- Die Angabe eines „abgelesenen“ Kilometerstands in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag stellt regelmäßig keine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 I 1 BGB a.F. dar.
- Es gehört zur üblichen Beschaffenheit eines Kraftfahrzeugs im Sinne des § 434 I 2 Nr. 2 BGB a.F. und ein Käufer darf daher regelmäßig erwarten, dass die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs nicht wesentlich höher ist als die vom Kilometerzähler angezeigte Laufleistung (im Anschluss u. a. an OLG Celle, Urt. v. 25.09.2019 – 7 U 8/19, juris Rn. 16; OLG Hamm, Urt. v. 11.12.2012 – I-28 U 80/12, juris Rn. 10).
- Ein Fahrzeug wird grundsätzlich unter der erklärten oder jedenfalls stillschweigenden Voraussetzung verkauft, dass es mit dem Originalkilometerzähler ausgestattet ist und der dort angezeigte Kilometerstand nicht nachträglich durch Manipulation „reduziert“ worden ist.
OLG Nürnberg, Urteil vom 11.12.2024 – 12 U 1061/23
Sachverhalt: Die Klägerin erwarb von der Beklagten im November 2021 einen Gebrauchtwagen zum Preis von 9.500 €. Beim Verkauf gab die Beklagte die Laufleistung des Fahrzeugs mit „56.456 km abgelesen“ an.
Nach der Übergabe des Fahrzeugs machte die Klägerin gegenüber der Beklagten geltend, dass die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs beim Verkauf bereits mehr als 250.000 km betragen habe, und erklärte deshalb die Anfechtung ihrer Vertragserklärung wegen arglistiger Täuschung sowie den Rücktritt vom Kaufvertrag wegen eines aus ihrer Sicht erheblichen Sachmangels aufgrund der Kilometerabweichung. Die Beklagte verweigerte die Rückabwicklung des Kaufvertrags und wies insbesondere darauf hin, dass ihr nur der abgelesene Kilometerstand bekannt gewesen sei. Hinsichtlich der Laufleistung habe sie die Klägerin nicht arglistig getäuscht, und der Klägerin stünden insoweit auch keine Gewährleistungsansprüche zu.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin von der Beklagten insbesondere die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 9.500 €, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs, sowie den Ersatz ihr entstandener Standkosten in Höhe von 300 € verlangt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das streitgegenständliche Fahrzeug sei nicht mangelhaft. Ihm fehle hinsichtlich der Laufleistung nicht die vereinbarte Beschaffenheit, da die Beklagte lediglich den abgelesenen Kilometerstand angegeben habe. Das Fahrzeug sei auch nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung ungeeignet. Die Klägerin, die ihre Vertragserklärung auch nicht wirksam angefochten habe, habe daher weder einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags noch einen Anspruch auf Ersatz von Standkosten.
Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung hat die Klägerin zuletzt – nach Weiterveräußerung des Fahrzeugs für 6.000 € – beantragt, die Beklagte unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zur Zahlung von 3.500 € nebst Zinsen sowie zur Zahlung von 300 € nebst Zinsen zu verurteilen. Das Rechtsmittel hatte überwiegend Erfolg.
Aus den Gründen: II. … Die Klägerin kann von der Beklagten die Rückzahlung des für das streitgegenständliche Fahrzeug bezahlten Kaufpreises unter Anrechnung des von ihr durch den Weiterverkauf erzielten Erlöses verlangen. Die Klägerin war zum Rücktritt vom Kaufvertrag schon deswegen berechtigt, weil die erheblich über dem Tachostand liegende tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs einen Sachmangel darstellt. Es kommt somit nicht darauf an, ob die Beklagte der Klägerin eine bestimmte Laufleistung konkret zugesichert hat oder ob sie die tatsächliche Laufleistung kannte und der Klägerin bei Vertragsschluss verschwiegen hat.
1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß § 346 I BGB einen Anspruch auf Rückzahlung des von ihr für das streitgegenständliche Fahrzeug geleisteten Kaufpreises, da sie wegen eines Sachmangels berechtigterweise vom Kaufvertrag zurückgetreten ist (§ 437 Nr. 2 Fall 1, § 323 BGB).
a) Das Erstgericht ist aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme zutreffend davon ausgegangen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags eine weit über dem von der Beklagten mit „56.556 km abgelesen“ angegebenen Kilometerstand liegende tatsächliche Laufleistung von über 250.000 km aufgewiesen hat. Dies wird auch von der Beklagten nicht grundsätzlich infrage gestellt, die lediglich behauptet, von einer über dem abgelesenen Kilometerstand liegenden tatsächlichen Laufleistung keine Kenntnis gehabt zu haben.
