Tritt der Erwerber eines Kraftfahrzeugs unter einem fremden Namen auf, so hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob Vertragspartner des Verkäufers die unter fremdem Namen handelnde Person oder der Namensträger wird. Dabei ist etwa zu berücksichtigen, ob der Verkäufer den Kaufpreis bereits erhalten hat.

OLG Hamm, Urteil vom 22.02.2016 – 5 U 110/15

Sachverhalt: Der Kläger bot ein ursprünglich in seinem Eigentum stehendes Kraftfahrzeug im Internet für 31.995 € zum Kauf an.

Am 20.11.2014 meldete sich bei ihm telefonisch eine Person unter dem Namen T und zeigte Interesse an dem Fahrzeug. Im Laufe des Gesprächs teilte der Anrufer dem Kläger mit, dass er aus zeitlichen Gründen einem Beauftragten die Besichtigung des Fahrzeugs und gegebenenfalls dessen Abholung anvertrauen werde. Nach dem Telefonat übermittelte der Kläger seine Kontodaten per E-Mail an die ihm von dem Anrufer mitgeteilte E-Mail-Adresse.

Am Abend desselben Tages erschien bei dem Kläger eine Person, die sich unter dem Namen V als Vertreter des T vorstellte. Der Kläger ließ sich die Ausweispapiere des T vorlegen und fertigte für sich Lichtbilder des Führerscheins und des Personalausweises an

Ihm wurde eine Quittung der B-Bank für eine Überweisung des vereinbarten Kaufpreises von 30.500 € vorgelegt. In dieser Quittung, in der ein Konto des T als Belastungskonto angegeben ist, heißt es: „Ihre Überweisung wurde entgegengenommen. – Ihre B-Bank AG“. Außerdem befindet sich auf der Quittung ein mit dem Datum 20.11.2014 versehener Stempel mit dem Aufdruck „BEZAHLT“.

Der Kläger und V vervollständigten einen schriftlichen Kaufvertrag, den V mitgebracht und teilweise schon ausgefüllt hatte. Darin wurde als Käufer T mit vollständiger Anschrift und Handynummer angegeben. In der entsprechenden Rubrik des Formulars wurden auch die Personalausweisnummer und die ausstellende Behörde vermerkt. Unter der Rubrik „Erklärungen des Käufers“ wurde angekreuzt, dass der Käufer das Fahrzeug unverzüglich, spätestens am dritten Werktag nach Übergabe, ummelden werde; außerdem wurde die Zusendung der Ummeldung als Sondervereinbarung festgehalten. Das im Vertragsformular für die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts vorgesehene Kästchen wurde nicht angekreuzt. Der Kaufvertrag wurde für den Käufer mit dem Namen V unterzeichnet. Bezüglich des Kaufpreises heißt es im Kaufvertrag unter der Überschrift „Fahrzeugübergabe“ hinter dem vorgedruckten Text „Der Verkäufer bestätigt den Erhalt von:“ handschriftlich: „per Überweisung nach Pkw-Übergabe“. Im zur Rubrik „Fahrzeugübergabe“ gehörenden (zweiten) Unterschriftsfeld für den Käufer befand sich bereits eine Unterschrift, die der Unterschrift des T in dessen Personalausweis ähnelt.

Die unter dem Namen V auftretende Person überließ dem Kläger ein „Übergabeprotokoll für ein gebrauchtes Auto“ in dem es heißt: „Hiermit bevollmächtige ich, T, meinen Mitarbeiter, das Fahrzeug nach I. zu überbringen“. In dem Protokoll ist als Übergebender T und als Übernehmender V angegeben.

In der Annahme einer bevorstehenden Gutschrift des Kaufpreises übergab der Kläger das Fahrzeug mit sämtlichen Schlüsseln und den auf seinen Namen ausgestellten Fahrzeugpapieren dem angeblichen Vertreter des T. Nachdem jedoch der Kaufpreis nicht bis zum 21.11.2014 auf seinem Konto eingegangen war, erstattete der Kläger Strafanzeige wegen Betrugs.

Der Beklagte stieß am Morgen des 22.11.2014 auf das streitbefangene Kraftfahrzeug, das im Internet für 22.900 € zum Kauf angeboten wurde. In dem Inserat bei mobile.de war unter Überschrift „Privatanbieter“ kein Name angegeben, sondern dort fanden sich nur eine Ortsangabe (S.) und eine Handynummer. Über diese Nummer nahm der Beklagte gegen 10.30 Uhr Kontakt zu dem Anbieter auf und vereinbarte mit ihm für 12.00 Uhr einen Besichtigungstermin in S.

