Der Begriff „Verkäufer“ i. S. von Art. 1 II lit. c der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.05.1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ist dahin auszulegen, dass er auch einen als Vermittler für Rechnung einer Privatperson handelnden Gewerbetreibenden erfasst, der dem Verbraucher/Käufer nicht ordnungsgemäß mitgeteilt hat, dass der Eigentümer der Kaufsache eine Privatperson ist, was das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen hat. Diese Auslegung hängt nicht davon ab, ob der Vermittler für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält.
EuGH (Fünfte Kammer), Urteil vom 09.11.2016 – C-149/15 (Wathelet/Garage Bietheres & Fils SPRL)
Das vorliegende Urteil betrifft die Auslegung von Art. 1 II lit. c der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.05.1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. 1999 L 171, 12). Es erging im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Sabrina Wathelet und der Garage Bietheres & Fils SPRL (im Folgenden: Werkstatt Bietheres) über den Verkauf eines Gebrauchtwagens.
Sachverhalt: Im April 2012 kaufte Frau Wathelet als Verbraucherin bei der Werkstatt Bietheres einen Gebrauchtwagen. Den Kaufpreis von 4.000 € zahlte sie an die Werkstatt. Diese übergab ihr jedoch weder eine Quittung noch einen Zahlungsbeleg noch eine Verkaufsrechnung.
Die Werkstatt Bietheres führte das Fahrzeug auf eigene Kosten bei der technischen Überwachung vor und beantragte bei der zuständigen belgischen Behörde die Zulassung, deren Kosten Frau Wathelet übernahm.
Im Juli 2012 hatte das Fahrzeug eine Panne und wurde von Frau Wathelet, die noch immer keine Rechnung erhalten hatte, zur Reparatur in die Werkstatt Bietheres gebracht. Diese stellte einen Motorschaden fest. Als Frau Wathelet ihr repariertes Fahrzeug abholen wollte, wurde ihr eine Reparaturrechnung über 2.000 € vorgelegt. Sie verweigerte die Bezahlung mit der Begründung, dass diese Kosten von der Werkstatt Bietheres als Verkäuferin des Fahrzeugs zu tragen seien. Bei dieser Gelegenheit wurde Frau Wathelet mitgeteilt, dass das Fahrzeug niemals der Werkstatt gehört habe und diese es nicht für eigene Rechnung, sondern für Rechnung von Frau Donckels, einer Privatperson, verkauft habe. Die Werkstatt Bietheres sei lediglich als Vermittlerin aufgetreten.
Nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts hatte Frau Donckels nicht den gesamten Verkaufspreis erhalten, weil die Werkstatt Bietheres 800 € für Reparaturen, durch die das Fahrzeug verkaufsfertig gemacht werden sollte, zurückbehalten hatte.
Mit Schreiben an Frau Wathelet vom 17.11.2012 bekräftigte die Werkstatt Bietheres ihre Rolle als Vermittlerin beim fraglichen Verkauf. Ferner machte sie geltend, der Motorschaden sei ein normales Risiko im Rahmen des Kaufs eines Gebrauchtwagens unter Privatleuten. Sie weigere sich daher weiterhin, das Fahrzeug an Frau Wathelet herauszugeben, solange die Reparaturrechnung nicht zur Gänze bezahlt sei. Die Werkstatt Bietheres legte diesem Schreiben eine Quittung über den Betrag von 4.000 € bei, in die handschriftlich jeweils der Vor- und Nachname der nicht gewerblichen Eigentümerin und der Käuferin, Frau Wathelet, eingefügt worden war. Dieses Dokument weist allerdings lediglich die Unterschrift von Frau Donckels auf.
Im Dezember 2012 erhob die Werkstatt Bietheres gegen Frau Wathelet beim Tribunal de première instance de Verviers (erstinstanzliches Gericht Verviers, Belgien) Klage auf Zahlung der Reparaturrechnung in Höhe von 2.000 € zuzüglich der gesetzlichen Zinsen. Mit Anträgen, die sie bei der Geschäftsstelle dieses Gerichts einreichte, erhob Frau Wathelet eine Widerklage, mit der sie die Auflösung des Kaufvertrags, die Rückzahlung des Kaufpreises (4.000 €) zuzüglich Zinsen und die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 2.147,46 € begehrte. Im Übrigen trat Frau Wathelet den Anträgen der Werkstatt Bietheres entgegen.