Diese erhebliche Abweichung zwischen dem angezeigten Kilometerstand und der tatsächlichen Laufleistung stellt entgegen der Auffassung des Erstgerichts einen Mangel des verkauften Fahrzeugs dar.
Beim Verkauf eines gebrauchten Fahrzeugs ist die Angabe eines „abgelesenen“ Kilometerstands durch den Verkäufer ebenso wie etwa eine Angabe „Kilometerstand laut Angabe des Vorbesitzers“ grundsätzlich lediglich als eine Wissenserklärung ohne Garantieübernahme im Sinne von § 443 BGB anzusehen. Da somit kein Kilometerstand konkret im Sinne von § 434 I 1 BGB a.F. vereinbart ist, kommt es auf die übliche Beschaffenheit gemäß § 434 I 2 Nr. 2 BGB a.F. und darauf an, was der Käufer berechtigterweise erwarten kann.
Welche Beschaffenheit im Hinblick auf den Zustand eines gebrauchten Fahrzeugs als üblich an zusehen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. In Bezug auf die Laufleistung ist nach der Rechtsprechung des BGH darauf abzustellen, ob der Käufer nach den Umständen erwarten darf, dass die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs nicht wesentlich höher ist, als der Kilometerzähler anzeigt (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 16.03.2005 – VIII ZR 130/04, juris Rn. 9). Maßgeblich ist insoweit, ob ein verständiger Durchschnittskäufer unter den konkreten Umständen, insbesondere mit Rücksicht auf das Alter des Fahrzeugs, die Anzahl der Vorbesitzer und seine Vorbenutzung, berechtigterweise von der Richtigkeit des angezeigten Kilometerstands ausgehen darf.
Es gehört dabei schon zu den Normaleigenschaften eines Fahrzeugs, nicht wesentlich mehr gefahren zu sein, als der Kilometerzähler anzeigt (vgl. OLG Bremen, Urt. v. 08.10.2003 – 1 U 40/03, Rn. 9 m. w. Nachw. [zu § 459 I BGB a.F.]; OLG Celle, Urt. v. 25.09.2019 – 7 U 8/19, juris Rn. 16; OLG Hamm, Urt. v. 11.12.2012 – I-28 U 80/12, juris Rn. 10). Ein Fahrzeug wird im Übrigen grundsätzlich unter der erklärten oder jedenfalls stillschweigenden Voraussetzung verkauft, dass es mit dem Originaltacho ausgestattet ist und dass der dort angezeigte Kilometerstand auch nicht nachträglich durch eine Manipulation „reduziert“ wurde. Der Originaltacho ist, wenn er nicht manipuliert worden ist, die einzige zuverlässige Kontrolle der wirklichen Fahrleistung. Demgemäß stellt es nach der Verkehrsauffassung grundsätzlich einen Sachmangel dar, wenn in Wirklichkeit nachträglich ein gebrauchter anderer Tacho eingebaut worden ist oder der ursprüngliche Tacho manipuliert wurde, was vorliegend der Fall sein muss. Denn unter diesen Umständen ist die wirkliche Fahrleistung nicht mehr kontrollierbar (vgl. hierzu OLG Köln, Urt. v. 26.02.1986 – 2 U 183/85, NJW-RR 1986, 988 [zu § 459 I BGB a.F.]).
Dies zugrunde gelegt, durfte die Klägerin auch als gewerbliche Kfz-Händlerin hier davon ausgehen, dass die tatsächliche Laufleistung jedenfalls nicht nahezu dem Fünffachen des angezeigten Kilometerstands entsprach, was nur entweder durch einen nicht fachgerechten Austausch des ursprünglichen Tachos oder durch eine Manipulation des Originaltachos möglich war.
Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass das im Februar 2016 erstmals zugelassene Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verkaufs an die Klägerin bereits eine Nutzungszeit von mehr als fünf Jahren aufwies. Der angezeigte Kilometerstand ist deswegen nicht von vornherein unplausibel. Sonstige für die Klägerin beim Kauf erkennbare Anhaltspunkte für eine möglicherweise weit höhere tatsächliche Laufleistung sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hatte im Übrigen weder beim Abschluss des Kaufvertrags noch in der diesem zugrunde liegenden Beschreibung des Fahrzeugs auf der Verkaufsplattform X. Angaben zu Vorbesitzern gemacht. Für die Klägerin war zunächst auch nicht erkennbar, dass das Fahrzeug früher … gewerblich genutzt worden war.
