Zur Haftung des als Vermittler auftretenden Gebrauchtwagenhändlers aus Verschulden bei Vertragsabschluss (cupla in contrahendo), wenn der verkaufte Pkw gestohlen und die Fahrgestellnummer durch eine andere ersetzt worden war.
BGH, Urteil vom 18.06.1980 – VIII ZR 139/79
Diese Entscheidung ist zum „alten“ Schuldrecht und vor Inkrafttreten der ZPO-Reform 2002 ergangen. Sie kann nicht ohne Weiteres auf das seit dem 01.01.2002 geltende Recht übertragen werden (so ist z. B. an die Stelle der Wandelung der Rücktritt vom Kaufvertrag getreten). Die genannten Vorschriften existieren heute möglicherweise nicht mehr oder haben einen anderen Inhalt.
Sachverhalt: Der Kläger kaufte am 04.01.1977 in den Geschäftsräumen der beklagten Gebrauchtwagenhändlerin einen gebrauchten Pkw Ford Granada. Er unterzeichnete dazu ein mit „Auftrag“ überschriebenes Vertragsformular, auf dem sich rechts neben der Überschrift der drucktechnisch hervorgehobene Vermerk „Vermittler: F-Automobile“ befindet. Nach dem Inhalt des Formulars bestellte der Kläger bei „V. Wagner, 1-30“ (handschriftlich ausgefüllt) den sodann näher beschriebenen Pkw zum Preis von 12.900 DM, und zwar „gebraucht, wie besichtigt und unter Ausschluss jeder Gewährleistung. Für Unfallfreiheit wird nicht garantiert“. Der vorgedruckte Formulartext enthält unter anderem folgende Bestimmungen:
„Der Vermittler ist verpflichtet, eine vereinbarte Lieferfrist einzuhalten …
Bleibt der Käufer trotz Aufforderung mit der Übernahme des Kaufgegenstandes oder der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen länger als 8 Tage im Rückstand, so ist der Vermittler ohne Setzung einer Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder vom Käufer eine Vertragsstrafe im Sinne der §§ 339 ff. BGB von 20 Prozent des vereinbarten Kaufpreises + Verkäuferprovision geltend zu machen. Ein Anspruch des Vermittlers auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung wird dadurch nicht ausgeschlossen. Kommt der Käufer mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, so ist der Vermittler berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 0,9 Prozent pro Monat in Rechnung zu stellen …
Ich erkläre mich damit einverstanden, dass der Vermittler keine Haftung für die Verkehrssicherheit des von mir gekauften Wagen übernimmt. Das Fahrzeug ist ungeprüft und unrepariert … Sollten meine Angaben über meinen Altwagen nicht zutreffen, ist der Vermittler berechtigt, die Entgegennahme abzulehnen, ohne seine Ansprüche aus dem Auftrag des von ihm verkauften Pkw aufzugeben …“
Die Beklagte hatte den Pkw am 03.01.1977 von einem „Volker W, B.“ erhalten. Mit ihm hatte sie einen schriftlichen Vertrag geschlossen, aufgrund dessen sie beauftragt und ermächtigt war, das Fahrzeug im Namen und für Rechnung des Auftraggebers unter Ausschluss jeder Gewährleistung und mit einer unteren Preisgrenze von 10.000 DM zu verkaufen. Als Provision war ein etwaiger Mehrerlös vereinbart. In dem mitübergebenen Fahrzeugbrief war W seit dem 28.06.1976 als Halter eingetragen.
Nachdem der Kläger den Kaufpreis von 12.900 DM gezahlt und den Pkw erhalten hatte, stellte sich heraus, dass der Wagen am 22.06.1976 dem früheren Eigentümer S gestohlen worden war. Nach dem Diebstahl war ein Teil des Radhauses mit der Fahrgestellnummer heraus- und das entsprechende Teil eines anderen Wagens gleichen Typs mit dessen Fahrgestellnummer hineingeschweißt worden. Außerdem war das Typenschild am rechten Schloßquerträger durch das „zerknitterte“ und nur unvollkommen geglättete des anderen Wagens ersetzt worden; darauf war die Farbcodenummer für „polar-silber“ vermerkt, während das verkaufte Fahrzeug „blau-metallic“ lackiert war.
