- Nachdem er die Kaufsache entgegengenommen hat, trägt der Käufer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass deren tatsächliche Beschaffenheit (Ist-Beschaffenheit) nachteilig von der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit (Soll-Beschaffenheit) abweicht.
- Will der Käufer aus § 434 I 2 Nr. 2 BGB Rechte herleiten, indem er sich darauf beruft, die Kaufsache weise nicht die bei Sachen der gleichen Art übliche Beschaffenheit auf, und behauptet der Verkäufer, es sei eine ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB getroffen worden, so muss der Käufer das Fehlen einer solchen Vereinbarung beweisen, also die Behauptung des Verkäufers widerlegen.
OLG Hamm, Urteil vom 14.06.2005 – 28 U 190/04
Sachverhalt: Der Kläger, ein Kfz-Händler, verlangt von dem Beklagten, der ebenfalls Kfz-Händler ist, die Erstattung des Kaufpreises für einen Gebrauchtwagen und Schadensersatz.
Die Parteien schlossen am 11.02.2004 mündlich einen Kaufvertrag über einen am 26.04.2001 erstzugelassenen Citroën Berlingo. Dieses Fahrzeug, das der Kläger schließlich für 7.850 € erwarb, hatte der Beklagte zuvor im Internet zum Kauf angeboten, ohne in seinem Inserat auf einen Unfallschaden hinzuweisen. In einer Rechnung vom 12.02.2004, die – so der Kläger erst nachträglich erstellt worden sein soll, ist demgegenüber vermerkt, dass das Fahrzeug einen „teilweise instand gesetzten wirtschaftlichen Totalschaden“ aufweise.
Tatsächlich hatte der Citroën Berlingo bei dem Voreigentümer V im Dezember 2003 einen schweren Unfallschaden erlitten. In einem Gutachten vom 10.12.2003 wurde dieser Schaden – ein schwerer Heckschaden rechts – als wirtschaftlicher Totalschaden bewertet, bei dem unter anderem der Kofferraumboden mit Längsträger, das Abschlussblech mit Querträger sowie die rechten Seitenteile gestaucht wurden. Der Sachverständige ermittelte einen Wiederbeschaffungswert von 8.950 € und einen Restwert von 2.500 €.
Der Beklagte hat das Fahrzeug mit Kaufvertrag vom 21.01.2004 von einer Firma F erworben. In dem Kaufvertrag heißt es, der Verkäufer sichere zu, dass das Fahrzeug – soweit ihm bekannt – lediglich die folgenden Beschädigungen oder Unfallschäden erlitten habe: „leichter Auffahrschaden hinten, keine Teile erneuert, instand gesetzt und lackiert“.
Der Kläger sieht sich von dem Beklagten arglistig getäuscht und hat behauptet, der Beklagte habe ihn nicht darüber aufgeklärt, dass das Fahrzeug einen Heckschaden erlitten habe. Bei der Besichtigung des Fahrzeugs habe der Beklagte nur die Motorhaube, die Türen und den Kofferraum geöffnet. Er, der Kläger, habe den Heckschaden dabei nicht bemerken können. Auf eine Hebebühne sei das Fahrzeug nicht gestellt worden. Nachdem er, der Kläger, noch am Abend des 11.02.2004 von dem Heckschaden durch Kontaktaufnahme mit dem Voreigentümer erfahren habe, habe er den Beklagten am Folgetag zur Rede gestellt. Dieser habe erklärt, dass er den Unfallschaden selbst nicht bemerkt habe.
Das Landgericht hat die auf Rückzahlung des Kaufpreises (7.850 €) und Schadensersatz (900 €) gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Beklagte bewiesen habe, dass er den Kläger über den Unfallschaden aufgeklärt habe. Dieser habe deshalb weder mangelhafte Sache erworben, noch sei er von dem Beklagten arglistig getäuscht worden.
Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: B. … [Der Kläger] kann von dem Beklagten nicht aus §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 346 BGB, §§ 437 Nr. 3, 440, 280 ff., 284 BGB oder §§ 311 II, 280 BGB Zahlung in Höhe von 8.750 € verlangen.