b) Da die Klägerin somit schon wegen der Beschaffenheitsabweichung zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt war, kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte beim Abschluss des Kaufvertrags die abgelesene als die tatsächliche Gesamtlaufleistung zugesichert hat, wovon der Senat allerdings nicht ausgeht.
c) Ebenso kann deswegen dahinstehen, ob die Klägerin den gegenüber der Beklagten geltend gemachten Anspruch auch aus einer Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung durch Verschweigen eines der Beklagten bekannten, erheblich über dem abgelesenen liegenden tatsächlichen Kilometerstand herleiten könnte. Auch hierfür sieht der Senat im Übrigen nach den gesamten Umständen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine hinreichenden Anhaltspunkte.
d) Auf einen Ausschluss der Gewährleistung kann sich die Beklagte nicht berufen. In dem zwischen den Parteien geschlossenen Ankaufsvertrag (Anlage K 2) ist ein solcher nicht vereinbart. Der Haftungsausschluss in Nr. 7 der Allgemeinen Nutzungsbedingungen der X. (Anlage B 4) regelt nur das Verhältnis dieses Unternehmens zu den „Teilnehmern“, die die von ihm angebotene Verkaufsplattform nutzen. Für die Rechtsverhältnisse zwischen „Teilnehmern“, die unter Nutzung der Verkaufsplattform Verträge abschließen, lässt sich hieraus nichts herleiten.
e) Der zwischenzeitliche Weiterverkauf des Fahrzeugs steht dem Anspruch der Klägerin auf Rückerstattung des Kaufpreises nicht entgegen. Da die Klägerin deswegen die von ihr empfangene Leistung nicht mehr an die Beklagte zurückgeben kann, ist sie dieser gemäß § 346 II 1 Nr. 2 BGB zum Wertersatz verpflichtet. Infolgedessen muss sie sich auf ihren Rückerstattungsanspruch von grundsätzlich 9.500 € den von ihr erzielten Verkaufserlös von 6.000 € anrechnen lassen, was sie bei ihrer Antragstellung zuletzt auch berücksichtigt hat. Die Klägerin kann damit noch den von ihr zuletzt geforderten Betrag von 3.500 € beanspruchen.
Der Senat geht dabei davon aus, dass der Wert des streitgegenständlichen Fahrzeugs unter Berücksichtigung der tatsächlichen Laufleistung den von der Klägerin im Dezember 2022 erzielten Verkaufserlös von 6.000 € nicht überstieg und daher durch dessen Anrechnung ein hinreichender Wertersatz für das nicht mehr zurückgegebene Fahrzeug erfolgt. Dies wird bestätigt durch eine vom Senat – bezogen auf den Verkaufstag 13.12.2022 – durchgeführte aktuelle elektronische Abfrage bei der allgemein anerkannten Fahrzeugbewertungsdatenbank Schwacke, aus der sich ein Zeitwert inklusive Mehrwertsteuer für das Fahrzeug im unbeschädigten Zustand in Höhe von 10.750 € ergibt. Zugrunde gelegt wurde hierbei eine Gesamtlaufleistung von 270.000 km. Im Hinblick auf die erheblichen wertmindernden Unfallschäden, die das Fahrzeug ausweislich der „Objekt-Detailinformationen“ in dem Angebot bei X. (Anlage K 3) bereits beim Verkauf an die Klägerin aufwies, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dieses zum Zeitpunkt des Verkaufs durch die Klägerin einen höheren Wert als 6.000 € gehabt haben könnte.
f) Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass die im Hinblick auf den Weiterverkauf geänderte Antragstellung der Klägerin (Verminderung des geforderten Betrags bei Wegfall der Zug um Zug angebotenen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs sowie der Feststellung des Annahmeverzugs) schon deswegen nicht unzulässig ist, weil sie als teilweise Erledigungserklärung hinsichtlich der Hauptsache auszulegen ist (dazu näher nachfolgend unter II 3). Dies stellt nach herrschender Meinung eine nach § 264 Nr. 2 ZPO stets zulässige Beschränkung (und damit Änderung) des Klageantrags dar (vgl. Zöller/Althammer, ZPO, 35. Aufl., § 91a Rn. 34 m. w. Nachw.).
2. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ferner ein Anspruch auf Ersatz von Standkosten im geltend gemachten Umfang von 300 € zu.
a) Nach dem wirksamen Rücktritt der Klägerin vom Kaufvertrag befand sich die Beklagte, der das Fahrzeug mit Schriftsatz der Klägervertreter vom 08.03.2022 unter Fristsetzung bis zum 22.03.2022 zum Zweck der Rückabwicklung Zug um Zug gegen Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises angeboten worden war, spätestens seit 23.03.2022 mit der Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs in Annahmeverzug (§ 293 BGB). Die Klägerin hat damit als Rückgewährschuldnerin gegen die Beklagte als Rückgewährgläubigerin nach § 304 Fall 2 BGB einen Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen, die ihr für die Aufbewahrung und Erhaltung des Fahrzeugs als des geschuldeten Gegenstands entstanden sind.
Da die Klägerin das Fahrzeug auf ihrem Betriebsgelände verwahrt hat, sind ihr zwar keine Aufwendungen durch zu erbringende Geldleistungen entstanden. Sie kann sich jedoch vorliegend auf § 354 I HGB berufen, da sie die Verwahrung im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit als Autohändlerin auf ihrem Betriebsgelände vorgenommen hat. Nach dieser Vorschrift kann derjenige, der in Ausübung seines Handelsgewerbes einem anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, auch ohne Verabredung für die Aufbewahrung von Gegenständen Lagergeld nach den an dem Orte üblichen Sätzen fordern. Dies gilt unabhängig davon, dass der streitgegenständliche Kaufvertrag für die Beklagte nur ein Privatgeschäft war (vgl. hierzu etwa Paulus, in: Ebenroth/Boujong, HGB, 5. Aufl., § 354 Rn. 6 m. w. Nachw.).
Die notwendige Berechtigung der Klägerin zur Aufbewahrung des Fahrzeugs ergab sich schon daraus, dass die Beklagte die Rücknahme des Fahrzeugs verweigerte und die Klägerin dieses im Rahmen des durch ihren Rücktritt vom Kaufvertrag entstandenen Rückgewährschuldverhältnisses (§ 346 BGB) grundsätzlich an dem Ort für die Beklagte zur Rücknahme bereithalten musste, an dem es sich nach dem Kaufvertrag bestimmungsgemäß befand. Dies war bis zur Weiterveräußerung das Betriebsgelände der Klägerin.
b) Die Höhe des von der Klägerin insoweit geltend gemachten Betrags ist nicht zu beanstanden.
Die Beklagte hat nicht bestritten, dass der Standgeld-Tagessatz von 10 €, den die Klägerin ihrer Berechnung zugrunde legt, grundsätzlich ortsüblich und angemessen ist. Bei einer Schätzung nach § 287 ZPO wäre es ebenfalls angemessen, einen Tagessatz in dieser Höhe zugrunde zu legen.
Es ist auch unstreitig, dass das Fahrzeug wegen der verweigerten Rücknahme mindestens 30 Tage von der Klägerin verwahrt wurde.
Damit errechnet sich ein Ersatzanspruch der Klägerin in Höhe von (30 × 300 € =) 300 €.
c) Durch die „Eigenverwahrung„ des Fahrzeugs hat die Klägerin auch nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht (§ 254 II BGB) verstoßen. Die Beklagte hat schon nicht behauptet, dass es andere Möglichkeiten der Verwahrung gegeben hätte, für die geringere Kosten entstanden wären. Hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich. Auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen durfte das Fahrzeug mangels Zulassung nicht abgestellt werden. Eine anderweitige gewerbliche Verwahrung hätte keine geringeren Kosten verursacht. Im Übrigen wären bei einer Verbringung vom Betriebsgelände der Klägerin zu einer anderweitigen Verwahrung noch zusätzlich Transportkosten angefallen.
3. Es ist ferner festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, soweit die Klägerin zunächst einen (weiteren) Betrag in Höhe von 6.000 € Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs und Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten gefordert hatte.
a) Aus der Begründung der geänderten Antragstellung der Klägerin gemäß Schriftsatz vom 06.11.2024, mit der die Klägerin ihre Klageforderung um einen Betrag von 6.000 € vermindert hat, ergibt sich, dass dies nur deswegen erfolgt ist, weil die Klägerin das streitgegenständliche Fahrzeug verkauft hat und dieses deswegen nicht mehr Zug um Zug an die Beklagte herausgeben kann. Den der Beklagten wegen dadurch eingetretener Unmöglichkeit der Rückgabe des Fahrzeugs zustehenden Wertersatzanspruch hat die Klägerin berücksichtigt, indem sie sich den durch den Weiterverkauf erlangten Kaufpreis auf ihre ursprüngliche Forderung anrechnen lässt. Nachdem die Klägerin zugleich weiter beantragt, der Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, ist die geänderte Antragstellung dahin auszulegen, dass sie der Auffassung ist, dass der Rechtsstreit durch den Weiterverkauf in Höhe ihrer Forderung von 6.000 € in der Hauptsache erledigt ist, und dass sie begehrt, dies gegebenenfalls mit entsprechender Kostenfolge für die Beklagte festzustellen.
