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Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen (hier: ein Škoda Fabia) ist jedenfalls i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft. Denn dass in einem Pkw eine Software zum Einsatz kommt, die den Schadstoffausstoß reduziert, sobald das Fahrzeug auf einem Prüfstand einem Emissionstest unterzogen wird, ist nicht üblich.
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Die in diesem Mangel zum Ausdruck kommende Pflichtverletzung des Verkäufers ist nicht i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich, zumal die insoweit erforderliche Interessenabwägung nicht auf das Verhältnis von Kaufpreis und Mängelbeseitigungskosten reduziert werden kann. Vielmehr ist zugunsten des Käufers auch zu berücksichtigen, dass eine Mangelbeseitigung (vorübergehend) unmöglich ist, bis die dafür benötigte Software zur Verfügung steht. Die Unsicherheit, ob und wann eine vollständige Nachbesserung möglich ist, geht zulasten des Verkäufers.
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Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass seine Pflichtverletzung i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich ist und deshalb einen Rücktritt vom Kaufvertrag nicht rechtfertigt, trägt der Verkäufer als Rücktrittsgegner.
LG Braunschweig, Urteil vom 12.10.2016 – 4 O 202/16
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Der Verbraucher, der im Fernabsatz einen Katalysator gekauft, diesen anschließend in sein Kraftfahrzeug eingebaut und mit diesem eine (kurze) Probefahrt durchgeführt hat, schuldet im Falle des Widerrufs dem Verkäufer Ersatz für die Verschlechterung, die dadurch an dem Katalysator eingetreten ist. Solche Maßnahmen gehen über die in § 357 III BGB in der bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung vorgesehene Prüfung der Eigenschaften und Funktionsweise der Sache hinaus, denn diese Vorschrift soll den Verbraucher nicht gegenüber einem Käufer im stationären Handel begünstigen, sondern nur einen Ausgleich dafür schaffen, dass ihm die im stationären Handel zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten entgangen sind (Fortführung von Senat, Urt. v. 03.11.2010 – VIII ZR 337/09, BGHZ 187, 268 Rn. 23).
BGH, Urteil vom 12.10.2016 – VIII ZR 55/15
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§ 476 BGB ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die dort vorgesehene Beweislastumkehr zugunsten des Käufers schon dann greift, wenn diesem der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat, der – unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand – dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde. Dagegen muss der Käufer weder darlegen und nachweisen, auf welche Ursache dieser Zustand zurückzuführen ist, noch dass diese in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 04.06.2015 – C-497/13, NJW 2015, 2237 Rn. 70 – Faber; Änderung der bisherigen Senatsrechtsprechung; vgl. Urt. v. 02.06.2004 – VIII ZR 329/03, BGHZ 159, 215, 217 f. – Zahnriemen; Urt. v. 14.09.2005 – VIII ZR 363/04, NJW 2005, 3490 [unter II 1 b bb (1)] – Karosserieschaden; Urt. v. 23.11.2005 – VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434 Rn. 20 f. – Turboladerschaden; Urt. v. 18.07.2007 – VIII ZR 259/06, NJW 2007, 2621 Rn. 15 – defekte Zylinderkopfdichtung).
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Weiter ist § 476 BGB richtlinienkonform dahin auszulegen, dass dem Käufer die dort geregelte Vermutungswirkung auch dahin zugutekommt, dass der binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang zutage getretene mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 04.06.2015 – C-497/13, NJW 2015, 2237 Rn. 72 – Faber; Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung; vgl. Urt. v. 02.06.2004 – VIII ZR 329/03, BGHZ 159, 215, 217 f.; Urt. v. 22.11.2004 – VIII ZR 21/04, NJW 2005, 283 [unter II 2]; Urt. v. 14.09.2005 – VIII ZR 363/04, NJW 2005, 3490 [unter II 1 b bb (1)]; Urt. v. 23.11.2005 – VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434 Rn. 21; Urt. v. 21.12.2005 – VIII ZR 49/05, NJW 2006, 1195 Rn. 13 – Katalysator; Urt. v. 29.03.2006 – VIII ZR 173/05, BGHZ 167, 40 Rn. 21, 32 – Sommerekzem I; vgl. Senat, Urt. v. 15.01.2014 – VIII ZR 70/13, BGHZ 200, 1 Rn. 20 – Fesselträgerschenkelschaden).
BGH, Urteil vom 12.10.2016 – VIII ZR 103/15
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Dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs kann zugemutet werden, dem Verkäufer für die Beseitigung des dem Fahrzeug (möglicherweise) anhaftenden Mangels eine Frist von mindestens 14 Monaten zu setzen. Denn der (mögliche) Mangel des Fahrzeugs besteht allein darin, dass sein Stickoxidausstoß softwaregesteuert reduziert wird, sobald das Fahrzeug unter Laborbedingungen einen Emissionstest absolviert. Im regulären Fahrbetrieb sind hingegen keine Einschränkungen festzustellen, und auch von außen ist dem Fahrzeug kein Mangel anzumerken.