Das Tribunal de première instance de Verviers verurteilte Frau Wathelet zur Zahlung der Reparaturrechnung zuzüglich Zinsen und wies ihre Widerklage ab. Gegen dieses Urteil legte Frau Wathelet beim vorlegenden Gericht Berufung ein.
Dieses Gericht stellte fest, Frau Wathelet sei ein „Verbraucher“ und das Fahrzeug ein „Verbrauchsgut“ im Sinne des belgischen Zivilgesetzbuchs. Die Werkstatt Bietheres verkaufe Verbrauchsgüter im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit.
Die Werkstatt Bietheres bestritt allerdings, Partei des streitgegenständlichen Kaufvertrags zu sein. Sie sei von der Eigentümerin des fraglichen Fahrzeugs, Frau Donckels, mit dem Verkauf beauftragt worden, sodass es sich um einen Verkauf von Privat an Privat gehandelt habe.
Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts sprechen jedoch ernsthafte, genaue und schlüssige Vermutungen dafür, dass Frau Wathelet nicht darüber informiert wurde, dass es sich um einen Verkauf von Privat an Privat handelte. Unter diesen Umständen hat die Cour d’appel de Liège (Berufungsgericht Lüttich, Belgien) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Ist der Begriff „Verkäufer“ von Verbrauchsgütern in Art. 1649bis des belgischen Code civil (Zivilgesetzbuch), der durch das Gesetz vom 01.09.1994 über den Schutz der Verbraucher beim Verkauf von Verbrauchsgütern eingefügt wurde, mit dem die Richtlinie 1999/44 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter in das belgische Recht umgesetzt wurde, dahin auszulegen, dass er nicht nur Gewerbetreibende erfasst, die als Verkäufer das Eigentum an einem Verbrauchsgut auf einen Verbraucher übertragen, sondern auch Gewerbetreibende, die als Vermittler für einen nicht gewerblichen Verkäufer handeln, und zwar unabhängig davon, ob sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten und ob dem Kaufinteressenten mitgeteilt wurde, dass der Verkäufer eine Privatperson ist?
Der EuGH hat diese Frage wie aus dem Leitsatz ersichtlich beantwortet.
Aus den Gründen: [24] Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass gemäß den Akten nicht die Werkstatt Bietheres, sondern Frau Donckels Eigentümerin des fraglichen Gebrauchtwagens war und es sich deshalb um einen Verkauf von Privat an Privat handelte, bei dem die Werkstatt Bietheres nur als Zwischenperson bzw. Vermittlerin diente.
[25] Das vorlegende Gericht hat weiter festgestellt, dass der Kaufpreis nach Abzug der Kosten für die Reparatur, mit der das fragliche Fahrzeug verkaufsfertig gemacht worden war, an die Eigentümerin des Fahrzeugs weitergeleitet wurde. Die Akten enthalten ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass die Werkstatt Bietheres von der Eigentümerin des Fahrzeugs nicht zu diesem Verkauf bevollmächtigt worden wäre.
[26] Daraus folgt, dass die Werkstatt Bietheres im Ausgangsfall bei einem Verbrauchsgüterkauf als Gewerbetreibende für Rechnung der Eigentümerin des Verbrauchsguts – einer Privatperson, die eine Vollmacht für diesen Verkauf erteilt hatte – gehandelt hat.
[27] Zu prüfen ist daher, ob der Verbraucher, der das Verbrauchsgut gekauft hat, unter solchen Umständen durch die Richtlinie 1999/44 dahin gehend geschützt wird, dass der Vermittler als Verkäufer im Sinne dieser Richtlinie angesehen werden kann.
[28] Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt aus dem Erfordernis der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts, dass eine Unionsvorschrift, soweit sie für einen bestimmten Begriff nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten muss, die unter Berücksichtigung des Kontexts der Vorschrift und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urt. v. 18.10.2011 – C-34/10, EU:C:2011:669 Rn. 25 – Brüstle; Urt. v. 15.10.2015 – C-494/14, EU:C:2015:692 Rn. 21 m. w. Nachw. – Axa Belgium).
[29] Da Art. 1 II lit. c der Richtlinie 1999/44 den Begriff „Verkäufer“ definiert, ohne für seine Bedeutung auf die nationalen Rechtsordnungen zu verweisen, ist bei der Anwendung der Richtlinie davon auszugehen, dass diese Bestimmung einen autonomen Begriff des Unionsrechts enthält, der in der gesamten Union einheitlich auszulegen ist.