Bei Erledigung der Hauptsache brauchen die Parteien eine Erledigungserklärung nicht wörtlich oder ausdrücklich abzugeben. Es genügt vielmehr, wenn sich der hierauf gerichtete Wille konkludent im Wege der Auslegung ihres prozessualen Verhaltens ermitteln lässt (vgl. BGH, Urt. v. 12.03.1991 – XI ZR 148/90, NJW-RR 1991, 1211, ). Dies ist vorliegend hinsichtlich der Klägerin der Fall. Dem Umstand, dass sie nach Erzielung eines Verkaufserlöses ihren Klageanspruch um diesen ermäßigt und zugleich die unmöglich gewordene Zug-um-Zug-Leistung nicht mehr angeboten hat, kann kein anderer Sinn als der einer teilweisen Erledigungserklärung zukommen. Denn dass die Klägerin etwa die Klage insoweit mit der für sie ungünstigen Kostenfolge (§ 269 III ZPO) zurücknehmen wollte, kann nicht angenommen werden, zumal sie weiter beantragt hat, die gesamten Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen.
b) Die teilweise Erledigungserklärung der Klägerin ist einseitig geblieben, da das Prozessverhalten der Beklagten, die schon die geänderte Antragstellung als solche für unzulässig hält und weiter die vollumfängliche Abweisung der Klage unter Auferlegung der gesamten Kostenlast auf die Klägerin beantragt, dahin auszulegen ist, dass sie der konkludenten Erledigungserklärung der Klägerin nicht zustimmt.
Die somit einseitige Erledigungserklärung ist im Sinne eines entsprechenden Feststellungsbegehrens unter Auferlegung der Kostenlast auf die Beklagte zu werten (vgl. hierzu Zöller/Althammer, a. a. O., § 91a Rn. 37). Dieses ist begründet, da die zunächst zulässige und wegen des berechtigten Rücktritts der Klägerin begründete Rückabwicklungsklage hinsichtlich der geforderten Zahlung von zunächst 9.500 € nur infolge der Erzielung eines einem Teil des zurückgeforderten Kaufpreises entsprechenden Verkaufserlöses teilweise (im Umfang von 6.000 €) unbegründet wurde und insoweit eine Erledigung der Hauptsache eingetreten ist.
4. Der Anspruch der Klägerin auf Zinsen hinsichtlich der Rückerstattungsforderung ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzugs aus §§ 286 I, 288 I 1 BGB. Der zu verzinsende Betrag hat sich nach Erhalt des Verkaufserlöses von 9.500 € auf 3.500 € vermindert, was die Klägerin mit ihrem zuletzt gestellten Antrag auch berücksichtigt hat. Die Klägerin kann Zinsen jedoch nur in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 288 I 2 BGB beanspruchen. Für den geforderten höheren Zinssatz von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 288 II BGB wäre es erforderlich, dass es sich um ein Rechtsgeschäft handelt, an dem ein Verbraucher nicht beteiligt ist. Die Klägerin konnte jedoch nicht hinreichend belegen, dass es sich bei dem Verkauf des Fahrzeugs seitens der Beklagten nicht um ein Privatgeschäft handelte.
Hinsichtlich des Ersatzanspruchs für Mehraufwendungen stehen der Klägerin die geltend gemachten Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit der Klage gemäß § 291 Satz 1 BGB zu. Die Rechtshängigkeit ist mit Zustellung der Klage am 27.05.2022 eingetreten (§ 261 I ZPO). Deshalb sind der Klägerin insoweit Zinsen seit dem auf die Zustellung folgenden Tag zuzusprechen (vgl. BGH, Urt. v. 04.07.2017 – XI ZR 562/15 BGHZ 215, 172 Rn. 103). Auch insoweit kann die Klägerin aus den vorgenannten Gründen gemäß § 291 Satz 2, § 288 I 2, II BGB nur Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beanspruchen.
Soweit die Klägerin einen überhöhten Zinssatz geltend gemacht hat, war die Klage abzuweisen.
III. … 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 II Nr. 1 ZPO. Die Klägerin obsiegt fast vollumfänglich, dies auch, soweit die teilweise Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festzustellen ist. Durch die verhältnismäßig geringfügige Zuvielforderung in Bezug auf den geforderten Zinssatz von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz wurden keine höheren Kosten verursacht. Es ist daher angemessen, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen vollumfänglich aufzuerlegen. …