LG Traunstein, Urteil vom 10.10.2016 – 3 O 709/16
(nachfolgend: OLG München, Beschluss vom 23.03.2017 – 3 U 4316/16)
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Die Software, die in einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeug zum Einsatz kommt, ist zwar eine unzulässige Abschalteinrichtung i. S. des Art. 5 II i. V. mit Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Diese Verordnung dient jedoch nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen, sodass ein Vermögensschaden, den ein Käufer möglicherweise durch den Erwerb eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs erleidet, nicht in ihren Schutzbereich fällt. Ein gegen die Volkswagen AG gerichteter Schadensersatzanspruch des Käufers wegen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) besteht deshalb nicht.
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Vom VW-Abgasskandal betroffene Fahrzeugläufer werden dadurch nicht rechtlos gestellt. Denn sie haben in aller Regel Ansprüche – insbesondere aus der verschuldensunabhängigen Sachmängelhaftung – gegen den Verkäufer des Fahrzeugs. Sollten solche Ansprüche im Einzelfall einmal nicht bestehen, kann dies kein Argument für eine generelle Ausweitung der deliktischen Haftung der Volkswagen AG sein.
LG Köln, Urteil vom 07.10.2016 – 7 O 138/16
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Eine i. S. des § 434 I 2 Nr. 1 BGB nach dem Kaufvertrag vorausgesetzte Verwendung der Kaufsache kann auch deren Weiterveräußerung durch den Käufer sein.
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Ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug, bei dem die Schadstoffemissionen (nur) optimiert werden, sobald sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand befindet, eignet sich weder zur gewöhnlichen Verwendung, noch weist es eine Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Es ist deshalb i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft.
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Mit Blick darauf, dass der Verkäufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs für eine Nachbesserung auf die Unterstützung der Fahrzeugherstellerin angewiesen ist und es wegen der Vielzahl betroffener Fahrzeuge einer Koordinierung der Nachbesserungsmaßnahmen bedarf, mag eine Frist zur Nacherfüllung von einem Monat unangemessen kurz sein. Durch das Setzen einer zu kurzen Frist wird jedoch eine angemessene Frist in Gang gesetzt, die kein halbes Jahr oder gar länger beträgt.
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Liefert der Verkäufer dem Käufer eine mangelhafte Sache, ist die Erheblichkeit der darin liegenden Pflichtverletzung nicht nur dann indiziert, wenn der Mangel darin besteht, dass der Kaufsache eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt (vgl. BGH, Urt. v. 06.02.2013 – VIII ZR 374/11, NJW 2013, 1365 Rn. 16). Vielmehr ist die Pflichtverletzung des Verkäufers in der Regel auch dann nicht i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich, wenn sich die Kaufsache nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet.
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Ob die Pflichtverletzung des Verkäufers, der dem Käufer ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug geliefert hat, i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich ist, darf nicht mit Blick auf die Kosten und den Aufwand für die Nachbesserung eines einzelnen Fahrzeugs bestimmt werden.
LG Bonn, Urteil vom 07.10.2016 – 15 O 41/16
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Dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen und deshalb möglicherweise mangelhaften Neuwagens ist eine Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) selbst dann nicht i. S. des § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar, wenn Verkäuferin des Fahrzeugs die Volkswagen AG ist und man annimmt, dass diese den Käufer arglistig getäuscht habe. Denn es fehlt aufseiten des Käufers an einem die Unzumutbarkeit der Nachbesserung begründenden Vertrauensverlust, weil die Volkswagen AG vom VW-Abgasskandal betroffene Fahrzeuge in enger Zusammenarbeit mit dem Kraftfahrt-Bundesamt und damit unter staatlicher Aufsicht nachbessert, sodass eine ordnungsgemäße Nachbesserung gewährleistet ist.
LG Hagen, Urteil vom 07.10.2016 – 9 O 58/16
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Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen ist zwar i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil er nicht die übliche und von einem Käufer zu erwartende Beschaffenheit eines Neuwagens aufweist. Da jedoch die Beseitigung des Mangels möglich ist und – bezogen auf ein einzelnes Fahrzeug – einen Kostenaufwand von weniger als 100 € erfordert, kann der Verkäufer eine Nacherfüllung durch Lieferung eines mangelfreien Neuwagens (§ 439 I Fall 2 BGB) gemäß § 439 III BGB verweigern.
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Die Kosten, die der Volkswagen AG in Vorbereitung der konkreten Mangelbeseitigung (z. B. für die Entwicklung eines Softwareupdates) bereits entstanden sind, sind nicht in die nach § 439 III BGB vorzunehmende Abwägung einzustellen, weil es sich dabei um „Sowiesokosten“ handelt. Sie erhöhen sich dadurch, dass ein konkretes Fahrzeug nachgebessert wird, nicht.
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Bei der Beurteilung, ob eine Frist zur Nachbesserung, die der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs dem Verkäufer gemäß § 323 I BGB gesetzt hat, angemessen ist, ist zu berücksichtigen, dass der Käufer sein Fahrzeug uneingeschränkt nutzen kann. Für ihn ist es deshalb weitgehend unerheblich, wann eine Mangelbeseitigung erfolgt.
LG Münster, Urteil vom 04.10.2016 – 02 O 1/16
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