Als der Beklagte sich mit seiner Ehefrau auf dem Weg nach S. befand, meldete sich der Anbieter telefonisch und bot an, dem Beklagten entgegenzukommen. Die Besichtigung und eine Probefahrt fanden daraufhin in H. statt. Der Beklagte handelte den Kaufpreis auf 21.700 € herunter. Noch am selben Abend brachte der Anbieter, der sich dem Beklagten gegenüber als gewerblicher Zwischenhändler ausgab, das Fahrzeug zur Wohnung des Beklagten in C. Dort wurde der Kauf abgewickelt, und der Beklagte erhielt gegen Barzahlung das Fahrzeug mit sämtlichen Papieren und Schlüsseln. Im schriftlichen Kaufvertrag über ein Gebrauchtfahrzeug „von privat“ wurde als Verkäufer ein K mit Wohnsitz in S. und einem am 22.11.2014 ausgestellten serbischen Personalausweis angegeben. Ferner enthielt der Kaufvertrag einen Gewährleistungsausschluss.

Am 24.11.2014 wandte sich der Beklagte telefonisch an den Kläger und bat ihn unter Hinweis auf den Erwerb des Fahrzeugs unter anderem darum, bei der Volkswagen Versicherungsdienst GmbH eine Garantieverlängerung zu veranlassen.

Mit Anwaltsschreiben vom 28.11.2014 forderte der Kläger den vermeintlichen Käufer T unter Fristsetzung zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises auf. T teilte daraufhin mit Schreiben vom 30.11.2014 mit, dass er vom Kläger kein Fahrzeug erworben, aber am 15.11.2014 seine Geldbörse mit allen seinen Papieren verloren und dies auch Anzeige gebracht habe.

Darüber setzte der Kläger den Beklagten in Kenntnis. Diese reagierte, indem er den Kläger anwaltlich auffordern ließ, gegenüber den für die Kfz-Zulassung zuständigen Behörden zu erklären, dass ihm das streitgegenständliche Fahrzeug nicht gestohlen worden sei.

Mit Anwaltsschreiben vom 02.12.2014 forderte der Kläger den Beklagten erfolglos zur Herausgabe des Fahrzeugs bis zum 11.12.2014 auf.

Im Dezember 2014 beantragte der Beklagte seinerseits beim LG Hildesheim den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, die Freigabe des Fahrzeugs durch den Kläger zu erreichen, um es ummelden zu können. Dieser Antrag wurde durch Urteil vom 20.01.2015 zurückgewiesen; die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg.

Die im Januar 2015 erhobene Herausgabeklage des Klägers hat das Landgericht abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne offenbleiben, ob der Beklagte beim Erwerb des Fahrzeugs gutgläubig gewesen sei. Denn jedenfalls habe der Kläger sein Eigentum an dem Fahrzeug gemäß § 929 Satz 1 BGB an dessen Abholer V oder an den durch V vertretenen T verloren. Eine Eigentumsübertragung scheitere nicht an der Vorstellung des Klägers, mit dem echten T zu kontrahieren. Die vorliegende Fallgestaltung sei vielmehr mit einem Bargeschäft vergleichbar, weil der Kläger aufgrund der ihm vorgelegten Quittung gemeint habe, mit hinreichender Sicherheit von einem bevorstehenden Zahlungseingang ausgehen zu dürfen. In dieser Konstellation sei ihm der tatsächliche Name seines Geschäftspartners gleichgültig gewesen; weder T noch den ihm gegenüber Auftretenden habe er vorher gekannt. Der Name sei für den Kläger auch unwichtig gewesen, weil er gedacht habe, die Gegenleistung sei mit hinreichender Sicherheit auf dem Weg zu ihm. Auch bei einem Bargeschäft gebe es keine völlige Sicherheit, etwa wenn die Kaufsache mit Falschgeld bezahlt werde.

Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hatte ganz überwiegend Erfolg.

Aus den Gründen: A. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe des streitbefangenen Kraftfahrzeugs aus § 985 BGB.

I. Der Kläger ist Eigentümer des Fahrzeugs.

1. Zwar streitet für den Beklagten im Ausgangspunkt eine Eigentumsvermutung aus § 1006 I 1 BGB, weil dem Kläger das Fahrzeug nicht i. S. von § 1006 I 2 BGB abhandengekommen ist. Denn der Kläger hat das Fahrzeug willentlich im Zuge seiner Veräußerung an den Erwerber übergeben. Der Umstand, dass er dazu durch Täuschung veranlasst worden ist, ändert daran nichts. Denn ein Irrtum oder eine Täuschung begründen keine Unfreiwilligkeit des Besitzverlusts (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 75. Aufl. [2016], § 935 Rn. 5).

