und im Falle des Widerspruchs Klage gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter auf Feststellung zur Tabelle hätte erheben können, bestehe für den letztrangigen Hilfsantrag auf allgemeine Feststellung eines dem Grunde nach berechtigten Schadensersatzanspruchs der Leasinggesellschaft schon nicht das nach § 256 I ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.
II. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung im Wesentlichen stand. Die Feststellungsanträge sind allerdings teilweise unzulässig. Mit dieser Maßgabe ist die Revision zurückzuweisen.
1. Die Zahlungsklage ist unbegründet.
a) Nach einer in der rechtswissenschaftlichen Literatur ganz überwiegend vertretenen Meinung, die sich auf eine Entscheidung des Reichsgerichts (RG LZ 1915, 217 f unter Nr. 17) und auf eine ältere Entscheidung des BGH (Urt. v. 14.12.1960 – VIII ZR 24/60, WM 1961, 482, 485 f.; offengelassen im Urt. v. 07.03.2002 – IX ZR 457/99, BGHZ 150, 138, 148) stützen kann, ist § 103 InsO (vormals § 17 KO) nicht nur auf die Erfüllung gegenseitiger Verträge, sondern sinngemäß auch auf Rückgewährschuldverhältnisse auf vertraglicher Grundlage anzuwenden (vgl. Jaeger/Henckel, KO, 9. Aufl., § 17 Rn. 28, 91 ff.; Henckel, FS Wieacker, 1978, S. 366, 370 ff.; MünchKomm-InsO/Kreft/Huber, 2002, § 103 Rn. 86, 139 f.; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearb. 2001, § 9 VerbrKrG Rn. 101; HK-InsO/Marotzke, 2. Aufl., § 103 Rn. 11; Marotzke, Gegenseitige Verträge im neuen Insolvenzrecht, 3. Aufl., Rn. 4.125; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze, 17. Aufl., § 17 KO Anm. 2c; Tintelnot, in: Kübler/Prütting, InsO, § 103 Rn. 14; Uhlenbruck/Berscheid, InsO, 12. Aufl., § 103 Rn. 31).
b) Ob einer solchen erweiternden Auslegung im Anwendungsbereich des § 103 InsO im Allgemeinen zuzustimmen ist, kann auf sich beruhen. Ebenso kann die weitere Frage offenbleiben, ob dies auch dann gilt, wenn – wie im Streitfall – der Käufer der mangelhaften Sache den Kaufpreis bereits vollständig gezahlt, damit seine Käuferpflicht voll erfüllt hat und das Wandelungsbegehren erst nach Verfahrenseröffnung gestellt wird (s. hierzu insbesondere Henckel, a. a. O., S. 366, 374; Marotzke, a. a. O., Rn. 4.125 f.). Schließlich bedarf es keiner Entscheidung, welchen Einfluss die Wandelungstheorien auf eine während des laufenden Insolvenzverfahrens erklärte Wandelung haben (s. hierzu Jaeger/Henckel, a. a. O., § 17 Rn. 92). Denn die aufseiten des Schuldners entstandene Pflicht zur Rückgewähr schon vor Verfahrenseröffnung erbrachten Leistungen kann allenfalls dann Masseverbindlichkeit i. S. des § 55 I Nr. 2 InsO sein, wenn der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Rückgewährschuldverhältnisses verlangt (vgl. Henckel, a. a. O., S. 366, 374 f.; Marotzke, a. a. O., Rn. 4.126). Das setze im Streitfall voraus, dass der Beklagte den übereigneten und übergebenen Pkw zurückverlangt hätte. Nur in diesem Fall könnte er (entsprechend) §§ 103, 55 I Nr. 2 InsO verpflichtet sein, den Kaufpreis aus der Masse zurückzuzahlen.
Dies hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Der Beklagte hat die Erfüllung des Rückgewährschuldverhältnisses nicht verlangt. Vielmehr hat er sich unstreitig gegenüber dem damaligen anwaltlichen Vertreter des Klägers dahin erklärt, er werde den – auch hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen bestrittenen – Wandelungsanspruch nicht vollziehen. Damit hat er eine Erfüllung abgelehnt. Diese tatrichterliche Würdigung nimmt die Revision hin.
c) Sie sieht indes in der Ablehnung der Erfüllung durch den Beklagten im Anschluss an die Entscheidung BGH, Urt. v. 09.07.1986 – VIII ZR 232/85, BGHZ 98, 160, 168, einen Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Die Ablehnung sei treuwidrig und unbeachtlich, weil die Schuldnerin lediglich „Durchlaufstation“ gewesen sei und das Fahrzeug im Rahmen des Vertragshändlervertrags gegen Erstattung des Kaufpreises an den Hersteller zurückgegeben werden könne. Hierzu sei auch der Insolvenzverwalter befugt. Diesen Erwägungen kann der Senat nicht folgen.