I. Nach durchgeführter Beweisaufnahme kann nicht zur Überzeugung des Senats festgestellt werden, dass der Beklagte den Kläger nicht über den … Unfallschaden aufgeklärt hat und der Kläger nicht auch von einem Unfallschaden ausgegangen ist. Ein Fehler der Kaufsache liegt nicht vor. Ebenso wenig ist eine arglistige Täuschung über den Unfallschaden erwiesen.
Es mag dahinstehen, ob – sofern im Kaufvertrag und bei den Vertragsverhandlungen keine abweichenden Informationen erteilt worden sind – ein Gebrauchtwagen auch ohne ausdrückliche Zusage der Unfallfreiheit stets kraft stillschweigender Beschaffenheitsvereinbarung als „unfallfrei“ verkauft wird oder dies nur bei dem Verkauf durch den Erstbesitzer gilt und ansonsten mangels abweichender Erklärungen die Unfallfreiheit lediglich eine vom Geschäftsverkehr grundsätzlich erwartete übliche Beschaffenheit i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB darstellt (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Aufl., Rn. 1272 m. w. Nachw.). In beiden Fällen stellt ein Unfallschaden einen Mangel dar, wenn bei den Vertragsverhandlungen keine gegenteilige Erklärungen abgegeben worden sind.
Im Streitfall ist eine Aufklärung über den Unfallschaden erfolgt und die Parteien sind übereinstimmend von einem solchen ausgegangen. Dies hat der Beklagte ausdrücklich behauptet. Der Kläger hat demgegenüber nicht den Nachweis geführt, dass der Beklagte ihm den Unfallschaden verschwiegen hat. Diese Frage bleibt unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme ungeklärt. Die Unaufklärbarkeit geht zulasten des insoweit beweispflichtigen Klägers.
1. Soweit der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung angegeben hat, es sei bei den Vertragsverhandlungen absolut nicht über einen Unfall gesprochen worden, die im Kofferraum befindliche Matte sei nicht hochgehoben worden, äußerlich sei nichts zu sehen gewesen, und der Beklagte habe gesagt, dass das Fahrzeug unfallfrei sei, soweit er es wisse, gab der Beklagte abweichend an, dass er dem Kläger gesagt habe, dass das Fahrzeug einen Unfallschaden habe. Der Kläger habe den Teppich im Kofferraum komplett hochgehoben. Dort hätten sich Deformationsspuren gefunden. Es sei zu sehen gewesen, dass die Dichtmasse nicht original gewesen sei, und es hätten sich Spuren von Schleifnebel, Klarlackreste etc. gezeigt. Beide Darstellungen sind möglich und der Sache nach in sich plausibel. Was zutrifft, vermag der Senat trotz aller Besonderheiten des Streitfalles nicht festzustellen.
Soweit der Kläger den Zeugen Z dafür benannt hat, dass der Beklagte ihn nicht über den Unfallschaden aufgeklärt hat und dass die Kofferraummatte, die nach der zuverlässigen Begutachtung durch den Sachverständigen U zur Feststellung des Unfallschadens angehoben werden musste, nicht hochgehoben worden ist, ist einerseits zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst behauptet hat, der Zeuge sei bei den Gesprächen nicht zugegen gewesen. Andererseits gab dieser vor dem Senat an, dass er zwar von den Vertragsverhandlungen nicht allzu viel mitbekommen habe. Er habe die Parteien jedoch am Fahrzeug gesehen, die, als die Heckklappe auf gewesen sei, irgendetwas nachgeschaut hätten. Dabei sei über einen Unfallschaden gesprochen worden. Viel mehr habe er nicht mitgekriegt. Diese Aussage des Zeugen bestätigt die unterlassene Aufklärung über den Unfallschaden, auch wenn Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen, jedenfalls nicht. Wenn der Kläger seinen eigenen Zeugen für unglaubwürdig und seine Aussage für nicht glaubhaft hält, ist ihm der Beweis durch diesen Zeugen nicht gelungen. Zweifel an der Aussage eines Zeugen beweisen nicht das Gegenteil seiner Bekundungen.
