Archiv: März 2015
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Ein Kfz-Käufer, der dem Verkäufer lediglich mitteilt, welchen Kostenaufwand die Beseitigung eines Mangels nach seinen Informationen erfordert, setzt dem Verkäufer keine Frist zur Nachbesserung.
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Das Recht, wegen eines Mangels vom Kaufvertrag zurückzutreten, steht einem Gebrauchtwagenkäufer grundsätzlich erst zu, nachdem er dem Verkäufer erfolglos eine Frist zur Nachbesserung gesetzt hat (§ 323 I BGB). Eine Fristsetzung ist nicht schon deshalb entbehrlich, weil der Verkäufer sich ein WM-Spiel der deutschen Nationalmannschaft im Fernsehen anschauen möchte und den Käufer daher auf einen späteren Zeitpunkt vertröstet. Insbesondere liegt darin keine Verweigerung der Nacherfüllung i. S. des § 323 II Nr. 1 BGB.
LG Fulda, Urteil vom 31.03.2015 – 3 O 640/14
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Eine Frist zur Nacherfüllung setzt nur der Käufer, der den Verkäufer eindeutig auffordert, einen bestimmten Mangel zu beseitigen. Die bloße Aufforderung an den Verkäufer, sich über seine Leistungsbereitschaft zu erklären, reicht für eine wirksame Fristsetzung i. S. des § 323 I BGB dagegen nicht aus.
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Die mit einer Fristsetzung verbundene Aufforderung zur Nachbesserung ist unzureichend, wenn der Käufer dem Verkäufer vorgibt, wie ein Mangel beseitigt werden soll (hier: Getriebeaustausch statt Reparatur). Denn es ist grundsätzlich Sache des Verkäufers zu entscheiden, wie er die Kaufsache in einen vertragsgemäßen Zustand versetzt. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn von vornherein feststeht, dass nur eine bestimmte Form der Mangelbeseitigung (etwa ein Austausch des Getriebes) in Betracht kommt.
OLG Bremen, Urteil vom 27.03.2015 – 2 U 12/15
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Der Käufer eines Fahrzeugs, welches er kaskoversichert hat, ist nach Untergang der Sache zur Herausgabe einer verbleibenden Bereicherung i. S. des § 346 III 2 BGB nur insoweit verpflichtet, als er etwas erlangt hat, was er herausgeben könnte. Dies ist bei einer vom Kaskoversicherer verweigerten Genehmigung der Abtretung des Anspruchs auf Auszahlung der Versicherungsleistung an den Verkäufer nicht der Fall.
BGH, Urteil vom 25.03.2015 – VIII ZR 38/14
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Ein werkseitig aufbereiteter, aus Alt- und Neuteilen bestehender Austauschmotor ist keine i. S. von § 478 I und II BGB neu hergestellte Sache.
AG Cuxhaven, Urteil vom 24.03.2015 – 5 C 289/11
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Ein Gebrauchtwagen, dessen Verkaufswert trotz völliger und ordnungsgemäßer Beseitigung eines erheblichen Sachmangels allein deshalb gemindert ist (merkantiler Minderwert), weil bei einem großen Teil des Publikums eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb entsprechender Fahrzeuge besteht, weist (weiterhin) einen zur Minderung des Kaufpreises berechtigenden Sachmangel auf.
AG Nürnberg, Urteil vom 24.03.2015 – 13 C 8730/14
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Ein Verfahren, in dem ein Prozessvergleich geschlossen wurde, ist nur dann fortzusetzen, wenn die Wirksamkeit des Prozessvergleichs angegriffen und damit seine den Prozess beendigende Wirkung infrage gestellt wird. Dementsprechend ist eine neue – hier auf die Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrags gerichtete – Klage, die den Streitgegenstand des ursprünglichen Rechtsstreits umfasst, dann zulässig, wenn die Parteien die Beendigung des ursprünglichen Rechtsstreits durch den Vergleich nicht infrage stellen.
OLG Hamm, Urteil vom 19.03.2015 – I-28 U 118/14
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Zu den Anforderungen an eine Fristsetzung zur Nacherfüllung gemäß § 281 I 1 BGB, § 323 I BGB (Aufforderung, den Kaufgegenstand auszutauschen, mit der Ankündigung, anderenfalls rechtliche Schritte zu ergreifen; Fortführung von BGH, Urt. v. 12.08.2009 – VIII ZR 254/08, NJW 2009, 3153).
BGH, Urteil vom 18.03.2015 – VIII ZR 176/14
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Das Steuergerät eines Automatikgetriebes ist ein Verschleißteil, weil es aufgrund seiner Beschaffenheit und wegen der Vielzahl der von ihm vorzunehmenden Steuervorgänge ebenso der Abnutzung unterliegt wie etwa elektrische Fensterheber.
AG Mitte, Urteil vom 18.03.2015 – 9 C 184/14
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Baut der Inhaber einer freien Kfz-Werkstatt in einen Audi TT Roadster 1.8 quattro einen für dieses Fahrzeug nicht geeigneten Turbolader ein, macht er sich zwar grundsätzlich schadensersatzpflichtig. Bei der Bemessung des Schadensersatzanspruchs kann indes nicht darauf abgestellt werden, welchen Kostenaufwand die Anschaffung und der Einbau eines originalen Audi-Turboladers verursachen, wenn der Werkstattinhaber lediglich zum Einbau eines geeigneten Turboladers verpflichtet war.
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Ein Geschädigter muss sich zwar eine Kürzung oder einen Ausschluss seines Schadensersatzanspruchs gefallen lassen, wenn er es schuldhaft unterlässt, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Das ist aber nicht der Fall, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug (hier: einen Audi TT Roadster 1.8 quattro) abmeldet und einen in Anschaffung und Nutzung günstigeren Pkw (hier: einen Fiat Punto) erwirbt. Auch darf der Geschädigte, bevor er sein Fahrzeug reparieren lässt, den Ausgang eines selbstständigen Beweisverfahrens abwarten, weil ihm andernfalls ein Beweisverlust droht.
OLG Koblenz, Urteil vom 17.03.2015 – 3 U 655/14
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Kosten, die einem Kfz-Käufer nach einem Rücktritt vom Kaufvertrag für die Verwahrung des Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises herauszugebenden Fahrzeugs entstehen (z. B. eine Stellplatzmiete), sind keine Kosten des Rechtsstreits i. S. des § 91 ZPO. Sie können deshalb nicht im Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzt werden. Vielmehr hat der Käufer allenfalls einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, den er notfalls einklagen muss.
OLG Köln, Beschluss vom 11.03.2015 – 17 W 320/14
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