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Probleme beim Autokauf?

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Archiv: Mai 2014

Kein Rücktrittsrecht bei unerheblichem Sachmangel

  1. Die Beurteilung der Frage, ob eine Pflichtverletzung unerheblich i. S. des § 323 V 2 BGB ist, erfordert eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls (Bestätigung von Senat, Urt. v. 17.02.2010 – VIII ZR 70/07, NJW-RR 2010, 1289 Rn. 23; Urt. v. 06.02.2013 – VIII ZR 374/11, NJW 2013, 1365 Rn. 16).
  2. Bei einem behebbaren Mangel ist im Rahmen dieser Interessenabwägung von einer Geringfügigkeit des Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung gemäß § 323 V 2 BGB jedenfalls in der Regel nicht mehr auszugehen, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von 5 % des Kaufpreises übersteigt.

BGH, Urteil vom 28.05.2014 – VIII ZR 94/13

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Zur Wirksamkeit einer Restwertgarantie in einem Verbraucher-Leasingvertrag

  1. Die in ein Antragsformular auf Abschluss eines Verbraucherleasingvertrags über ein Kraftfahrzeug vom Leasinggeber deutlich sichtbar eingesetzte Formularklausel

    „Nach Zahlung sämtlicher Leasing-Raten und einer eventuellen Sonderzahlung verbleibt zum Vertragsende ein Betrag von EUR [konkreter Restwertbetrag] (einschl. USt.), der durch die Fahrzeugverwertung zu tilgen ist (Restwert). Reicht dazu der vom Leasing-Geber beim Kfz-Handel tatsächlich erzielte Gebrauchtwagenerlös nicht aus, garantiert der Leasing-Nehmer dem Leasing-Geber den Ausgleich des Differenzbetrages (einschl. USt.). Ein Mehrerlös wird dem Leasing-Nehmer zu 75 % (einschl. USt.) erstattet. 25 % (einschl. USt.) werden auf die Leasing-Raten eines bis zu 3 Monaten nach Vertragsende neu zugelassenen Fahrzeugs angerechnet. Bei Umsatzsteueränderungen erfolgt eine entsprechende Anpassung des Gebrauchtwagenwertes. Die Kalkulation erfolgte auf Basis einer jährlichen Fahrleistung von 15.000 km. Die Gebrauchtwagenabrechnung erfolgt unabhängig von den gefahrenen Kilometern …“

    ist weder überraschend i. S. von § 305c I BGB, noch verletzt sie das Transparenzgebot des § 307 I 2 BGB.

  2. Bei dem vom Leasinggeber in die Klausel eingesetzten Restwert handelt es sich um einen leasingtypisch auf Kalkulation beruhenden Verrechnungsposten, von dem ein Leasingnehmer grundsätzlich nicht erwarten kann, dass er dem voraussichtlichen Zeitwert des Fahrzeugs bei Vertragsablauf entspricht.
  3. Ein derart vereinbarter Restwert enthält eine leasingtypische Preisabrede über die vertragliche Gegenleistung (Hauptleistung) des Leasingnehmers für die Fahrzeugüberlassung und ist deshalb gemäß § 307 III BGB einer über die Einhaltung des Transparenzgebotes hinausgehenden AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen.
  4. Ein vom Leasingnehmer nach Vertragsablauf zu zahlender Restwertausgleich ist umsatzsteuerpflichtig.

BGH, Urteil vom 28.05.2014 – VIII ZR 179/13

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Mindestanforderungen für einen gutgläubigen Erwerb von Kraftfahrzeugen (R)

Wer – sei es von einem Kfz-Händler, sei es von einer Privatperson – einen Gebrauchtwagen kauft, muss sich mindestens die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorlegen lassen und sie prüfen. Unterlässt der Erwerber dies, handelt er schon allein aus diesem Grund grob fahrlässig i. S. von § 932 II BGB, was einen gutgläubigen Erwerb ausschließt.

KG, Beschluss vom 22.05.2014 – 8 U 114/13

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Kein Mangel eines Gebrauchtwagens wegen Reimport (R)

  1. Ein Gebrauchtwagen ist nicht allein deshalb mangelhaft, weil er ursprünglich für das Ausland (hier: Belgien) produziert und dann von dort nach Deutschland reimportiert wurde. Denn es wirkt sich nicht auf die physische Beschaffenheit des Fahrzeugs aus, wo seine erste Auslieferung erfolgt ist.
  2. Darüber, dass ein Fahrzeug ursprünglich für das Ausland produziert und dann nach Deutschland reimportiert wurde, muss ein Verkäufer den Käufer nur aufklären, wenn das Fahrzeug auf dem inländischen Markt weniger wert ist als ein ursprünglich für diesen Markt produziertes Fahrzeug.

OLG Köln, Beschluss vom 15.05.2014 – 19 U 3/14

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Abgekürzte Verjährungsfrist beim Gebrauchtwagenhandel

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines gewerblichen Gebrauchtwagenverkäufers kann die gesetzliche Verjährungsfrist für Ansprüche des Käufers wegen eines Sachmangels grundsätzlich auch gegenüber Verbrauchern (vgl. § 475 II BGB) wirksam auf ein Jahr verkürzt werden.

LG Berlin, Urteil vom 09.05.2014 – 22 O 8/14
(nachfolgend: KG, Urteil vom 21.03.2016 – 20 U 116/14)

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Rücktritt wegen nicht zuverlässig funktionierender Start-Stopp-Automatik

Eine bei einem Neuwagen nicht zuvelässig funktionierende Start-Stopp-Automatik ist ein Sachmangel (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB), der den Käufer grundsätzlich zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

LG Itzehoe, Urteil vom 07.05.2014 – 4 O 34/13

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Beschaffenheitsvereinbarung beim Gebrauchtwagenkauf – Gewährleistungsausschluss (R)

  1. Der Verkäufer kann sich insoweit nicht mit Erfolg auf einen Gewährleistungsausschluss berufen, wie kaufvertraglich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache (hier: die Unfallfreiheit eines Gebrauchtwagens) vereinbart wurde und diese fehlt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, NJW 2007, 1346).
  2. Vereinbart ist eine Beschaffenheit, wenn der Verkäufer aus Sicht eines verständigen Dritten in der Position des Käufers vertraglich verpflichtet ist, die Kaufsache in einem bestimmten Zustand zu übereignen. Ein besonderer Einstandswille des Verkäufers, wie er früher für die Zusicherung verlangt wurde (§ 459 II BGB a.F.), ist für eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht erforderlich.
  3. Keine Beschaffenheitsvereinbarung, sondern nur eine Wissensmitteilung liegt vor, wenn sich der Verkäufer bezüglich einer Beschaffenheit des Kaufgegenstandes ausdrücklich auf eine bestimmte Quelle bezieht und damit zum Ausdruck bringt, dass es sich dabei nicht um eigenes Wissen handelt. So führt die Erklärung „Unfallschäden laut Vorbesitzer: nein“ nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung.

LG Gießen, Urteil vom 07.05.2014 – 1 S 14/14

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