[30] Ferner wird der Begriff „Verkäufer“ zwar auch in anderen Rechtsakten der Union verwendet, die spezielle, in Art. 1 II lit. c der Richtlinie 1999/44 enthaltene Definition findet sich jedoch nur in dieser Richtlinie. Somit handelt es sich, wie der Generalanwalt in Nr. 43 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, um einen Begriff, der anhand der mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele und unter Berücksichtigung der spezifischen Funktion des „Verkäufers“ im Rahmen der Richtlinie auszulegen ist.
[31] Art. 1 II lit. c der Richtlinie 1999/44 definiert den Verkäufer als „jede natürliche oder juristische Person, die aufgrund eines Vertrags im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit Verbrauchsgüter verkauft“.
[32] Es ist festzustellen, dass der so definierte Begriff „Verkäufer“ einen objektiven Charakter hat (vgl. entsprechend EuGH, Urt. v. 03.11.2015 – C-110/14, EU:C:2015:538 Rn. 21 – Costea; Beschl. v. 19.11.2015 – C-74/15, EU:C:2015:772 Rn. 27 – Tarcâu), der auf Gesichtspunkten wie dem Bestehen eines „Vertrags“, dem Verkauf eines „Verbrauchsguts“ und dem Vorliegen einer „beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit“ beruht.
[33] Dieser Begriff verweist zwar nicht auf den des Vermittlers bzw. der Zwischenperson. Allgemeiner betrachtet, enthält die Richtlinie 1999/44 keine Definition des Begriffs „Zwischenperson“, obwohl dieser sowohl im neunten Erwägungsgrund als auch in Art. 4 der Richtlinie vorkommt. Die Richtlinie behandelt also im Rahmen eines Kaufvertrags nicht die Haftung der Zwischenperson gegenüber dem Verbraucher.
[34] Dies allein schließt jedoch, wie der Generalanwalt in Nr. 51 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, nicht aus, dass der Begriff „Verkäufer“ i. S. von Art. 1 II lit. c der Richtlinie 1999/44 dahin ausgelegt werden kann, dass er sich auf einen für Rechnung einer Privatperson handelnden Gewerbetreibenden erstreckt, wenn dieser sich aus Sicht des Verbrauchers als Verkäufer eines Verbrauchsguts aufgrund eines Vertrags im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit darstellt. Der Gewerbetreibende könnte nämlich beim Verbraucher den irrigen Eindruck erwecken, dass er das Verbrauchsgut als Eigentümer verkauft.
[35] Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Wortlaut von Art. 1 II lit. c der Richtlinie 1999/44 einer solchen Auslegung nicht entgegensteht.
[36] Zweitens ist festzustellen, dass die teleologische Auslegung von Art. 1 II lit. c der Richtlinie 1999/44 anhand des Ziels der Richtlinie, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten (EuGH, Urt. v. 03.10.2013 – C-32/12, EU:C:2013:637 Rn. 25 – Duarte Hueros), geeignet ist, die in Rn. 34 vertretene Auslegung zu stützen.
[37] Nach Art. 2 I und Art. 3 der Richtlinie 1999/44 ist der Verkäufer nämlich verpflichtet, dem Verbraucher dem Kaufvertrag gemäße Güter zu liefern und sie bei Vertragswidrigkeit entsprechend Art. 3 III der Richtlinie nachzubessern oder zu ersetzen. Art. 1 II lit. c der Richtlinie grenzt also den Kreis der Personen ein, gegen die der Verbraucher vorgehen kann, um seine Rechte aus der Richtlinie geltend zu machen. Demnach ist es unerlässlich, dass der Verbraucher von der Identität des Verkäufers und insbesondere von seiner Eigenschaft als Privatperson oder Gewerbetreibender Kenntnis erlangt, um von dem Schutz, den ihm die Richtlinie 1999/44 gewährt, profitieren zu können.
[38] Wenn also unter Umständen wie denen des Ausgangsfalls ein Gewerbetreibender als Vermittler für eine Privatperson handelt, würde die fehlende Kenntnis des Verbrauchers von der Eigenschaft, in der der Gewerbetreibende beim Verkauf handelt, ihm seine durch die Richtlinie 1999/44 garantierten und nach deren Art. 7 Abs. 1 unabdingbaren Rechte nehmen.