Jedoch ist die für den Beklagten streitende Eigentumsvermutung widerlegt, weil er im Zuge des von ihm konkret behaupteten Eigentumsvorgangs kein Eigentum erworben hat. Wenn sich der Vermutungsbegünstigte – wie hier der Beklagte – nämlich zu dem Erwerbsgrund geäußert hat, genügt die Widerlegung des vom Vermutungsbegünstigten konkret behaupteten Erwerbsgrundes (Schmitz, in: Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast – BGB Sachenrecht, 3. Aufl. [2010], § 1006 Rn. 31; MünchKomm-BGB/Baldus, 6. Aufl. [2013], § 1006 Rn. 61; Staudinger/Gursky, BGB, Neubearb. 2012, § 1006 Rn. 48). § 1006 BGB mutet dem Gegner des Besitzers zwar den vollen Gegenbeweis gegen die gesetzliche Eigentumsvermutung zu, jedoch nur innerhalb vernünftiger Grenzen und in dem durch den beiderseitigen Sachvortrag abgesteckten Rahmen (BGH, Urt. v. 19.01.1977 – VIII ZR 42/75, juris Rn. 29).

Vorliegend lässt sich feststellen, dass der Beklagte bei seinem Erwerb des Fahrzeugs von der Person, die ihm gegenüber unter dem Namen K aufgetreten ist, kein Eigentum erworben hat. Denn der Kläger hat im Zuge der eigenen Veräußerung des Fahrzeugs sein Eigentum nicht verloren (dazu nachfolgend 2), und der Beklagte hat sich bei Erwerb des Fahrzeugs nicht im guten Glauben befunden (dazu nachfolgend 3).

2. Das Landgericht geht zu Unrecht davon aus, dass der Kläger bei seiner eigenen Veräußerung das Eigentum aufgrund einer wirksamen Übereignung an seinen Geschäftsgegner verloren hat. Denn entgegen der Annahme des Landgerichts handelte es sich nicht um ein Eigengeschäft des Handelnden, sondern um ein dem Namensträger – T – zuzurechnendes sogenanntes Vertretergeschäft. Die für den vermeintlichen Erwerber auftretende Person war aber weder von T bevollmächtigt, noch hat dieser das Rechtsgeschäft genehmigt.

a) Beim Handeln unter fremdem Namen ist danach zu unterscheiden, ob – aus der insoweit maßgeblichen Sicht der anderen Partei – ein Geschäft des Namensträgers oder ein Eigengeschäft des Handelnden vorliegt (grundlegend: BGH, Urt. v. 03.03.1966 – II ZR 18/64, BGHZ 45, 193). Ein Eigengeschäft unter falscher Namensangabe – aus dem der Handelnde selbst verpflichtet wird – ist dann gegeben, wenn die Benutzung des fremden Namens bei der anderen Vertragspartei keine Fehlvorstellung über die Identität des Handelnden hervorgerufen hat, diese den Vertrag also nur mit dem Handelnden abschließen will. Ein Geschäft des Namensträgers ist demgegenüber anzunehmen, wenn das Auftreten des Handelnden auf eine bestimmte andere Person hinweist und die andere Partei der Ansicht sein durfte, der Vertrag komme mit dieser Person zustande. In diesem Fall sind die Grundsätze der Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB) entsprechend anzuwenden. Der Namensträger kann das Geschäft genehmigen, sodass er selbst Vertragspartner wird. Verweigert er die Genehmigung, bleiben die Willenserklärungen dessen, der unberechtigt unter seinem Namen gehandelt hat, unwirksam. Dieser schuldet dann entsprechend § 179 I BGB dem Geschäftsgegner nach dessen Wahl Erfüllung oder Schadensersatz (vgl. BGH, Urt. v. 01.03.2013 – V ZR 92/12, juris Rn. 7 m. w. Nachw.).

b) Unter Zugrundelegung dieser Abgrenzungskriterien ist vorliegend davon auszugehen, dass der Kaufvertrag – und hier von Interesse – die dingliche Einigung des Klägers mit dem Namensträger (T) zustande kommen sollten. Denn dem Kläger kam es ersichtlich darauf an, mit dem Namensträger zu kontrahieren und nicht mit dem Verhandlungspartner selbst; er befand sich in einer Fehlvorstellung über die Identität des Handelnden.

