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Probleme beim Autokauf?

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Archiv: 2015

Überführungs- und Zulassungskosten bei einem Kfz-Leasingvertrag

Ein Leasingnehmer ist gegenüber einem Kfz-Verkäufer – dem das Fahrzeug ausliefernden Betrieb – nicht schon deshalb zur Zahlung von Überführungs- und Zulassungskosten verpflichtet, weil es in dem zwischen dem Verkäufer und dem Leasinggeber geschlossenen, für eine Vielzahl von Fällen vorformulierten Leasingvertrag heißt „Überführungs- und Zulassungskosten berechnet der ausliefernde Betrieb separat“.

LG Heilbronn, Urteil vom 29.10.2015 – 6 S 18/15
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 23.11.2016 – VIII ZR 269/15)

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Wissenserklärung zur Unfallfreiheit eines Gebrauchtwagens – „soweit bekannt“

  1. Heißt es in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag, das Fahrzeug habe – soweit dem Verkäufer bekannt – in der seiner Besitzzeit vorgelagerten Zeit keinen Unfallschaden erlitten, liegt keine positive Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) des Inhalts vor, dass das Fahrzeug unfallfrei ist. Eine negative Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts, dass das verkaufte Fahrzeug möglicherweise nicht unfallfrei ist, liegt ebenfalls nicht vor. Vielmehr haben die Parteien schlicht offengelassen, ob das Fahrzeug vor der Besitzzeit des Verkäufers einen Unfallschaden erlitten hat.
  2. Ein Gebrauchtwagenkäufer handelt nicht deshalb grob fahrlässig i. S. des § 442 I 2 BGB, weil er das Fahrzeug vor Abschluss des Kaufvertrags nicht begutachten lässt, obwohl er weiß, dass es einen Unfall erlitten hat, dessen Schwere ihm unbekannt ist (im Anschluss an OLG Koblenz, Beschl. v. 27.02.2015 – 3 U 993/14, MDR 2015, 886).
  3. Der für eine arglistige Täuschung (mindestens) erforderliche Eventualvorsatz ist nicht schon dann gegeben, wenn sich dem Verkäufer das Vorliegen von Tatsachen, die einen Mangel der Kaufsache begründen, hätte aufdrängen müssen. Denn ließe man das ausreichen, würde die Arglist vom Vorsatz abgekoppelt und der Sache nach durch leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis ersetzt. Leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis genügt indes nicht, um das Tatbestandsmerkmal der Arglist zu erfüllen.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.10.2015 – 2 U 63/14

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Einheitlicher Erfüllungsort für die Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrages

Nach einem wirksamen Rücktritt des Käufers von einem Kfz-Kaufvertrag ist dieser Vertrag einheitlich dort rückabzuwickeln, wo sich das Fahrzeug im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vertragsgemäß befand, regelmäßig also am Wohnsitz des Käufers.

OLG Hamm, Urteil vom 20.10.2015 – 28 U 91/15
(vorhergehend: LG Bielefeld, Urteil vom 28.04.2015 – 7 O 321/14)

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Abgrenzung zwischen Sachmangel und konstruktiver Besonderheit – Porsche 997

Ein Porsche 911 aus der Modellreihe 997 ist nicht schon deshalb mangelhaft, weil bei ihm aufgrund einer konstruktiven Besonderheit, die vergleichbare Sportwagen anderer Hersteller nicht aufweisen, Wasser in den Motorraum gelangen kann. Denn es besteht zwar die Möglichkeit, dass das Wasser auch den Flachriemen erreicht und diesen durchrutschen lässt, was dann (unter anderem) einen Ausfall der Servopumpe zur Folge hat. Es lässt sich aber nicht feststellen, dass es dazu unter realistischen Bedingungen – zum Beispiel bei Stark- oder Dauerregen oder beim Durchfahren größerer Pfützen – kommen wird.

