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Probleme beim Autokauf?

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Archiv: 2016

Kein sofortiger Rücktritt bei „Schummelsoftware“ – VW-Abgasskandal

  1. Auch der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs (hier: Audi A4 Avant) kann grundsätzlich erst wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten, nachdem er dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und diese Frist erfolglos abgelaufen ist.
  2. Ein Vertragshändler muss sich das möglicherweise arglistige Verhalten des Fahrzeugherstellers nicht zurechnen lassen.

LG Düsseldorf, Urteil vom 23.08.2016 – 6 O 413/15

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Pflicht zur erneuten Anhörung eines Sachverständigen in der Berufungsinstanz

  1. Das Berufungsgericht muss einen bereits in erster Instanz angehörten Sachverständigen anhören, wenn es die Erläuterungen des Sachverständigen abweichend von der Vorinstanz würdigen will. Insbesondere bedarf es einer erneuten Anhörung des Sachverständigen, wenn das Berufungsgericht ein anderes Verständnis der Ausführungen des Sachverständigen zugrunde legen und damit andere Schlüsse aus diesen Ausführungen ziehen will als der Erstrichter.
  2. Nicht jede Verletzung der richterlichen Hinweispflicht (§ 139 ZPO) ist auch eine Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 I GG). Eine solche liegt vielmehr nur vor, wenn ein Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter – selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen – nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte.

BGH, Beschluss vom 23.08.2016 – VIII ZR 219/14

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Auslegung einer von einem privaten Verkäufer stammenden „TÜV neu“-Erklärung

Ein privater Gebrauchtwagenverkäufer, der angibt, das Fahrzeug habe „neuen TÜV“, erklärt damit nicht zugleich stillschweigend, die „TÜV-Plakette“ sei dem Fahrzeug zu Recht zugeteilt worden und das Fahrzeug sei bei der Übergabe an den Käufer verkehrssicher.

LG Heidelberg, Urteil vom 19.08.2016 – 3 S 1/16

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Beschaffenheitsvereinbarung aufgrund von Angaben in einem „mobile.de“-Inserat

  1. Angaben, die der Verkäufer eines Kraftfahrzeugs in einem Internetinserat (hier: bei „mobile.de“) macht und die er vor Abschluss des Kaufvertrages nicht berichtigt, führen grundsätzlich auch dann zu einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB, wenn sie im schriftlichen Kaufvertrag nicht mehr „auftauchen“. Für eine Berichtigung ist erforderlich, dass der Käufer, der im Regelfall technischer Laie ist, aufgrund eines Gesprächs mit dem Verkäufer oder einer Besichtigung des Fahrzeugs mit zumutbarem Aufwand erkennen kann, inwieweit die Angaben im Internetinserat nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen.
  2. Ein Hinweis auf mögliche Irrtümer in einem Internetinserat („Trotz größter Sorgfalt sind Fehler nicht ausgeschlossen!“) besagt lediglich, dass die Angaben im Inserat insoweit vorläufig und unverbindlich sind, als sie vor Abschluss des Kaufvertrages noch korrigiert werden können. Er führt mithin nicht zu einer Beschränkung der der Sachmängelhaftung des Verkäufers.
  3. Einem Käufer kann es im Allgemeinen nicht als Sorgfaltsverstoß angelastet werden, wenn er sich auf die Angaben des Verkäufers zum Kaufgegenstand verlässt und deshalb keine eigenen Nachforschungen anstellt. Grob fahrlässig i. S. des § 442 I 2 BGB handelt ein Käufer vielmehr erst, wenn die ihm bekannten Tatsachen den Schluss auf mögliche Mängel so nahe legen, dass es unverständlich erscheint, dem entsprechenden Verdacht nicht weiter nachzugehen.
  4. Nach einem mangelbedingten Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag sind sämtliche Rückgewähransprüche einheitlich dort zu erfüllen, wo sich die Kaufsache vertragsgemäß befindet.
  5. Die Kosten für Winterreifen sind jedenfalls dann notwendige Verwendungen i. S. des § 347 II 1 BGB, wenn die Winterreifen konkret angeschafft werden, um gesetzlichen Vorschriften – insbesondere § 2 IIIa StVO – zu genügen. In diesem Fall sind dem Käufer die aufgewendeten Kosten vollständig zu ersetzen; dass er die Winterreifen genutzt hat, rechtfertigt – anders als bei einem Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) – keinen Abzug.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.08.2016 – I-3 U 20/15