Nach der in dieser Instanz nicht mehr bestrittenen und im Übrigen glaubhaften Darstellung des Klägers zu den äußeren Vorgängen seiner Veräußerung wies das Auftreten des Verhandlungspartners auf eine bestimmte, real existierende Person (T) hin. Nach der Art des Geschäfts spielten der Name und die Identität der anderen Partei für den Abschluss und die Durchführung des Vertrages aus der – insoweit maßgeblichen – Sicht des Klägers auch durchaus eine entscheidende Rolle. Der Kläger hat mit dem Namen seines Vertragspartners, der ihm nicht persönlich gegenübergetreten ist, eine bestimmte Vorstellung verbunden. Dem steht nicht entgegen, dass er mit ihm nur telefonisch verhandelt hat. Gleichwohl hat er Wert auf dessen Identität gelegt, wie sein gesamtes Verhalten bei der Geschäftsabwicklung deutlich macht. So hat er sich den Personalausweis und den Führerschein seines vermeintlichen Geschäftsgegners vorlegen lassen und davon für eigene Zwecke Lichtbilder gefertigt. Es ist ein schriftlicher Vertrag aufgesetzt worden, in den sämtliche Daten – einschließlich der Nummer des Personalausweises – des vermeintlichen Käufers aufgenommen worden sind. Außerdem lautete auf den Namen seines vermeintlichen Vertragspartners das Belastungskonto auf der vorgelegten Überweisungsquittung.

Angesichts dieser Zahlungsmodalitäten handelte es sich nicht um einen typischen Gebrauchtwagenkauf mit einem sofortigen und vollständigen Austausch der beiderseitigen Leistungen. Anders als in den Fällen, in denen das Eigeninteresse des Verkäufers in der Regel durch den sofortigen Erhalt des Kaufpreises in bar abgedeckt ist, bestand vorliegend die nicht von der Hand zu weisende Gefahr, dass die angebliche Überweisung seinem Konto nicht gutgeschrieben werde. Eine hinreichende Sicherheit bestand für den Kläger aufgrund des vorgelegten Überweisungsträgers noch nicht. Zwar kann auch bei einem Bargeschäft – wie das Landgericht ausgeführt hat – die Gefahr, an Falschgeld zu geraten, nicht vollends ausgeschlossen werden. Jedoch kann dieses Risiko durch eine unmittelbare Kontrolle des überlassenen Bargelds weitgehend ausgeräumt werden, während der Eingang der Überweisung hier noch ausstand. Die vorliegende Sachverhaltskonstellation entspricht daher im Kern nicht der Fallgruppe eines sofortigen Leistungsaustauschs. Außerdem war das Geschäft aus Sicht des Klägers auch deshalb nicht vollständig erledigt, weil für ihn nicht absehbar war, ob der Erwerber seiner vorgesehenen Verpflichtung zur unverzüglichen Abmeldung des Fahrzeuges nachkommen wird.

Für seinen gegenteiligen Standpunkt kann der Beklagte auch aus der Entscheidung des BGH vom 01.03.2013 – V ZR 92/12 nichts Durchgreifendes herleiten. Der BGH hat sich in dem dortigen Fall mit der Frage befasst, wer bei dem Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeugs Geschäftspartner wird, wenn der Veräußerer unter fremdem Namen auftritt. Dabei ist der BGH zu der Einschätzung gelangt, dass allein das Auftreten des Veräußerers unter dem aus den Fahrzeugpapieren ersichtlichen Namen noch nicht zur Annahme führe, der Kaufvertrag und die dingliche Einigung seien mit dem Namensträger zustande gekommen. Das Auftreten unter dem aus den Fahrzeugpapieren hervorgehenden Namen allein begründe noch keine Identitätsvorstellung des Erwerbers, hinter der die Person des verhandelnden Veräußerers zurücktrete. Dies könne nur angenommen werden, wenn die Identität des Namensträgers für den Erwerber eine besondere Bedeutung habe, etwa wenn kein sofortiger Leistungsaustausch stattfinde oder der Namensträger eine bekannte Persönlichkeit sei (vgl. BGH, Urt. v. 01.03.2013 – V ZR 92/12, juris Rn. 9).

