- Eine i. S. des § 434 I 2 Nr. 1 BGB nach dem Kaufvertrag vorausgesetzte Verwendung der Kaufsache kann auch deren Weiterveräußerung durch den Käufer sein.
- Ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug, bei dem die Schadstoffemissionen (nur) optimiert werden, sobald sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand befindet, eignet sich weder zur gewöhnlichen Verwendung, noch weist es eine Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Es ist deshalb i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft.
- Mit Blick darauf, dass der Verkäufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs für eine Nachbesserung auf die Unterstützung der Fahrzeugherstellerin angewiesen ist und es wegen der Vielzahl betroffener Fahrzeuge einer Koordinierung der Nachbesserungsmaßnahmen bedarf, mag eine Frist zur Nacherfüllung von einem Monat unangemessen kurz sein. Durch das Setzen einer zu kurzen Frist wird jedoch eine angemessene Frist in Gang gesetzt, die kein halbes Jahr oder gar länger beträgt.
- Liefert der Verkäufer dem Käufer eine mangelhafte Sache, ist die Erheblichkeit der darin liegenden Pflichtverletzung nicht nur dann indiziert, wenn der Mangel darin besteht, dass der Kaufsache eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt (vgl. BGH, Urt. v. 06.02.2013 – VIII ZR 374/11, NJW 2013, 1365 Rn. 16). Vielmehr ist die Pflichtverletzung des Verkäufers in der Regel auch dann nicht i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich, wenn sich die Kaufsache nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet.
- Ob die Pflichtverletzung des Verkäufers, der dem Käufer ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug geliefert hat, i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich ist, darf nicht mit Blick auf die Kosten und den Aufwand für die Nachbesserung eines einzelnen Fahrzeugs bestimmt werden.
LG Bonn, Urteil vom 07.10.2016 – 15 O 41/16
Sachverhalt: Der Beklagte schloss im Juni 2014 mit der Volkswagen Leasing GmbH einen von der Klägerin vermittelten Leasingvertrag über ein VW Golf VI Cabriolet. Im dritten Quartal 2015 entschloss er sich, über die Mercedes-Benz-Niederlassung in N. ein anderes Fahrzeug zu leasen und das Cabriolet dort – wie es dem Beklagten angeboten worden war – zum damaligen Marktpreis von 27.050 € in Zahlung zu geben.
Vor diesem Hintergrund kam der Beklagte mit der Klägerin überein, dass er – der Beklagte – das Cabriolet kaufen werde, um es anschließend in Zahlung geben und so einen Fahrzeugwechsel vornehmen zu können. Die Klägerin erwarb deshalb von der Volkswagen Leasing GmbH das Eigentum an dem Cabriolet und verkaufte das Fahrzeug anschließend mit Vertrag vom 04.09.2015 zum Preis von 26.982,55 € brutto an den Beklagten.
In der zweiten Septemberhälfte des Jahres 2015 erlangte der Beklagte Kenntnis davon, dass das Cabriolet mit einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Motor des Typs EA189 ausgestattet ist. In dem Fahrzeug kommt eine Software zum Einsatz, die erkennt, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand befindet, und in diesem Fall den Ausstoß von Stickoxiden (NOX) dergestalt verringert, dass die einschlägigen Grenzwerte eingehalten werden. Die Mercedes-Benz-Niederlassung in N. teilte dem Beklagten Anfang Oktober 2015 mit, dass sie angesichts dieses Mangels das Cabriolet nicht zum ursprünglich vereinbarten Preis, sondern nur noch zu einem Preis von 20.500 € in Zahlung nehmen könne.
Der Beklagte forderte die Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 22.10.2015 unter Fristsetzung bis zum 20.11.2015 zur Mängelbeseitlgung auf und erklärte zudem am 29.10.2015, dass er hinsichtlich des Kaufpreises ein Zurückbehaltungsrecht ausübe. Die Klägerin forderte ihrerseits vom Beklagten am 30.11.20.15 die Zahlung des Kaufpreises. Sie führte aus, dass eine Umsetzung der erforderlichen technischen Maßnahmen zur Behebung der Problematik zwar vorbereitet werde, sich aber zu diesem Zeitpunkt noch in der Erarbeitung befinde. Mit Schreiben vom 10.12.2015 erklärte der Beklagte den Rücktritt vom Kaufvertrag und verweigerte die Zahlung des Kaufpreises.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass dem Beklagten kein Rücktrittsrecht zustehe und er deshalb den Kaufpreis zu zahlen habe. Das Cabriolet sei schon nicht mangelhaft, da es trotz der Software, die den Stickoxidausstoß optimiere, technisch sicher und uneingeschränkt fahrbereit sei. Insbesondere verfüge es über alle erforderlichen Genehmigungen; von einem Zulassungsentzug sei bis zu einer Überarbeitung des Fahrzeugs durch die Herstellerin nicht auszugehen. Ein erhöhter NOX-Ausstoß sei in Ermangelung gesetzlicher Regelungen über Emissionsgrenzen im regulären Fahrbetrieb irrelevant. Darüber hinaus sei – was zwischen den Parteien unstreitig ist – ein Softwareupdate für das Fahrzeug seit dem 30.08.2016 freigegeben. Das Aufspielen dieses Updates ist allerdings aus Sicht der Klägerin keine Nachbesserung, sondern lediglich Ausfluss der unternehmenspolitischen Verantwortung der Fahrzeugherstellerin.