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Fabrikneuheit eines Kraftfahrzeugs – Mercedes-Benz CL 500

  1. Ein aus neuen Materialien zusammengesetztes, unbenutztes Kraftfahrzeug ist regelmäßig noch fabrikneu, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch eine längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und nach der Herstellung keine erheblichen Beschädigungen erlitten hat, und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als zwölf Monate liegen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 15.10.2003 – VIII ZR 227/02, NJW 2004, 160).
  2. Auch ein fast zwölf Monate nach der Herstellung verkauftes Fahrzeug, ist demnach – sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind – fabrikneu; von der 12-Monats-Frist in einem solchen Fall zugunsten des Käufers abzuweichen, widerspräche der Intention des BGH, eine Rechtssicherheit schaffende und praktikable Höchstfrist zu bestimmen.

OLG Hamm, Urteil vom 16.08.2016 – 28 U 140/15

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Kein Rücktrittsrecht wegen Geringfügigkeit des (möglichen) Mangels – VW-Abgasskandal

Der Mangel, der einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagen (möglicherweise) anhaftet, ist i. S. des § 323 V 2 BGB geringfügig, weil er sich mit einem Kostenaufwand von nur 100 € beseitigen lässt, und berechtigt deshalb des Käufer nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Daran ändert nichts, dass das Kraftfahrt-Bundesamt eine Nachbesserung der vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge angeordnet hat. Eher kann daraus abgeleitet werden, dass der (mögliche) Mangel nicht so erheblich ist, dass die Typgenehmigung der betroffenen Fahrzeuge sofort zu widerrufen wäre.

LG Bochum, Urteil vom 11.08.2016 – I-2 O 423/15
(nachfolgend: OLG Hamm, Urteil vom 20.07.2017 – 28 U 182/16)

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Rügeobliegenheit nach § 377 I, III HGB trotz unwirksamem Gewährleistungsausschluss

  1. Heißt es in einem Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen „Unfallschäden: unbekannt“, so liegt weder eine positive Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) des Inhalts vor, dass das verkaufte Fahrzeug unfallfrei ist, noch haben die Vertragsparteien eine negative Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts getroffen, dass das verkaufte Fahrzeug möglicherweise nicht unfallfrei ist.
  2. Ein Gebrauchtwagen, der zwei größere Unfallschäden erlitten hat, ist i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil er keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
  3. Der gewerbliche Verkäufer eines Gebrauchtwagens verhält sich nicht arglistig, wenn er den Käufer nicht darauf hinweist, dass er – der Händler – beim Ankauf des Fahrzeugs nicht nach möglichen Unfallschäden gefragt habe. Denn liegen keine besonderen Anhaltspunkte für einen Unfallschaden vor, obliegen einem Gebrauchtwagenhändler weder entsprechende Erkundigungen, noch muss er ein zum Verkauf angebotenes Fahrzeug auf Unfallschäden untersuchen. Vielmehr ist der Händler grundsätzlich lediglich zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung („Sichtprüfung“) verpflichtet.
  4. Der Einwand eines gewerblichen Gebrauchtwagenverkäufers, ein geliefertes Fahrzeug gelte nach § 377 II, III HGB mangels (rechtzeitiger) Rüge eines Mangels als genehmigt, ist nicht schon deshalb eine unzulässige Rechtsausübung i. S. des § 242 BGB, weil der Verkäufer seine Haftung für Sachmängel ausgeschlossen hat und der Haftungsausschluss (möglicherweise) wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Käufers unwirksam ist (§ 307 I, II Nr. 2 BGB i. V. mit § 309 Nr. 7 lit. a und b BGB). Denn jedenfalls kann von einem Käufer, der selbst Kaufmann ist, erwartet werden, dass er sich seiner Untersuchungs- und Rügeobliegenheit bewusst ist und einen Mangel auch dann – vorsorglich – rechtzeitig rügt, wenn er davon ausgeht, dass der Verkäufer seine Haftung für Mängel wirksam ausgeschlossen habe.

