1. Angaben, die ein Kfz-Verkäufer vor Abschluss des Kaufvertrags in einem Internetinserat macht (hier: „komplett ROSTFREI!!!“), führen in der Regel auch dann zu einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB, wenn sie in einem später geschlossenen schriftlichen Kaufvertrag nicht mehr enthalten sind.
  2. Es kann dem Käufer eines Gebrauchtwagens nicht als Sorgfaltsverstoß angelastet werden, wenn er sich auf die Angaben des Verkäufers zum Fahrzeug verlässt und deshalb keine eigenen Nachforschungen anstellt (im Anschluss an OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.01.2014 – 9 U 233/12). Es ist schon deshalb nicht grob fahrlässig i. S. von § 442 I 2 BGB, wenn der Käufer davon absieht, den Unterboden eines als „komplett rostfrei“ angepriesenen Fahrzeugs auf Rost zu untersuchen.
  3. Wendet der Käufer eines Gebrauchtwagens Kosten für die Beseitigung von Mängeln auf, für die der Verkäufer wegen eines (insoweit wirksam) vereinbarten Gewährleistungsausschlusses nicht haftet, so kann er diese Kosten vom Verkäufer gestützt auf § 437 Nr. 3, § 284 BGB als vergebliche Aufwendungen ersetzt verlangen, wenn er das Fahrzeug dem Verkäufer später wegen eines anderen Mangels, auf den sich der Gewährleistungsausschluss nicht erstreckt, zurückgibt.
  4. Versicherungsprämien für eine Kfz-Haftpflichtversicherung sind ebenso wie die Kraftfahrzeugsteuer notwendige Verwendungen i. S. von § 347 II 1 BGB (im Anschluss an OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 14.01.2009 – 17 U 223/08, MDR 2009, 497 [Leasingvertrag]).

OLG Brandenburg, Urteil vom 27.11.2018 – 3 U 15/18

Sachverhalt: Der Kläger verlangt die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen gebrauchten Pkw.

Der Beklagte bot im Juli 2015 im Internet einen gebrauchten, am 01.04.1973 erstzugelassenen Mercedes-Benz 450 SL (192 PS) zum Preis von 20.000 € zum Kauf an. In dem Internetinserat hieß es unter anderem:

„Fahrzeug ist jetzt komplett ROSTFREI!!!
Kein Unfall!!! ROSTFREI!!! SEHR GERINGE Laufleistung!!“

Nachdem der Kläger auf das Inserat aufmerksam geworden war, unternahm er eine Probefahrt mit dem Fahrzeug. Anschließend – am 29.06.2015 – erwarb er den Pkw für 19.400 €.

Die Parteien schlossen einen schriftlichen Kaufvertrag, in dem es unter anderem heißt:

„II. Gewährleistung

Das Fahrzeug wird wie besichtigt unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft, soweit nicht unter Ziffer III. eine bestimmte Zusicherung erfolgt.

[…]

III. Zusicherungen des Verkäufers

Der Verkäufer sichert Folgendes zu: […] Das Fahrzeug hatte, seit es im Eigentum des Verkäufers war, keinen Unfallschaden. Das Fahrzeug hat keine sonstigen Beschädigungen.“

Handschriftlich wurde unter „VIII. Sondervereinbarungen“ eingetragen: „keine Garantie, keine Gewährleistung“.

Unmittelbar nach Abschluss des Kaufvertrags wurde das Fahrzeug auf den Kläger zugelassen; die Zulassungskosten betrugen 80,30 €. Darüber hinaus ließ der Kläger für insgesamt 1.493,65 € diverse Reparaturen (defekte Türschlösser, defekte Uhr, defekte Heizung, gebrochene Mittelkonsole) durchführen.

Nachdem der Kläger in einer Werkstatt auf erhebliche Roststellen an der Fahrzeugunterseite hingewiesen worden war, ließ er sich diesbezüglich am 11.09.2015 einen Kostenvoranschlag erstellen. Danach ist die Beseitigung der Rostschäden mit einem Kostenaufwand von über 20.000 € brutto verbunden.

