In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines gewerblichen Gebrauchtwagenverkäufers kann die gesetzliche Verjährungsfrist für Ansprüche des Käufers wegen eines Sachmangels grundsätzlich auch gegenüber Verbrauchern (vgl. § 475 II BGB) wirksam auf ein Jahr verkürzt werden.

LG Berlin, Urteil vom 09.05.2014 – 22 O 8/14
(nachfolgend: KG, Urteil vom 21.03.2016 – 20 U 116/14)

Sachverhalt: Der Kläger erwarb am 16.02.2012 von der Beklagten in deren Niederlassung in Teltow einen Gebrauchtwagen (Jaguar S-Type 2.7 D V6 Executive) mit einem Kilometerstand von 75.000. Der Kaufvertrag enthielt unter anderem die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (Stand: Mai 2008). Darin hieß es auszugsweise:

VI. Sachmangel

1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Auslieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden …

6. Abschnitt VI. Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz; für diese Ansprüche gilt Abschnitt VII. Haftung.“

Der Wagen wurde dem Kläger am 09.05.2012 übergeben. Der Kläger leistete eine Anzahlung in Höhe von 3.172,12 € an die Beklagte und zahlte in der Folgezeit 19 Raten zu je 250 €, insgesamt 4.750 €, an die BMW Bank GmbH, die ihm ein Darlehen zur Finanzierung des Kaufpreises gewährt hatte.

Am 24.08.2013 gegen 17.00 Uhr fuhr der Kläger mit dem Wagen in langsamem Tempo durch die Grunewaldstraße in Berlin, wo das Fahrzeug nach einem lauten Knall abrupt zum Stehen kam. Es wurde anschließend vom ADAC in die Niederlassung der Beklagten in Teltow gebracht. Dort stellten Mitarbeiter der Beklagten am 27.08.2013 einen Motorschaden in Form eines Kurbelwellenbruchs fest. Zu diesem Zeitpunkt betrug der Kilometerstand 86.000.

Am 09.10.2013 forderte der Kläger die Beklagte durch anwaltliches Schreiben zur Mangelbeseitigung auf ihre Kosten auf und setzte ihr hiefür eine Frist von drei Wochen. Die Beklagte verweigerte eine Mangelbeseitigung, woraufhin der Kläger am 22.11.2013 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärte. Mit Schreiben vom 03.12.2013 verweigerte die Beklagte die Rückabwicklung des Kaufvertrages.

Der Kläger hat behauptet, dass der Kurbelwellenbruch bereits bei der Übergabe des Fahrzeugs am 09.05.2012 vorgelegen habe; als Ursache dafür kämen nur ein bereits bei der Montage vorhandener Materialfehler, eine der Baureihe grundsätzlich anhaftende Fehlerquelle oder eine unsachgemäße Montage infrage. Er hat gemeint, dass ein Anspruch auf Nachbesserung am 24.08.2013 noch nicht verjährt gewesen sei, weil die Beklagte die gesetzliche Verjährungsfrist für Ansprüche wegen eines Sachmangels nicht wirksam auf ein Jahr abgekürzt habe.

Die im Wesentlichen auf Zahlung von 7.922,12 € nebst Zinsen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 7.922,12 €.

Dem Kläger steht insbesondere kein Anspruch aus § 346 I BGB i. V. mit §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 439 BGB zu. Die Beklagte kann dem Kläger die dauerhafte Einrede der Verjährung entgegenhalten (§ 214 I BGB). Etwaige Ansprüche aus Sachmangelhaftung sind seit dem 09.05.2013 verjährt. Auf die Frage, ob und zu welchem Zeitpunkt ein Mangel vorlag, und wer für die Verursachung des Mangels verantwortlich ist, kommt es damit nicht an.

Die Verjährungsfrist hat aufgrund der Regelung in Abschnitt VI Nr. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur ein Jahr betragen. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Die in Abschitt VI Nr. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Verkürzung der Verjährungsdauer ist auch wirksam. Sie hält insbesondere einer Inhaltskontrolle stand.

