Eine Nachbesserung ist nicht fehlgeschlagen, wenn es gelingt, einen Mangel zu beheben, dabei jedoch die Kaufsache beschädigt wird.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 25.07.2007 – 1 U 467/06-145
Sachverhalt: Die Klägerin verlangt die Rückabwicklung eines im April 2005 mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertags über einen Pkw Peugeot 206. Nachdem das Fahrzeug, für das die Klägerin 19.100 € gezahlt hatte, am 09.05.2005 an sie ausgeliefert worden war, rügte die Klägerin wiederholt Probleme beim Anspringen des Pkw und brachte diesen insgesamt dreimal in die Werkstatt der Beklagten.
Beim letzten Werkstattaufenthalt am 27.09.2005 wurde das Fahrzeug aufgrund einer Fehlleistung eines Mechanikers an der Karosserie beschädigt, indem es bei einem Startversuch – wohl wegen eines eingelegten Gangs – nach vorne fuhr und gegen eine Werkbank stieß. Die Beklagte behob den Schaden; die erforderlichen Reparaturkosten waren von den hinzugezogenen Sachverständigen auf 2.771,19 € beziffert worden. Die trotz Reparatur verbleibende Wertminderung gaben die Parteigutachter mit 600 € bzw. 950 € an.
Im Sinne einer gütlichen Einigung bot die Beklagte der Klägerin zur Abgeltung der schadensbedingten Wertminderung die Zahlung von 950 € an. Die Klägerin nahm das Angebot zunächst nicht an, sondern erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag. Sie verlangte von der Beklagten, Zug um Zug gegen die Rückgabe des Pkw, die Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises zuzüglich Kosten für Winterreifen (570 €) und abzüglich einer Nutzungsvergütung von 286,50 € für 3.000 gefahrene Kilometer, zusammen 19.383,50 €.
Die Klägerin hat behauptet, das Fahrzeug sei bei Gefahrübergang mangelhaft gewesen, weil es zeitweise nicht angesprungen sei. Dieser Mangel sei bei den beiden ersten Werkstattbesuchen nicht behoben worden. Sie meint, die Beschädigung des Fahrzeuges sei nicht nach Schadensersatzrecht, sondern nach Mangelgewährleistungsregeln zu behandeln, sodass auf die nach Reparatur verbleibende Wertminderung ein Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrags gestützt werden könne.
Mit Urteil vom 11.07.2006 hat das Landgericht – einem Teilanerkenntnis der Beklagten entsprechend – der Klägerin einen Betrag von 950 € zuerkannt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es könne dahinstehen, inwieweit das Fahrzeug bei Gefahrübergang tatsächlich mangelhaft gewesen sei. Denn jedenfalls zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung nach dem dritten Werkstattbesuch sei der eventuelle Mangel (Probleme beim Anspringen) unstreitig behoben gewesen, und der nach der Karosseriebeschädigung verbleibende Minderwert begründe weder ein Rücktrittsrecht noch einen Schadensersatzanspruch, der zur Rückgabe der Kaufsache berechtige.
Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: B. … Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises … zusteht … (1). Denn die verbliebene Beschädigung des Pkw in Form des Minderwerts rechtfertigt weder einen Rücktritt gemäß §§ 437 Nr. 2, 440, 323 BGB (a) noch einen Schadensersatzanspruch statt der ganzen Leistung gemäß §§ 437 Nr. 3, 440, 280 I, III, 281 I, 283 BGB (b), und auch die Voraussetzungen der §§ 280 I, 282 BGB sind nicht gegeben (c). Die Regelungen zur Sachmängelgewährleistung sind weiterhin nicht im Sinne einer Analogie entsprechend anwendbar (d) …
Da die Klage bereits aus den vorerwähnten Gesichtspunkten nicht begründet ist, bedarf es keiner Vertiefung, ob der Mangel – wollte man die Regelungen der Sachmängelgewährleistung für anwendbar halten – in Form des Minderwerts von knapp 5 % des Verkaufswertes so unerheblich ist, dass Schadensersatz statt der ganzen Leistung durch Rückabwicklung bzw. Rücktritt ohnehin ausgeschlossen sind (§ 281 I 3, § 323 V BGB). Ebenso mag dahinstehen, inwieweit die Klägerin durch Annahme der auf Ausgleich des Minderwerts gerichteten Zahlung von 950 € sonstiger aus der Beschädigung womöglich resultierender Rechte … verlustig gegangen ist.
1. a) Der Rücktritt gemäß §§ 437 Nr. 2, 440, 323 BGB setzt voraus, dass ein Mangel i. S. des § 434 BGB bei Gefahrübergang vorlag und eine Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache (§ 439 BGB) ausgeschlossen oder fehlgeschlagen ist; konkret muss die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung, die er gewählt hat (§ 439 I BGB) und die der Verkäufer zu Recht nicht verweigert hat, fehlgeschlagen sein (Reinicke/Tiedtke, Kaufrecht, 7. Aufl., Rn. 483; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 440 Rn. 6).