Sollte das Cabiolet gleichwohl mangelhaft sein – so meint die Klägerin weiter –, dann sei der ihm anhaftende Mangel jedenfalls nicht erheblich . Zur vollständigen Mangelbeseitigung sei nämlich lediglich das besagte Softwareupdate erforderlich, dessen Implementierung mit einem Kostenaufwand von deutlich weniger als 100 € und einem Zeitaufwand von lediglich einer halben Stunde verbunden sei. Negative Auswirkungen auf den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und die Motorleistung habe das Update nicht; ein Wertverlust des Fahrzugs sei ausgeschlossen.
Schließlich steht die Klägerin auf dem Standpunkt, dass der Beklagte ihr eine unangemessen kurze Frist zur Nacherfüllung gesetzt habe. Eine angemessene Frist habe zu berücksichtigen, dass die zur Abhilfe notwendigen technischen Maßnahmen nur nach entsprechender Instruktion durch die – eng mit dem Kraftfahrt-Bundesamt kooperierenden – Fahrzeugherstellerin vorgenommen werden könnten und deshalb angesichts der Größenordnung der zu erwartenden Nacherfüllungsverlangen eine Gesamtkoordination und ein abgestimmter Zeitplan nötig seien.
Die auf Zahlung von 26.982,55 € nebst Zinsen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: Die … Klage ist unbegründet. Der Kaufpreisanspruch der Klägerin gemäß § 433 II BGB ist infolge des Rücktritts des Beklagten vom Kaufvertrag erloschen.
I. Die Parteien haben sich mit Vertrag vom 04.09.2015 über den Kauf des streitgegenständlichen Kfz zu einem Bruttokaufpreis von 26.982,55 € geeinigt.
II. Der Beklagte hat durch seine Rücktrittserklärung vom 10.12.2015 dieses Vertragsverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis gemäß §§ 346 ff. BGB gewandelt. Der Beklagte übte hierdurch sein Rücktrittsrecht gemäß §§ 437 Nr. 2 Fall 1, 434, 323 BGB aus.
III. Ein den Rücktritt begründender Sachmangel liegt zum einen in dem Verstoß gegen die Verwendungszweckvereinbarung, nach welcher dem Beklagten eine kurzfristige Weiterveräußerung des Kfz hätte möglich sein sollen, und zum anderen in der Ausstattung des Kfz mit der im sogenannten Abgasskandal genutzten Software.
1. Ein Sachmangel des streitgegenständlichen Kfz liegt bereits aufgrund der nicht vorhandenen Eignung für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung i. S. des § 434 I 2 Nr. 1 BGB vor. Dieser von den Parteien vorausgesetzte Zweck kann auch in einem Weiterverkauf der Sache zu sehen sein (BeckOK-BGB/Faust, 40. Edition [2014], § 434 Rn. 51).
Hintergrund des Kaufvertragsschlusses zwischen den Parteien war die gegenüber der Klägerin geäußerte Absicht des Beklagten, dass er einen Fahrzeugwechsel anstrebe und den Leasingvertrag hierzu durch Kauf des streitgegenständlichen Kfz beenden wolle. Zu diesem Zweck war beiden Parteien jedenfalls konkludent bewusst, dass der Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs nicht dazu diente, dass der Beklagte das Kfz als solches zur Fortbewegung im Straßenverkehr nutzen werde, sondern dazu, es gleichsam als Mittelsmann kurzfristig weiterveräußern zu können.
Dieser geplanten Weiterveräußerung stand die Ausstattung des Kfz mit der im sogenannten Abgasskandal genutzten Software entgegen. Weil das Fahrzeug erst am 30.08.2016 einem Softwareupdate hätte unterzogen werden können, um auch langfristig den Auflagen des Kraftfahrt-Bundesamtes zu genügen und nicht dem Risiko des Verlusts der allgemeinen Betriebserlaubnis ausgesetzt zu werden, wies es zu diesem Zeitpunkt einen Mangel auf, aufgrund dessen sich die Weiterveräußerung jedenfalls zu dem von den Parteien bestimmten Marktpreis erschwerte.