Diese Entscheidung ändert nichts daran, dass es sich bei der Abgrenzung zwischen Eigen- und Vertretergeschäften beim Handeln unter fremdem Namen im Wesentlichen um eine Auslegungs- und damit um eine Tatfrage handelt. Daher ist es geboten, die Abgrenzung in jedem Einzelfall unter Würdigung der gesamten Umstände des Vertragsschlusses vorzunehmen. Der vom BGH zu bewertende Sachverhalt unterschied sich aber grundlegend von den Umständen des hier zu beurteilenden Falles. Anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall ist hier nicht der Veräußerer, sondern der Erwerber des Gebrauchtwagens unter falschem Namen aufgetreten. Bei der unter Würdigung aller Umstände des Vertragsschlusses vorzunehmenden Auslegung, ob es dem Geschäftsgegner – hier also dem Kläger als Veräußerer – aus seiner maßgeblichen Sicht auf die dem verwendeten Namen zugeordnete Person ankommt, darf auch sein Rechtsverfolgungsinteresse nicht aus den Augen gelassen werden. Das Interesse des Veräußerers wird regelmäßig eher auf einen Vertrag mit dem Namensträger gerichtet sein. Denn in diesem Fall kann er entweder diesen auf Genehmigung analog § 177 II BGB in Anspruch nehmen oder bei Verweigerung gegen den Handelnden analog § 179 BGB vorgehen. Beim Vertretergeschäft werden seine Interessen also umfassend geschützt, während der unter falschem Namen Handelnde grundsätzlich kein schützenswertes Interesse daran hat, selbst Vertragspartei zu werden. Aus der grundsätzlich maßgeblichen Sicht der anderen Vertragspartei spricht die Interessenlage also regelmäßig für ein Vertretergeschäft. Angesichts dessen dürfen zumindest dann, wenn es sich – wie im vorliegenden Fall – um ein Handeln unter fremdem Namen aufseiten des Erwerbers handelt, bei dem das Eigeninteresse des Veräußerers nicht durch den sofortigen Erhalt der monetären Gegenleistung weitestgehend abgedeckt ist, die Anforderungen an eine konkrete Identitätsvorstellung nicht überspannt werden.

Demgegenüber stellt sich die Interessenlage beim Auftreten des Veräußerers unter fremdem Namen anders dar. Denn beim Erwerb vom Nichtberechtigten wirkt die Annahme eines Vertretergeschäfts letztlich zulasten des Erwerbers, da der tatsächliche Eigentümer mit seiner Verweigerung der Genehmigung den Eigentumserwerb unterbinden könnte. Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen des BGH in seiner oben zitierten Entscheidung zu verstehen, dass nicht davon ausgegangen werden könne, der Käufer wolle das Fahrzeug stets nur von dem Träger des aus den Fahrzeugpapieren ersichtlichen Namens, mithin von dem tatsächlichen Eigentümer erwerben. Für den Erwerber sei lediglich die Übereinstimmung der Namen des Veräußerers und des aus dem Fahrzeugbrief ersichtlichen Halters von Belang, nicht aber die hinter dem Namen stehende Person (vgl. BGH, Urt. v. 01.03.2013 – V ZR 92/12, juris Rn. 9). Maßgeblich wird also auf die Sicht des Erwerbers und dessen Interesse an einem (gutgläubigen) Erwerb des Kraftfahrzeugs abgestellt. Tritt dagegen der Erwerber unter falschem Namen auf, ist für den Veräußerer, dessen Eigeninteressen – wie hier – im Zuge der Vertragsabwicklung nicht restlos abgedeckt sind, von erheblicher Bedeutung, mit wem er kontrahiert.

c) Der Namensträger – T – hat mit seinem Schreiben vom 30.11.2013 die Genehmigung des ihm zuzurechnenden Vertretergeschäfts verweigert, weshalb die schwebende Unwirksamkeit (§ 177 II BGB analog) beendet und das Rechtsgeschäft endgültig wirkungslos geworden ist.

3. Der Beklagte hat das Fahrzeug nicht gutgläubig erworben.

a) Bei einer – wie hier – nach § 929 Satz 1 BGB erfolgten Übereignung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist (§ 932 I 1 BGB). Nach § 932 II BGB ist der Erwerber nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Unter der hier nur in Betracht kommenden Alternative der groben Fahrlässigkeit wird im Allgemeinen ein Handeln verstanden, bei dem die erforderliche Sorgfalt den gesamten Umständen nach in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BGH, Urt. v. 01.03.2013 – V ZR 92/12, juris Rn. 11 m. w. Nachw.).

b) Im vorliegenden Fall hätte sich dem Beklagten aufdrängen müssen, dass das streitgegenständliche Kraftfahrzeug nicht dem Verkäufer gehörte und dieser nicht zur Veräußerung befugt war.