Am 21.09.2015 verlangte der Kläger von dem Beklagten die Beseitigung der Rostschäden; dies lehnte der Beklagte ab. Der Kläger forderte den Kläger daraufhin mit anwaltlichem Schreiben vom 25.09.2015 erneut auf, das Fahrzeug zu reparieren, und setzte ihm hierfür eine Frist bis zum 02.10.2015. Dieser Aufforderung kam der Beklagte nicht nach.

Der Kläger beauftragte am 19.10.2015 den Sachverständigen S mit der Begutachtung des Pkw. S stellte diverse technische Mängel und Rostschäden fest und schätzte, dass die Reparaturkosten den Kaufpreis überstiegen. Für die Erstellung des Gutachtens zahlte der Kläger 1.302,69 €.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.11.2015 erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag und bot dem Beklagten die Rückgabe des Pw an.

Im weiteren Verlauf wandte der Kläger 118,63 € für eine am 08.08.2016 erworbene Autobatterie auf. Für die Zeit vom 25.11.2015 bis zum 09.10.2016 zahlte er Kfz-Steuer und Versicherungsprämien in Höhe von insgesamt 437,03 €. Nachdem der Kläger das Fahrzeug am 10.10.2016 abgemeldet hatte, miete er ab dem 01.12.2016 eine Garage für das Fahrzeug an, für die er monatlich 130 € zahlt.

Der Kläger hat geltend gemacht, der Pkw sei bereits bei der Übergabe stark von Rost befallen gewesen, sodass er – der Kläger – zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt gewesen sei.

Mit Urteil vom 01.02.2018 hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von 20.782,99 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rückgewähr des streitgegenständlichen Fahrzeugs, verurteilt. Außerdem hat es – antragsgemäß – den Beklagten zum Ersatz der Garagenmiete verurteilt und den Annahmeverzug des Beklagten festgestellt Schließlich hat das Landgericht entschieden, dass der Beklagte dem Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von (nur) 1.171,67 € ersetzen müsse. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Kläger sei wegen des Fehlens einer vereinbarten Beschaffenheit zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt gewesen. Die Parteien hätten im Sinne des § 434 I 1 BGB vereinbart, dass der Kläger ein rostfreies Fahrzeug erhalte; wie sich aus dem im selbstständigen Beweisverfahren eingeholten Gutachten ergebe, sei der Pkw jedoch nicht rostfrei. Auf den im Kaufvertrag vereinbarten Gewährleistungsausschluss könne sich der Beklagte nicht berufen, da dieser nicht für das Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit gelte. Dem Rücktritt des Klägers stehe auch § 442 I BGB nicht entgegen.

Der Kläger habe auch einen Anspruch auf Ersatz der Kosten, die er – zum Zwecke der Nacherfüllung – für das Privatgutachten aufgewandt habe (§ 439 II BGB). Gemäß § 437 Nr. 3, § 284 BGB könne der Kläger außerdem die Zulassungskosten ersetzt verlangen, während der Anspruch auf Ersatz der Garagenmiete aus § 304 BGB folge. Der Beklagte befinde sich nämlich seit dem 25.11.2015 in Annahmeverzug. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seien unter Verzugsgesichtspunkten ersatzfähig; der Kläger könne jedoch nur den Ersatz einer 1,3-fachen, nicht einer 1,5-fachen Geschäftsgebühr verlangen.

Ein Anspruch des Klägers auf Ersatz der Reparaturkosten bestehe nicht, da insoweit die Voraussetzungen für einen gewährleistungsrechtlichen Schadensersatzanspruch schon mangels eines Nacherfüllungsverlangens des Klägers nicht erfüllt seien. Hinsichtlich der Kfz-Steuer und der Versicherungsprämien habe der Kläger deshalb keinen Schadensersatzanspruch, weil er gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen habe. Der Kläger hätte das streitgegenständliche Fahrzeug bereits im November 2015 wegen dessen Verkehrsunsicherheit stilllegen müssen.