2. Der die Weiterveräußerung hindernde Mangel – aufgrund dessen Vorliegens alleine schon ein den Rücktritt rechtfertigender Mangel besteht – ist in der Ausstattung des Kfz mit der im sogenannten Abgasskandal genutzten Software zu erkennen. Ein mit der genannten Software ausgestattetes Kfz, das zwar zum Zeitpunkt des Kaufs und bis zu einer für einen später Zeitpunkt angesetzten Nacherfüllung über alle erforderlichen Genehmigungen verfügt und von einem Zulassungsentzug bis zu einer Überarbeitung durch den Hersteller nicht bedroht ist, genügt dennoch nicht der nach objektiven Maßstäben zu bestimmenden Eignung zur gewöhnlichen Verwendung und weist nicht eine Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB). Ein Softwareproblem, das zu einer für den Käufer letztlich nicht fakultativen Rückrufaktion führt, weil sie dem Erhalt der Zulassungsfähigkeit des Kfz dient, begründet die Mangelhaftigkeit des Kfz. Von einem Mangel in diesem Sinne muss ausgegangen werden, soweit nicht gesichert ist, dass die allgemeine Betriebserlaubnis des Kfz nicht auch ohne die Implementierung des vorzunehmenden Softwareupdates im Rahmen des vom Hersteller vorgesehenen Nacherfüllungsplans erhalten bleibt (vgl. LG Frankenthal, Urt. v. 12.05.2016 – 8 O 208/15, BeckRS 2016, 08996).
3. Darüber hinaus liegt … allein aufgrund der Tatsache, dass die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt des Kfz aufgenommenen Abgaswerte nicht eingehalten werden , weil eine Software im Kfz installiert worden ist, die über den NOX-Ausstoß unter realen Bedingungen täuscht, ein Mangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB vor (vgl. LG Münster, Urt. v. 14.03.2016 – 011 O 341/15, BeckRS 2016, 06090; LG Bochum, Urt. v. 16.03.2016 – I?2 O 425/15, BeckRS 2016, 05964; LG München I, Urt. v. 14.04.2016 – 23 O 23033/15, BeckRS 2016, 10952; LG Dortmund, Urt. v. 12.05.2016 – 25 O 6/16, BeckRS 2016, 12836; LG Paderborn, Urt. v. 09.06.2016 – 3 O 23/16, BeckRS 2016, 13271).
4. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob auch allein aufgrund des beklagtenseits geäußerten Verdachts, dass das beabsichtigte Softwareupdate entweder nicht erfolgreich sein oder zu Folgemängeln führen werde, ein Mangel zu erblicken ist (so allerdings LG Krefeld, Urt. v. 14.09.2016 – 2 O 72/16, BeckRS 2016, 16674).
IV. Der Beklagte hat der Klägerin mit Schreiben vom 22.10.2015 unter Fristsetzung bis zum 20.11.2015 erfolglos eine gemäß § 323 I BGB angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt. Soweit die Parteien keine Absprache über die Dauer der Frist zur Nacherfüllung getroffen haben, beurteilt sich die Bemessung der Angemessenheit der Frist nach objektiven Maßstäben. Das Gericht hat sich bei deren Bestimmung von den Gegebenheiten des Einzelfalls und insbesondere den erkennbaren Parteiinteressen leiten zu lassen. Eine absolute Obergrenze der angemessenen Dauer dürfte allgemein kaum bestimmbar sein. Klauselrechtliche Wertungen, nach denen etwa im Rahmen von § 308 BGB Nachbesserungsfristen von mehr als sechs Wochen oder mehr als zwei Monaten als Verstoß gegen eine grundsätzliche gesetzgeberische Wertung anzusehen seien (vgl. LG München I, Urt. v. 14.04.2016 – 23 O 23033/15, BeckRS 2016, 10952), dürften für die Bewertung der Angemessenheit von Fristen im Rahmen von Sekundäranspruchen, die im konkreten Fall keiner Regelung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen, außen vor bleiben.
1. Ist die kaufvertragliche Leistung für den Beklagten durch die pünktliche Leistung der Klägerin aufgrund einer besonderen Dringlichkeit im Hinblick auf die Weiterverwertung der Kaufsache gekennzeichnet, kann dieses Interesse höher zu bewerten sein als das Interesse der Klägerin an der nachträglichen Erbringung der mangelfreien Leistung. Dies kann im Einzelfall eine kürzere Nacherfüllungsfrist rechtfertigen .(vgl. MünchKomm-BGB/Ernst, 7. Aufl. [2016], § 323 Rn. 72). Nichtsdestotrotz ist aufseiten der Klägerin zu beachten und ihr für die Bestimmung der Angemessenheit der Frist zuzugestehen, dass sie nicht in der Lage ist, das avisierte Softwareupdate selbst durchzuführen, und insofern auf eine Leistung des Herstellers angewiesen ist, die ihrerseits in Anbetracht der erheblichen Anzahl der betroffenen Fahrzeuge einen erheblichen logistischen Aufwand erfordert (vgl. LG Münster, Urt. v. 14.03.2016 – 011 O 341/15, BeckRS 2016, 06090).