Die Versicherung des früheren Eigentümers verkaufte und übereignete dem Kläger den Wagen mit Vertrag vom 03.10.1977 gegen Zahlung von 11.000 DM. Diesen Betrag nebst 93,42 DM von ihm aufgewendeter Kosten für ein Sachverständigengutachten sowie Zinsen verlangt der Kläger als Schadensersatz von der Beklagten. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Kammergericht hat sie abgewiesen. Die Revision des Klägers, der die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebte, hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: I. Der Kläger nimmt die Beklagte in erster Linie als seinen Kaufvertragspartner in Anspruch, weil sie ihm das Eigentum an dem verkauften Pkw nicht verschafft habe. Ein solcher auf die §§ 433, 440 I, 325 BGB zu stützender Anspruch steht dem Kläger jedoch nicht zu.
1. Das Berufungsgericht legt mit Recht den „Auftrag“ vom 04.01.1977 als Antrag des Klägers auf Abschluss eines Kaufvertrages zwischen ihm und dem angeblichen Fahrzeugeigentümer Volker W aus, den die Beklagte als dazu ermächtigte Vertreterin des Verkäufers mündlich angenommen habe.
a) Dem Text des „Auftrags“ ist nicht zu entnehmen, ob es sich nur um ein von der Beklagten oder jedenfalls ausschließlich im Bezirk des Berufungsgerichts verwendetes Formular oder in seinem wesentlichen Inhalt um ein im Gebrauchtwagenhandel weiter verbreitetes handelt. Deshalb kann zweifelhaft sein, ob das Revisionsgericht die tatrichterliche Auslegung wegen des typischen Charakters des häufig in dieser oder ähnlicher Form vereinbarten Gebrauchtwagenkaufs unbeschränkt nachprüfen kann (Senat, Urt. v. 05.04.1978 – VIII ZR 83/77, LM BGB § 433 Nr. 52 = NJW 1978, 1482 = WM 1978, 756). Auch bei unbeschränkter Nachprüfung würde der Senat den Vertrag indessen ebenso auslegen wie das Berufungsgericht.
b) Das in dem „Auftrag“ enthaltene Vertragsangebot richtet sich nach der handschriftlichen Eintragung am Anfang des Textes nicht an die Beklagte, sondern an den angeblichen Voreigentümer Volker W. Die Beklagte wird dagegen in dem deutlich erkennbaren Aufdruck neben der Überschrift des Formulars als „Vermittler“ bezeichnet. Damit ist objektiv und in einer auch für den Kläger verständlichen Weise klargestellt, dass der Kaufvertrag unmittelbar mit W zustande kommen sollte. Welche Rechtsstellung ein Vermittler im Einzelnen hat, mag von Fall zu Fall verschieden sein. Auch für den nichtjuristischen Sprachgebrauch ist aber eindeutig, dass der Vermittler eines Kaufvertrages nicht zugleich dessen eine Vertragspartei ist.