Die Kosten für die Autobatterie seien weder Verwendungen i. S. des § 347 II BGB noch vergebliche Aufwendungen i. S. des § 284 BGB.

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.

Der Kläger wendet sich gegen die Teilabweisung der Klage. Er ist der Auffassung, die Reparaturkosten in Höhe von 1.493,65 € seien als frustrierte Aufwendungen gemäß § 437 Nr. 3, § 284 BGB ersatzfähig, und er habe auch einen Anspruch auf Ersatz der Kfz-Steuer und der Versicherungsprämien. Insoweit habe er nicht gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen. Denn hätte er den Pkw bereits früher als geschehen abgemeldet, wäre die – viel höhere – Miete für die Garage in Höhe von 130 € monatlich bereits ab November 2015 angefallen. Die Kosten für die Autobatterie seien notwendige Verwendungen i. S. von § 347 II 1 BGB. Die Anwaltskosten müsse ihm der Beklagte in voller Höhe ersetzen, weil Umfang und Schwierigkeit der Angelegenheit ohne Weiteres eine 1,5-fache Geschäftsgebühr rechtfertigten.

Der Beklagte ist weiterhin der Auffassung, die Parteien hätten keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen. Er – der Beklagte – habe nicht rechtsverbindlich zugesichert, dass das Fahrzeug komplett rostfrei sei. Die Angaben in dem Internetinserat reichten für eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht aus; die Parteien hätten vielmehr im schriftlichen Kaufvertrag vereinbaren müssen, dass der Pkw rostfrei sei. Einem Rücktritt des Klägers stehe im Übrigen entgegen, dass ihm die Mängel, auf die er den Rücktritt gestützt habe, infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben seien (§ 442 I 2 BGB); denn der Kläger hätte diese Mängel bei der Besichtigung des Fahrzeugs erkennen können. Er – der Beklagte – habe dem Kläger mehrmals angeboten, sich den Unterboden des Fahrzeugs anzusehen. Hätte der Kläger dies getan, hätte er die beginnende Korrosion erkannt.

Vor diesem Hintergrund habe der Kläger auch keine Ansprüche auf Schadens- oder Aufwendungsersatz.

Die Berufung des Klägers hatte überwiegend Erfolg; die Berufung des Beklagten blieb erfolglos.

Aus den Gründen: II. … Im Einzelnen gilt folgendes:

1. Der Kläger hat Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises von 19.400 € Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des streitgegenständlichen Pkw aus §§ 346 I, 437 Nr. 2 Fall 1, § 323 I BGB.

Zutreffend führt das Landgericht aus, dass dem verkauften Pkw die vereinbarte Beschaffenheit fehlte, weil der Pkw entgegen den Angaben in der Anzeige auf der Verkaufsplattform „…“ nicht komplett rostfrei war, sondern – wie der Sachverständige im selbstständigen Beweisverfahren ausgeführt hat – sich in allen Bereichen des Fahrzeuge Korrosion befand und weder eine vernünftige Entrostung noch Maßnahmen zum dauerhaften Korrosionsschutz erfolgt sind.

2. Mit dem Landgericht ist anzunehmen, dass die Parteien eine dahin gehende Beschaffenheitsvereinbarung getroffen haben. Der Beklagte hat mit dem doppelten Hinweis auf die vollständige Rostfreiheit des Fahrzeugs in seinem Angebot auf der Verkaufsplattform „…“ zur Beschreibung des Fahrzeugs eine verbindliche Willenserklärung zur Beschaffenheit des angebotenen Pkw abgegeben, auch wenn diese Erklärung im schriftlichen Kaufvertrag nicht enthalten ist.

