- Eine Neuwagengarantie, wie sie Fahrzeughersteller regelmäßig gewähren, ist eine Haltbarkeitsgarantie i. S. von § 443 II BGB. Deshalb wird dann, wenn dem Käufer der Nachweis gelingt, dass während der Geltungsdauer der Garantie (Garantiezeit) ein Mangel aufgetreten ist, grundsätzlich zugunsten des Käufers vermutet, dass ein Garantiefall vorliegt, der Mangel also die Rechte aus der Garantie begründet. Zur Widerlegung dieser Vermutung hat der Verkäufer den vollen Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO) dahin zu führen, dass kein Garantiefall vorliegt, etwa weil der der Käufer oder ein Dritter den aufgetretenen Mangel nach Gefahrübergang (§ 446 Satz 1 BGB) herbeigeführt hat. Eine Erschütterung der Vermutung genügt dagegen nicht.
- Nimmt der Käufer eines Neuwagens einen Dritten mit der Behauptung in Anspruch, eine schuldhafte Pflichtverletzung des Dritten – hier: Verwendung eines vom Fahrzeughersteller nicht freigegebenen Motoröls – habe dazu geführt, dass Ansprüche aus einer vom Fahrzeughersteller gewährten Neuwagengarantie ausgeschlossen seien, so trifft den Käufer insoweit die Darlegungs- und Beweislast. Dieser genügt der Käufer nicht schon dadurch, dass er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass der Fahrzeughersteller die Erbringung von Garantieleistungen wegen der (behaupteten) Pflichtverletzung des Dritten abgelehnt hat. Vielmehr muss der Käufer darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass der Fahrzeughersteller Garantieleistungen zu Recht verweigert.
- Es gibt keinen Anscheinsbeweis dafür, dass die Verwendung eines vom Fahrzeughersteller nicht freigegebenen Motoröls zu einem Motorschaden führt, für den der Fahrzeughersteller im Rahmen einer Neuwagengarantie nicht einstehen muss. Die Annahme, dass ein „falsches“ Motoröl für einen Motorschaden ursächlich geworden sei, liegt im Gegenteil fern, wenn nach dem unsachgemäßen Ölwechsel noch mehrere ordnungsgemäße Ölwechsel stattgefunden haben und das Fahrzeug nach dem unsachgemäßen Ölwechsel bis zum Eintritt des Motorschadens noch eine beträchtliche Fahrtstrecke (hier: 160.000 km) zurückgelegt hat.
LG Marburg, Urteil vom 12.08.2020 – 7 O 35/20
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Der Feststellung des Annahmeverzugs kommt bei einer Zug-um-Zug-Verurteilung kein eigener wirtschaftlicher Wert zu, weil die Frage des Annahmeverzugs nur ein rechtlich unselbstständiges Element der umstrittenen Leistungsverpflichtung und deshalb mit ihr wirtschaftlich identisch ist.
BGH, Beschluss vom 05.08.2020 – VIII ZR 290/19
(nachfolgend: BGH, Beschluss vom 13.10.2020 – VIII ZR 290/19)
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Der Schadensersatzanspruch des Käufers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasrückführung versehenen Fahrzeugs kann durch die im Wege des Vorteilsausgleichs erfolgende Anrechnung gezogener Nutzungen vollständig aufgezehrt werden (Fortführung von Senat, Urt. v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rn. 64–77).
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Deliktszinsen nach § 849 BGB können nicht verlangt werden, wenn der Geschädigte für die Hingabe seines Geldes im Wege des Leistungsaustauschs eine in tatsächlicher Hinsicht voll nutzbare Gegenleistung erhält. In diesem Fall kompensiert die tatsächliche Nutzbarkeit der Gegenleistung die Nutzungsmöglichkeit des Geldes.
BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 354/19
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Zur sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wer die Entscheidung über den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei dem beklagten Fahrzeughersteller getroffen hatte und ob der Vorstand hiervon Kenntnis hatte.
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Auf den Schutzzweck der §§ 6, 27 I EG-FGV und der zur vollständigen Harmonisierung der technischen Anforderungen für Fahrzeuge erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union kommt es im Rahmen des Schadensersatzanspruchs aus § 826 BGB nicht an.
BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 367/19
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Deliktszinsen nach § 849 BGB können nicht verlangt werden, wenn der Geschädigte für die Hingabe seines Geldes im Wege des Leistungsaustauschs eine in tatsächlicher Hinsicht voll nutzbare Gegenleistung erhält. In diesem Fall kompensiert die tatsächliche Nutzbarkeit der Gegenleistung die Nutzungsmöglichkeit des Geldes.
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Zu den Voraussetzungen einer auf den Ersatz künftiger Schäden gerichteten Feststellung bei einem Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB (hier: VW-Diesel-Fälle).
BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 397/19
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Zur „Stoffgleichheit“ im Zusammenhang mit der Absicht, einem Dritten bei einem Gebrauchtwagenverkauf einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen (§ 263 I StGB).
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Für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig i. S. von § 826 BGB ist in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln und das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen. Dies wird insbesondere dann bedeutsam, wenn die erste potenziell schadensursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich auseinanderfallen und der Schädiger sein Verhalten zwischenzeitlich nach außen erkennbar geändert hat.
BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20
(vorangehend: OLG Koblenz, Urteil vom 02.12.2019 – 12 U 804/19)
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Sind die Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in einem Verbraucherdarlehensvertrag fehlerhaft, verliert der Darlehensgeber den Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 BGB. Das Anlaufen der Widerrufsfrist bleibt davon unberührt.
BGH, Urteil vom 28.07.2020 – XI ZR 288/19
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Beschädigt ein Kaufinteressent außerhalb einer Probefahrt fahrlässig ein auf dem Betriebsgelände eines Kraftfahrzeughändlers stehendes Fahrzeug, so ist er dem Händler (auch) gemäß §§ 280 I, § 311 II Nr. 2, § 241 II BGB (culpa in contrahendo) zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet.
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Überlässt ein Kraftfahrzeughändler einem Kaufinteressenten ein Fahrzeug für eine Probefahrt, so ist von einem stillschweigenden Haftungsausschluss für den Fall auszugehen, dass der Kaufinteressent das Fahrzeug fahrlässig beschädigt; der Kaufinteressent haftet also regelmäßig nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Probefahrt im öffentlichen Straßenverkehr oder auf dem Betriebsgelände des Händlers stattfindet.
AG Essen-Steele, Urteil vom 24.07.2020 – 17 C 136/19
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Die Erfüllung eines Kaufvertrags ist dem Verkäufer nicht schon deshalb i. S. von § 275 I BGB unmöglich, weil er die Sache, die er dem Käufer nach § 433 I 1 BGB übergeben und übereignen muss, an einen Dritten veräußert hat. Unmöglichkeit liegt vielmehr erst dann vor, wenn feststeht, dass ein Rückerwerb der geschuldeten Sache durch den Verkäufer ausgeschlossen ist. Allerdings indiziert die Veräußerung der Sache an einen Dritten die Unmöglichkeit, sofern der Verkäufer nicht darlegt, dass er zur Erfüllung des Kaufvertrags willens und in der Lage ist (vgl. BGH, Urt. v. 26.03.1999 – V ZR 368/97, BGHZ 141, 179, 181 ff.).
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Ein Anspruch des Käufers auf Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht (§§ 280 I, III, 283 BGB) ist verjährungsrechtlich selbstständig, das heißt, seine Verjährung beginnt nicht zeitgleich mit der Verjährung des Anspruchs, dessen Erfüllung unmöglich ist. Vielmehr beginnt die drei Jahre betragende Verjährungsfrist erst mit der Entstehung des Anspruchs, also mit dem Eintritt der Unmöglichkeit (§§ 195, 199 I BGB).
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Ob dem Verkäufer die Lieferung der gekauften Sache i. S. von § 275 I BGB unmöglich ist, hängt maßgeblich davon ab, ob ein Stückkauf oder ein Gattungskauf vorliegt.
LG Hagen, Urteil vom 17.07.2020 – 7 S 68/19
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Der Geschädigte, der im Wege der konkreten Schadensabrechnung Ersatz der Kosten für ein fabrikneues Ersatzfahrzeug begehrt, muss sich einen Nachlass für Menschen mit Behinderung anrechnen lassen, den er vom Hersteller aufgrund von diesem generell und nicht nur im Hinblick auf ein Schadensereignis gewährter Nachlässe erhält (Fortführung von Senat, Urt. v. 18.10.2011 – VI ZR 17/11, NJW 2012, 50 Rn. 9 f.).
BGH, Urteil vom 14.07.2020 – VI ZR 268/19
(vorangehend: OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 03.06.2019 – 29 U 203/18)
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