OLG Hamm, Urteil vom 15.10.2015 – 28 U 158/12

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Verweigerung der Nacherfüllung bei nur sporadisch auftretendem Fehler

  1. Eine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Nacherfüllung (§ 323 II Nr. 1 BGB) kann auch dann vorliegen, wenn ein Mangel, der sich nur sporadisch zeigt, einem gewerblichen Kfz-Verkäufer nicht vorgeführt werden kann („Vorführeffekt“) und dieser den Käufer deshalb bittet, ihm das Fahrzeug wieder vorzuführen, sobald der Mangel auftritt. Denn auf eine erneute Vorstellung des Fahrzeugs darf der Verkäufer den Käufer nur verweisen, wenn der behauptete Mangel keine sicherheitsrelevanten Fahrzeugteile betrifft. Andernfalls ist der Verkäufer gehalten, das Fahrzeug – gegebenenfalls sogar über einen längeren Zeitraum – zu untersuchen.
  2. Für die Beurteilung, ob ein Mangel geringfügig ist und deshalb nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt (§ 323 V 2 BGB), kommt es regelmäßig auf die Relation zwischen den Mängelbeseitigungskosten und dem Kaufpreis an. Auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung ist nur dann abzustellen, wenn der Mangel nicht oder nur mit hohen Kosten behebbar oder die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungeklärt ist. Dafür genügt es nicht, dass der nicht fachkundige Käufer die Mangelursache nicht kennt; erforderlich ist vielmehr, dass sie auch dem – regelmäßig fachkundigen – Verkäufer unbekannt ist.
  3. Dass das Kupplungspedal nach Betätigung – und sei es auch nur sporadisch – am Fahrzeugboden hängen bleibt, ist bei einem Gebrauchtwagen – und erst recht bei einem Fahrzeug mit einer Laufleistung von gerade einmal 90.000 Kilometern – keine typische Verschleißerscheinung, sondern ein Mangel.
  4. Ein Kfz-Käufer hat zwar auch dann Anspruch auf Ersatz seines mangelbedingten Nutzungsausfallschadens, wenn er wegen des Mangels den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat. Er ist aber wie jeder Geschädigte gehalten, die Dauer des Nutzungsausfalls beispielsweise durch Anschaffung eines Interimsfahrzeugs möglichst gering zu halten. Kommt die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs nicht in Betracht, kann es geboten sein, mit eigenen Mitteln oder nach Aufnahme eines Kredits ein neues Fahrzeug anzuschaffen; die notwendigen Finanzierungskosten sind in diesem Fall Teil des Schadens, dessen Ersatz der Geschädigte verlangen kann.

OLG Schleswig, Urteil vom 02.10.2015 – 17 U 43/15
(vorhergehend: LG Kiel, Urteil vom 18.05.2015 – 12 O 259/13; nachfolgend: BGH, Urteil vom 26.10.2016 – VIII ZR 240/15)

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Keine Differenzbesteuerung bei Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen in Einzelteilen

Die Veräußerung von Fahrzeugteilen, die gewonnen werden, indem Gebrauchtfahrzeuge von Privatpersonen angekauft und anschließend zerlegt werden, unterliegt mangels Identität der erworbenen und veräußerten Gegenständen nicht der Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG, sondern der Regelbesteuerung.

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.10.2015 – 7 K 7183/13
(nachfolgend: BFH, Urteil vom 23.02.2017 – V R 37/15)

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Leistungsverlust eines Neuwagens wegen zu langer Steuerkette

  1. Eine Kaufsache ist auch dann im rechtlichen Sinne mangelhaft, wenn ein bestimmter Defekt (hier: eine wegen ihrer Länge zu einem Leistungsverlust führende Steuerkette) erst nach der Übergabe an den Käufer eingetreten ist, aber auf eine vertragswidrige Beschaffenheit der Kaufsache – etwa auf einen Konstruktions- oder Materialfehler – schon bei der Übergabe zurückgeführt werden kann.
  2. Ein Verkäufer, der auf eine Mängelrüge des Käufers nicht reagiert und sich später darauf beruft, die Mängelrechte des Käufers seien verjährt, handelt nicht treuwidrig. Denn es ist Sache des Käufers, rechtzeitig für eine Hemmung oder einen Neubeginn der Verjährung zu sorgen.