aa) Beim Erwerb eines gebrauchten Fahrzeugs begründet der Besitz desselben allein nicht den für den Gutglaubenserwerb nach § 932 BGB erforderlichen Rechtsschein. Vielmehr gehört es regelmäßig zu den Mindesterfordernissen gutgläubigen Erwerbs eines solchen Kraftfahrzeugs, dass sich der Erwerber den Kraftfahrzeugbrief vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers zu prüfen. Der Fahrzeugbrief (§ 25 IV 2 StVZO a.F.) wie auch die Zulassungsbescheinigung Teil II (§ 12 VI FZV), die diesen mittlerweile abgelöst hat, verbriefen nicht das Eigentum an dem Fahrzeug. Ihr Sinn und Zweck besteht in dem Schutz des Eigentümers oder sonst dinglich am Kraftfahrzeug Berechtigten. Anhand der Eintragungen ist die Möglichkeit gegeben, bei dem eingetragenen Berechtigten die Übereignungsbefugnis des Fahrzeugbesitzers nachzuprüfen (vgl. BGH, Urt. v. 05.02.1975 – VIII ZR 151/73, juris Rn. 12; Urt. v. 13.05.1996 – II ZR 222/95, juris Rn. 7, Urt. v. 01.03.2013 – V ZR 92/12, juris Rn. 14). Aber auch, wenn der Veräußerer im Besitz des Fahrzeugs und des Briefs ist, kann der Erwerber gleichwohl bösgläubig sein, wenn besondere Umstände seinen Verdacht erregen mussten und er diese unbeachtet lässt. Über ihm bekannte oder offenliegende Verdachtsgründe darf sich der Erwerber nicht hinwegsetzen (vgl. BGH, Urt. v. 01.03.2013 – V ZR 92/12, juris Rn. 13 m. w. Nachw.).

bb) Derartige mühelos erkennbare Verdachtsgründe lagen hier vor; zulasten des Beklagten streiten zahlreiche Umstände, die seinen Argwohn begründen mussten und seinen Verzicht auf weitere Nachforschungen bezüglich der Eigentumsverhältnisse im erheblichen Maße als leichtfertig erscheinen lassen. Zwar konnte der Veräußerer – der vermeintliche K – dem Beklagten die in seinem Besitz befindlichen Originalfahrzeugpapiere vorlegen. Allerdings ergab sich aus diesen Papieren ein vom Veräußerer personenverschiedener letzter Halter (der Kläger). Deshalb konnte der Beklagte anhand dieser Dokumente die Verfügungsbefugnis des Verkäufers nicht überprüfen. Beim Kauf von Gebrauchtwagen sind bei fehlender Identität zwischen dem Veräußerer eines gebrauchten Pkw und dem letzten im Kraftfahrzeugbrief bzw. in der Zulassungsbescheinigung Teil II verzeichneten Halter in aller Regel Verdachtsmomente vorhanden, die die Annahme einer Nachforschungspflicht rechtfertigen (vgl. BGH, Urt. v. 11.03.1991 – II ZR 88/90, juris Rn. 17; Senat, Urt. v. 02.03.1989 – 5 U 202/88, juris; OLG Köln, Beschl. v. 28.04.2014 – 11 U 14/14, juris Rn. 4).

Ob die regelmäßige Annahme einer solchen Verdachtssituation bei einer gewerblichen Veräußerung durch einen Kraftfahrzeughändler im üblichen Geschäftsbetrieb einer Einschränkung unterliegt (so OLG Stuttgart, Urt. v. 27.02.2013 – 3 U 140/12, juris Rn. 30; OLG München, Urt. v. 30.07.2008 – 7 U 4776/07, BeckRS 2008, 17224; OLG Hamburg, Urt. v. 20.02.1986 – 6 U 161/85, juris Rn. 48; OLG Köln, Urt. v. 21.02.1996 – 6 U 167/94, juris Rn. 12; OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.02.2009 – I-11 U 24/08, juris Rn. 12; i. E. offengelassen von BGH, Urt. v. 05.02.1975 – VIII ZR 151/73, juris Rn. 18), bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung. Denn im vorliegenden Fall lagen bei dem Erwerb durch den Beklagten keinerlei Umstände vor, die eine solche Privilegierung beim Händlerverkauf gegebenenfalls rechtfertigen könnten. Es handelte sich sowohl nach der Anbahnung als auch nach der Abwicklung des Geschäfts nicht um die Veräußerung eines Gebrauchtfahrzeugs im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs eines Kraftfahrzeughändlers.