Der erkennende Senat hat bereits in mehreren Fällen die Wirksamkeit einer den Händler nur als Vermittler beteiligenden Vertragsgestaltung anerkannt (Senat, Urt. 29.01.1975 – VIII ZR 101/73, BGHZ 63, 382; Senat, Urt. v. 17.03.1976 – VIII ZR 208/74, LM BGB § 276 (A) Nr. 14 = WM 1976, 614; Urt. v. 29.06.1977 – VIII ZR 43/76, NJW 1977, 1914 = WM 1977, 1048; Urt. v. 14.03.1979 – VIII ZR 129/78, LM BGB § 276 (A) Nr. 15 = NJW 1979, 1707 = WM 1979, 672). In seinem Urteil vom 05.04.1978 (VIII ZR 83/77, LM BGB § 433 Nr. 52 = NJW 1978, 1482 = WM 1978, 756) hat der Senat für den Fall eines Neuwagenkaufs, bei dem ein Teil des Kaufpreises durch den Erlös aus dem vom Händler zu vermittelnden Verkauf eines Gebrauchtwagens gedeckt werden sollte, die Wirksamkeit dieser Vereinbarung vor allem mit dem beiderseitigen Interesse an der Einsparung der Mehrwertsteuer begründet. An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch gegenüber der für die Fälle der Verknüpfung mit einem Neuwagenkauf in der Literatur geäußerten Kritik fest (Anm. zum Urteil vom 05.04.1978 von Espenhain, WM 1978, 1107, und von Oehler, JZ 1979, 787). Dass möglicherweise der Händler in einzelnen Fällen entgegen seiner Erwartung doch Mehrwertsteuer zu entrichten hat, kann für die zivilrechtliche Einordnung der Vereinbarungen keine Bedeutung haben. Die erstrebte Steuerersparnis ist in solchen Fällen das Motiv für eine den Händler am eigentlichen Kaufvertrag nicht beteiligende Vertragsgestaltung, die insoweit ernstlich gewollt und damit nicht etwa ein Scheingeschäft ist (vgl. auch das zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil v. 28.05.1980 – VIII ZR 147/79).
c) Dieser Auslegung steht auch der weitere Vertragsinhalt nicht entgegen.
aa) Die Revision ist der Auffassung, im Verhältnis zum Kläger habe die Beklagte so viel an eigenen Vertragsrechten und -pflichten, dass entgegen der falschen Bezeichnung von einem Kaufvertrag zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits und einem weiteren zwischen W. und der Beklagten auszugehen sei, auch wenn Anlass für die Vertragsgestaltung der Wunsch gewesen sei, Mehrwertsteuer einzusparen. Die Beklagte hafte dem Kläger deshalb wegen Nichterfüllung ihrer Pflicht zur Eigentumsverschaffung.
bb) Angesichts des von den Vertragsparteien verfolgten wirtschaftlichen, steuersparenden Zwecks greifen diese Erwägungen nicht durch. Die Verpflichtung des Vermittlers zur Einhaltung von Lieferfristen setzt nicht zwingend auch die eigene Pflicht zur Eigentumsverschaffung voraus. Schadensersatz- und Vertragsstrafenansprüche des Vermittlers könnten zwar für eine eigene Vertragsbeziehung zum Käufer sprechen. Eine von dem Interesse an Steuerersparnis ausgehende Auslegung lässt aber auch die Annahme zu, der Vermittler solle den Anspruch nur namens des Verkäufers erheben können. Dessen Befriedigung käme – wie es nach dem Vertragstext offenbar beabsichtigt ist – auch bei dieser Auslegung wirtschaftlich der Beklagten zugute, weil sie sich im Vertrag mit W dessen sämtliche Ansprüche gegen den Käufer hat abtreten lassen.
Dasselbe wie für die Ersatzansprüche gilt für das Rücktrittsrecht des Vermittlers. Soweit in den beiden Verträgen der Beklagten Entscheidungsrechte wie zum Beispiel über Annahme oder Ablehnung von Gebrauchtwagen übertragen sind, lassen sich diese ohne Weiteres als Bevollmächtigung deuten. Schließlich ist auch die Tatsache, dass die Beklagte den Mindesterlös bereits an Wagner gezahlt hatte, kein Argument gegen die Annahme eines Vermittlungsvertrages (vgl. Senat, Urt. v. 29.06.1977 – VIII ZR 43/76, NJW 1977, 1914 = WM 1977, 1048).
2. Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, dass – wenn die Beklagte nur Vermittler sei – ein Vertragsverhältnis besonderer Art (zu dritt) bestehe und die Beklagte daraus für die Eigentumsverschaffung wie ein Verkäufer hafte. Diese Auslegung würde eine dem Vertragstext zu entnehmende ganz eindeutige Erklärung der Beklagten voraussetzen, dass sie – auch ohne Verkäuferin zu sein – die Verpflichtung zur Eigentumsverschaffung oder wenigstens die Haftung dafür übernehme. Eine solche Erklärung enthält der Formulartext aber nicht.
II. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers ergibt sich – wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt – auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens beim Vertragsabschluss.
1. Nimmt jemand bei einem durch ihn vermittelten Vertragsabschluss eine uneingeschränkte Sachwalterstellung für die eine Vertragspartei ein und hat er ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Zustandekommen des Vertrages, so kann er gegenüber der anderen, ihm allein vertrauenden Vertragspartei besondere Sorgfaltspflichten haben, deren Verletzung ihn ersatzpflichtig macht (BGH, Urt. v. 05.04.1971 – VII ZR 163/69, BGHZ 56, 81). Das gilt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats in besonderem Maße für den als Vermittler auftretenden Gebrauchtwagenhändler, weil der Käufer in aller Regel den Verkäufer nicht kennt und darauf angewiesen ist, dem Händler als Fachmann zu vertrauen (Senat, Urt. v. 29.01.1975 – VIII ZR 101/73, BGHZ 63, 382 [386]; Urt. v. 17.03.1976 – VIII ZR 208/74, LM BGB § 276 (A) Nr. 14 = WM 1976, 614; Urt. v. 29.06.1977 – VIII ZR 43/76, NJW 1977, 1914 = WM 1977, 1048). Der Vermittler haftet danach nicht schlechthin in derselben Weise wie der Verkäufer. Er hat aber ihm bekannte Mängel oder die ihm bewusste Möglichkeit von Mängeln mitzuteilen.
Ergeben sich konkrete Anhaltspunkte, die einen Verdacht auf Schäden am Fahrzeug oder andere ungünstige und für den Kaufentschluss mitbestimmende Umstände rechtfertigen, so kann daraus eine Pflicht des Vermittlers zur Untersuchung des Fahrzeugs oder wenigstens zu einem Hinweis an den Käufer folgen (vgl. die oben zitierten Senatsurteile).
2. Unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung meint das Berufungsgericht, der Beklagten sei keine schuldhafte Pflichtverletzung vorzuwerfen. Die am Fahrzeug sichtbaren Anhaltspunkte für den Diebstahl (Schweißnähte am Radhaus, „zerknittertes“ Typenschild mit falscher Farbcode-Nummer) seien ihr nicht bewusst gewesen. Konkrete, für die Notwendigkeit einer Untersuchung sprechende Umstände hätten nicht vorgelegen. Der Fahrzeugbrief sei echt und der Verkäufer W darin als Halter eingetragen gewesen. Der Wagen sei nicht zu einem auffällig niedrigen Preis verkauft worden. Er habe sich in gutem Pflegezustand befunden, sodass auch die Möglichkeit einer Neulackierung bestanden habe, durch die die Farbabweichung gegenüber dem Vermerk auf dem Typenschild habe erklärt werden können.