2. Die Beweislast für die unterlassene Aufklärung liegt … beim Kläger.
Ein schriftlicher Kaufvertrag, der in diesem Zusammenhang Klarheit hätte herbeiführen und unter bestimmten Voraussetzungen eine Vermutung für eine Beschaffenheitsvereinbarung in Bezug auf ein unfallfreies Fahrzeug und damit ein Aufklärungsdefizit hätte begründen können, liegt nicht vor. Insofern muss der Kläger als Käufer nach allgemeinen Regeln die für ihn günstigen Umstände, hier den Fehler, darlegen und beweisen.
Die Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit und damit die vertraglich geschuldete Soll-Beschaffenheit hat nach Übergabe des Kaufgegenstandes der Käufer zu beweisen. Diese grundsätzliche Beweislastverteilung wurde durch die Schuldrechtsreform bewusst nicht geändert. Es verbleibt bei der Regel des § 363 BGB. Der Käufer muss danach den Sachmangel beweisen und sein Vorliegen bei Gefahrübergang (vgl. Palandt/Putzo, BGB, 64. Aufl. [2005], § 434 Rn. 59; Staudinger/Matusche-Beckmann, Neubearb. 2004, § 434 Rn. 190; Erman/Grunewald, BGB, 11. Aufl. [2004], § 434 Rn. 70; Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 1329). Behauptet daher der Käufer eine von der Darstellung des Verkäufers abweichende, für ihn günstige Sollbeschaffenheitsvereinbarung, von der der tatsächliche Zustand der Kaufsache ungünstig abweicht, so hat er die vom Verkäufer behauptete Vereinbarung zu widerlegen.
Insoweit trifft den Käufer schon nach allgemeinen Grundsätzen die Beweislast für eine stillschweigend vereinbarte Unfallfreiheit, wenn der Verkäufer den ausdrücklichen Verkauf eines Unfallfahrzeuges behauptet. Dies gilt nach Auffassung des Senats auch dann, wenn der Verkäufer sich darauf beruft, dass eine Unterschreitung des gewöhnlichen Standards verabredet worden sei (vgl. zum alten Recht BGH, Urt. v. 17.04.1996 – VIII ZR 95/95, NJW 1996, 2235; ferner OLG Saarbrücken, Urt. v. 25.10.2000 – 1 U 111/00-25, OLGR 2001, 49 [zu § 633 III BGB n.F.]; abw. MünchKomm-BGB/Westermann, 4. Aufl. [2004], § 434 Rn. 48; Faust, in: Bamberger/Roth, BGB, § 434 Rn. 118, Palandt/Putzo, a. a. O., § 434 Rn. 59).
Gemäß § 434 I 1 BGB ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie der vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Will daher der Käufer aus § 434 I 2 Nr. 2 BGB Rechte herleiten und sich auf die übliche, nach der Verkehrsanschauung zu erwartende Beschaffenheit berufen, dann hat er die Voraussetzung der Anwendung des § 434 2 BGB, nämlich das Fehlen einer vom Verkäufer behaupteten ausdrücklichen Beschaffenheitsvereinbarung, nachzuweisen und damit die Behauptung des Verkäufers zu widerlegen. Inwieweit bei insoweit widerstreitenden Parteibehauptungen gegebenenfalls gemäß § 141 ZPO aus dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung die Behauptung des Käufers einer fehlenden Beschaffenheitsvereinbarung als erwiesen erachtet werden kann (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl. [2004], § 448 Rn. 2a; Lange, NJW 2002, 476 ff.; BGH, Urt. v. 16.07.1998 – I ZR 32/96, NJW 1999, 363 [364], Urt. v. 09.10.1997 – IX ZR 269/96, NJW 1998, 306 ff.; Urt. v. 08.11.1989 – I ZR 14/88, NJW-RR 1990, 1061 ff.; BVerfG, Beschl. v. 21.02.2001 – 2 BvR 140/00, NJW 2001, 2531 f.) , wenn der Verkäufer nicht substanziiert darlegt, wann und wie er die zu einer entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung führende Aufklärung gegeben hat, kann vorliegend dahinstehen. Eine solche substanziierte Schilderung der erfolgten Aufklärung ist durch den Kläger erfolgt. Deshalb bleibt es – wie auch ansonsten nach allgemeinen Regeln – Sache des Klägers darzulegen und im Streitfall zu beweisen, dass eine solche Aufklärung nicht erfolgt ist (BGH, Urt. v. 20.10.2000 – V ZR 285/99, NJW 2001, 64, [65]; Beschl. v. 31.10.2002 – V ZR 100/02, NJW 2003, 754 [755]; OLG Hamm, Urt. v. 13.09.2004 – 22 U 75/04, OLGR 2005, 27).
