1. Ein gewerblicher Kraftfahrzeugverkäufer ist nicht verpflichtet, den Käufer auf eine bevorstehende Gesetzesänderung und deren Auswirkungen auf die vom Käufer künftig zu entrichtende Kraftfahrzeugsteuer hinzuweisen.
  2. Ein verständiger Fahrzeugkäufer weiß, dass der tatsächliche Kraftstoffverbrauch von zahlreichen Einflüssen und der individuellen Fahrweise abhängt und daher nicht mit den auf einem standardisierten Messverfahren beruhenden Herstellerangaben gleichgesetzt werden kann. Der Käufer kann aber erwarten, dass die vom Hersteller mitgeteilten Verbrauchswerte unter Testbedingungen reproduzierbar sind (im Anschluss an OLG Hamm, Urt. v. 07.02.2013 – I-28 U 94/12, NJW-RR 2013, 1146).

OLG Naumburg, Urteil vom 27.02.2023 – 12 U 137/22
(vorangehend: LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 12.08.2022 – 2 O 475/19)

Das Urteil des OLG Naumburg, ist zusammen mit dem erstinstanzlichen Urteil des LG Dessau-Roßlau hier veröffentlicht. Beide Gerichte haben angenommen, dass der Verkäufer eines Neuwagens den Käufer nicht über die für das Fahrzeug zu entrichtende Kraftfahrzeugsteuer aufklären muss.

PDF erstellen