3. Rechtliche Bedenken gegen diese tatrichterliche Würdigung des teils unstreitigen, teils durch das Gutachten des Sachverständigen H bewiesenen Sachverhalts sind nicht zu erheben.
a) Zulässige Verfahrensrügen gegen die tatsächlichen Feststellungen hat die Revision nicht erhoben.
b) Umfang und Ausmaß der den Vermittler treffenden Sorgfaltspflicht hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Da das von W angebotene Fahrzeug keinerlei äußerlich sichtbare Schäden aufwies, gebot der Zustand des Wagens keine eingehende Untersuchung durch die Beklagte. Sollte das Berufungsurteil allerdings so zu verstehen sein, dass der Händler generell nicht einmal die Angaben im Fahrzeugbrief mit denen am Fahrzeug zu vergleichen brauche, könnte dem nicht gefolgt werden. Die Übereinstimmung hinsichtlich der Fahrgestellnummer muss auch jeder als Vermittler auftretende Gebrauchtwagenhändler prüfen, damit der Käufer den zum Fahrzeug gehörenden Fahrzeugbrief erhält, grobe Täuschungshandlungen mindestens erschwert sind und Verwechslungen vermieden werden.
Die Prüfung des Fahrzeugbriefs und der Vergleich mit der Fahrgestellnummer am Wagen erbrachte hier jedoch keinen verdächtigen Anhaltspunkt. Nach dem Gutachten des Sachverständigen H waren die Schweißnähte an dem ersetzten Teil mit der Fahrgestellnummer so geschickt kaschiert, daß sie auch für einen Sachverständigen nur erkennbar waren, wenn er die darüber befindliche Lackschicht abkratzte, weil er nach ihnen suchte. Von dem Händler in jedem Fall und auch ohne sonstige Verdachtsgründe eine derartige Nachprüfung zu verlangen, hieße die Sorgfaltsanforderungen erheblich zu überspannen.
Das „zerknitterte“ Typenschild allein brauchte die Beklagte nicht zu näherer Prüfung zu veranlassen. Besondere, der Identitätsfeststellung dienende Informationen waren von den Angaben auf dem Typenschild nicht zu erwarten. Die unrichtige Farbcode-Nummer wäre nur beim Vergleich mit einer Farbliste festzustellen gewesen, wobei aber die Möglichkeit einer Umlackierung nicht auszuschließen war. Im übrigen gab es an der linken Fahrzeugseite ein weiteres, unbeschädigtes Typenschild, sodass damit gerechnet werden muss, daß der Beklagten die Beschädigung des rechtsseitigen Schildes gar nicht hätte auffallen müssen, wenn sie etwa das linke Schild zunächst prüfte.
Die Tatsache, dass die Kraftfahrzeugzulassungsstelle den Diebstahl ebenfalls nicht bemerkt und W als Halter eingetragen hatte, würde allerdings für sich allein die Beklagte nicht von einer bestehenden Nachforschungs- und Untersuchungspflicht freistellen, wenn der Brief andere konkrete Anhaltspunkte enthalten hätte (Senat, Urt. v. 23.05.1966 – VIII ZR 60/64, LM BGB § 932 Nr. 21 = WM 1966, 678). Insoweit käme hier allenfalls der Umstand in Betracht, dass das nach den Eintragungen am 09.12.1975 erstmals zum Verkehr zugelassene Fahrzeug bereits am 22.12.1975 stillgelegt und am 28.06.1976 für W wieder zum Verkehr zugelassen sein und der Kilometerstand Anfang Januar 1977 nur circa 6300 betragen sollte. Die Stillegung bereits elf Tage nach der Erstzulassung konnte aber mancherlei Gründe wie zum Beispiel Krankheit oder Tod des ersten Halters haben und war nicht so auffällig, dass die Beklagte auf einen Diebstahl oder andere Unregelmäßigkeiten hätte schließen müssen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass W nach der Wiederzulassung mehr als sechs Monate Halter des Wagens gewesen war und für diese Zeit eine Fahrstrecke von 6.300 km durchaus normal war.
4. Mangels konkreter Anhaltspunkte ergab sich danach für die Beklagte kein Anlass, den Zustand oder die Herkunft des Wagens genauer zu überprüfen. Damit entfällt der nur an die Verletzung einer Sorgfaltspflicht zu knüpfende Vorwurf eines Verschuldens beim Vertragsschluss.
III. Die Revision musste unter diesen Umständen mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.