3. Die durchaus vorhandenen Ungereimtheiten in der Darstellung des Beklagten und vor allem in der Aussage des Zeugen Z begründen, anders als der Kläger im Termin gemeint hat, demgegenüber keine Umkehr der Beweislast und reichen als Nachweis dafür, dass ein Unfallschaden nicht vereinbarungsgemäß zugrunde gelegt worden ist, nicht aus.
Die Bekundung des Zeugen Z, der zunächst von dem Beklagten zur Beweis seiner Behauptung, dass er die Heckklappe des Fahrzeugs geöffnet und dem Kläger den Unfallschaden gezeigt habe, benannt worden ist, ist abgesehen von einer gewissen Belastungstendenz nicht widerspruchsfrei und insgesamt sehr detailarm, sodass der Aussagewert gering ist. Der Zeuge will sich nach seiner erstinstanzlichen Aussage – nur im Kern – daran erinnert haben, dass über „einen Heckschaden“ gesprochen worden sei. Er habe, da er ja auch nicht durchgehend in der Nähe des Gesprächs gewesen sei, „ein bisschen davon mitbekommen“. An sonstige maßgebliche Einzelheiten konnte er sich nicht erinnern. Der Zeuge wusste nicht mehr, welche Marke der (blaue) Transporter hatte und was konkret zum Unfallschaden gesagt worden ist. Da die Heckklappe offen gestanden und der Kläger „etwas am Boden geschaut“ habe, „müssen die Parteien wohl über den Unfallschaden gesprochen haben“, was möglicherweise nicht vernommen, sondern nur geschlussfolgert wurde. Einzelheiten von dem Schaden will er nicht gehört haben. Hinzu kommt, dass es, wofür die vom Kläger vorgelegten Wetterauskünfte sprechen, damals offenbar kein gutes Wetter gab und es geregnet haben mag, was mit dem von dem Zeugen geschilderten schönen und sonnigen Wetter schwerlich in Einklang zu bringen ist. Nunmehr, nach seiner jetzigen Aussage, wollte er die Tageszeit und die Wetterverhältnisse nicht mehr kennen: Es könne sein, dass die Sonne draußen gewesen sei; er wisse das nicht mehr.
Dies lässt in der Gesamtbetrachtung freilich umgekehrt nicht den Schluss darauf zu, dass der Beklagte dem Kläger den Unfallschaden nicht gezeigt hat, zumal auch die Erklärungen des Klägers im Rahmen seiner Anhörung auf Bedenken hinsichtlich ihrer Plausibilität stoßen.
Der Kläger gab an, es sei zwar nicht über einen Unfall gesprochen worden. Den Unfall habe er dann aber schon auf der Rückfahrt festgestellt. Er habe ein komisches Gefühl und Lust gehabt, beim Vorbesitzer nachzufragen. Dies spricht, weil nicht erklärt wird, weshalb sich dieses ungute Gefühl erst und sogleich auf der Rückfahrt eingestellt haben soll, eher dafür, dass der Kläger von dem Heckschaden bereits Kenntnis hatte, wenn er auch den Umfang falsch eingeschätzt haben mag.