LG Traunstein, Urteil vom 10.08.2016 – 3 O 2147/15

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Zustandekommen einer Beschaffenheitsvereinbarung beim Neuwagenkauf

  1. Eine Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB setzt keine ausdrücklichen Erklärungen der Parteien voraus, sondern kann sich auch aus den Umständen des Vertragsschlusses ergeben. Deshalb genügt es beispielsweise, dass der Verkäufer die Eigenschaften der Kaufsache bei Vertragsschluss in einer bestimmten Weise beschreibt und der Käufer vor diesem Hintergrund seine Kaufentscheidung trifft oder dass der Käufer dem Verkäufer bestimmte Anforderungen an den Kaufgegenstand zur Kenntnis bringt und der Verkäufer zustimmt.
  2. Die in der Lieferung einer mangelhaften Kaufsache liegende Pflichtverletzung des Verkäufers ist in der Regel nicht i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich, wenn der Mangel darin besteht, dass der Kaufsache eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt (§ 434 I 1 BGB). Ein Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung indiziert in der Regel vielmehr die Erheblichkeit der Pflichtverletzung (im Anschluss an BGH, Urt. v. 06.02.2013 – VIII ZR 374/11, NJW 2013, 1365 Rn. 16).

LG Coburg, Urteil vom 02.08.2016 – 23 O 25/16

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Erfüllungsort der Nachbesserung am Betriebssitz des Kfz-Händlers

  1. Fehlen vertragliche Vereinbarungen der Parteien eines Kfz-Kaufvertrages über den Erfüllungsort der Nacherfüllung, so ist jedenfalls der Erfüllungsort der Nachbesserung regelmäßig an dem Ort anzusiedeln, an dem der Verkäufer seine gewerbliche Niederlassung hat. Denn die Nachbesserung eines Kraftfahrzeugs erfordert in der Regel technisch aufwendige Diagnose- oder Reparaturarbeiten, die wegen der dort vorhandenen materiellen und personellen Möglichkeiten sinnvoll nur am Betriebssitz des Verkäufers vorgenommen werden können (im Anschluss an OLG München, Urt. v. 20.06.2007 – 20 U 2204/07, NJW 2007, 3214).
  2. Dass der Käufer mit dem Fahrzeug eine erhebliche Strecke zurücklegen oder es sogar zum Betriebssitz des Händlers transportieren lassen muss, befreit ihn nicht von der Obliegenheit, dem Verkäufer das Fahrzeug zur Überprüfung erhobener Mängelrügen zur Verfügung zu stellen. Ebenso ist das gegebenenfalls vom Käufer zu tragende Risiko, Aufwendungen mangels Erforderlichkeit nicht vom Verkäufer ersetzt zu bekommen, keine erhebliche Unannehmlichkeit i. S. des Art. 3 III der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie.

AG Meppen, Urteil vom 25.07.2016 – 3 C 314/16
(nachfolgend: LG Osnabrück, Beschluss vom 13.10.2016 – 8 S 347/16)

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Anfechtung eines Kfz-Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung – VW-Abgasskandal

  1. Dass „die Volkswagen AG“ den Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs arglistig über dessen Schadstoffemissionen getäuscht hat, setzt voraus, dass wenigstens ein Mitglied ihres Vorstands Kenntnis von der Entwicklung und der Verwendung der die Schadstoffemissionen manipulierenden Software hatte. Die substanziierte Darlegung, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, gehört zur Schlüssigkeit eines Klagevortrags.
  2. Ein VW-Vertragshändler, der in der Rechtsform einer GmbH im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Fahrzeuge verkauft, ohne mit der Volkswagen AG gesellschaftsrechtlich oder personell verflochten zu sein, muss sich ein etwa arglistiges Verhalten der Volkswagen AG im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal nicht zurechnen lassen. Denn als Fahrzeugherstellerin ist die Volkswagen AG nicht Gehilfin des Vertragshändlers bei der Erfüllung von Verkäuferpflichten, sondern Dritte i. S. von § 123 II 1 BGB.

LG Bamberg, Urteil vom 22.07.2016 – 11 O 62/16

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