a) Ob durch eine Angebotsbeschreibung eine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) getroffen wurde, erfordert nach der Rechtsprechung des BGH eine umfassende Würdigung der abgegebenen Willenserklärungen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (BGH, Urt. v. 28.03.2012 – VIII ZR 244/10 Rn. 25). Nicht erforderlich ist, dass bestimmte Beschaffenheitsanforderungen ausdrücklich festgelegt werden. Eine solche Vereinbarung kann sich vielmehr auch aus den Umständen des Vertragsschlusses wie etwa dem Kontext der dabei geführten Gespräche oder den bei dieser Gelegenheit abgegebenen Beschreibungen ergeben. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass in Fällen, in denen der Verkäufer bei Vertragsschluss die Eigenschaften der verkauften Sache in einer bestimmten Weise beschreibt und der Käufer vor diesem Hintergrund seine Kaufentscheidung trifft, die Erklärungen des Verkäufers ohne Weiteres zum Inhalt des Vertrags und damit zum Inhalt einer Beschaffenheitsvereinbarung werden (BGH, Urt. v. 19.12.2012 – VIII ZR 96/12 Rn. 16, unter Hinweis auf BT-Drs. 14/6040, S. 212). Dementsprechend ist in der Regel auch in Fällen, in denen im Anschluss an ein Angebot auf einer Internetplattform wie „…“ ein schriftlicher Kaufvertrag geschlossen wird, für diesen Kaufvertrag dieses Angebot auch dann maßgeblich, wenn keine ausdrückliche Erwähnung im Kaufvertrag mehr erfolgt, weil die Parteien in der Regel von der Verbindlichkeit des Angebots ausgehen. In der Rechtsprechung ist daher anerkannt, dass das Angebot auf „…“ in der Regel auch ohne ausdrückliche Erwähnung im anschließenden schriftlichen Kaufvertrag den Charakter einer Beschaffenheitsvereinbarung haben kann (OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.01.2014 – 9 U 233/12; OLG Koblenz, Beschl. v. 25.01.2011 – 2 U 590/10).

b) So liegt es bei der erforderlichen Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles auch hier.

In der Anzeige erfolgte in Großbuchstaben und mit Ausrufezeichen versehen ein zweifacher Hinweis auf die vollständige Rostfreiheit des Fahrzeugs. Das Internetangebot ist damit aus Sicht des Empfängers eindeutig so zu verstehen, dass bei dem streitgegenständlichen Pkw etwa vorhanden gewesene Roststellen vor dem Verkauf vollständig beseitigt worden sind und dieses zum Zeitpunkt des Verkaufs vollständig rostfrei war.

c) Das Fahrzeug wies nicht die angepriesene Beschaffenheit auf. Nach den unangegriffenen Ausführungen des Sachverständigen befindet sich in allen Bereichen des Fahrzeugs eine durch eine neue Lackierung überdeckte Korrosion. Weder ist eine vernünftige Entrostung erfolgt noch Maßnahmen zum dauerhaften Korrosionsschutz.

d) Der Ausschluss der Gewährleistung im Kaufvertrag steht den Wirkungen der Beschaffenheitsvereinbarung nicht entgegen. Ein Gewährleistungsausschluss in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag ist nach gefestigter Rechtsprechung des BGH generell dahin gehend zu verstehen, dass dieser solche Eigenschaften des Fahrzeugs nicht betrifft, die Gegenstand einer gleichzeitigen Beschaffenheitsvereinbarung sind (BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06 Rn. 30 f.; Urt. v. 19.12.2012 – VIII ZR 117/12 Rn. 15).

e) Der Rücktritt ist auch nicht gemäß § 442 I BGB ausgeschlossen. Dies wäre nur dann anzunehmen, wenn der Kläger den Mangel bei Vertragsschluss gekannt hätte oder er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben wäre. Dies war jedoch nicht der Fall.