Vorliegend kann dahinstehen, inwieweit das Fahrzeug schon bei Gefahrübergang mangelhaft war, indem es zeitweise nicht angesprungen ist. Denn die von der Klägerin gewählte Art der Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels – sie verbrachte das Fahrzeug schließlich aus diesem Grund in die Werkstatt der Beklagten – ist nicht fehlgeschlagen. Nach den Feststellungen des Landgerichts mit Bindungswirkung für den Senat (§ 529 I Nr. 1 ZPO) stand zwischen den Parteien erstinstanzlich außer Streit, dass die Anspringproblematik jedenfalls behoben wurde, die Nachbesserung bezogen auf diesen bei Gefahrübergang möglicherweise gegebenen Mangel damit erfolgreich war.
Zu einem Fehlschlagen der Nachbesserung führt auch nicht der Umstand, dass im Zusammenhang mit der Mängelbeseitigung das Fahrzeug im Übrigen beschädigt wurde, als es bei Durchführung eines Startversuchs anfuhr und gegen die Werkbank stieß.
Ausschließlich aus dieser Karosseriebeschädigung resultiert der nicht behebbare technische Minderwert, der, da er bei Gefahrübergang offensichtlich noch nicht angelegt war, keinen Mangel i. S. des § 434 BGB darstellt. Das Fehlschlagen der von der Beklagten geschuldeten Nacherfüllungshandlung ist jedoch allein danach zu beurteilen, inwieweit der den Nacherfüllungsanspruch auslösende Mangel behoben wurde oder nicht. Die Anspringproblematik wurde behoben, die durch die Karosseriebeschädigung bedingte Wertminderung steht außerhalb des unmittelbar auf die Mangelbeseitigung bezogenen Pflichtenprogramms der Beklagten als Verkäuferin, sodass von einem Fehlschlagen der Nachbesserung keine Rede sein kann.
b) Schadensersatz statt der ganzen Leistung gemäß §§ 437 Nr. 3, 440, 280 I, III, 281 I, 283 BGB durch Rückgewähr der wechselseitig bereits erbrachten Leistungen kann die Klägerin ebenfalls nicht verlangen. Insoweit gilt wiederum, dass der womöglich bei Gefahrübergang gegebene Mangel i. S. des § 434 BGB – die Anspringproblematik – erfolgreich beseitigt wurde und der Minderwert nach im Übrigen behobenem Karosserieschaden keinen Mangel in diesem Sinne darstellt, da er bei Gefahrübergang noch nicht vorlag.
Der verbliebene Minderwert liegt auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Begleit- oder entfernteren Mangelfolgeschadens im Anwendungs- und Schutzbereich des § 281 I BGB nach Maßgabe folgender Überlegungen:
Bei der im Zuge der Nachbesserung verursachten Karosseriebeschädigung handelt es sich um einen solchen Schaden, der über den den Mangel begründenden Nachteil an der verkauften Sache hinausgeht und der als sogenannter Begleit- oder Mangelfolgeschaden nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden Schuldrecht den Anwendungsbereich der positiven Forderungsverletzung (pFV) eröffnete (Palandt/Putzo, BGB, 60. Aufl., vor § 459 Rn. 6). Nach früherem Werkvertragsrecht wäre der Schaden, so man ihn überhaupt als einen Mangelfolgeschaden qualifizieren wollte, als entfernterer Mangelfolgeschaden anzusehen, der ebenfalls zur Anwendung der pFV führte. Denn die Schädigung ist zwar im naturwissenschaftlichen Sinne kausal bedingt durch die ursprünglich mangelhafte Leistung, da es ohne sie nicht zu der anderweitig schadensträchtigen Nachbesserung gekommen wäre. Maßgeblich ist der Schadensfall jedoch verursacht worden nur „bei Gelegenheit der Nachbesserung“ durch eine Schutzpflichtverletzung in Bezug auf den Kaufgegenstand im Übrigen, die sich schadensträchtig allein zufälligerweise auf dieses Rechtsgut und nicht ein anderes auswirkte, sodass es jedenfalls am erforderlichen engen und unmittelbaren Zusammenhang zum Mangel fehlt (zur Abgrenzung Palandt/Sprau, BGB, 60. Aufl., vor § 633 Rn. 22 ff.).