2. Soweit sich die Parteien darauf geeinigt haben, dass das streitgegenständliche Kfz lediglich zum Weiterverkauf durch den Beklagten erworben wird, mag zwar die zunächst gesetzte Frist von ungefähr einem Monat durch den Beklagten in Anbetracht des erheblichen hinter der Nacherfüllung stehenden Verwaltungsaufwands des Herstellers somit zu kurz bemessen sein. Eine derart zu kurz bemessene Frist setzt allerdings eine angemessene Frist in Gang (BGH, Urt. v. 12.08.2009 – VIII ZR 254/08, NJW 2009, 3153 Rn. 11 m. w. Nachw.). Vor dem Hintergrund, dass für den Beklagten jedenfalls bis zur Erbringung der Nacherfüllung Lager- und Instandhaltungskosten für ein Kfz anfallen, das er nach der vertraglich vorausgesetzten Verwendung im Straßenverkehr nicht nutzen wollte, dürfte eine Frist, die ein halbes Jahr [wohl: nicht] übersteigt, jedenfalls angemessen sein (so i. E. auch LG München I, Urt. v. 14.04.2016 – 23 O 23033/15, BeckRS 2016, 10952). Zudem ist zu beachten, dass der Kläger gerade auch aufgrund des zunächst nicht konkretisierten Nacherfüllungstermins über einen nicht unerheblichen Zeitraum in seiner Disposition hinsichtlich des Kfz beeinträchtigt war.
V. Der zum Rücktritt berechtigende Mangel ist zudem nicht unerheblich i. S. des § 323 V 2 BGB. Auch die Bestimmung der Erheblichkeit des Mangels hängt von einer umfassenden Interessenabwägung auf Grundlage der Umstände des Einzelfalls ab, wobei insbesondere der für die Mangelbeseitigung erforderliche Aufwand· zu berücksichtigen ist (vgl. MünchKomm-BGB/Ernst, a. a. O., § 323 Rn. 248 ff.).
1. Der Frage, ob eine vollständige Mangelbeseitigung mit dem von der Klägerin behaupteten finanziellen Aufwand von weniger als 100 € und dem zeitlichen Einsatz von einer halben Stunde tatsächlich zu bewerkstelligen ist, musste das Gericht im Rahmen der Beurteilung der Erheblichkeit des Mangels nicht nachgehen (so allerdings LG Münster, Urt. v. 14.03.2016 – 011 O 341/15, BeckRS 2016, 06090; LG Bochum, Urt. v. 16.03.2016 – I?2 O 425/15, BeckRS 2016, 05964; LG Dortmund, Urt. v. 12.05.2016 – 25 O 6/16, BeckRS 2016, 12836).
2. Eine derartige Erheblichkeit wird im Fall einer Beschaffenheitsvereinbarung gemäß § 434 I 1 BGB hinsichtlich der Kaufsache indiziert (BGH, Urt. v. 06.02.2013 – VIII ZR 374/11, NJW 2013, 1365 Rn. 16). Diese Überlegung hat in gleichem Maße für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung gemäß § 434 I 2 Nr. 1 BGB Platz zu greifen, die vorliegend – wie gesehen – in der kurzfristigen Weiterverkaufsmöglichkeit zum Marktwert zu sehen ist. Denn sobald die Parteien die Verwendung der Kaufsache für einen bestimmten Zweck in dem Mäße hervorheben, dass sie bei Fehlen der vorausgesetzten Verwendungsmöglichkeit als sachmangelbehaftet gilt, ergibt regelmäßig bereits die Parteiabrede, dass die mangelnde Verwendungseignung auch einen erheblichen Sachmangel konstituiert. Umstände, aufgrund derer trotz der vertraglich vorausgesetzten Verwendung die mangelnde Eignung zum Weiterverkauf nicht als erheblicher Mangel zu bewerten ist, sind weder dargelegt noch sonst dem Gericht ersichtlich.
3. Darüber hinaus zeigt sich die Erheblichkeit des Mangels auch durch den erheblichen Verwaltungsaufwand seitens des Herstellers im Vorfeld der – lediglich klägerseits behaupteten – kurzen und kostengünstigen Nacherfüllung. Wie das LG München I (Urt. v. 14.04.2016 – 23 O 23033/15, BeckRS 2016, 10952) zu Recht anmerkt, darf der Aufwand der Mangelbeseitigung nicht durch eine isolierte Betrachtung der eigentlichen Nacherfüllungshandlung bestimmt werden, wenn ihr ein erheblicher Vorbereitungssaufwand in Form logistischer Tätigkeit und behördlicher Kooperation vorausgeht …