Selbst wenn der Beklagte dem Kläger die Gelegenheit gegeben haben sollte, den Unterboden des Fahrzeugs anzusehen, war es nicht grob fahrlässig vom Kläger, dieses Angebot nicht wahrzunehmen. Grob fahrlässig handelt ein Käufer nur dann, wenn er das Mindestmaß an Aufmerksamkeit und Information in besonders schwerem Maß vernachlässigt hat. Zu einer besonderen Untersuchung des Kaufgegenstandes ist der Käufer allerdings nicht verpflichtet. Im Übrigen gehört es zum Wesen einer Beschaffenheitsangabe des Verkäufers, dass der Käufer auf diese Angabe, hier die Rostfreiheit des Fahrzeugs, vertrauen darf. Es war damit keinesfalls grob fahrlässig, dass er auf diese Angabe ohne eigene Überprüfung vertraut hat (OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.01.2014 – 9 U 233/12; Palandt/Weidenkaff, BGB, 77. Aufl., § 442 Rn. 11 f.).

Darüber hinaus hat das Landgericht zutreffend darauf abgestellt, dass der Kläger das Ausmaß der vom Sachverständigen festgestellten Korrosion gar nicht hätte erkennen können.

f) Der Kläger hat den Beklagten auch vergeblich zur Mangelbeseitigung aufgefordert und vor Erklärung des Rücktritts die zur Nachbesserung gesetzte Frist abgewartet.

g) Aufgrund des wirksamen Rücktritts hat der Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises von 19.400 € Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des streitgegenständlichen Pkw. Da der Kläger das Fahrzeug abgesehen von wenigen Fahrten zur Werkstatt nicht genutzt hat, war dieser Anspruch auch nicht um etwaige Nutzungsersatzansprüche des Beklagten zu kürzen. Insoweit wird auf die nicht angegriffenen, zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen.

3. Der Kläger hat ebenfalls Anspruch auf die Erstattung der Kosten für das eingeholte Privatgutachten in Höhe von 1.302,69 € aus § 439 II BGB, auf Aufwendungsersatz aus § 284 BGB für die Kosten der Anmeldung in Höhe von 80,30 € sowie der Kosten für die Garagenmiete in Höhe von monatlich 130 €. Auch insoweit wird auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen, die von der Berufung des Beklagten nicht angegriffen werden.

Die Berufung des Beklagten ist damit insgesamt unbegründet.

4. Darüber hinaus hat der Kläger – insoweit hat die Berufung des Klägers Erfolg – über den erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag hinaus Anspruch auch auf die geltend gemachten Reparaturkosten in Höhe von 1.493,65 €.

Dieser ergibt sich aus § 284 BGB. Es handelt sich bei diesen Kosten ebenso wie bei den Kosten der Anmeldung um ersatzfähige sogenannte frustrierte Aufwendungen. Der Käufer einer mangelhaften Sache hat auch dann gemäß § 284 BGB Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, wenn er wegen des Mangels vom Kaufvertrag zurücktritt. Der Anspruch ist nicht gemäß § 347 II BGB auf den Ersatz notwendiger Verwendungen oder solcher Aufwendungen beschränkt, durch die der Verkäufer bereichert wird. Er kann neben dem Rücktritt verlangt werden (BGH, Urt. v. 20.07.2005 – VIII ZR 275/04, BGHZ 163, 381 = VersR 2005, 1541).

Voraussetzung für einen Anspruch aus § 284 BGB ist das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs, das heißt, alle Voraussetzungen der §§ 281 ff. BGB müssen erfüllt sein. Dies ist, wie das Landgericht im Hinblick auf die Kosten der Anmeldung zutreffend ausgeführt hat, vorliegend der Fall, da der Beklagte durch die mangelhafte Lieferung seine Leistungspflicht nicht erfüllt hat und der Kläger ihm vergeblich eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt hatte.