OLG Naumburg, Urteil vom 28.09.2015 – 1 U 74/15

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Bedeutung des Begriffs „Originalmotor“ in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag

  1. Der Originalmotor eines Gebrauchtwagens ist jedenfalls aus der Sicht eines privaten Käufers der seitens des Herstellers ursprünglich in das Fahrzeug eingebaute (erste) Motor. Dass der Käufer die Bezeichnung „Originalmotor“ anders verstanden hat, muss der Verkäufer beweisen, wenn er sich darauf beruft.
  2. Haben die Parteien eines Gebrauchtwagenkaufvertrages eine bestimmte Beschaffenheit des Fahrzeugs vereinbart und gleichzeitig die Haftung des Verkäufers für Sachmängel ausgeschlossen, so kann der Gewährleistungsausschluss nur dahin ausgelegt werden, dass er nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit gelten soll.

OLG Naumburg, Urteil vom 28.09.2015 – 1 U 59/15

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Beschaffenheitsvereinbarung durch im Vorfeld des Vertragsschlusses abgegebene Erklärungen des Verkäufers – „H-Kennzeichen“

  1. Erklärt der Verkäufer eines Oldtimers, das Fahrzeug habe „selbstverständlich bereits eine H-Zulassung“, kann damit zugleich erklärt sein, dass das Fahrzeug die „H-Zulassung“ zu Recht besitzt, es sich also in einem Zustand befindet, der die Erteilung einer solchen Zulassung rechtfertigt. Dies kann insbesondere angenommen werden, wenn der Verkäufer eigens auf die mit der „H-Zulassung“ verbundenen Steuervergünstigungen hinweist.
  2. Ob Angaben, die der Verkäufer im Vorfeld des Vertragsschlusses – etwa in einem Inserat – macht, in der Weise verbindlich sind, dass sie zu einer Beschaffenheitsvereinbarung führen, ist in erster Linie aus Sicht des Käufers zu beurteilen. Deshalb kann auch bei einem privaten Verkäufer, der den Eindruck vermittelt, er verfüge über ein umfassendes technisches und fachliches Wissen, die Annahme einer Beschaffenheitsvereinbarung gerechtfertigt sein. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob das Fachwissen tatsächlich vorhanden ist; entscheidend ist allein, welchen Eindruck der Verkäufer dem Käufer durch sein Auftreten vermittelt hat.
  3. Eine Beschaffenheitsangabe, die ein Verkäufer vor Abschluss des Kaufvertrages macht, wird zwar dann nicht im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung Inhalt des Kaufvertrags, wenn der Verkäufer davon vor Vertragsschluss „in gleicher Stärke“ abrückt. Dafür reicht es aber nicht aus, dass die Angabe im schriftlichen Kaufvertrag nicht mehr ausdrücklich erwähnt wird.
  4. Auf einen Sachmangel, der darin besteht, dass der Kaufsache eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt (§ 434 I 1 BGB), erstreckt sich ein vertraglich vereinbarter Gewährleistungsausschluss nicht (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, NJW 2007, 1346).

OLG Hamm, Urteil vom 24.09.2015 – 28 U 144/14

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Kein gemeinsamer Erfüllungsort für Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrages

Nach einem Rücktritt des Käufers von einem beiderseits vollständig erfüllten Kaufvertrag sind die wechselseitigen Rückgewährpflichten – entgegen der herrschenden Meinung – nicht stets einheitlich an dem Ort zu erfüllen, an dem sich die zurückzugewährende Kaufsache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet.

LG Tübingen, Urteil vom 17.09.2015 – 5 O 68/15
(nachfolgend: OLG Stuttgart, Urteil vom 13.01.2016 – 9 U 183/15)

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