[39] Damit im Rahmen der Richtlinie 1999/44 ein wirksamer Verbraucherschutz gewährleistet ist, muss der Verbraucher davon in Kenntnis gesetzt werden, dass der Eigentümer eine Privatperson ist. Diese Auslegung ist geeignet, der Richtlinie praktische Wirksamkeit zu verleihen, und steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs, nach der das durch die Richtlinien der Union auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes geschaffene Schutzsystem davon ausgeht, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt (EuGH, Urt. v. 04.06.2015 – C-497/13, EU:C:2015:357 Rn. 42 – Faber).
[40] Es besteht nämlich bezüglich des Informationsstands ein bedeutendes Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem gewerblichen Vermittler, insbesondere wenn der Verbraucher nicht weiß, dass der Eigentümer der Kaufsache in Wirklichkeit eine Privatperson ist.
[41] In einer Konstellation wie der des Ausgangsrechtsstreits, in der der Verbraucher angesichts der Verkaufsmodalitäten leicht irregeführt werden kann, ist ihm ein verstärkter Schutz zu gewähren. Die Haftung des Verkäufers nach der Richtlinie 1999/44 muss daher einem Vermittler auferlegt werden können, der mit seinem Auftreten gegenüber dem Verbraucher die Gefahr eines Irrtums erzeugt, indem er ihm den Eindruck vermittelt, dass er Eigentümer der Kaufsache sei.
[42] Eine gegenteilige Auslegung, die den als Vermittler bzw. Zwischenperson handelnden Gewerbetreibenden in jedem Fall vom Geltungsbereich von Art. 1 II lit. c der Richtlinie 1999/44 ausnähme, würde das mit den Verbraucherschutzvorschriften der Union verfolgte und in Art. 169 AEUV verankerte Gesamtziel beeinträchtigen, das darin besteht, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten und damit das Vertrauen der Verbraucher zu fördern.
[43] Was drittens die Frage der Vergütung des Vermittlers für seine Tätigkeit angeht, ist festzustellen, dass die zwischen dem nicht gewerblichen Eigentümer und dem Vermittler vertraglich geregelte Vergütung grundsätzlich nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 1999/44 fällt. Daher ist es, wie die österreichische Regierung und die Europäische Kommission ausgeführt haben, für die Frage, ob der als Vermittler handelnde Gewerbetreibende als „Verkäufer“ i. S. von Art. 1 II lit. c der Richtlinie 1999/44 einzustufen ist, unerheblich, ob er eine Vergütung erhält.
[44] Es ist Sache des zuständigen nationalen Gerichts, zu prüfen, ob in einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden der Gewerbetreibende als „Verkäufer“ i. S. von Art. 1 II lit. c der Richtlinie 1999/44 angesehen werden kann, wenn er dem Verbraucher nicht ordnungsgemäß mitgeteilt hat, dass er nicht der Eigentümer des fraglichen Verbrauchsguts ist; dabei hat es alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. entsprechend EuGH, Urt. v. 04.06.2015 – C-497/13, EU:C:2015:357 Rn. 38 f. – Faber). Insoweit können unter anderem das Ausmaß der Beteiligung und die Intensität der Bemühungen, die der Vermittler beim Verkauf aufgewendet hat, die Umstände, unter denen das Verbrauchsgut dem Verbraucher präsentiert wurde, sowie das Verhalten des Verbrauchers relevant sein, um festzustellen, ob dieser hätte verstehen können, dass der Vermittler für Rechnung einer Privatperson handelte.
[45] Nach alledem ist der Begriff „Verkäufer“ i. S. von Art. 1 II lit. c der Richtlinie 1999/44 dahin auszulegen, dass er auch einen als Vermittler für Rechnung einer Privatperson handelnden Gewerbetreibenden erfasst, der dem Verbraucher/Käufer nicht ordnungsgemäß mitgeteilt hat, dass der Eigentümer der Kaufsache eine Privatperson ist, was das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen hat. Diese Auslegung hängt nicht davon ab, ob der Vermittler für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält.
Hinweis zum belgischen Recht: Art. 1649bis des Code civil (Zivilgesetzbuch) bestimmt:
„§ 1 – Vorliegender Abschnitt ist auf den Verkauf von Verbrauchsgütern durch Verkäufer an Verbraucher anwendbar.
§ 2 – Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts versteht man unter:
1. …
2. ‚Verkäufern‘: natürliche oder juristische Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit Verbrauchsgüter verkaufen“.