Zum Erlöschen der einem Leasingnehmer im Rahmen einer leasingtypischen Abtretungskonstruktion erteilten Ermächtigung, Ansprüche aus einer Rückabwicklung des Beschaffungsvertrages im eigenen Namen auf Zahlung an den Leasinggeber geltend zu machen, wenn der Leasingvertrag vorzeitig beendet bzw. die Abtretung der Forderungen des Leasinggebers an einen Dritten offengelegt wird.
BGH, Beschluss vom 11.03.2014 – VIII ZR 31/13
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Der Käufer muss dem Verkäufer grundsätzlich auch dann eine Frist zur Nacherfüllung setzen, wenn er meint, dass die Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich sei und der Verkäufer sie deshalb jedenfalls gemäß § 439 III 1 BGB verweigern dürfe. Denn ob der Verkäufer sein Recht, die Nacherfüllung wegen der damit verbundenen Kosten zu verweigern, ausübt, ist allein seine Entscheidung (vgl. auch BGH, Urt. v. 21.12.2005 – VIII ZR 49/05).
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Ein Gebrauchtwagenhändler ist grundsätzlich nur nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung („Sichtprüfung“) eines zum Kauf angebotenen Fahrzeugs verpflichtet (im Anschluss an BGH, Urt. v. 19.06.2013 – VIII ZR 183/12, juris Rn. 24).
LG Berlin, Urteil vom 07.03.2014 – 4 O 354/13
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Ein Käufer, der einen Gebrauchtwagen nicht von privat, sondern von einem Kfz-Händler erwirbt, darf erwarten, dass der Verkäufer das Fahrzeug vor dem Verkauf auch ohne besonderen Anlass in einem gewissen Rahmen – Sichtprüfung von außen und innen, Funktionsprüfung – untersucht hat. Eine „echte“ Untersuchungspflicht trifft den Händler aber nur, wenn es konkrete Anhaltspunkte für einen Sachmangel gibt.
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Seiner generellen Untersuchungspflicht kann sich der Händler nicht dadurch entziehen, dass er ein Fahrzeug bei einer staatlich anerkannten Prüforganisation (z. B. einem Technischen Überwachungsverein) zur Hauptuntersuchung vorführt, mag diese auch – hier: zu Unrecht – positiv enden.
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Bedient sich ein Verkäufer zur Untersuchung eines Gebrauchtwagens eines Dritten, so wird dieser als sein Erfüllungsgehilfe tätig. Dementsprechend muss sich der Verkäufer ein Verschulden des Dritten nach § 276 II BGB zurechnen lassen. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob der Verkäufer einen privaten Dritten mit der Untersuchung des Fahrzeugs beauftragt oder ob er hierfür einen Technischen Überwachungsverein in Anspruch nimmt.
OLG Oldenburg, Urteil vom 28.02.2014 – 11 U 86/13
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 15.04.2015 – VIII ZR 80/14)
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Der (nur) für den Verbrauchsgüterkauf geltende § 475 I BGB steht einem kaufvertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluss nicht entgegen, wenn der Käufer dem unternehmerisch handelnden Verkäufer einen gewerblichen Verwendungszweck der Kaufsache vorgetäuscht hat, um das Geschäft zustande zu bringen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 22.12.2004 – VIII ZR 91/04, NJW 2005, 1045).
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Der Käufer darf sich aber auch dann nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf berufen, wenn er dem Verkäufer zwar keinen gewerblichen Verwendungszweck der Kaufsache vorgetäuscht hat, er aber – weil der Verkäufer keinen Verbraucher als Vertragspartner wollte – entgegen seinen wahren Nutzungsabsichten damit einverstanden war, die Kaufsache für seine gewerbliche oder selbständige beruflichen Tätigkeit zu erwerben.
LG Heidelberg, Urteil vom 28.02.2014 – 5 O 83/13
(nachfolgend: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.10.2014 und vom 12.11.2014 – 1 U 51/14)
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Erklärt der Verkäufer eines Gebrauchtwagens, das Fahrzeug weise einen behobenen oder reparierten Vorschaden auf, dann kann dieser Erklärung aus der maßgeblichen Sicht des Käufers die Bedeutung zukommen, dass es sich um einen fachgerecht behoben Schaden handelt. Dass das Fahrzeug ausdrücklich als „Unfallwagen“ angeboten wird, steht einer solchen Auslegung nicht entgegen, weil diese Bezeichnung nichts über die Qualität einer Reparatur aussagt.
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Die in der Lieferung einer mangelhaften Kaufsache liegende Pflichtverletzung des Verkäufers ist in der Regel nicht nur unerheblich i. S. des § 323 V 2 BGB, wenn der Mangel darin besteht, dass der Kaufsache eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 17.02.2010 – VIII ZR 70/07, NJW-RR 2010, 1289). Auf einen solchen Mangel erstreckt sich ein allgemeiner Gewährleistungsausschluss nicht (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, NJW 2007, 1346).
OLG Hamm, Urteil vom 25.02.2014 – 28 U 195/12
(vorhergehend: LG Essen, Urteil vom 30.08.2012 – 12 O 47/12)
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Ein Kraftfahrzeug mit Dieselpartikelfilter ist nicht deshalb mangelhaft, weil im reinen Kurzstreckenbetrieb die zur Reinigung des Filters erforderliche Abgastemperatur regelmäßig nicht erreicht wird und daher zur Filterreinigung von Zeit zu Zeit Überlandfahrten unternommen werden müssen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 04.03.2009 – VIII ZR 160/08, NJW 2009, 2056).