Der Umstand, dass ein Unfallschaden in der Internetbeschreibung nicht angegeben war, rechtfertigt sodann auch unter Berücksichtigung von § 434 I 3 BGB ebenfalls nicht den Nachweis der Nichtaufklärung. Die Nichtangabe spricht zwar in diesem Zusammenhang zunächst für ein nicht korrektes Verhalten des Beklagten. Jedoch ist zum einen nicht, wie der Kläger behauptet, erwiesen, dass der (bereits reparierte) Unfallschaden im Rahmen eines Pflichtfeldes anzugeben war. Vielmehr bezog sich das Pflichtfeld der betreffenden Internetbörse, wie auch der Sachverständige bestätigt hat, nur auf unreparierte Fahrzeuge. Zum anderen war die Unfallfreiheit des Fahrzeugs dort nicht angegeben. Vielmehr fehlen nähere Angaben zum konkreten Zustand des Fahrzeugs, sodass die öffentliche Äußerung des Beklagten im Internet insoweit die Haftung des Beklagten noch nicht begründen kann. Im Rahmen der Gesamtwürdigung schlägt dieser den Beklagten durchaus belastende Umstand daher noch nicht entscheidend durch. Im Übrigen ist nicht feststellbar, dass der Kläger (vom Beklagten bestritten) den Wagen tatsächlich auf der Grundlage des Internetangebots gekauft und sich den Text der Internetseite nicht erst nachträglich ausgedruckt hat.
Ebenso wenig ist feststellbar, dass der Beklagte dem Kläger mit Fax vom 12.02.2004 den eigenen Ankaufvertrag mit der Firma F zwecks Verschleierung der eigenen Arglist übersandt hat und dass die Fahrzeugrechnung mit dem Hinweis, dass das Fahrzeug einen teilweise instand gesetzten, wirtschaftlichen Totalschaden aufweise, erst nachträglich übermittelt worden ist, um die versäumte Aufklärung über den Unfallschaden zu „korrigieren“. Letzteres ist bestritten, sodass sich auf dieser Grundlage wiederum eine andere Beurteilung nicht Beurteilung herleiten lässt.
Der Umstand, dass die Matte im Kofferraum, wie vom Sachverständigen U bestätigt, mit einem Werkzeug, einem Messer oder ähnlichem, hätte demontiert werden müssen, ist insofern nicht von entscheidender Bedeutung, als völlig unklar ist, ob und inwieweit die Matte zu diesem Zeitpunkt überhaupt befestigt war.
Der vom Kläger sodann im Termin durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellte Umstand, dass es üblich sei, Reparaturrechnungen und Gutachten zu überreichen, ist schließlich schon deshalb unmaßgeblich, weil eine Pflicht zur Vorlage eines vorhandenen Schadensgutachtens und interner Unterlagen nicht besteht (Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 1675 m. w. Nachw.) und zudem keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beklagte solche Unterlagen über den eigenen Ankaufvertrag hinaus in den Händen hielt.
II. Sodann kommt, ohne dass es entscheidend hierauf noch ankommt, nach der Interessenlage zwischen den gewerblichen Parteien ein stillschweigender Haftungsausschluss ähnlich wie bei der Inzahlunggabe eines Altwagens für Verschleißmängel (vgl. BGH, Urt. v. 21.04.1982 – VIII ZR 26/81, NJW 1982, 1700) in Betracht. Auch soweit der Beklagte den Nachweis eines Einverständnisses des Klägers mit einem solchen Ausschluss nicht führen kann und der Zeuge Z jedenfalls von den weiteren Verkaufsgesprächen nichts mitbekommen hat, könnte, soweit der Mangel nicht arglistig verschwiegen ist, was nicht nachgewiesen ist, nach dem Interesse der Parteien an einer abschließenden Abwicklung des Kaufgeschäfts ein stillschweigender Haftungsausschluss erwogen werden, zumal der Kläger zuvor ein anderes Fahrzeug … erwerben wollte und hierüber bereits ein Auftragsvordruck mit einem Gewährleistungsausschluss erstellt war. Ein Handelsbrauch besteht insoweit freilich nicht (vgl. dazu Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 1581) …