aa) Ob die Erfüllungsablehnung gegenüber dem Vertragspartner des Schuldners nach § 103 II 1 InsO überhaupt eine Treuwidrigkeit oder eine unzulässige Rechtsausübung nach § 242 BGB mit der Folge darstellen kann, dass der Insolvenzverwalter zur Erfüllung des Rückabwicklungsanspruchs der Gegenseite verpflichtet ist (s. hierzu MünchKomm-InsO/Kreft/Huber, a. a. O., § 103 Rn. 203; HK-InsO/Marotzke, a. a. O., § 103 Rn. 68), kann hier dahingestellt bleiben. Die Problemlage, die Anlass zu der von der Revision angeführten, vereinzelt gebliebenen Entscheidung des BGH gegeben hat – die Anwendung des § 17 KO in der Insolvenz des Vorbehaltsverkäufers – ist durch § 107 I InsO erledigt.
bb) Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt es nicht, das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO ausnahmsweise zu verneinen. Dieses bezweckt in erster Linie, es dem Verwalter zu ermöglichen, einen von keiner Seite bereits vollständig erfüllten Vertrag zum Vorteil der Masse und damit der Gläubigergesamtheit auszuführen (BGH, Urt. v. 07.03.2002 – IX ZR 457/99, BGHZ 150, 138, 148; st. Rspr.). Selbst wenn die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Pkw für die Insolvenzmasse ohne Nachteil wäre, folgt daraus kein Vorteil für die Gesamtheit der Insolvenzgläubiger, sondern ein Vorteil allein für den Kläger, der sonst wie alle anderen Gläubiger auf die Geltendmachung einer gewöhnlichen Insolvenzforderung beschränkt wäre. Ist aber ein Anspruch des Gläubigers allein wegen der Besonderheiten des Insolvenzverfahrens nicht durchzusetzen, kann dies grundsätzlich nicht zu einer Anwendung des § 242 BGB führen (vgl. BGH, Urt. v. 20.12.2001 – IX ZR 401/99, BGHZ 149, 326, 332).
Im Übrigen übersieht die Revision, dass die Masse im Falle der Rückabwicklung die übliche Gewinnspanne des Vertragshändlers verlöre.
2. Der erste Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Die begehrte Feststellung eines Anspruchs auf Rückzahlung des Kaufpreises aus Wandelung (§§ 467, 346 BGB a.F.) Zug um Zug gegen Herausgabe des Pkw zur Insolvenztabelle ist rechtlich nicht möglich.
Die insolvenzrechtliche gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger aus der Masse ist nur durchführbar, wenn sich die Forderungen für die Berechnung der Quote eignen. Deshalb sind nach § 45 Satz 1 InsO Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann. Hierzu rechnen unter anderem Ansprüche auf Nachbesserung und Mängelbeseitigung sowie auf Rückgewähr von Gegenständen infolge Wandelung des Kaufvertrags (vgl. RG, Urt. v. 30.01.1907 – Rep. V. 153/06, RGZ 65, 132, 133 f.; MünchKomm-InsO/Lwowski/Bitter, 2001, § 45 Rn. 7; Holzer, in: Kübler/Prütting, InsO, § 45 Rn. 3). Die von der Revision geforderte rechtliche Gestaltungsmöglichkeit, auch Zug-um-Zug-Leistungen zur Insolvenztabelle anmelden zu können, gäbe dem Gläubiger entgegen §§ 45, 174 II InsO das insolvenzfeste Recht, den Kaufvertrag gegen den Willen des Insolvenzverwalters – wenn auch hinsichtlich des Kaufpreisrückzahlungsanspruchs auf die Quote beschränkt – rückabzuwickeln. Hierfür gibt es keine gesetzliche Grundlage (vgl. Jaeger/Henckel, a. a. O. § 17 Rn. 92; unklar MünchKomm-InsO/Kreft/Huber, a. a. O., § 103 Rn. 139 a. E.). Der Vertrag zwischen der Leasinggesellschaft und der Schuldnerin, auf den der Kläger seinen Rücknahmeanspruch gegen den Beklagten stützt, wirkt als schuldrechtliche Vereinbarung nur nach Maßgabe der §§ 103 ff. InsO gegen die Insolvenzmasse (vgl. BGH, Urt. v. 10.07.2003 – IX ZR 119/02, WM 2003, 1737, 1738). Diese Vorschriften sind nicht abdingbar (§ 119 InsO). Die Insolvenzordnung selbst kennt in dem Feststellungs- und Verteilungsverfahren nach §§ 174 ff. InsO keine den §§ 756, 765 ZPO entsprechende Regelung.
3. Die übrigen, weiter hilfsweise geltend gemachten Feststellungsanträge sind unzulässig.
a) Soweit der Kläger die Feststellung eines auf Zahlung gerichteten bezifferten Schadensersatzanspruchs zur Insolvenztabelle begehrt, fehlt es an der Prozessvoraussetzung, dass die Forderung, deren Bestehen festgestellt werden soll, vom Verwalter oder einem anderen Gläubiger ganz oder teilweise nicht anerkannt worden ist (vgl. §§ 87, 179 I, 180 I 1 InsO).
aa) Der Grund für das vorrangig zu betreibende Anmeldungs- und Prüfungsverfahren liegt darin, dass das Feststellungsurteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Gläubigern wirkt (§ 183 I InsO); diese müssen zunächst selbst Gelegenheit erhalten, die angemeldete Forderung zu prüfen und gegebenenfalls zu bestreiten. Maßgebend für diese Prüfung ist der Sachverhalt, der in der Anmeldung angegeben worden ist (vgl. § 174 II InsO).