Mit der Schuldrechtsmodernisierung wurde das gewohnheitsrechtlich anerkannte Rechtsinstitut der pFV kodifiziert; die Fälle, in denen man nach dem BGB in der vor dem 01.01.2002 geltenden Fassung eine Schadensersatzhaftung nach den Grundsätzen der pFV annahm, sollten primär erfasst sein durch die Anspruchsnorm des § 280 I BGB n.F. (statt vieler MünchKomm-BGB/Ernst, 4. Aufl., § 280 Rn. 2, 89 ff.), sodass vorliegend schon nach dieser Grundregel der Weg zum „großen“ Schadensersatz über § 281 I BGB nicht eröffnet ist. Trotz des vorerwähnten scheinbar eindeutigen Ansatzes stellt sich bei näherer Betrachtung im Rahmen des neuen Kaufrechts das Abgrenzungsproblem, wie der Schadensersatzanspruch gem. §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I BGB – Schadensersatz statt der (ganzen) Leistung – von dem Schadensersatzanspruch gemäß §§ 437 Nr. 3, 280 I BGB – „einfacher“ Schadensersatz „neben“ der Leistung – abzugrenzen ist, sodass auf die Anwendungsbereiche der Normen im Einzelnen einzugehen ist. Entscheidend ist insoweit, ob der zum Ausgleich gestellt Schaden durch Nacherfüllung hätte beseitigt werden können, und zwar durch Nacherfüllung bezogen auf die ursprüngliche Leistungspflicht, im Kaufvertrag die Pflicht des Verkäufers zur Überlassung einer mangelfreien Kaufsache. Der neben den Anspruch auf Nacherfüllung tretende Anspruch aus § 280 I BGB erfasst alle Schäden, die durch die Pflichtverletzung endgültig entstanden sind und durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht beseitigt werden können. § 281 BGB betrifft nur Schäden, die durch Nacherfüllung ausgeglichen werden können. Damit unterfallen Mangelschäden, die das Äquivalenz- oder Erfüllungsinteresse des Käufers berühren, sofern unmittelbar im mangelbedingten Nachteil liegende Schäden ausgeglichen werden sollen, der Anspruchsgrundlage des § 281 I BGB, Mangelfolgeschäden dagegen § 280 I BGB (MünchKomm-BGB/Westermann, 4. Aufl., § 437 Rn. 21, 30; Palandt/Heinrichs, a. a. O., § 280 Rn. 18). Oder mit anderen Worten: Beruht der Schaden allein auf dem endgültigen Ausbleiben der Leistung – hier konkret: in Form der Nacherfüllung – handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung (§ 281 I BGB). Geht es andererseits um einen Schaden, der trotz der Leistung oder vor deren endgültigem Ausbleiben eingetreten ist, so liegt ein Schaden i. S. des § 280 I BGB vor (Reinicke/Tiedtke, a. a. O., Rn. 502 ff.).
Bei unmittelbarer Anwendung der Gewährleistungs- und allgemeinen Schadensersatzvorschriften unterfällt der vorliegend streitgegenständliche Schaden in Form des technischen Minderwerts als Mangelfolgeschaden der Anspruchsgrundlage des § 280 I BGB, auch wenn dieselbe Kaufsache betroffen ist, was scheinbar die klare Abgrenzung zwischen Äquivalenz- und Integritätsinteresse erschwert. Denn – bezogen auf den ursprünglichen Mangel – hat die Beklagte ihre Verkäuferpflicht zur Lieferung einer mangelfreien Sache erfüllt, indem sie diesen behoben hat; dem Äquivalenz- oder Erfüllungsinteresse der Klägerin hat sie damit genügt, da sie letztlich eine Kaufsache geliefert hat, die den einzigen bei Gefahrübergang vorliegenden Mangel nicht mehr aufwies. Sie hat die Klägerin jedoch in deren Integritätsinteresse bezogen auf das Eigentum an der Kaufsache im Übrigen verletzt, indem die ansonsten unbeschädigte Kaufsache beschädigt wurde. Es liegt kein wertungsmäßiger Unterschied vor zu einer Fallgestaltung, bei der der Verkäufer im Zuge der geschuldeten Nachbesserung andere Gegenstände des Käufers beschädigt (vgl. Reinicke/Tiedtke, a. a. O., Rn. 500), da es sich in beiden Fällen um die Verletzung einer Nebenpflicht zum Schutz des Käufers handelt. Die kaufrechtliche Leistungspflicht in Bezug auf den Kaufgegenstand hat sich konkretisiert mit der Lieferung der Sache und der Nachbesserung des einzigen bei Gefahrübergang vorliegenden Mangels. Alle weiteren Schutzpflichten stellen Nebenpflichten i. S. des § 241 II BGB dar, deren Verletzung nicht den Anwendungsbereich des § 281 I BGB eröffnet.