Die Inhaltskontrolle ist gemäß § 310 BGB zulässig, da es sich bei dem Kläger – unstreitig – um einen Verbraucher (§ 13 BGB) handelt und bei der Beklagten als Verwenderin der Allgemeinen Geschäftsbedingungen – ebenfalls unstreitig – um eine Unternehmerin (§ 14 BGB).

Die Regelung in Abschnitt VI Nr. 1 verstößt nicht gegen ein Klauselverbot nach § 309 Nr. 7a BGB. Diese Gesetzesvorschrift bezieht sich explizit auf einen Ausschluss der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Das allerdings ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten gesondert (Abschnitt VII) geregelt. Ansprüche der Käufer wegen solcher Schäden werden durch die Regelung in Abschnitt VI Nr. 1 nicht tangiert.

Auch auf ein Klauselverbot nach § 309 Nr. 7b BGB kann sich der Kläger nicht berufen. Es ist grundsätzlich anzumerken, dass auch die Reduzierung der Verjährungsdauer eine Begrenzung der Haftung in zeitlicher Hinsicht darstellt. Abschnitt VI Nr. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen reduziert die durch § 438 I Nr. 3 BGB auf zwei Jahre festgelegte Verjährungsdauer auf ein Jahr und begrenzt damit die Haftung der Beklagten. § 309 Nr. 7b BGB bezieht sich mit seinem klaren und eindeutigen Wortlaut jedoch auf den Ausschluss und die Begrenzung von Schadensersatzansprüchen. Gewährleistungsansprüche, wie die hier in Rede stehenden, fallen jedoch nicht unter § 309 Nr. 7b BGB.

Die von der Beklagten verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterscheiden auch klar zwischen Gewährleistungsansprüchen und Schadensersatzansprüchen Abschnitt VI Nr. 6 der Allgemeinen Geschäftsbedinungen macht zudem deutlich, dass sich die Regelung in Abschnitt VI Nr. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht auf Schadensersatzansprüche bezieht.

Der Kläger beruft sich auch ohne Erfolg auf § 307 II Nr. 1 BGB. Die Reduzierung der Verjährungsdauer auf ein Jahr ist nicht mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der hierdurch abgewichen wird, unvereinbar. Vielmehr hält sie sich innerhalb des Rahmens, den der Gesetzgebers in § 475 II BGB ausdrücklich auch für sogenannte Verbraucherverträge gezogen hat: Eine Reduzierung der Verjährungsfrist auf ein Jahr ist beim Kauf gebrauchter Sachen zulässig. § 475 II BGB ist eine vom Gesetzgeber gewollte Ausnahme zu § 438 I Nr. 3 BGB (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 307 Rn. 139).

Durch die Vereinbarung in Abschnitt VI Nr. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden auch nicht Rechte und Pflichten derart eingeschränkt, dass i. S. des § 307 II Nr. 2 BGB die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Wird eine gesetzliche Vorgabe gewahrt, hier: § 475 II BGB; kann dies den Vertragszweck nicht gefährden.

Aus diesem Grund kann sich der Kläger auch nicht auf § 307 I 1 BGB berufen. Solange die reduzierte Frist ein Jahr nicht unterschreitet und damit den gesetzlichen Rahmen nicht verlässt, kann von einer unangemessenen Benachteiligung des Klägers entgegen Treu und Glauben nicht ausgegangen werden (vgl. Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 307 Rn. 139).

Entgegen der Behauptung des Klägers sind die Bestimmungen in Abschnitt VI Nr. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch nicht unklar und unverständlich (§ 307 I 2 BGB). Sie sind vielmehr klar mit aussagekräftigen Überschriften gegliedert, im Satzbau angemessen knapp und in ihrer Aussage eindeutig. Auch ihr Umfang übersteigt nicht das zu erwartende Maß. Außerdem werden die Punkte Gewährleistung und Schadensersatz klar voneinander getrennt aufgeführt.

Gemäß § 438 II BGB beginnt die Verjährung mit der Ablieferung der Sache. Der Pkw wurde dem Kläger am 09.05.2012 übergeben.

Aus diesen Gründen stehen dem Kläger auch die übrigen Ansprüche nicht zu …

Hinweis: Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg; das Kammergericht hat sie mit Urteil vom 21.03.2016 – 20 U 116/14 – zurückgewiesen.

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