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Ein Gebrauchtwagen mit Dieselpartikelfilter ist zwar mangelhaft, wenn der Filter bei der Übergabe völlig verstopft ist und deshalb seine Funktion, aus den Abgasen schädliche Rußpartikel auszufiltern, nicht mehr erfüllen kann. Setzt sich der Filter jedoch erst nach der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer zu, weil der Käufer das Fahrzeug überwiegend im Kurzstreckenbetrieb nutzt, ohne die erforderlichen Fahrten zum Freibrennen des Dieselpartikelfilters durchzuführen, liegt kein Sachmangel, sondern nur typischer Verschleiß vor.
LG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2014 – 23 S 156/13
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Mit der Formulierung „Keine Garantie oder Rücknahme, gekauft wie besichtigt und Probe gefahren“ wird die Haftung des Verkäufers für Sachmängel umfassend ausgeschlossen. Der Ausschluss erfasst alle – auch verborgene – Mängel technischer Art, sofern deren Abwesenheit nicht Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung oder einer Beschaffenheitsgarantie ist.
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Vermerkt ein privater Gebrauchtwagenverkäufer im schriftlichen Kaufvertrag den abgelesenen Kilometerstand des Fahrzeugs („Tachostand abgelesen …“), soll sich diese Angabe – für den Käufer erkennbar – nicht auf die Laufleistung des Fahrzeugs beziehen. Es liegt deshalb keine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) vor, und erst recht übernimmt der Verkäufer keine Garantie dafür, dass die Laufleistung des Fahrzeugs nicht höher ist, als der Kilometerzähler anzeigt.
LG Bonn, Urteil vom 07.02.2014 – 15 O 171/13
(nachfolgend: OLG Köln, Beschluss vom 09.09.2014 und vom 25.11.2014 – 5 U 44/14)
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Ein Neuwagen ist nicht deshalb mangelhaft, weil sich bei direkter Sonneneinstrahlung an den Flanken des Fahrzeugs oberhalb der Zierleisten Schlieren (Hologramme) zeigen, die an Verkratzungen erinnern oder den Eindruck einer mangelhaften Lackierung erwecken mögen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Zierleisten und die Lackierung des Fahrzeugs für sich genommen mangelfrei sind.
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Eine Beschaffenheit der Kaufsache ist im rechtlichen Sinne vereinbart, wenn der Verkäufer nach dem Inhalt des Kaufvertrags verpflichtet ist, die Sache dem Käufer in einem bestimmten – dem vereinbarten – Zustand zu übergeben und zu übereignen.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.02.2014 – I-3 U 23/14
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Es ist grundsätzlich Sache des Verkäufers, wie er einen Sachmangel im Wege der Nachbesserung beseitigt, wenn der Käufer diese Art der Nacherfüllung wählt; entscheidend ist der Erfolg der Maßnahme. Das gilt aber nicht, wenn die Vertragsparteien eine konkrete Absprache über Art und Umfang der Nachbesserung getroffen haben, denn an eine solche Vereinbarung ist der Verkäufer gebunden.
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Hält sich der Verkäufer nicht an das bezüglich der Nachbesserung Vereinbarte, sondern verwendet er beispielsweise gebrauchte Ersatzteile statt wie zugesagt neue Teile, kann dies den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen. Insoweit gilt, dass der Verstoß des Verkäufers gegen die Vereinbarung – wie ein Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung – die Erheblichkeit seiner Pflichtverletzung indiziert.
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Ob die in der Lieferung eines mangelhaften Fahrzeugs liegende Pflichtverletzung i. S. von § 323 V 2 BGB unerheblich, der Mangel also nur geringfügig ist, richtet sich grundsätzlich danach, welche Kosten die Mängelbeseitigung erfordert. Auf das Ausmaß einer Funktionsbeeinträchtigung kommt es nur an, wenn der Mangel nicht oder nur mit hohen Kosten behebbar oder die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungewiss ist.
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Kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Batterie eines Gebrauchtwagens verschleißbedingt oder infolge einer fehlerhaften Benutzung vollständig entladen hat, geht diese Unsicherheit auch bei einem Verbrauchsgüterkauf zulasten des Käufers. Denn auch bei einem Verbrauchsgüterkauf trifft den Käufer, nachdem er die Kaufsache entgegengenommen hat, die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen.
OLG Hamm, Urteil vom 06.02.2014 – I-28 U 20/13
(vorhergehend: LG Paderborn, Urteil vom 03.02.2012 – 4 O 231 /12)
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Ein Gebrauchtwagen ist unfallfrei, wenn er keinen als erheblich anzusehenden Schaden erlitten hat. Ob ein Schaden erheblich ist, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung, die nur geringfügige, ausgebesserte Blechschäden und „Schönheitsfehler“ als unerheblich ansieht.
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Vermerkt ein Gebrauchtwagenverkäufer nach mehrmaligen Nachfragen des Käufers im schriftlichen Kaufvertrag, ein Fahrzeug sei unfallfrei, so kann anzunehmen sein, dass er eine Garantie i. S. des § 444 Fall 2 BGB für die Beschaffenheit des Fahrzeugs übernehmen und deshalb für alle Folgen des Fehlens der Unfallfreiheit einstehen will.
LG Coburg, Urteil vom 06.02.2014 – 41 O 555/13
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