Damit gilt, dass die von der Beklagten zu vertretende Pflichtverletzung im Zuge der Nachbesserung nicht subsumiert werden kann unter § 281 I 3 BGB, was rein vom Wortlaut her – „… die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt …“ – durchaus möglich wäre. Vom systematischen Zusammenhang her, wie voranstehend ausgeführt, muss die im Gesetz angesprochene Schlechterfüllung bezogen werden unmittelbar auf den geschuldeten Leistungserfolg in Form der Behebung des bei Gefahrübergang gegebenen Mangels; die Gesetzesformulierung umfasst keine schädigenden Handlungen, die sich jenseits des ursprünglichen Mangelunwerts auswirken …
Nach alledem ist der von der Klägerin begehrte Schadensersatz statt der ganzen Leistung aus §§ 437 Nr. 3, 440, 280 I, III, 281 I, 283 BGB nicht begründbar.
c) Der geltend gemachte Anspruch auf Rückgewähr der wechselseitigen Leistungen kann auch nicht hergeleitet werden aus §§ 280 I, 282 i. V. mit § 281 I BGB. Zwar eröffnet § 282 BGB im Falle einer verschuldeten Nebenpflichtverletzung den Weg zu einer Loslösung vom Vertrag insgesamt, jedoch nur dann, wenn die Leistung durch den pflichtwidrigen Schuldner – bezogen auf den Gesamtvertrag – dem Gläubiger nicht mehr zumutbar ist. Jenseits der Feinheiten der Unzumutbarkeit ist diese Voraussetzung vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Denn die Beklagte hat den Karosserieschaden behoben, und allein der technische Minderwert macht es für die Klägerin keinesfalls unzumutbar, das Fahrzeug im Übrigen zu behalten.
d) Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin kann der Schaden an dem von ihr gekauften Fahrzeug auch nicht durch entsprechende Anwendung der bislang vorwiegend untersuchten Anspruchsgrundlagen (§§ 437 Nr. 2, 440, 323 BGB und §§ 437 Nr. 3, 440, 280 I, III, 281 I, 283 BGB) einem Mangel gleich- und dem Sachmängelrecht unterstellt werden. Eine solche analoge Anwendung befürworten letztlich Reinking/Eggert (Der Autokauf, 9. Aufl., Rn. 355 ff.) und auch Faust (Bamberger/Roth, BGB, 2003, § 437 Rn. 186), indem sie formulieren, bei Verletzung einer leistungsbezogenen Nebenpflicht im Zuge der Nachbesserung „erscheint es sachgerecht, die daraus resultierenden Nachteile nach Sachmängelrecht zu beurteilen“ (Reinking/Eggert, a. a. O. Rn. 356) bzw. „Derartige Beschädigungen sind daher zu behandeln wie bei Gefahrübergang bestehende Mängel“ (Faust, in: Bamberger/Roth, a. a. O., Rn. 186). Mit diesen Ausführungen wird die Übertragung der für einen bestimmten Tatbestand im Gesetz vorgesehenen Regel auf einen anderen, aber rechtsähnlichen Tatbestand befürwortet, damit einer Analogie das Wort geredet.
Zu den Voraussetzungen einer Analogie (vgl. Palandt/Heinrichs, a. a. O., Einl. Rn. 48) gehört jedoch mehr als der Umstand, dass mit ihrer Hilfe ein womöglich sachgerechtes Ergebnis erzielt werden könnte. Entscheidend ist vielmehr weiterhin, ob das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält. Diese Voraussetzung ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Denn die Verletzung leistungsbezogener Nebenpflichten im Zuge der geschuldeten Nachbesserung (§ 241 II BGB) begründet einen Schadensersatzanspruch aus § 280 I BGB, unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 282 BGB kann sich der Gläubiger auch vom Vertrag insgesamt loslösen. Damit bestehen Sondervorschriften zur Regelung dieser Fallgruppen, sodass eine analoge Anwendung sonstiger Vorschriften nicht in Betracht kommt, auch nicht unter dem von der Klägerin pauschal bemühten Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes.
Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ist damit ein Rückgewähranspruch der Klägerin begründet. Entsprechend entfällt auch ein Verwendungsersatzanspruch gemäß § 347 BGB. Es bleibt bei dem Schadensersatzanspruch neben der Leistung aus § 280 I BGB, gerichtet auf Ausgleich des technischen Minderwerts, der inzwischen erfüllt wurde.
2. Damit konnte auch nicht dem Antrag auf Feststellung, dass sich die Beklagte im Verzug mit der Annahme des Fahrzeugs befindet, entsprochen werden …
3. Der geltend gemachte Verzugszinsanspruch (§§ 286, 288 BGB) … ist – wegen Unbegründetheit des Hauptanspruchs – ohnehin nicht gegeben hinsichtlich des weiter verfolgten Zahlungsanspruchs in Höhe von 18.433,50 € … Ein Zinsanspruch aus Verzug ist auch nicht begründet hinsichtlich des anerkannten Betrags in Höhe von 950 €. Denn die Klägerin hat nie den Ausgleich des technischen Minderwerts … verlangt, sodass die Beklagte von Vornherein nicht in Verzug geraten konnte …