Es handelt sich, darin weicht der Senat von der Auffassung des Landgerichts ab, bei den Reparaturkosten auch um frustrierte Aufwendungen i. S. von § 284 BGB. Aufwendungen in diesem Sinne sind freiwillige Vermögensopfer, die vom Gläubiger im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung erbracht worden sind. Genau darum handelt es sich hier. Der Kläger hat die Reparaturarbeiten an dem Fahrzeug vorgenommen, da er davon ausging, das Fahrzeug vom Beklagten mit der vereinbarten Beschaffenheit erhalten zu haben. Anders als das Landgericht meint, kann er auch nicht im Hinblick auf diese Reparaturkosten (isoliert) auf Gewährleistungsansprüche verwiesen werden und können diese nicht mit dem Argument abgelehnt werden, der Kläger habe vom Beklagten keine Nachbesserung verlangt, denn dem Kläger standen im Hinblick auf diese Mängel keine Gewährleistungsrechte zu. Die Parteien hatten einen Gewährleistungsausschluss vereinbart, den der Beklagte wirksam hätte einwenden können, da dieser, wie dargelegt, nur im Hinblick auf die vereinbarte Beschaffenheit nicht greift.

5. Der Kläger hat auch Anspruch auf die Kosten für Steuern und Versicherungen in Höhe von weiteren 437,03 €. Dieser Anspruch begründet sich allerdings nicht aus § 284 BGB, da der Kläger diese Kosten nach der Rücktrittserklärung aufgewendet hat, er diese also nicht (mehr) im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung erbracht hat. Sie ergeben sich aber aus § 347 II 1 BGB. Notwendig i. S. des § 347 II 1 BGB ist, wie bei § 994 BGB auch, eine Verwendung, wenn sie zur Erhaltung und ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache nach objektivem Maßstab zur Zeit der Vornahme erforderlich ist. Hierzu gehören auch öffentlich-rechtliche Pflichtversicherungen, etwa die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Zwar trifft diese den Kraftfahrzeughalter nicht wegen seines Eigentums am Fahrzeug, sondern aufgrund dessen Entscheidung, das Fahrzeug im Straßenverkehr zu nutzen. Das ist aber bei Kraftfahrzeugen der – schon objektiv – bestimmungsgemäße Gebrauch und damit der Nutzen aus dem Eigentum (OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 14.01.2009 – 17 U 223/08, MDR 2009, 497; Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearb. 2012, § 347 Rn. 39). Solange das Fahrzeug nicht abgemeldet war, wozu seitens des Klägers keine Verpflichtung bestand, war er verpflichtet, das Fahrzeug zu versichern und die Kfz-Steuer zu entrichten.

6. Gleiches gilt auch für die Kosten der Autobatterie in Höhe von 118,63 €, die der Kläger ebenfalls ersetzt verlangen kann. Die Ausstattung eines Fahrzeugs mit einer funktionsfähigen Batterie war objektiv zur Erhaltung seiner Funktions- und Fahrfähigkeit erforderlich. Zu diesem Zeitpunkt war das Fahrzeug auch noch nicht abgemeldet.

Der Beklagte ist damit zur Zahlung von insgesamt 22.832,30 € verpflichtet.

7. Keinen Erfolg hat die Berufung des Klägers, soweit sie sich gegen die teilweise Abweisung der geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren wendet.

Erstattungsfähig sind als Verzugsschaden die (tatsächlich) angefallenen Kosten, im Regelfall allerdings nur bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren. Für die außergerichtliche Regulierung erhält der Anwalt Gebühren nach §§ 34 f. RVG, Nr. 2100 f. VV RVG, insbesondere die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG mit einem Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 der vollen Gebühr, innerhalb dessen er nach § 14 RVG den Gebührensatz unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach billigem Ermessen zu bestimmen hat. Die Bestimmung des Anwalts ist gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar, wobei die der früheren Mittelgebühr entsprechende sogenannte Schwellengebühr von 1,3 meist der Regelgebühr entspricht, die nur bei (seltener) überdurchschnittlicher Tätigkeit überschritten werden darf. Eine solche überdurchschnittliche Tätigkeit liegt hier nicht vor. Es handelt sich um einen Sachverhalt aus dem Kaufvertragsrecht, der die bei einem Rücktritt von einem Pkw-Kaufvertrag typischerweise auftretenden Rechtsfragen aufwirft und der auch in tatsächlicher Hinsicht keine übermäßig hohen Schwierigkeiten aufweist. …

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