Dieser Sachverhalt (der „Grund“ des Anspruchs) bestimmt, soweit die Forderung als anerkannt in die Tabelle eingetragen wird, den Umfang der Rechtskraft der Eintragung gegenüber den Gläubigern (vgl. § 178 III InsO) und, soweit die Forderung bestritten wird, den Umfang der Rechtskraft des im Feststellungsprozess ergehenden Urteils. Wird der in der Anmeldung angegebene Anspruchsgrund in die Tabelle nicht eingetragen, ist diese gegebenenfalls zu berichtigen (vgl. Uhlenbruck/Sinz,, InsO, 12. Aufl., § 175 Rn. 10). Wird der Grund des Anspruchs im Laufe des Verfahrens geändert, bedarf es einer neuen Anmeldung; ohne sie ist eine auf den anderen Anspruchsgrund gestützte Feststellungsklage ebenso unzulässig wie eine Klage ohne jede Anmeldung (BGH, Urt. v. 27.09.2001 – IX ZR 71/00, WM 2001, 2180, 2181 [zu § 11 III GesO]; s. ferner BGH, Urt. v. 21.02.2000 – II ZR 231/98, WM 2000, 891, 892 [zu § 146 I KO]).
bb) Nach dem hier vorgetragenen und festgestellten Sachverhalt liegt eine Klageänderung vor. Dies bestimmt sich nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen (BGH, Urt. v. 23.06.1988 – IX ZR 172/87, ZIP 1988, 979, 980). Der Kläger hat als Grund für die bislang angemeldete Forderung das „Rückgewährschuldverhältnis“, nicht aber einen „Nichterfüllungsanspruch“ gegen den Insolvenzverwalter angegeben. Der benannte Anspruchsgrund korrespondiert mit der Höhe der angemeldeten (Haupt-)Forderung, die wiederum dem vorprozessual beanspruchten Rückzahlungsbetrag gemäß Anwaltsschreiben vom 23.04.2001 entspricht (Kaufpreis abzüglich Nutzungsentschädigung). Dieses Rechtsschutzziel stimmt mit der nunmehr hilfsweise verfolgten Nichterfüllungsforderung nicht überein. Diese kann erst entstehen, wenn der Insolvenzverwalter nicht Erfüllung des Rückgewährschuldverhältnisses verlangt oder eine Erfüllung ablehnt. Inhaltlich ist die Nichterfüllungsforderung auf den Differenzbetrag gerichtet, der nach Verrechnung der in Geld ausgedrückten beiderseits noch offenen Hauptleistungen verbleibt (vgl. Tintelnot, in: Kübler/Prütting, a. a. O., § 103 Rn. 97).
Die erstmals in dem Berufungsrechtszug hilfsweise vorgenommene Erweiterung des Rechtsschutzbegehrens um die Feststellung eines Nichterfüllungsanspruchs zur Tabelle erschöpft sich deshalb nicht in einer anderen rechtlichen Qualifizierung der schon angemeldeten Forderung, wie die Revision meint. Wegen der dargestellten Bedeutung des Anspruchsgrundes für das Prüfungsverfahren und die Bestimmung des Gegenstands der Tabelleneintragung und des Feststellungsurteils bedarf es deshalb nach §§ 87, 177 I InsO einer neuen – ergänzenden – Anmeldung (vgl. BGH, Urt. v. 27.09.2001 – IX ZR 71/00, WM 2001, 2180, 2181 [zu § 11 III GesO]). Diese ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bislang unterblieben.
b) Der letztrangig gestellte Hilfsantrag festzustellen, dass die Leasinggesellschaft dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch habe, der – nach noch vorzunehmender Bezifferung durch diese – als Insolvenzforderung festzustellen sei, ist aus demselben Grunde unzulässig. § 87 InsO, nach dem Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen können, ist abschließend. Er soll die Gleichstellung der Gläubiger (par conditio creditorum) sichern und lässt deshalb jegliche Geltendmachung der Forderung nur nach den Vorschriften des Insolvenzrechts zu (vgl. Lüke, in: Kübler/Prütting, InsO, § 87 Rn. 2; Uhlenbruck/Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 87 Rn. 2). Dies umfasst grundsätzlich alle Klagearten, also auch die Feststellungsklage, wenn sie – wie hier – die Insolvenzmasse betrifft (vgl. BGH, Urt. v. 18.04.2002 – IX ZR 161/01, BGHZ 150, 305, 309 unter III 2 a; MünchKomm-InsO/Schumacher, 2001, vor §§ 85–87 Rn. 30). Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf die Leistungsklage eröffnete Umgehungsmöglichkeiten, entwertete das vorrangige Verfahren nach § 174 ff. InsO und liefe dem Sinn und Zweck dieser Vorschriften zuwider.