Mit Ausnahme seiner bloßen Vorstellung als Zwischenhändler … ergaben sich keinerlei Hinweise darauf, dass die Person, die dem Beklagten gegenüber als K aufgetreten ist, tatsächlich als gewerblicher Händler tätig war. Vielmehr lagen zahlreiche Indizien vor, die aus der Sicht des Beklagten eindeutig gegen dessen Händlereigenschaft sprechen mussten. So lautete schon die Internetanzeige auf einen – namentlich nicht benannten – Privatanbieter, von dem nur eine Handynummer angegeben worden ist. Nach dem verwendeten Kaufvertrag handelte es sich ebenfalls um den Erwerb eines Gebrauchtfahrzeuges „von privat“; in dem Vertrag wurde weder eine Umsatzsteuer ausgewiesen noch auf eine etwaige Differenzbesteuerung verwiesen. Außerdem findet sich in dem Kaufvertrag ein umfassender Gewährleistungsausschluss, der im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs gemäß § 475 I BGB unzulässig ist. In Anbetracht dessen ist der Veräußerer gegenüber dem Beklagten zumindest im Rechtsverkehr überhaupt nicht als Händler aufgetreten.

Der Beklagte hat das Fahrzeug auch nicht auf einem Betriebsgelände besichtigt, sondern aufgrund einer telefonischen Kontaktaufnahme durch den Veräußerer ist es zu einem Treffen auf halber Strecke gekommen. Diese Kontaktaufnahme ist umso bemerkenswerter, als sie zeitlich vor dem vereinbarten Eintreffen des Beklagten beim Veräußerer erfolgt ist. Dass ein Händler einem Kunden mit dem zu besichtigenden Fahrzeug entgegenkommt, ist zumindest ungewöhnlich. Außerdem wurden die maßgeblichen Vertragsverhandlungen auf offener Straße geführt. Gerade ein solcher Straßenverkauf im Gebrauchtwagenhandel sät aber gewichtige Zweifel an der Ordnungsmäßheit des Vorerwerbs und gebietet grundsätzlich besondere Vorsicht, weil er erfahrungsgemäß das Risiko der Entdeckung eines gestohlenen Fahrzeugs mindert (vgl. BGH, Urt. v. 01.03.2013 – V ZR 92/12, juris Rn. 15; Urt. v. 09.10.1991 – VIII ZR 19/91, juris Rn. 14). Die spätere Vertragsabwicklung ist ebenfalls nicht auf dem Betriebsgelände des Veräußerers, sondern in den Abendstunden desselben Tages bei dem Beklagten zu Hause erfolgt.

Diese handfesten Indizien mussten bei dem Beklagten Argwohn hinsichtlich der Händlereigenschaft und damit einhergehend der Personenverschiedenheit zwischen dem eingetragenen Halter und dem Veräußerer erwecken und damit Anlass zu weiteren Nachforschungen geben. Bestehen aber besondere Nachforschungspflichten, so muss derjenige, der sich auf den gutgläubigen Erwerb beruft, die Bösgläubigkeit substanziiert bestreiten, indem er die getätigten Nachforschungen darlegt und beweist (vgl. Palandt/Bassenge, a. a. O., § 932 Rn. 15 m. w. Nachw.). Diese Nachforschungspflichten dürfen zwar nicht überspannt werden. Jedoch hat der Beklagte keinerlei geeignete Kontrollmaßnahmen zur Ausräumung der Zweifel dargelegt. Trotz der erheblichen Verdachtsmomente, dass der nicht als Halter in der Zulassungsbescheinigung Teil II ausgewiesene Veräußerer auf unredliche Weise in den Besitz des Fahrzeugs gelangt sein könnte, ist weder der letzte Halter kontaktiert worden, noch hat sich der Beklagte von dem Veräußerer geeignete Ankaufsbelege vorlegen lassen. Andere offenkundige Umstände, die die fehlende Eintragung hätten unverdächtig erscheinen lassen können, lagen ebenfalls nicht vor. Vielmehr mussten die dargelegten auffälligen Umstände der Geschäftsabwicklung und der offensichtlich günstige Preis Anlass zu besonderer Vorsicht geben. Letztlich hat sich der Beklagte schlicht damit begnügt, es sei schon alles in Ordnung, weil ihm das Fahrzeug mit allen Papieren und Schlüsseln ausgehändigt worden ist.

Nach alledem stellt sich die Sicht des Beklagten, der nichts unternahm, um sich über die Händlereigenschaft des Verkäufers oder über dessen Eigentümerstellung zu vergewissern, als in erheblichem Maße leichtfertig dar. Die Zweifel, die sich jedem vernünftigen Kaufinteressenten aufdrängen mussten, wurden zur Überzeugung des Senats in dem Bestreben verdrängt, ein gutes Geschäft zu tätigen. Statt den – als günstig zu bewertenden – Kaufpreis zum Anlass zu nehmen, die Redlichkeit des Verkäufers kritisch zu beurteilen, wurden die objektiv vorhandenen Warnhinweise grob fahrlässig übergangen.

4. Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass ein Eigentumserwerb des Beklagten auch dann ausscheidet, wenn es sich bei dem (vermeintlichen) K nicht um denjenigen gehandelt hat, der sich gegenüber dem Kläger als S bzw. C ausgegeben hat. Angesichts der zeitlichen Abläufe erscheint es schon wenig lebensnah, dass es sich bei dem K um einen unbeteiligten Zwischenerwerber gehandelt hat, der nicht in den betrügerischen Erwerb und die Veräußerung des Fahrzeugs eingebunden war. Denn das Fahrzeug wurde erst am späten Abend des 20.11.2014 vom Kläger veräußert, und nach der in der Ermittlungsakte enthaltenen Anzeigenhistorie wurde das letztlich zum Erwerb des Fahrzeugs führende Inserat bei mobile.de bereits am 21.11.2014 gegen 13.45 Uhr geschaltet.

Zumindest aber ist ein gutgläubiger Eigentumserwerb des vermeintlichen K ausgeschlossen. Dies ergibt sich zunächst aus seinem eigenen Auftreten; nach den polizeilichen Ermittlungen war ein K unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln, und gegenüber mobile.de trat die Person zudem nicht unter dem Namen K, sondern als X auf. Hinzu kommt der Umstand, dass der Verkauf des Fahrzeugs an den Beklagten trotz behaupteter Händlereigenschaft als Straßenverkauf abgewickelt wurde. Dieses insgesamt auf ein Verschleiern der tatsächlichen Verhältnisse ausgerichtete Verhalten ist plausibel nur damit zu erklären, dass der vermeintliche K wusste, dass ihm das Fahrzeug nicht gehörte.

Im Übrigen bestand auch für ihn aufgrund der fehlenden Identität zwischen dem Veräußerer und dem letzten im Kraftfahrzeugbrief bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil II eingetragenen Halter ebenfalls eine Verdachtssituation, die eine Erkundigungsobliegenheit begründet hätte. Derartige Bemühungen sind weder dargetan noch ersichtlich und bei lebensnaher Bewertung der oben erörterten Umstände ausgeschlossen.

II. Der Beklagte befindet sich im Besitz des Kraftfahrzeugs, der Papiere und der Schlüssel. Ein Recht zum Besitz i. S. von § 986 BGB steht ihm nicht zu.

B. Der Kläger kann die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.474,89 € als Verzugsschaden ersetzt verlangen.

Der zur Herausgabe verpflichtete Besitzer haftet im Falle des Verzugs gemäß § 990 II BGB i. V. mit §§ 280 I, II, 286 BGB auch auf Ersatz des durch die Verzögerung der Herausgabe entstandenen Schadens, wenn er bei Erwerb des Besitzes bösgläubig war oder von dem Mangel des Besitzrechts später erfahren hat (vgl. BGH, Urt. v. 19.09.2003 – V ZR 360/02, juris Rn. 7; MünchKomm-BGB/Baldus, a. a. O., § 985 Rn. 91). Hier befand sich der Beklagte nach dem Vorgesagten bei Besitzerwerb nicht in gutem Glauben.

Im Zeitpunkt der Entfaltung der ersten anwaltlichen Tätigkeit gegenüber dem Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 02.12.2014 befand sich dieser auch schon in Verzug. Zwar geht aus dem Vorbringen des Klägers nicht hervor, dass er in den vorherigen Telefonaten die Herausgabe angemahnt hat. Allerdings war eine solche Mahnung gemäß § 286 II Nr. 3 BGB ausnahmsweise entbehrlich, weil der Beklagte durch sein vorheriges Verhalten – insbesondere durch die vorherige Einschaltung eines Anwalts zur Durchsetzung der von ihm erhobenen Forderungen – ernsthaft und endgültig zum Ausdruck gebracht hatte, zur Herausgabe aufgrund seines vermeintlichen Eigentumserwerbs nicht bereit zu sein.

Da der Kläger die Gebühren seinerseits noch nicht beglichen hat, kann er von dem Beklagten nur die zuletzt begehrte Freistellung von seinen vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangen.

Daher kann er wegen der vorgerichtlichen Anwaltskosten auch nur die Prozesszinsen gemäß §§ 291, 288 I 2 BGB von dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit an mit Erfolg geltend machen. Die Rechtshängigkeit trat aber nicht mit Einreichung der Klage am 15.01.2015, sondern erst mit deren Zustellung ein. Das weitergehende Zinsbegehren war deshalb zurückzuweisen. …

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